Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant Bachmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
2. Sozialregion Oberes Niederamt,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___, geb. [...] April 1965 (nachfolgend: Beschwerdeführer), wird zusammen mit seiner Familie durch die Sozialregion Oberes Niederamt (nachfolgend: SON) sozialhilferechtlich unterstützt.
2. Mit Verfügungen vom 1. März 2018 und 1. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie von der SON mitgeteilt, dass die Wohnkosten als sehr hoch qualifiziert würden, weshalb der Auszug einer Person mindestens drei Monate im Voraus gemeldet werden müsse und der weitere Verbleib in dieser Wohnung nicht garantiert werden könne.
3. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 erteilte die SON dem Beschwerdeführer und seiner Familie unter anderem die Auflage, bis am 11. Juli 2018 unaufgefordert die Lohnabrechnung des einwöchigen, von der Oltech organisierten Einsatzes des Beschwerdeführers beim [...] zuzustellen (Ziff. 1) sowie der Asylkoordination der SON monatlich drei bis fünf Wohnungsbemühungen einzureichen (Ziff. 5). Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhalten der Auflage Ziff. 1 der Grundbedarf um 30% gekürzt werde und bei Nichteinhalten der Auflage Ziff. 5 nur noch die in [...] ortsüblichen Wohnkosten übernommen würden. Die Verfügung blieb unangefochten.
4. Der Beschwerdeführer reichte der SON erst auf Nachfrage hin am 16. Juli 2018 (Eingang SON: 18. Juli 2018) zwei Lohnabrechnungen ein. Anstelle von Wohnungsbemühungen wurden lediglich vier Ausdrucke von Wohnungsinseraten (datiert auf den 11. August 2018) eingereicht.
5. Ohne den Beschwerdeführer vorgängig nochmals anzuhören, kürzte die SON mit Verfügung vom 9. August 2018 den Grundbedarf für drei Personen der Unterstützungseinheit (Beschwerdeführer, B.___,C.___) um 30% für die Dauer eines Monats (September 2018). Begründet wurde die Kürzung damit, dass die in Ziff. 1 und 5 der Verfügung vom 5. Juli 2018 festgehaltenen Auflagen nicht bzw. nicht fristgerecht eingehalten worden seien. Neben dem erwähnten Beschluss wurden dem Beschwerdeführer wiederum diverse Auflagen erteilt.
6. Mit Schreiben vom 13. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Departement des Innern (nachfolgend: DdI) gegen die Verfügung vom 9. August 2018 Beschwerde und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung. Zudem beantragte er, seinen Anspruch auf vollumfängliche Sozialhilfeleistungen anzuerkennen und auf eine Kürzung zu verzichten.
7. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 wies das DdI die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
8. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 15. Oktober 2018) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des DdI vom 5. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung des Anspruchs der Familie des Beschwerdeführers auf den Grundbedarf.
9. Die SON verzichteten mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme. Das DdI schloss am 23. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
10. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] bzw. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die am 9. August 2018 durch die SON verfügte Kürzung der Sozialhilfe für den Monat September des Jahres 2018. Soweit der Beschwerdeführer die Kürzung der Sozialhilfe für andere Zeiträume als den September 2018 moniert und für die Zukunft die Festlegung eines Grundbedarfs beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Zu prüfen ist eine allfällige Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]).
2.1 Die Vorinstanz erblickte im Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Kürzungsverfügung nicht angehört worden war, eine Gehörsverletzung. Sie verzichtete jedoch auf eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die SON, da die Verletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden sei.
2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (statt vieler: BGE 142 I 86 E. 2.2). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 140 I 99 E. 3.4; BGE 135 II 286 E. 5.1). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 111 Ia 273 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2; BGE 135 II 286 E. 5.1; BGE 132 II 485 E. 3.2; Urteil 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1).
2.3 Dem Beschwerdeführer wurde vor Erlass der Kürzungsverfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dies wäre jedoch verfassungsrechtlich geboten gewesen, um dem Beschwerdeführer gegebenenfalls die Darlegung von Gründen zu ermöglichen, weshalb ihm eine (fristgerechte) Erfüllung der Auflagen nicht möglich war. Die SON hat folglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
3. Zu prüfen bleibt, ob die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz geheilt worden ist.
3.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.2; BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
3.2 Der Beschwerdeführer wusste um die Auflagen und die Konsequenzen im Fall der Nichteinhaltung (vgl. unten E. 6.2). Die entzogene Möglichkeit, sich zu den Gründen für die Nichteinhaltung der Auflagen zu äussern, erscheint in der Folge nicht von wesentlicher Bedeutung für den Verfahrensausgang. Schliesslich monierte der Beschwerdeführer selbst auch nie die Verletzung seines Gehörsanspruchs. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass es sich jeweils um Laienbeschwerden handelte. Insgesamt erweist sich die zu beurteilende Gehörsverletzung nach dem Gesagten als leicht.
3.3 Der Beschwerdeführer konnte sein Äusserungsrecht im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz ausüben. Insofern wurde die Gewährung des rechtlichen Gehörs nachgeholt. Die Vorinstanz verfügt dabei über dieselbe Kognition wie die verfügende Behörde, womit die Verletzung geheilt worden ist.
