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Solothurn Verwaltungsgericht 11.12.2018 VWBES.2018.381

December 11, 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·5,721 words·~29 min·5

Summary

Besuchsrecht

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Dezember 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli    

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Advokatin Hanna Byland    

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Olten-Gösgen,    

Beschwerdegegnerin

betreffend     Besuchsrecht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ ist die Mutter von B.___ (geb.  2006) und C.___ (geb.  2013). D.___ ist der Lebensgefährte der Kindsmutter und allenfalls Vater der beiden Kinder. Es handelt sich um eine syrische Flüchtlingsfamilie.

2. Aufgrund von häuslicher Gewalt des Kindsvaters den Kindern und der Kindsmutter gegenüber entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen den Kindseltern mit superprovisorischem Entscheid vom 16. November 2015 (definitiver Entscheid am 25. November 2015) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder und brachte diese zusammen mit der Kindsmutter an einem dem Vater nicht bekannten Ort unter. Zudem wurde für die beiden Kinder eine Beistandschaft errichtet.

3. Der Kindsvater reagierte in der Folge mit Hungerstreik und Suizidandrohungen und musste deswegen mehrfach in der psychiatrischen Klinik untergebracht werden. Da er bei einem ersten telefonischen Kontakt dem mithörenden Mitarbeiter der Platzierungsinstitution drohte, sich vor dem Parlament anzuzünden, der Tochter Informationen über deren Aufenthaltsort zu entlocken versuchte und ihr bei einer Rückkehr materielle Dinge versprach, wurde das Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr zu seinen Kindern mit Entscheid vom 28. April 2016 bis auf weiteres sistiert.

4. Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. [...] über den Kindsvater kam am 25. November 2016 zum Schluss, dass dieser nicht an einer psychiatrischen Störung im Sinne der ICD-10 leide, aber dass laut Testung massive Anzeichen für eine schwere Gewalttat vorhanden seien. So hatte er zuvor am 25. Juli 2016 sich und den Schalter der KESB mit Benzin übergossen und gedroht, sich anzuzünden.

5. Nachdem die Kindsmutter anfänglich mehrfach geäussert hatte, sich vom Kindsvater trennen zu wollen, drängte sie nach einem negativen Asylentscheid und einem Gespräch bei HEKS im Juli 2017 stark auf Rückkehr zu diesem, da sie grosse Angst hatte, die Schweiz verlassen zu müssen. Der Kindsmutter wurde klar mitgeteilt, dass sie die Kinder nicht mitnehmen könne und sie auch nicht mehr zurückkehren könne. Dennoch verliess sie die Institution im November 2017 und kehrte zu ihrem Partner zurück. Seither wohnt sie in einer Asylunterkunft in [...] getrennt von ihrem Partner. Aufgrund der grossen Entführungsgefahr durch die Eltern wurden die Kinder in der Folge an einen geheimen Ort umplatziert.

6. Mit Schreiben vom 2. März 2018 beantragte D.___, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, bei der KESB, sämtliche Kindesschutzmassnahmen per sofort aufzuheben.

7. Mit Entscheid vom 7. Mai 2018 errichtete die KESB für die beiden Kinder eine Verfahrensbeistandschaft und setzte Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann als Kindsvertreterin ein.

8. Am 2. Juli 2018 führte die KESB eine Anhörung/Verhandlung durch, an welcher die Kindseltern, der Rechtsvertreter von D.___, die Kindsvertreterin, die Asylkoordinatorin und eine Dolmetscherin teilnahmen. Dabei einigten sich die Beteiligten auf den Vorschlag, dass in einem ersten Schritt Briefkontakt zwischen den Eltern und den Kindern aufgenommen wird, das Verfahren betreffend Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen sistiert wird, bis die Eltern ihre Paar- und Wohnsituation geklärt haben, und die Vaterschaft bezüglich B.___ mittels eines DNA-Gutachtens geklärt werde. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

9. Mit Stellungnahme vom 26. Juli 2018 zeigte sich die Kindsmutter, vertreten durch Advokatin Hanna Byland, mit den vorgeschlagenen Massnahmen nicht einverstanden und beantragte unter anderem ein ausgedehntes Besuchsrecht zu ihren Kindern und es sei von einer Klärung der Vaterschaft zu B.___ abzusehen.

10. Der Kindsvater stimmte mit Stellungnahme vom 6. August 2018, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, den vorgesehenen Massnahmen zu.

11. Die Kindsvertreterin teilte am 24. August 2018 mit, B.___ wünsche derzeit keinen direkten Kontakt mit den Eltern. Sie würde aber einen brieflichen Kontakt begrüssen. B.___ wünsche zudem die Klärung der Vaterschaft.

