Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Februar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend verkehrsmedizinische Stellungnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ lenkte am 12. Dezember 2016 einen Personenwagen unter Drogeneinfluss (THC minimal: 8,4 μg/L). Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) klärte daraufhin seine Fahreignung ab.
1.2 Die MFK liess A.___ mit Verfügung vom 14. Juli 2017 unter folgenden Auflagen zum Strassenverkehr zu:
3.1 Sie haben weiterhin eine Cannabisabstinenz einzuhalten.
3.2 Sie haben sich während der Dauer von 1 Jahr regelmässigen ärztlichen Kontrollen zu unterziehen. Die Untersuchungsintervalle werden vom Arzt festgesetzt.
3.3 Sie haben sich kurzfristig anberaumten Urinproben zu unterziehen. Die Urinproben sind monatlich (alle 3 – 4 Wochen) durchzuführen und auf Cannabis zu testen.
3.4 Sie haben jeweils nach 6 Monaten, d.h. im Monat Dezember 2017 und Juni 2018 einen ärztlichen Bericht einzureichen, welcher Aufschluss über die Ergebnisse der Urinproben gibt und Ihren Fahreignung attestiert.
3.5 Sie haben selbst dafür besorgt zu sein, dass diese Berichte rechtzeitig bei der Motorfahrzeugkontrolle […] eintreffen.
1.3 Weil A.___ auch auf Aufforderung hin keinen Arztbericht vom Dezember 2017 einreichte, verfügte die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), in der Folge am 2. Februar 2018 einen vorsorglichen Entzug seines Führerausweises.
1.4 Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 bestätigte die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug, nachdem ihr ein ärztlicher Bericht von Dr. med. B.___ vom 15. Januar 2018 zuging, wonach zwei Urinproben positiv ausgefallen seien.
2.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er machte geltend, durch intensives Training und damit einhergehendem Gewichtsverlust seien die Urinproben verfälscht worden.
2.2 Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 25. Mai 2018 gut, hob den vorsorglich angeordneten Entzug auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung mittels Gutachtens unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers an die MFK zurück.
2.3 Am 10. August 2018 erliess die MFK, namens des BJD, folgende Verfügung:
1. Im Sinne der Erwägungen wird am Begutachtungszentrum [...] eine verkehrsmedizinische Stellungnahme eingeholt.
2. Die Kosten gehen zu Ihren Lasten.
3.1 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
3.2 Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2018 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Mit Replik vom 18. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Im Verfahren betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug machte der Beschwerdeführer zu den positiven Befunden seiner Urinproben geltend, ab November 2017 habe er seine Trainingsabläufe intensiviert und regelmässig drei bis vier Mal pro Woche trainiert. Dadurch habe er bis Ende Februar 2018 um die 20 kg abgenommen. Erst danach habe er erfahren, dass die im Fett gespeicherten THC-Metaboliten durch den Ausdauersport aufgelöst und vom menschlichen Organismus über den Urin ausgeschwemmt werden könnten.
2.2 Das Verwaltungsgericht erwog im Entscheid vom 25. Mai 2018, der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der verfälschten Urinproben durch intensives Training und damit einhergehendem Gewichtsverlust erscheine zumindest plausibel, so dass eine gründliche Abklärung angebracht erscheine. Die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung mittels Gutachtens unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers an die MFK zurückzuweisen.
2.3 Mit Verfügung vom 10. August 2018 hat die MFK eine verkehrsmedizinische Stellungnahme mit der Frage, ob sich THC in eingelagertem Körperfett durch intensives Training im Urin feststellen lässt, in Auftrag gegeben.
3.1 Nachdem der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann im vorliegenden Verfahren infolge Vorliegens einer abgeurteilten Sache nicht mehr auf die (allfällige) Rüge der unrechtmässigen Anordnung eines Gutachtens eingetreten werden. Wie die MFK zu Recht ausführt, ist sie an die Weisungen des Verwaltungsgerichts gebunden. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
3.2 Begründet ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich auf die Kostenauferlegung bezieht. Dazu Folgendes: Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass er die Auflage der Abstinenz einhält. Wenn objektive Merkmale vorliegen, die auf ein Missachten der Abstinenz hinweisen, so obliegt es ihm, die Gründe für die abweichenden Werte zu belegen. Wenn dem Beschwerdeführer, welcher bereits mehrmals vortrug, finanziell nicht für weitere Abklärungen aufkommen zu können, aber bereits jetzt die Kosten für die verkehrsmedizinische Stellungnahme auferlegt werden, so kann er den von ihm geforderten Nachweis nicht erbringen. Eine solche Kostenauferlegung wäre prohibitiv und somit unzulässig.
4. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Da sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vor allem auf die Kostenauferlegung bezieht und der Beschwerdeführer in diesem Punkt obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton Solothurn zu auferlegen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung des BJD vom 10. August 2018 aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Verfahrenskosten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kofmel