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Solothurn Verwaltungsgericht 16.08.2018 VWBES.2018.3

August 16, 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,428 words·~17 min·5

Summary

Kostenverteilung nach USG

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. August 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___,    vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wisler,    

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement,    

Beschwerdegegner

betreffend     Kostenverteilung nach USG

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 14. Juli 2016 kam es bei einem Wohnhaus in [...] zu einer Überfüllung des Heizöltanks. Dabei flossen mehrere hundert Liter Heizöl über die Druckausgleichsleitung an der Gebäudefassade in den Aussenbereich und verunreinigten den Untergrund. Das Ereignis wurde umgehend der Polizei und dem Schadendienst des Amts für Umwelt (AfU) gemeldet. Das belastete Boden- und Untergrundmaterial (56 m3) wurde in der Folge ausgehoben und sachgerecht entsorgt.

2. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 teilte das Amt für Umwelt den Parteien mit, dass die Kosten von insgesamt CHF 42'957.60 zu je 50 % von der A.___ (diese hatte zwei Tage vor der Befüllung eine Tankrevision durchgeführt) und von der B.___ AG (Öllieferant) zu tragen seien, und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Die A.___ bestritt eine Mitschuld.

3. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 auferlegte das Bau- und Justizdepartement die Kosten für den Schadensfall von CHF 42'957.60 wie auch die Verfahrenskosten von CHF 1'600.00 der A.___ und der B.___ AG je zur Hälfte.

4. Dagegen erhob die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 29. Dezember 2017, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wisler, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung.

5. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2018 beantragte das Bau- und Justizdepartement die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge.

6. Die Beschwerdeführerin nahm am 23. Februar 2018 dazu Stellung.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Festzuhalten ist, dass bloss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, wodurch die übrigen Parteien nicht beschwert würden, weshalb diese nicht ins Verfahren miteinzubeziehen sind.

2. Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. In Übereinstimmung damit regelt auch Art. 54 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20), dass Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher überbunden werden.

3. Die Vorinstanz qualifizierte die Eigentümerin des Heizöltanks, [...], als schuldlose Zustandsstörerin, sowie die B.___ AG und die A.___ beide als für den Schaden verantwortliche Verhaltensstörerinnen. Der Chauffeur der B.___ AG habe den aktuellen Heizölstand falsch abgelesen (1'200 statt 1'700 Liter) und habe damit eine Ursache des Schadens geschaffen, was unbestritten sei. Der Tankfachmann der A.___ habe zudem durch unsorgfältiges Ausmessen des Tanks nicht erkannt, dass der Messstab ein zu grosses Nutzvolumen ausweise und hätte ersetzt werden müssen. Auch dadurch sei eine Ursache des Schadenseintritts geschaffen worden.

Im Detail wurde ausgeführt, der Spezialist für Tanksicherheit mit eidgenössischem Fachausweis werde nach dem «Handbuch Spezialist für Tanksicherheit» der CITEC SUISSE geschult und geprüft. Das Ausführen der Tankkontrolle erfolge nach diesem Handbuch. Der Tankfachmann habe vorliegend den Tankinhalt nicht nach der Formel des Handbuchs berechnet. Das Amt für Umwelt habe die Tankanlage am 22. Juli 2016 mit Hilfe der A.___ und in Anwesenheit eines Vertreters der Grundeigentümerin nach den Vorgaben des Handbuchs untersucht und die Resultate mit denjenigen der Tankkontrolle verglichen:

                                           Tankkontrolle                       Untersuchung AfU

                                           12.07.2016                             22.07.2016

Tankanlage

Ausführung

prismatischer Sikkentank

prismatischer Sikkentank

Innenmasse (Länge x Breite)

2710 x 920 mm

2683 x 890 mm

Höhe T-Verstrebungen

nicht berücksichtigt

35 mm

Nutzbare Tankhöhe

1'800 mm

1'765 mm

Nennvolumen 100 %

4'230 Liter

3'965 Liter

Nutzvolumen 95 %

4'020 Liter

3'767 Liter

Toleranzbereich 2 %

3'939 – 4'100 Liter

3'691 – 3'842 Liter

Messstabangaben

Nutzvolumen 95 %

4'090 Liter

3'767 Liter

Marke Nutzvolumen

1'711 mm

1'676 mm

Überfüllsicherung

Einbautiefe nach Hersteller

40 mm

40 mm

Höhe T-Verstrebungen

nicht berücksichtigt

35 mm

Effektive Einbautiefe

Ist 20 mm

Soll 75 mm

Der Tankfachmann habe bei seiner Berechnung zwar die richtige Formel verwendet, jedoch Länge und Breite des Tanks falsch gemessen und zufolgedessen den falschen Messstab nicht ersetzt. Die in der Stellungnahme der A.___ angegebene Bemessungsmethode entspreche nicht den Regeln der Technik der Tankbranche.