12. Am 26. September 2018 fällte die KESB im Wesentlichen folgenden Zwischen-Entscheid:

1.   Der persönliche Verkehr zwischen den Kindseltern und den beiden Kindern wird einstweilen wie folgt geregelt:

Die Kindsmutter und der Kindsvater dürfen mit der Tochter B.___ und dem Sohn C.___ in Brief-Kontakt treten. Die Briefe sind in deutscher Sprache zu verfassen und vom Absender zu unterzeichnen. Sie sind an die Verfahrensbeiständin zu senden. Die Verfahrensbeiständin kontrolliert die Briefe inhaltlich und leitet diese dann an B.___ und C.___ weiter. B.___ (und C.___ mit Hilfe seiner Bezugspersonen) kann ebenfalls in deutscher Sprache und über die Verfahrensbeiständin mit den Eltern brieflich in Kontakt treten, sofern sie dies wünscht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann bei der Verfahrensbeiständin Einsicht in die Korrespondenz verlangen.

2.   Das Verfahren bezüglich Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen wird einstweilen bis auf weiteres sistiert und den Eltern Gelegenheit gegeben, die eheliche Wohnsituation zu klären und weitere Voraussetzungen zu schaffen, welche eine Rückplatzierung der Kinder überhaupt ermöglichen würden.

3.   Zur Klärung der Vaterschaft von D.___ bezüglich der Tochter B.___ wird bei einem anerkannten Institut ein DNA-Gutachten eingeholt. […]

4.   [Finanzierung DNA-Gutachten]

5.   Die von der Kindsmutter in der Eingabe der Anwältin vom 26. Juli 2018 gestellten Anträge (Ziffern 1-4) werden abgewiesen.

6.   – 10. […]

13. Gegen diesen Entscheid liess die Kindsmutter am 4. Oktober 2018, vertreten durch Advokatin Hanna Byland, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Es sei der Kindsmutter/Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens einstweilen und vorsorglich ein mindestens monatlich begleitetes Besuchsrecht zu gewähren.

2.   Die Ziffern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 des Zwischenentscheides vom 26. September 2018 der KESB Olten-Gösgen seien aufzuheben und wie folgt abzuändern:

a.   Es sei der Kindsmutter/Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens vor der KESB ein ausgedehntes Besuchsrecht für die beiden Kinder zu gewähren.

b.   Eventualiter sei ihr ein min. zweimal wöchentliches, begleitetes Besuchsrecht für die beiden Kinder an einem neutralen Ort zu gewähren.

c.   Subeventualiter seien Auflagen und Bedingungen an die Wahrnehmung des Besuchsrechts zu knüpfen.

d.   Es sei von der Klärung der Vaterschaft mittels DNA-Gutachten abzusehen. Es sei von der Beschränkung der elterlichen Sorge diesbezüglich abzusehen.

e.   Es sei die KESB Olten-Gösgen zu verpflichten, bei der Beiständin einen aktuellen Bericht betreffend das Wohl der Kinder einzuholen.

3.   Eventualiter seien die Ziffern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 des Zwischenentscheides vom 26. September 2018 der KESB Olten-Gösgen aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu überweisen.

4.   Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit MLaw Hanna Byland, Advokatin, als Rechtsbeiständin zu gewähren.

5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem wurden folgende Verfahrensanträge gestellt:

1.    Es sei die Vorinstanz ebenfalls mit Frist von 10 Tagen zur Vernehmlassung aufzufordern (§ 69 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz SO).

2.    Es seien die Akten der Vorinstanz einzuholen und für die Beurteilung von vorliegendem Beschwerdeverfahren beizuziehen (§ 69 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz SO).

3.    Es seien die Kinder B.___ und C.___, Aufenthalt nur der KESB bekannt, vertreten durch die Beiständin E.___ beizuladen und anzuhören (§ 69 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz SO).

4.    Es sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, auf eine allfällige Vernehmlassung der Vorinstanz und der Beigeladenen zu replizieren.

5.    Es sei der Beschwerdeführerin vor Abschluss des Verfahrens Möglichkeit zur Einreichung der Honorarnote zu gewähren.

14. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 wurde das Gesuch um vorsorgliche Gewährung eines begleiteten Besuchsrechts vorläufig abgewiesen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin Hanna Byland als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt. Die übrigen Verfahrensbeteiligten wurden zur Stellungnahme und die KESB zur Einreichung der Akten aufgefordert.

15. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 beantragte die KESB die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

16. Die Beiständin, E.___, reichte am 16. Oktober 2018 eine Stellungnahme ein.

17. Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2018 beantragte die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, die Abweisung der Beschwerdeanträge, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

18. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 liess D.___, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, eine kurze Stellungnahme einreichen, wonach es möglich sein müsse, dass der persönliche Kontakt zwischen der Mutter und ihren Kindern wiederaufgebaut werde.

19. Mit Stellungnahme vom 8. November 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

20. Mit Eingabe vom 14. November 2018 beantragte D.___, es sei ihm Parteistellung zukommen zu lassen und ihm Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 16. November 2018 abgewiesen.

21. Mit Eingabe vom 26. November 2018 teilte die Kindsvertreterin mit, die Beschwerdeführerin sei im 5./6. Monat schwanger. Es sei davon auszugehen, dass D.___ der Vater des ungeborenen Kindes sei.