3.4 Die Vorinstanz sah zu Recht von einer Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2018 und infolge dessen der Rückweisung der Angelegenheit an die SON ab.
4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den ihm in der Verfügung vom 5. Juli 2018 erteilten Auflagen nicht bzw. nicht fristgerecht nachgekommen zu sein. Es wird mithin keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts moniert. Zu prüfen ist damit lediglich die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Kürzung der Sozialhilfe für den Monat September 2018 stelle eine Rechtsverletzung dar.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Fall seiner Familie habe es sich nicht um Pflichtverletzungen gehandelt. Er arbeite fünf Tage pro Woche [...] zu 100%, sogar manchmal auch über das Wochenende Schichtarbeit. Darüber hinaus würden die klaren kantonalen Richtlinien im Fall der Familie des Beschwerdeführers nicht eingehalten. Es sei die entsprechende Sozialhilfe gesetzeskonform und zur Deckung des Existenzminimums zu leisten. Vier erwachsene Personen könnten mit dem Betrag von CHF 725.25 monatlich nicht leben, weil dieser weit unter jedem Existenzminimum sei.
4.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2018 fest, dass der Beschwerdeführer die von ihm mittels Auflage eingeforderten Lohnabrechnungen nicht fristgerecht und die verlangten Wohnungsbemühungen der SON überhaupt nicht eingereicht habe. Die Verfügung vom 5. Juli 2018, mit welcher die Auflagen angeordnet worden waren, habe der Beschwerdeführer nicht angefochten. Er habe gewusst, was von ihm und seiner Familie verlangt worden sei und welche Konsequenzen die Nichteinhaltung der Auflagen nach sich ziehen könne. Die Beschwerde erweise sich deshalb als unbegründet.
5.1 Nach § 17 Abs. 1 SG haben gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen verschiedene Mitwirkungspflichten. Sie sind verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a); Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b); Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c); Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d); Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis); zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu erbringen (lit. e) und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen (lit. f). Dienstleistungen und Sozialleistungen gemäss Sozialgesetz können nach § 165 SG befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 SG in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Gemäss § 152 SG i.V.m. § 93 Abs. 1 lit. a Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) kann der Grundbedarf bei Pflichtverletzungen in Abweichung von den SKOS-Richtlinien bis zu 30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden.
5.2 Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist zu prüfen, ob a) die Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane zumutbar waren; b) die betroffene Person vorgängig klar informiert worden ist, so dass sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst ist; c) die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht und d) die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann (Handbuch Asylsozialhilfe des Kantons Solothurn, 3.5; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2013, VWBES.2012.394, E. 3.3).
6. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Kürzung von Sozialhilfeleistungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
6.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der SON am 5. Juli 2018 verpflichtet, bis am 11. Juli 2018 unaufgefordert die Lohnabrechnung des einwöchigen, von der Oltech organisierten Einsatzes des Beschwerdeführers beim [...] zuzustellen (Ziff. 1) sowie der Asylkoordination der SON monatlich drei bis fünf Wohnungsbemühungen einzureichen (Ziff. 5). Die Zustellung der Lohnabrechnung (Auflage 1) verfolgte den Zweck, die gleichzeitige Auszahlung von Lohn und der ordentlichen Sozialhilfeleistung zu verhindern. Sie war dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar. Gleich verhält es sich bezüglich der Wohnungsbemühungen. Die aktuelle Wohnung wurde ab dem 1. August 2018 infolge Wegzugs eines Familienmitglieds mit Blick auf die sozialhilferechtlichen Ansprüche der Familie zu teuer. Das Suchen einer neuen, kleineren bzw. günstigeren Wohnung war dem Beschwerdeführer damit zumutbar.
6.2 Die in Frage stehenden Auflagen (Zustellung Lohnabrechnung Oltech und Wohnungsbemühungen) wurden dem Beschwerdeführer von der SON mit Verfügung vom 5. Juli 2018 eröffnet. Er wurde auf die Möglichkeit der Kürzung der Sozialhilfeleistung bzw. der Wohnkosten im Falle der Nichtbefolgung hingewiesen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 teilte der Beschwerdeführer den SON mit, dass er keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juli 2018 erheben werde und versuche, eine preislich angepasste Wohnung zu finden. Dem Schreiben lagen die verlangten Lohnabrechnungen bei. Es kann demzufolge davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Auflagen kannte und sich der Konsequenzen bei deren Nichtbefolgung bewusst war.
6.3 Die Kürzung der Sozialhilfe um 30% während eines Monats kann nicht als schwerwiegende Sanktion bezeichnet werden. Auch wenn die höchste noch zulässige Kürzungsrate angewendet wurde, bleibt die Kürzung infolge der zeitlichen Beschränkung auf die Dauer eines Monats in einem angemessenen Verhältnis zur Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Beschwerdeführer. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer, wie die SON in ihrer Verfügung vom 9. August 2018 festhielt, bereits mehrmals seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Demzufolge erweist sich die angefochtene Kürzung als verhältnismässig.
6.4 Nach dem Gesagten hat die SON die Sozialhilfeleistungen des Beschwerdeführers und seiner Familie für den Monat September 2018 rechtmässig gekürzt.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Kosten sind im Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 6000 Luzern 4). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Rechtspraktikant
Scherrer Reber Bachmann