Der Tankfachmann habe zudem am 12. Juli 2018 bestätigt, dass die mechanische Überfüllsicherung funktionstüchtig sei. Er habe aber deren Einbauhöhe entgegen den Vorgaben im Handbuch nicht angegeben. Die Kontrolle des Amts für Umwelt habe ergeben, dass die Überfüllsicherung auf einer Höhe von 20 mm statt 40 mm eingebaut sei.

Weiter habe das Amt für Umwelt festgestellt, dass die T-Verstrebungen (Deckenversteifungen) keine Verbindungsöffnungen hätten, weshalb die Überfüllsicherung entweder noch um weitere 35 mm tiefer (Luftpolster), also auf 75 mm hätte eingebaut oder die T-Verstrebungen mit Öffnungen hätten versehen werden müssen. Die Einbauhöhe der Überfüllsicherung habe somit nicht den Vorgaben des Herstellers entsprochen. Bei der Tankkontrolle sei dies weder bemängelt noch korrigiert worden. Eine korrekt eingebaute und funktionstüchtige Überfüllsicherung hätte den Füllvorgang früher abgebrochen, den Austritt des Heizöls verhindern müssen, bzw. das Schadensausmass reduziert.

4. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die im Handbuch genannte Formel zur Bemessung des Tankinhalts sei nicht zwingend anzuwenden. Bei Tanks mit kleinen Sicken wie vorliegend sei es in der Praxis zweifellos üblich und zulässig, das durch die Sicken reduzierte Gesamtvolumen effektiv zu berechnen. Damit werde ein gegenüber der schematischen Formel präziseres Resultat erzielt. Relevant sei alleine die korrekte Eruierung des Tankvolumens. Zwar würden die vom Tankfachmann eingesetzte Länge und Breite von der Messung des AfU abweichen, doch sei dessen Volumenberechnung korrekt. Der Tankinhalt berechne sich wie folgt:

Grundfläche:

Länge x Breite:                         2.688 m x 0.896 m                                      =       2'408 m2

Abzug Sikken:                          (0.122 m x 0.061 m) : 2 = 0.0037 m2 x 12 Stk.             =  - 0.044 m2

Grundfläche effektiv:                                                                                             2.364 m2

Gesamtvolumen:

Grundfläche x Höhe innen:      2.364 m2 x 1.800 m                                     =       4.255 m3

Unterbruch Sikke Mannloch:    0.0037 m2 x 0.600 m                                   =  +   0.002 m3

Mannloch:                                 (0.300 m)2 x π = 0.283 m2 x 0.025 m          =  +   0.007 m3

Gesamtvolumen:                                                                                                   4.264 m3

Füllstand 95 %:                       4'264 m3 bzw. Liter x 0.95                           =          4'051 l

Füllhöhe:

Volumen : Grundfläche:           4'051 m3 : 2.364 m2                                     =        1.714 m

Bei einer Füllhöhe von 1.714 m (95 %) bleibe ein Gasraum von 86 mm oder 213 Liter. Die mechanische Überfüllsicherung sei 23 mm unterhalb des Tankdeckels montiert und verschliesse die Zuleitung bei einem verbleibenden Gasraum von 73 mm oder 182 Liter. Dies entspreche einem Füllstand von 95.7 % und liege innerhalb des Toleranzbereichs von 1 %. Selbst wenn die Überfüllsicherung an der Tankdecke montiert wäre, würde sie 50 mm bevor der Tank zu 100 % gefüllt wäre, die Einfüllleitung schliessen.

Bei der bestehenden mechanischen Füllsicherung werde die Leitung aufgrund des Anhebens des Schwimmers verschlossen. Bei dem Druck von 6 bar, mit dem heute das Heizöl in die Tanks gepumpt werde, könne die Klappe und somit der Schwimmer trotz des erreichten Füllstandes heruntergedrückt werden. Bei unvermindertem Druck schiesse das eintretende Heizöl dann folgedessen über die Entlüftungsleitung heraus.