22. Ein mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 gestelltes Gesuch von Advokatin Hanna Byland um Frist zur Stellungnahme wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 abgewiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der angefochtene Zwischenentscheid schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab. Gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, Hauptentscheiden gleichgestellt. Da der sorgeberechtigten Kindsmutter kein persönlicher Kontakt zu ihren Kindern gewährt wird, ist sie durch den angefochtenen Zwischenentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Anhörung der beiden Kinder.

2.1 Art. 314a ZGB regelt die Anhörung des Kindes im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde. Nach Absatz 1 der zitierten Norm wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegensprechen. Die Anhörung des Kindes ist Ausfluss der Persönlichkeit des Kindes und somit ein höchstpersönliches Recht. Sobald das Kind urteilsfähig ist, nimmt es seinen Anspruch selbst wahr; von diesem Stadium an erhält der Gehörsanspruch die Komponente eines persönlichen Mitwirkungsrechts, welches das Kind insbesondere berechtigt, die Anhörung zu verlangen, soweit es betroffen ist. Daneben dient die Anhörung unabhängig vom Alter des Kindes der (von Amtes wegen vorzunehmenden) Ermittlung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 4.2). Unabhängig von der Anspruchsgrundlage des Anhörungsrechts kann eine mehrmalige Anhörung aber dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.; zuletzt Urteil 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 1115). Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren (Urteil 5A_299/2011 vom 8. August 2011 E. 5.2, in: FamPra.ch 2011 S. 1026 [Kindesschutz, Besuchsrecht]) und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug (Urteil 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 4.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag um Anhörung der Kinder nicht weiter begründet. Eine Anhörung der 12- und 5 ½-jährigen Kinder durch das Gericht ist denn auch nicht angezeigt. Deren Interessen werden im vorliegenden Verfahren durch die Kindesvertreterin wie auch durch die Beiständin hinlänglich vertreten. Beide standen mit den Kindern in persönlichem Kontakt und die Kinder konnte ihre Meinung dabei frei äussern. Diese Äusserungen sind in schriftlicher Form in das vorliegende Verfahren eingeflossen. Eine zusätzliche Anhörung durch das Gericht würde die Kinder nur unnötig belasten und würde keinen weiteren Erkenntnisgewinn bringen, weshalb der Antrag um gerichtliche Anhörung der Kinder abzuweisen ist.

3. Der Antrag um Entscheidung über das vorsorgliche Gesuch um Gewährung eines begleiteten Besuchsrechts wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für die Dauer des Verfahrens vor der KESB ein (nicht weiter definiertes) ausgedehntes Besuchsrecht für die beiden Kinder zu gewähren. Eventualiter sei ihr ein mindestens zweimal wöchentliches, begleitetes Besuchsrecht für die beiden Kinder an einem neutralen Ort zu gewähren. Sub-eventualiter seien Auflagen und Bedingungen an die Wahrnehmung des Besuchsrechts zu knüpfen.

4.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1; BGE 122 III 229 E. 3a/bb). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausübt, wenn dieser sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil 5A_719/2013 des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.2 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde vom 4. Oktober 2018 vorbringen, ihre Beziehung zum Kindsvater sei geprägt gewesen von extremer häuslicher Gewalt. Sie sei isoliert, beschimpft, geschlagen, mit Elektrokabeln gewürgt und erniedrigt worden. Die KESB habe im November 2015, als das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden sei, festgestellt, es bestehe eine intakte Mutter-Kind-Beziehung. Durch den negativen Asylentscheid im Juli 2017 sei sie in grosse Angst versetzt worden. Sie habe deshalb zum Kindsvater zurückkehren wollen, weil sie davon ausgegangen sei, dass dieser aufgrund seiner Deutschkenntnisse besser mit den Behörden zurechtkommen und schauen würde, dass sie nicht aus der Schweiz ausreisen müsse.

Die Beschwerdeführerin sei damit einverstanden, dass das Verfahren auf Rückführung der Kinder zu den Eltern derzeit sistiert sei. In Bezug auf die Regelung des persönlichen Kontakts der Kinder zur Mutter sei das Verfahren aber fortzuführen und der Beschwerdeführerin ein Besuchsrecht zu ihren Kindern zu bewilligen. Sie verfüge nach wie vor über die elterliche Sorge und habe deshalb Anspruch auf angemessene Regelung eines Besuchsrechts. Die Beziehung zwischen Mutter und Kindern leide, da sie sich seit November 2017 nicht mehr gesehen hätten. Im angefochtenen Entscheid werde nicht begründet, weshalb das Besuchsrecht eingeschränkt werde. Insbesondere bestehe der Kindsmutter gegenüber keine Sistierung des Besuchsrechts. Faktisch werde ihr aber der Zugang zu den Kindern verwehrt. Bei jedem Kontakt mit den Behörden habe sie darum gebeten, ihre Kinder wieder sehen zu dürfen. Diese Begehren seien jedoch nie formell behandelt worden. Indem die Behörde der Kindsmutter nicht sage, wo sich die Kinder aufhielten und ihr kein Kontaktrecht zu diesen gewährten, verletze sie deren Sorgerecht, deren Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr und deren Recht auf Familienleben nach Art. 14 BV und Art. 8 EMRK.

