Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Interventions-Programm / Rückstufung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.
2. Aufgrund von fremdaggressivem Verhalten wurde er im Rahmen des Vollzugs am 16. Mai 2018 in die Interventionsstufe versetzt.
3. Ab 3. Juni 2018 wurde das Interventionsprogramm ohne Miteinbezug des Sicherheitsdienstes vollzogen.
4. Aufgrund von erneutem fremdaggressivem Verhalten des Beschwerdeführers wurde ihm am 6. Juni 2018 das Schreiben «Interventions-Programm für A.___ gilt ab 06.06.2018» abgegeben. Darin wurde festgelegt, dass der Zellenaufschluss wegen seines fremdaggressiven Verhaltens nun erneut nur in Anwesenheit des Sicherheitsdienstes erfolge.
5. Gegen dieses Schreiben erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am 18. Juni 2018 Beschwerde an das Departement des Innern, welches auf die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juni 2018 nicht eintrat und das gestellte Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden sei.
6. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 6. Juli 2018, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
7. Bei der Vorinstanz wurden die Vorakten eingeholt.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid formell beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Verfügungen und Entscheide können durch Beschwerde an die nächsthöhere Verwaltungsbehörde bis zum zuständigen Departement und danach ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel, insbesondere die Beschwerde an den Regierungsrat, zulässig ist (§ 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Verfügungen und Entscheide sind laut § 20 VRG Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen und zum Gegenstand haben die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten (lit. a); die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b); die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c).
2.2 Der Zuzug des Sicherheitsdienstes stellt eine Sicherheitsmassnahme der Justizvollzugsanstalt dar, welche die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers nicht im Sinn von § 20 VRG beeinflusst. Es handelt sich damit bei diesem Schreiben vom 6. Juni 2018 um keine anfechtbare Verfügung, womit die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.
4. Der Beschwerdeführer liess ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen.
4.1 Gemäss § 76 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
4.2 Der vorliegende Prozess war von Anfang an offensichtlich aussichtslos, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen hat und auch das für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_800/2018 vom 18. Oktober 2018 aufgehoben.