Weiter sei es nicht korrekt, dass die Höhe der beiden T-Verstrebungen an der Tankdecke hätten in Abzug gebracht werden müssen. Im Gasraum seien diese zulässig, nicht aber im Bereich der Sonde. Somit hätte auch die Überfüllsicherung nicht auf 75 mm und keine Öffnungen in den T-Verstrebungen eingebaut werden müssen. Diesbezüglich sei der Sachverständige der CITEC Suisse zu befragen.

Würde der Tank ausgelitert, also leergepumpt und neu gefüllt, liesse sich der Vorwurf, es sei ein falscher Messstab eingesetzt gewesen, entkräften. Die Messstabangabe sei 4'090 Liter bei 95 %, was innerhalb der Toleranz von 1 % zum effektiven Inhalt bei 95 % von 4'051 Litern liege. Die A.___ sei somit keine Verhaltensstörerin.

5. Die Vorinstanz brachte in ihrer Vernehmlassung dagegen vor, der technische Mitarbeiter des Amts für Umwelt, der den Vorfall untersucht habe, sei Sachverständiger für Tankanlagen. Eine weitere Befragung eines Sachverständigen sei daher nicht erforderlich. Die Berechnung des Tankvolumens habe zwingend nach den Vorgaben des Handbuchs der CITEC Suisse zu erfolgen. Der Tankfachmann habe dies auch getan, jedoch falsche Masse eingesetzt, wodurch er ein zu grosses Volumen berechnet habe. Die nach dem Schadenfall gemachte Untersuchung habe das AfU unter anderem zusammen mit dem Tankfachmann der Beschwerdeführerin gemacht. Dabei seien die Innenmasse gar zweimal ermittelt worden. Die gemessenen Werte und die Berechnung des Volumens seien damals von keiner Partei bestritten worden.

Die T-Verstrebungen würden bei der Befüllung zu Luftpolstern führen. Da keine Verbindungsöffnungen existieren würden, könne die Luft nicht über die Druckausgleichsleitung entweichen. Das Nennvolumen der Tankanlage reduziere sich deshalb (vorliegend um ca. 50 Liter). Entsprechend müssten auch der Messstab und die Überfüllsicherung angepasst werden. Der Tankfachmann habe anlässlich der Kontrolle vom 12. Juli 2016 keine Verbindungsöffnungen eingearbeitet und damit nicht nach den Vorgaben des Handbuchs und den in der Praxis geltenden Regeln der Technik gearbeitet. Eine Ausliterung sei nicht notwendig; es sei nach den Regeln und Vorgaben des Handbuchs vorzugehen. Werde das vom Hersteller vorgegebene Einbaumass der Überfüllsicherung – wie vorliegend – unterschritten, sei deren Funktionstüchtigkeit nicht mehr gewährleistet.

Hätte der Tankfachmann die Messung korrekt vorgenommen, hätte er festgestellt, dass zwischen dem berechneten Nutzvolumen und jenem des Messstabs eine Abweichung von 323 Litern bzw. 7.9 % bestehe. Er hätte den Messstab deshalb ersetzen müssen.

6. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2018 daran fest, dass die Formel zur Berechnung des Tankvolumens aus dem Handbuch nicht zwingend angewendet werden müsse und der Tankinhalt in der Praxis oft anders berechnet werde. Es sei bereits bei der Untersuchung des Schadenfalls am 22. Juli 2016 darauf hingewiesen worden, dass der Tankinhalt mittels Auslitern bestimmt werden solle, und auch auf die konkrete Berechnung bei kleinen Sicken sei hingewiesen worden. Am Antrag um Befragung des Prüfungsexperten der CITEC Suisse werde festgehalten.

Der vom Tankfachmann berechnete Wert sei innerhalb der Toleranz. Massgebend sei das konkrete Volumen. Es fehle der kausale Zusammenhang, womit die Beschwerdeführerin keine Verhaltensstörerin sei.

Es sei auch nirgends vorgesehen und entspreche auch nicht der Praxis, dass die T-Streben zu subtrahieren wären. Diese befänden sich im Übrigen auf einer Höhe von 98.1 %, womit der Tank bereits überfüllt wäre, wenn das Öl bis zu den T-Verstrebungen reichen würde.