Die Kinder seien vorliegend fremdplatziert worden, um sie vor dem Vater zu schützen. Es bestehe kein Anlass, davon auszugehen, die Kindsmutter würde dem Kindsvater den Aufenthaltsort der Kinder bekanntgeben. Bis heute sei die Kindsmutter nicht wieder mit dem Kindsvater zusammengezogen. Zum Besuchsrecht könnte gar die Auflage eines Kontaktverbots zum Kindsvater verfügt werden. Es werde auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt, wenn es der Kindsmutter nicht ermöglicht werde, ihren Kindern ihre Werte und Gebräuche mitzugeben.

Da die Kindsmutter Analphabetin sei, könne ein reiner Briefkontakt durch sie gar nicht wahrgenommen werden. Dass ihr durch die Behörde aufgezwungen werde, Briefe in deutscher Sprache zu verfassen, sei zynisch und schikanös. Zudem könne auch der erst 5-jährige C.___ noch gar nicht schreiben. Damit werde faktisch jeglicher Kontakt zwischen Mutter und Kindern verwehrt. Indem zudem nur ein überwachter Briefkontakt gewährt werde, werde der Schutz auf Privatsphäre verletzt. Diese Überwachung sei in keinster Weise angezeigt. Es würden die Sprachenfreiheit und die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns verletzt. Die Massnahme sei schlicht willkürlich. Es müsse geprüft werden, ob nicht Kontakte via Videochat oder Skype möglich wären. Mindestens zweimal monatlich müsste der Kindsmutter zur Verfassung der Briefe ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden.

Die getroffene Kontaktregelung entspreche einem kompletten Entzug der elterlichen Sorge. Die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen dafür seien jedoch nicht gegeben. Die Kindsmutter wünsche sich seit über einem Jahr, zu ihren Kindern zurückkehren zu können, werde aber durch die Behörde daran gehindert.

4.3 Die KESB führte am 16. Oktober 2018 dazu aus, sie habe in ihrem Entscheid sehr wohl eine Regelung des persönlichen Verkehrs getroffen, indem sie eine Annäherung mittels Briefen angeordnet habe. Es sei für die KESB unverständlich, weshalb die Kindsmutter gar nichts unternehme, um eine Zusammenführung zwischen ihr und den Kindern zu ermöglichen. Sie verweigere die Teilnahme an Deutschkursen, verkehre wiederum mit dem gewalttätigen Kindsvater und sei auch nicht bereit, erste Schritte für die Wiederaufnahme des Kontakts zu leisten. Die KESB sei mit dem Wiederaufbau der Kontakte vorsichtig, weil die Kinder den Vater wie auch die Mutter fürchteten, da diese sie verlassen habe. Die Kinder fürchteten, wieder in die gewalt- und konflikthafte Familie zurückkehren zu müssen. Die KESB sei darüber informiert, dass die Mutter intensiven Kontakt mit dem Kindsvater pflege und dabei erneut in Kauf nehme, von diesem misshandelt zu werden. Die Kindsmutter habe sich bei der Asylbetreuerin darüber beklagt, dass sie vom Kindsvater wie früher unter Druck gesetzt und misshandelt werde, worüber auch die Anwältin der Kindsmutter informiert worden sei. Die Kinder müssten nicht nur vor dem Kindsvater, sondern auch vor der Mutter geschützt werden, welche nicht in der Lage sei, sich vom Kindsvater abzugrenzen. Die KESB befürchte, dass die Mutter dem Vater den Aufenthaltsort der Kinder verraten könnte. Sie befürchte, dass der Kindsvater die Kinder entführen oder ihnen sonst ein Leid antun könnte. Die KESB wolle den Kontakt zwischen den Kindern und deren Mutter nicht verhindern und habe die Kinder nicht alleine fremdplatziert, sondern zusammen mit der Mutter in einer Mutter-Kind-Institution. Das Problem bestehe darin, dass die Mutter wieder zum gewaltbereiten Kindsvater zurückgekehrt sei und ein Schutz der Kinder deshalb nur möglich sei, wenn eine gewisse Trennung zwischen Mutter und Kindern erfolge. Solange die Kindsmutter mit dem Kindsvater zusammen sei, müssten die Kinder vor beiden Elternteilen geschützt werden.

4.4 Die Beiständin teilte am 16. Oktober 2018 mit, sie sei erst seit dem 14. Juni 2018 Beiständin der beiden Kinder. Sie habe bis jetzt erst mit B.___ Kontakt gehabt, die ihre Bedürfnisse klar und verständlich kommunizieren könne. B.___ habe ihr mitgeteilt, dass sie einen Briefkontakt zu den Eltern vorziehe und derzeit keinen persönlichen Kontakt wünsche. Beide Kinder würden sich altersentsprechend positiv entwickeln.

