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Solothurn Verwaltungsgericht 01.04.2019 VWBES.2018.389

April 1, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,062 words·~5 min·4

Summary

Sozialhilfe

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. April 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern 

2.    Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu    

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 trat der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (nachfolgend SRTG genannt) auf einen Antrag um Ausrichtung von Sozialhilfe von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht ein.

2. Dagegen erhobene Beschwerden wiesen das Departement des Innern (DdI) am 4. August 2017 und das Verwaltungsgericht am 13. November 2017 ab, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer hatte dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der SRTG sowie die Entfernung der Punkte 3 (Rückerstattungspflicht) und 4 (Verwandtenunterstützung) vom Merkblatt verlangt. Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil fest, die Punkte 3 und 4 bildeten nicht Gegenstand des Verfahrens und würden nur die gesetzlichen Grundlagen wiedergeben. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auf sein Gesuch zu Recht nicht eingetreten worden sei. Er könne jederzeit ein neues Gesuch mit vollständigen Belegen und seiner Unterschrift einreichen.

3. Am 17. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die SRTG erneut um sozialhilferechtliche Unterstützung. Nachdem der Beschwerdeführer nach dreimaliger Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht hatte, erliess die SRTG am 17. September 2018 erneut einen Nichteintretensentscheid.

4. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das DdI am 3. Oktober 2018 nicht ein, mit der Begründung, dass die Rügen des Beschwerdeführers sich nicht auf den Streitgegenstand beziehen würden. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er sei nicht bereit, das Formular «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten» auszufüllen und zu unterzeichnen. Diesbezüglich verlangte er namentlich die Löschung der in diesem Formular aufgeführten Punkte 3 (Rückerstattungspflicht) und 4 (Verwandtenunterstützung). Weiter brachte er allgemeine Rügen betreffend Stellensuche und Wohnsitz vor.

5. Am 12. Oktober 2018 gelangte der Beschwerdeführer dagegen an das Verwaltungsgericht und beantragte ab dem 17. August 2018 Unterstützung durch die Sozialhilfe, wobei der Punkt 4 und vor allem der Punkt 3 per sofort gelöscht werden müssten. Es sei ihm also Sozialhilfe ohne jeglichen Vorbehalt wie die Rückerstattungspflicht etc. zuzusprechen. Die beigebrachten Unterlagen würden eindeutig beweisen, dass sein Sozialhilfeantrag gutzuheissen sei. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, dass Punkt 3 (Rückerstattungspflicht) nicht mehr der Genfer Menschenrechtskonvention entspreche, dies vor allem für den rechtschaffenden Schweizer Bürger. Flüchtlinge und Sozialschmarotzer hätten mehr Rechte als rechtschaffene Schweizer Bürger. Die rechtschaffenen Schweizer Bürger würden langsam vertrieben und enteignet, was die Demokratie gefährde.

Seiner Beschwerde legte er seine Einsprache ans DdI, das Merkblatt «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten», einen Artikel der Flüchtlingshilfe zum Thema «Das Völkerrecht und die Schweiz» sowie ein Schreiben des Finanzverwalters der Kirchgemeinde bei. Unterlagen, die seine finanziellen Verhältnisse belegen würden, wurden keine eingereicht.

6. Das DdI beantragte am 15. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verzichtete auf eine Stellungnahme.

7. Am 16. Oktober 2018 hielt die SRTG an ihrer Verfügung fest und legte noch einmal dar, dass der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen worden sei, welche Belege er einreichen müsse, er aber dieser Aufforderung nicht oder nur ungenügend nachgekommen sei.

8. Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 führte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass er im Alter von über 60 Jahren auf dem Arbeitsmarkt keine Chance mehr habe, eine Stelle zu finden. Er legte ein Stelleninserat als Lagermitarbeiter bei, in welchem als Idealalter 18-25 Jahre angegeben wurde und führte aus, es zeige sich nun, dass die Sozialbehörde zu Unrecht immer wieder Pflichten an ihn stelle (Anmerkung: gemeint sind wohl frühere Auflagen zu Bemühungen zur Stellensuche).

9. Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass er an seiner Stellungnahme und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege festhalte.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Nachdem die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde von A.___ eingetreten ist, könnte im vorliegenden Verfahren einzig beantragt werden, dass das DdI hätte eintreten müssen und die Angelegenheit an dieses zurückzuweisen sei. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat materielle Anträge gestellt, wonach ihm ab 17. August 2018 Sozialhilfe auszubezahlen sei, und die Punkte 3 und 4 des Merkblatts zu entfernen seien. Auf seine Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, da der Verfahrensgegenstand nicht erweitert werden kann.

2.1 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch materiell unbegründet wäre. Wie bereits mit Urteil vom 13. November 2017 festgehalten wurde, besteht nach § 17 SG eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Dieser ist verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a); Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b); Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c); Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d); Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis); zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden (lit. e); eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen (lit. f).

2.2 Gemäss § 165 SG kann die Leistung der Sozialhilfe befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden.

2.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der SRTG vom 17. August sowie 3. und 5. September 2018 mehrfach darauf hingewiesen, dass sein Gesuch nicht geprüft und auf seinen Antrag nicht eingetreten werden könne, wenn er die erforderlichen Unterlagen nicht einreiche. Mit Schreiben vom 5. September 2018 wurden die erforderlichen Belege gar noch einmal einzeln aufgelistet. Der Beschwerdeführer hat aber ausser dem ausgefüllten Gesuchsformular keine der erforderlichen Unterlagen, welche seine finanzielle Situation belegen würden, eingereicht. Die SRTG ist somit auf seinen Antrag zu Recht nicht eingetreten.

2.4 Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkte 3 und 4 des Merkblatts geben zudem nur die gesetzlichen Grundlagen wieder, die auch gelten würden, wenn diese im Merkblatt nicht festgehalten wären.

3. In Verfahren betreffend Sozialhilfe werden praxisgemäss keine Kosten erhoben. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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