Bezüglich Überfüllsicherung gelte die von der Vorinstanz angegebene Einbautiefe von 4 cm für Neueinbauten und nicht für bestehende Einbauten. Der Öllieferant hätte am Ende des Füllvorgangs den Einfülldruck vermindern müssen, sonst nütze die Überfüllsicherung nichts. Mechanische Überfüllsicherungen unterlägen zudem gemäss den Richtlinien keiner Kontrolle.

Der Tank sei im Übrigen nach der seinerzeitigen Montage vom Kanton abgenommen und seither zirka fünfzig Mal befüllt worden.

7. Unbestritten ist, dass der Chauffeur der B.___ AG den Tankfüllstand falsch ablas (1'200 statt 1'700 Liter), und deshalb zu viel Öl in den Tank einfüllte. Aus dem Untersuchungsbericht vom 14. September 2016 sowie dem Protokoll zur Überprüfung des Schadensfalls vom 22. Juli 2016 des Amts für Umwelt zeigt sich aber auch, dass ein Messstab mit einer falschen Eichung in den Tank eingesetzt war. Dieser zeigte einen höheren maximalen Füllstand an, als dies bei korrekter Ausmessung nach den Regeln der Technik der Fall gewesen wäre.

7.1 Die Messung des Sachverständigen des Amts für Umwelt – welche in Anwesenheit von zwei Mitarbeitern der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, und nach Feststellung der Abweichung zur Messung des Tankfachmanns bei der Tankrevision noch einmal wiederholt wurde – ergab eine Länge des Tanks von 2'683 mm und eine Breite von 890 mm. Der Tankfachmann der Beschwerdeführerin hatte auf dem Tankkontroll-Rapport eine Länge von 2'710 mm und eine Breite von 920 mm angegeben.

7.2 Weiter wurde die Höhe des Tanks zwar übereinstimmend mit 1'800 mm angegeben, doch führte der Sachverständige des Amts für Umwelt in seinem Untersuchungsbericht aus, an der Behälterdecke seien in der Breite zwei durchgehende T-Verstrebungen mit einer Höhe von 35 mm eingebaut. Verbindungsöffnungen zwischen den so entstandenen Kammern seien nicht vorhanden, weshalb sich die Behälter-Höhe um 35 mm reduziere. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass diese T-Verstrebungen zu berücksichtigen seien. Da der Tank ohnehin nur zu 95 % gefüllt werden dürfe, befänden sich diese Verstrebungen im Gasraum und seien nicht zu berücksichtigen. Auch das Handbuch sehe nirgends vor, dass ein solcher Abzug gemacht werden müsste.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin ist nicht korrekt. Der Grund, weshalb der Öltank nur zu 95 % (vgl. Merkblatt Nr. 2 der CITEC Suisse) befüllt werden darf, liegt darin, dass sich Öl bei Wärme ausdehnt. Würde sich vorliegend das bis auf den maximalen Füllstand von 95 % aufgefüllte Öl bis zu den T-Verstrebungen ausdehnen, würden sich (mangels Verbindungsöffnungen) auf beiden Seiten Luftposter bilden, sodass sich das Öl nur in jene Kammer weiter ausdehnen könnte, in welcher sich die Druckausgleichsleitung befindet. Der Tank könnte somit bei einer Ausdehnung um 5 % überlaufen. Es ist deshalb korrekt, wenn für die Volumenberechnung des Tanks die Höhe nur bis zu den T-Verstrebungen gemessen wird.

7.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Tankvolumen zwingend nach der Formel im Handbuch zu bemessen sei. Diese Berechnung ergebe nur eine Annäherung an das reale Tankvolumen. Bei einer exakten Berechnung oder gar einer Ausliterung des Tanks würde sich zeigen, dass der Tank ein grösseres Volumen aufweise, als die Rechnung ergebe. Dies gelte insbesondere bei kleinen Sikken wie im vorliegenden Fall.

7.3.2 Das Handbuch sieht im Merkblatt Nr. 2 c für einen prismatischen Sickentank folgende Berechnung des Tankvolumens vor:

100 % = Länge – 40 mm x Breite – 40 mm x Höhe

Dabei seien die Innenmasse relevant. Es wird ausdrücklich ausgeführt, diese Berechnung gelte für alle Sickengrössen. Die Genauigkeit dieser Formel betrage ± 3%.

7.3.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 GSchG müssen die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Absatz 3 dieses Artikels schreibt vor, dass Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten nur von Personen erstellt, geändert, kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden dürfen, die auf Grund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird.