4.5 Am 26. Oktober 2018 teilte die Verfahrensbeiständin der beiden Kinder, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, mit, die Kinder – insbesondere B.___ – hätten mehrfach mitansehen müssen, wie D.___ die Kindsmutter aufs Übelste misshandelt und blutig geschlagen habe. B.___ habe erzählt, dass sie vereinzelt auch von der Mutter geschlagen worden sei. Die Kindsmutter habe in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu D.___ gestanden und sei von mehreren Seiten beraten und unterstützt worden. Dennoch habe sie sich nicht freiwillig dazu bewegen lassen, in ein Frauenhaus einzutreten, um sich und die Kinder zu schützen. Nach der Platzierung durch die KESB habe sie sich freiwillig dazu entschieden, lieber zum gewalttätigen Partner zurückzukehren als mit den Kindern zusammenzuleben. An dieser Einstellung habe sich bis heute nichts geändert. Anlässlich der Anhörung vom 2. Juli 2018 habe sie angegeben, sie wisse nicht, ob es dazu gehöre, dass der Mann die Frau schlagen dürfe. Sie könne sich nicht vorstellen, allein und ohne Mann mit den Kindern zusammenzuleben. D.___ habe sich bezüglich der Gewalt weder einsichtig noch reuig gezeigt.

Sie habe die Kinder zweimal getroffen und sich überzeugen können, dass es ihnen sehr gut gehe und sie sich an ihrem Unterbringungsort sicher und geborgen fühlten. B.___ habe zum Ausdruck gebracht, wie wichtig es für sie sei, erfahren zu dürfen, dass Konflikte gewaltfrei gelöst würden und Frauen die gleichen Rechte wie die Männer hätten. Sie wünsche sich sehr, dass ihre Mutter auch nach diesen Grundsätzen lebe und die deutsche Sprache lerne. Sehnsucht nach der Mutter oder eine tiefe, andauernde Traurigkeit, von der Mutter getrennt zu sein, habe sie bei B.___ nicht feststellen können. Das Bedürfnis, geschützt zu sein, überwiege wohl den Wunsch, mit der Mutter in Kontakt zu treten, bei Weitem. B.___ habe sich auch Sorgen gemacht, dass die Mutter und D.___ herausfinden könnten, wo sie lebe. Die Vorstellung, dass diese plötzlich vor der Schule auftauchen könnten, belaste B.___. Mit vorerst brieflichen Kontakten zur Mutter sei B.___ sofort einverstanden gewesen. Sie habe gesagt, sie wolle ihre Mutter schon wieder mal sehen, aber nicht in naher Zukunft. Auch C.___ habe den Eindruck vermittelt, dass es ihm rundum gut gehe und es sei nicht bekannt, dass er seine Mutter stark vermissen würde. Die Kinder wüssten, wer ihre Mutter sei. Die Zusprechung eines ausgedehnten Besuchsrechts würde sie aber stark verunsichern und ihre gewonnene Stabilität zunichtemachen. Bei einem unbegleiteten Besuchsrecht bestünde die Gefahr, dass die Mutter Druck auf die Kinder ausüben würde und sie könnten dabei auch nicht vor dem gewaltbereiten D.___ geschützt werden. Ein begleitetes Besuchsrecht zweimal wöchentlich würde bei den Kindern Stress verursachen und sie aus ihrem gewohnten Alltag reissen. Dabei müsste auch eine Dolmetscherin anwesend sein, damit bei Druckversuchen eingegriffen werden könnte. Es würde auch die Gefahr bestehen, dass die Kindsmutter Kenntnis vom geheimen Aufenthaltsort der Kinder erhielte.

Es sei sehr bedauerlich, dass die Kindsmutter den Kindern bis heute kein einziges Zeichen der Zuneigung habe zukommen lassen. Dies lasse daran zweifeln, dass ihr die Kinder tatsächlich derart am Herzen lägen, wie dies in der Beschwerde geschrieben stehe. Es sei nicht einzusehen, weshalb das Kontaktrecht ausgedehnt werden sollte, wenn die Mutter nicht einmal den ihr gewährten Spielraum mit der Möglichkeit des Briefkontakts ausnutze.

4.6 Mit Eingaben vom 30. Oktober und 14. November 2018 plädierte D.___ für den Aufbau eines persönlichen Kontakts zwischen der Kindsmutter und den Kindern.

4.7 Die Beschwerdeführerin liess am 8. November 2018 vorbringen, sie lebe aus freiem Willen von D.___ getrennt in der Asylkoordination und eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens komme nicht in Frage. Der gegenseitige Kontakt beschränke sich auf den Austausch betreffend das vorliegende Verfahren.

Sie bestreite, den Kindern jemals Gewalt angetan zu haben, sondern habe diese vor Herrn D.___ geschützt. Ihr sei das Ausmass ihres Entscheids, im November 2017 aus der Platzierungssituation auszutreten, nicht bewusst gewesen. Sie erkläre sich damit einverstanden, dass sie den Aufenthaltsort der Kinder D.___ nicht bekannt geben würde, sollte sie diesen erfahren. Sie sei auch dazu bereit, die Kinder nur unter der Auflage zu sehen, dass sie den Kontakt zu Herrn D.___ komplett abbreche.