Die Tankkontrolleure werden nach dem Handbuch der Spezialisten für Tanksicherheit, Fachrichtung Tankkontrolle der CITEC Suisse (Verband für Gewässerschutz und Tanksicherheit) ausgebildet. Unter «Regeln der Technik CITEC Suisse für Kontrollarbeiten an Lageranlagen» hält das Handbuch als Grundsatz fest, dass der Spezialist für Tanksicherheit sicherzustellen hat, dass er über die notwendige Ausrüstung, das Material, die Werkzeuge und die Grundlagenpapiere verfügt, welche ihm und der Hilfsperson erlauben, die Arbeiten nach dem Stand der Technik, gemäss Arbeitsabläufen des Berufsverbandes (CITEC Suisse), der Qualitätssicherung und der Berufsethik, auszuführen.

Der Arbeitsablauf der CITEC Suisse für Kontrollarbeiten an Lageranlagen für freistehende mittelgrosse Lageranlagen (Nutzvolumen 2'000 bis 250'000 Liter) hält fest, dass der Tank nach dem CITEC Suisse Merkblatt Nr. 2 auszumessen ist (Ziff. 4.1.17). Das Merkblatt Nr. 2 hält als Grundsatz fest, dass mittelgrosse, prismatische Tanks nur bis auf 95 % des Inhalts gefüllt werden dürfen. Die Merkblätter Nr. 2a bis 2e enthalten die Formeln für die Berechnung des Inhalts der verschiedenen Tankformen. Das Merkblatt Nr. 2c enthält die Formel für die Inhaltsberechnung eines prismatischen Sickentanks, welche unter Erwägung 7.3.2 festgehalten wurde. Diese Berechnungsmethode entspricht somit den Regeln der Technik.

Nach den Richtlinien, welche die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) erlassen hat, um die einheitliche Rechtsanwendung und Auslegung von Art. 22 Abs. 1 und 3 GSchG sicherzustellen, werden die «Regeln der Technik» im «Glossar für Tankanlagen» wie folgt definiert:

«Regeln der Technik sind Regeln, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen, in der Praxis bei dem nach neuestem Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchwegs bekannt sind und sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt haben. Sie stellen für den Sollzustand eine Minimalforderung dar und bei Nichteinhaltung liegt ein Mangel vor, soweit die Abweichung nicht zuvor mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist.»

Daraus ergibt sich, dass es durchaus sein mag, dass ein Auslitern des Tankes ein höheres Volumen ergeben, und dass der Tankinhalt auch mit einer genauen Ausmessung der Sicken berechnet werden kann. Massgebend ist jedoch die Berechnungsformel, welche den Regeln der Technik entspricht und im Merkblatt des Handbuchs vorgegeben ist. Die Regeln der Technik haben sich «aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt». Bei deren «Nichteinhaltung liegt ein Mangel vor». Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgebrachte Berechnungsmethode entspricht nicht den Regeln der Technik, weshalb der vom Tankfachmann der Beschwerdeführerin errechnete Tankinhalt nicht als richtig gelten kann. Festzuhalten ist zudem auch, dass der Tankfachmann bei seiner Berechnung sehr wohl die Formel aus dem Handbuch angewendet hat, dabei jedoch (primär bei den Grundmassen) zu hohe Werte eingesetzt hat.

7.4 Der Tankfachmann der Beschwerdeführerin berechnete auf dem Melderapport ein Tankvolumen von 4'230 Litern ([2.71 – 0.04] x [0.92 – 0.04] x 1.8), bei 95 % 4'020 Liter. Er bemängelte den Messstab, welcher als maximalen Füllstand (95 %) 4'090 Liter aufweist, nicht.

Nach der korrekten Berechnung, welche den Regeln der Technik entspricht, würde das Tankvolumen jedoch bloss 3'965 Liter ([2.683 – 0.04] x [0.89 – 0.04] x [1.8 – 0.035]) fassen, bei 95 % also 3'767 Liter.

Gemäss dem Arbeitsablauf der CITEC Suisse und gemäss den Richtlinien für Einrichtungen zu Lageranlagen der KVU (vgl. Ziff. 3.3) wäre es dem Tankfachmann oblegen, den falschen Messstab zu bemängeln. Dies auch deshalb, weil dieser eine Graduierung von 250 Liter-Schritten aufweist, nach den Richtlinien für Einrichtungen zu Lageranlagen der KVU aber eine solche von 200 Liter-Schritten aufweisen müsste (vgl. Ziff. 2.2). Auf seinem Tankkontroll-Rapport wies der Tankfachmann die Eichung als «korrekt» und die 95 %-Marke als «in Ordnung» aus.

Damit hat er den Schadenseintritt des Überfüllens des Tanks mitverursacht. Jedenfalls wäre dieser weniger schlimm ausgefallen (ausgelaufen sind gemäss Untersuchungsbericht theoretisch maximal 568 Liter), wenn der Messstab eine korrekte Eichung und damit ein geringeres Füllvolumen aufgewiesen hätte. Der Chauffeur hätte dann eine geringere Füllmenge (nicht bis 4'100 Liter, sondern höchstens bis rund 3'800 Liter) berechnet und eingefüllt. Um dies festzustellen, ist keine Befragung eines Sachverständigen der CITEC Suisse erforderlich, und der entsprechende Antrag abzuweisen.

7.5 Weiter ist auch fraglich, weshalb die Überfüllsicherung den Ölaustritt nicht verhindert hat. Bei der Schadensuntersuchung durch das AfU war diese funktionstüchtig, und es konnte nicht geklärt werden, weshalb diese beim Ablad nicht funktioniert hat. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es handle sich bloss um eine Notsicherung. Werde der Druck nicht vermindert und das Öl weiterhin mit 6 bar in die Leitung gepumpt, könnten der Schwimmer sowie die Schliessklappe dadurch heruntergedrückt und weiterhin Öl in den Tank gepumpt werden. Dies ist glaubhaft. Anders lässt es sich kaum erklären, wie es zur Überfüllung kommen konnte. Auch dem Merkblatt Nr. 9 der CITEC Suisse lässt sich entnehmen, dass der Schliessvorgang zu einem Druckstoss führen könne, sodass die Füllleistung begrenzt werden müsse.

Jedenfalls trifft es nicht zu, dass die Überfüllsicherung vom Tankfachmann nicht kontrolliert werden müsste und dass die Einbauhöhe von 40 mm nur für Neubauten gelten würde. Gemäss dem Arbeitsablauf der CITEC Suisse Ziffer 4.1.18 ist die mechanische Überfüllsicherung nach dem Merkblatt Nr. 9 zu kontrollieren. Das Merkblatt Nr. 9 listet fünf Überfüllsicherungen auf und gibt für die verschiedenen Tanks die Einbauhöhen an. Dort heisst es: «Werden neue Überfüllsicherungen zugelassen, so sind die Einbauhöhen entsprechend den Einbauvorschriften der Hersteller zu kontrollieren». Gemeint sind damit neuere Modelle von Überfüllsicherungen als die fünf aufgelisteten. Gemäss dem Untersuchungsbericht des AfU befand sich im vorliegenden Tank eine Überfüllsicherung vom Typ «Füllstop-automatic Model 1300». Für prismatische Tanks ohne Dom sieht das Merkblatt Nr. 9 bei einer Tankhöhe von 1'800 mm eine Einbautiefe von 40 mm vor. Wie unter Erwägung 7.2 ausgeführt wurde, hätten auch die 35 mm tiefen T-Verstrebungen berücksichtigt werden müssen, sodass die mechanische Überfüllsicherung bei 75 mm hätte eingebaut werden müssen. Vorliegend befand sich die Überfüllsicherung auf einer Tiefe von lediglich 20 mm, was vom Tankkontrolleur nicht bemängelt wurde. Die Einbautiefe wurde wohl gar nicht gemessen. Jedenfalls wurde im Tankkontroll-Rapport zum Einbaumass T der Überfüllsicherung keine Angabe gemacht. Deren Funktionstüchtigkeit wurde bejaht.

Inwiefern die Überfüllung durch eine korrekt eingebaute Überfüllsicherung hätte verhindert werden können, wenn der Chauffeur die Füllleistung nicht reduziert, lässt sich nicht ermitteln. Jedenfalls entspricht die Einbauhöhe der Überfüllsicherung nicht dem Stand der Technik, was vom Kontrolleur nicht beanstandet wurde. Dies stellt einen Mangel dar.

7.6 Wie von der Vorinstanz richtig erkannt, hat die Beschwerdeführerin den Schaden zur Hälfte mitverursacht, indem sie den falschen Messstab nicht beanstandet und ausgetauscht hat und damit wesentlich zur Überfüllung des Tanks beigetragen hat; zudem auch, indem sie die nicht korrekte Einbautiefe der Überfüllsicherung nicht beanstandet hat.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 bestätigt.

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