Die Beschwerdeführerin könne sich die ablehnende Haltung von B.___ nur so erklären, dass dieser wohl suggeriert worden sei, dass sie bei einem Besuch mit beiden Eltern in Kontakt treten würde. B.___ sei nicht gefragt worden, wie sie einem Besuch allein der Mutter gegenüberstehen würde. Es sei wichtig, dass die intakte Mutter-Kind-Beziehung aufrechterhalten bleibe. Dafür sollen begleitete Besuche an einem neutralen Ort durchgeführt werden. Minimal einmal pro Monat solle ein solches Besuchsrecht durchgeführt werden. Bei C.___ bestehe keine ablehnende Haltung und es sei eine sehr baldige Kontaktaufnahme in Person angezeigt, da sich der Sohn sonst komplett von der Mutter entfremde.

Die Rechtsvertreterin habe in Anwesenheit einer Dolmetscherin nun der Mutter geholfen, den Kindern einen Brief zu schreiben, der hiermit zu den Akten gereicht werde. Diese Art des Kontakts stelle aber eine sehr hohe Hürde für die Kindsmutter dar, die Analphabetin und es nicht gewohnt sei, ihre Gefühle für die Kinder auf diese Art zu übermitteln.

4.8 Am 26. November 2018 teilte die Verfahrensbeiständin mit, sie habe sich bei der Asylkoordinatorin erkundigt, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich keinen Kontakt zu D.___ mehr pflege. Sie habe die Antwort erhalten, dass die Beschwerdeführerin im 5./6. Monat schwanger sei. Es sei offenbar davon auszugehen, dass D.___ Vater des ungeborenen Kindes sei. Bei dieser Ausgangslage erscheine es nicht glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich von D.___ getrennt habe.

4.9.1 Aus den Akten und insbesondere dem eingereichten Gutachten von Dr. med. [...] vom 25. November 2016 ist klar, dass von D.___ ein hohes Gewaltpotenzial ausgeht und die Kinder unbedingt vor diesem geschützt werden müssen. Auch begleitete oder telefonische Kontakte zu diesem sind nicht möglich, da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass D.___ die Kinder durch das Versprechen von Geschenken zu manipulieren und ihnen ihren geheimen Aufenthaltsort zu entlocken versucht. Das Besuchsrecht zu ihm ist denn auch entsprechend sistiert.

4.9.2 Von der Kindsmutter geht kein entsprechendes Gewaltpotenzial aus und es wäre wünschenswert, dass sie persönliche Kontakte zu ihren Kindern pflegen könnte. Entsprechend hat die Vorinstanz denn die Kindsmutter im November 2015 auch gemeinsam mit den Kindern in einer Mutter-Kind-Institution platziert und versucht, sie auf ein selbständiges Leben zusammen mit ihren Kindern vorzubereiten. Die Beschwerdeführerin konnte sich jedoch auf diese Massnahme nicht langfristig einlassen und zog es – trotz Aufklärung über die Konsequenzen, nämlich, dass sie dann nicht mehr zusammen mit ihren Kindern wohnen könnte – vor, zu ihrem gewalttätigen Partner zurückzukehren.

Soweit ihre Rechtsvertreterin nun ausführt, die Beschwerdeführerin sei sich der Konsequenzen dieser Handlung nicht bewusst gewesen, und sie sei nun bereit dazu, die Kinder nur unter der Auflage zu sehen, dass sie den Kontakt zu Herrn D.___ komplett abbreche, und diesem den Aufenthaltsort der Kinder auch nicht bekanntgeben würde, ist diese Behauptung unglaubhaft. Anlässlich der Anhörung durch die KESB am 2. Juli 2018 sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe guten Kontakt zu Herrn D.___, letzte Woche drei- bis viermal. Er komme zu ihr. Angesprochen auf die Gewaltprobleme sagte sie aus, solche Probleme gebe es bei allen Paaren. Darum möchte sie wieder zurück zu ihrem Mann. Sie habe keine Angst vor ihm. Das habe mit Kultur zu tun. In ihrer Kultur müssten sie ihrem Mann Respekt zollen. Wegen dem Respekt hätten sie ein wenig Angst. Auf die Frage, ob es dazu gehöre, dass der Mann die Frau schlagen dürfe, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse es nicht. Die Frage, ob sie sich vorstellen könnte, alleine mit den Kindern zusammenzuleben, verneinte sie und gab an, sie könne es sich nur zusammen mit ihrem Mann und den Kindern vorstellen. In den Akten der Vorinstanz findet sich zudem eine Aktennotiz vom 16. Oktober 2018, wonach die Asylkoordinatorin der Behörde mitteilte, die Beschwerdeführerin habe sich ihr anvertraut und berichtet, sie treffe sich regelmässig mit Herrn D.___. Dieser setze sie unter Druck und schlage sie regelmässig. Die Beschwerdeführerin habe der Asylkoordinatorin Fotos von ihren Blessuren auf dem Mobiltelefon gezeigt. Dies war auch der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden.

4.9.3 All dies zeigt deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, sich vom gewaltbereiten Lebenspartner zu distanzieren; dies nicht einmal dann, wenn die Konsequenz daraus lautet, dass sie ihre Kinder nicht mehr sehen darf. Aufgrund dieser ausgesprochenen Labilität der Beschwerdeführerin und der Druckausübung von D.___ auf sie muss davon ausgegangen werden, dass sie den Aufenthaltsort der Kinder vor diesem nicht geheim halten könnte, wenn sie diesen erfahren würde. Diesbezügliche Auflagen machen deshalb keinen Sinn.

Gemäss den Angaben der Beiständin und der Verfahrensbeiständin geht es den Kindern zurzeit sehr gut und sie fühlen sich an ihrem derzeitigen Unterbringungsort sicher und geborgen. Diese Platzierung darf unter keinen Umständen gefährdet werden. Würde ihr Aufenthaltsort bekannt, müsste aufgrund der bedrohten Sicherheitslage der Kinder eine Umplatzierung erfolgen, was die Kinder erneut aus ihrem gewohnten Umfeld reissen und ihre gesunde Entwicklung stark gefährden würde. Die Geheimhaltung des Aufenthaltsorts der Kinder muss deshalb absolut gewährleistet bleiben.

4.9.4 Beim erst 5 ½-jährigen C.___ könnte nicht gewährleistet werden, dass er sich nicht verplappert. Die 12-jährige B.___ wünscht zurzeit keinen persönlichen Kontakt zu ihrer Mutter und zu D.___ (C.___ kann sich dazu aufgrund seines jungen Alters noch nicht äussern). Mit Briefkontakten zeigte sich B.___ aber einverstanden.

Nach den traumatisierenden Erfahrungen von häuslicher Gewalt und nachdem die Kindsmutter ihre Kinder für ihren Partner verlassen hat, ist es nachvollziehbar und zu respektieren, dass B.___ einem persönlichen Kontakt zur Mutter skeptisch gegenübersteht und befürchtet, wieder in die von Gewalt geprägten Verhältnisse ihrer Herkunftsfamilie zurückkehren zu müssen. Art. 274 Abs. 2 ZGB sieht denn unter anderem auch vor, dass der persönliche Verkehr verweigert oder entzogen werden kann, wenn das Wohl der Kinder dadurch gefährdet wird, oder wenn sich die Eltern nicht ernstlich um das Kind gekümmert haben. Vorliegend hat die Kindsmutter ihre Kinder verlassen.

4.9.5 Das im angefochtenen Zwischenentscheid der Vorinstanz ausgearbeitete Kontaktrecht mittels Briefen stellt ein taugliches Mittel dar, um das Vertrauen und den Kontakt zwischen den Kindern und ihrer Mutter behutsam und schrittweise wiederaufzubauen. Der durch die Beschwerdeführerin eingereichte Brief an die Kinder, den sie mit Hilfe ihrer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin verfasst hat, zeigt auf, dass ein Briefkontakt sehr wohl möglich und zumutbar ist. Persönliche Kontakte würden die Kinder nach dem massiven Vertrauensbruch zurzeit überfordern und wären eher kontraproduktiv. Die gestellten Anträge zur Herstellung eines Besuchsrechts sind deshalb abzuweisen. Die durch die Beschwerdeführerin gerügten Grundrechtseingriffe durch die Unterbindung des persönlichen Kontakts sind – soweit solche überhaupt vorliegen – zum Schutze des Kindeswohls notwendig und gerechtfertigt. Sie stützen sich mit Art. 274 Abs. 2 ZGB auf eine genügende gesetzliche Grundlage und liegen im öffentlichen Interesse, indem das Kindeswohl als oberste Priorität zu schützen ist. Die Massnahme ist auch verhältnismässig, indem das mildeste der zur Verfügung stehenden tauglichen Mittel gewählt und der Beschwerdeführerin mit der Ermöglichung von Briefkontakten ein (wenn auch stark eingeschränktes) Kontaktrecht zu ihren Kindern gewährt wurde.

4.9.6 Die Beschwerdeführerin hat sich nun zuerst zu bewähren und aufzuzeigen, dass sie bereit ist, sich für ihre Kinder und einen Kontakt zu diesen einzusetzen. Einen ersten Schritt dazu hat sie mit dem verfassten Brief bereits getan. Können die Kinder wieder Vertrauen zu ihrer Mutter fassen, wird sich in einem nächsten Schritt zeigen, ob der Aufbau eines Besuchsrechts mit persönlichen Kontakten möglich ist. Im jetzigen Zeitpunkt wäre ein solcher Schritt verfrüht.

5. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei von der Klärung der Vaterschaft mittels DNA-Gutachten und von der diesbezüglichen Beschränkung der elterlichen Sorge abzusehen.

5.1 Zivilrechtlich gilt D.___ nicht als Vater von B.___. Er ist mit der Kindsmutter nicht verheiratet und es liegen keine Zivilstandsdokumente aus dem Heimatland vor, welche seine Vaterschaft belegen würde. Ein DNA-Test würde faktisch Klarheit schaffen, an der zivilrechtlichen Situation aber nichts ändern. Zur Anerkennung der Vaterschaft wäre ein Zivilverfahren notwendig. Die KESB erachtet die Massnahme als einfaches Mittel zur Klärung, nachdem entsprechende Hinweise vorliegen und auch B.___ Zweifel an der Vaterschaft geäussert hat. Sie hat ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung. Sowohl D.___ als auch B.___ haben der Klärung mittels DNA-Gutachten ausdrücklich zugestimmt.

5.2 Indem die Beschwerdeführerin als Inhaberin der elterliche Sorge dem DNA-Gutachten zustimmen müsste und ihre elterliche Sorge dahingehend eingeschränkt wurde, hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung dieser Massnahme.

5.3 Die Begutachtung wäre zwar im Interesse von B.___ und würde auch Sinn machen, da in einfacher Weise Klarheit über die Vaterschaft geschaffen würde und auch geklärt würde, ob überhaupt ein Zivilverfahren einzuleiten ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, auf welche gesetzliche Grundlage sich diese Anordnung stützen könnte. Sie stellt keine zwingend notwendige Kindesschutzmassnahme dar und ist nur durchsetzbar, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind. Da die Kindsmutter aber vorliegend dem DNA-Gutachten nicht zustimmt, ist die unter Ziffer 2.3 und 2.4 angeordnete Massnahme aufzuheben und die Klärung der Vaterschaft auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Soweit die Beschwerdeführerin um Einholung eines aktuellen Berichts der Beiständin über das Wohl der Kinder ersucht, ist dieser Antrag abzuweisen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. Sowohl die Beiständin als auch die Verfahrensbeiständin haben im vorliegenden Verfahren über das Befinden der Kinder berichtet. Da der Aufenthaltsort der Kinder zu deren Schutz geheim bleiben muss, kann kein detaillierter Bericht der Beiständin an die Beschwerdeführerin abgegeben werden. Sollte die Beschwerdeführerin aber detaillierte Fragen beispielsweise zur Gesundheit der Kinder, deren Schulfortschritt oder ähnliches haben, sollte es – wie durch die Verfahrensbeiständin ausgeführt – möglich sein, dass sie diese detaillierten Fragen an die KESB stellen und sich beantworten lassen kann.

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen: Die Ziffern 2.3 und 2.4 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 26. September 2018 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

7.2 Gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zählen zu den Gerichtskosten auch die Kosten für die Vertretung der Kinder. Mit Kostennote vom 26. November 2018 macht Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann einen Aufwand von CHF 1'393.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, welcher ihr zu entschädigen ist. Die Gerichtskosten sind damit insgesamt auf CHF 3'000.00 festzusetzen, woran A.___ ausgangsgemäss einen Anteil von CHF 2'500.00 zu bezahlen hat. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn auch den Anteil der Beschwerdeführerin; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

7.3 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 19. November 2018 einen Aufwand von 24.56 Stunden zu CHF 200.00/h sowie Auslagen von CHF 445.40 geltend. Vorliegend kann jedoch nur der Aufwand entschädigt werden, der für das Verfahren vor Verwaltungsgericht angefallen ist. Seit dem 26. September 2018 wird ein Aufwand von 17.30 Stunden, sowie Auslagen von CHF 344.40 (davon Dolmetscherkosten von CHF 246.50) geltend gemacht. Davon ist ein Anteil von 1/6 zum geltend gemachten Tarif von CHF 200.00/h als Parteientschädigung und 5/6 zum Tarif für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) auszurichten. Der Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung von CHF 682.90 (1/6 inkl. Anteil Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, ihrer Vertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin eine Entschädigung von CHF 3'103.90 (5/6 inkl. Anteil Auslagen und MwSt.). Vorbehalten bleibt für die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 288.35 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 200.00/h) zuzüglich MwSt., sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Ziffern 2.3 und 2.4 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 26. September 2018 werden aufgehoben.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

3.    Der Kanton Solothurn hat die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, mit CHF 1'393.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

4.    An die Gerichtskosten von CHF 3’000.00 (inkl. Kosten von CHF 1'393.85 für die Entschädigung der Kindsvertreterin) hat A.___ CHF 2’500.00 und der Staat Solothurn CHF 500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Kostenanteil von A.___ der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 682.90 (inkl. Anteil Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

6.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Advokatin Hanna Byland, wird auf CHF 3'103.90 (inkl. Anteil Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 288.35, zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kaufmann

VWBES.2018.381 — Solothurn Verwaltungsgericht 11.12.2018 VWBES.2018.381 — Swissrulings