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Solothurn Verwaltungsgericht 31.08.2018 VWBES.2018.275

August 31, 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,270 words·~16 min·5

Summary

Familiennachzug

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. August 2018

Es wirken mit:

Oberrichterin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___, vertreten durch B.___   

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt, Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend     Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ (geboren am [...] August 1986 im Kosovo) reiste am 29. Juli 1998 im Alter von knapp 12 Jahren zum Verbleib bei seinem Vater in die Schweiz ein. Schon kurze Zeit später fiel der Junge negativ auf und wurde im Jahr 2000 erstmals von der Polizei Solothurn verzeigt. In den Jahren 2001 bis 2003 folgten weitere Verzeigungen wegen Nötigung, unrechtmässiger Aneignung, Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Diebstahl und Hehlerei. Dennoch wurde ihm am 20. November 2001 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Von April 2000 bis April 2004 wurde C.___ von der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn zu folgenden Strafen verurteilt:

·         3 Tage Arbeitsleistung wegen unrechtmässiger Verwendung eines Fahrrads (Strafverfügung vom 28. April 2000);

·         4 Halbtage Arbeitsleistung wegen Diebstahls (Strafverfügung vom 26. März 2001);

·         6 Halbtage Arbeitsleistung wegen unrechtmässiger Aneignung, Beschimpfung und Drohung (Strafverfügung vom 3. Mai 2002);

·         14 Tage Einschliessung, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit bis 15. April 2004 wegen Tätlichkeiten und Nötigung (Strafverfügung vom 15. April 2003);

·         14 Tage Einschliessung, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr wegen Diebstahls und einfacher Körperverletzung (Strafverfügung vom 7. April 2004).

Von Oktober 2003 bis Anfang Februar 2004 befand sich C.___ im Aufnahmeheim in Basel.

Als Erwachsener erhielt er weitere Strafen:

·         20 Tage Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urteil des juges d'instruction Fribourg vom 31. März 2005);

·         Busse von CHF 600.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr, wegen grober Verkehrsregelverletzung (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Januar 2006);

·         Busse von CHF 2'500.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen einfacher und grober Verletzung von Verkehrsregeln; wegen Nichtbewährung wurde er verwarnt und die Probezeit des Urteils vom 31. März 2005 wurde um ein Jahr verlängert (Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 16. Juni 2006);

·         Unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen Raubs, mehrfachen und bandenmässigen Raubs sowie des Versuchs dazu, unter Widerruf des mit Urteil vom 31. März 2005 für eine Strafe von 20 Tagen Gefängnis gewährten bedingten Strafvollzugs (Urteil des Kreisgerichts IV Aarwangen-Wangen vom 17. Januar 2007);

·         0 Tage Freiheitsstrafe wegen grober Verkehrsregelnverletzung, Zusatzstrafe (Bezirksstatthalteramt Liestal vom 18. April 2007);

·         Busse von CHF 300.00 wegen Tätlichkeiten (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. April 2008).

Vom 3. März 2006 an befand sich C.___ in Untersuchungshaft, danach war er vom 19. Juli 2006 bis zu seiner bedingten Entlassung am 2. März 2008 im (vorzeitigen) Strafvollzug, wobei ihm vom 3. September 2007 an die Vollzugsform des Electronic Monitoring zugestanden wurde. 

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Departement des Innern (DdI) am 22. September 2008 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von C.___. Begründet wurde diese Massnahme im Wesentlichen mit den wiederholten Vermögens-, Verkehrs- sowie Gewaltdelikten sowie des Verschuldens daran. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege die privaten Interessen von C.___.

3. Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht schützte den Departementsentscheid mit Urteil VWBES.2008.332 vom 17. November 2008 und setzte C.___ Frist, die Schweiz bis spätestens 19. Januar 2009 zu verlassen. Per dieses Datum meldete er sich denn auch in Derendingen ab.

4. Am 28. Juni 2011 reichte D.___ bei der Einwohnergemeinde Zuchwil ein Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat zugunsten von C.___ ein. Dieses Gesuch wurde am 21. Juli 2011 abgewiesen. Am 13. April 2013 heirateten D.___ und C.___ in Italien. Die Ehefrau ersuchte am 23. Juli 2014 beim Migrationsamt um Familiennachzug. Aus dem Gesuch ergab sich, dass C.___ am 6. Mai 2014 in die Schweiz eingereist war. Auf Nachfrage bestätigte ein Temporärbüro, dieser habe vom 23. Juni bis 14. Juli 2014 für insgesamt 134 Stunden bei der Firma [...] gearbeitet.

5. Im Rahmen der damaligen Gehörsgewährung wurde den Eheleuten mitgeteilt, es werde erwogen, das Gesuch wegen der Verurteilung von C.___ zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe abzuweisen. Er wurde aufgefordert, die Schweiz bis 31. Juli 2014 zu verlassen. Ob er dies in der Folge getan hat, ist ungewiss. Die Ausreisemeldekarte wurde nie zurückgeschickt. Mit Verfügung vom 3. November 2014 wurde das Familiennachzugsgesuch formell abgewiesen und C.___ aus der Schweiz weggewiesen.

Am 14. Juli 2015 wurde die Ehe von D.___ und C.___ geschieden.

6. Nach der rechtskräftigen Wegweisung wurde C.___ indes in der Schweiz wie folgt verurteilt:

·         Busse von CHF 200.00 wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. März 2015);

·         Geldstrafe von 40 Tagessätzen à je CHF 60.00 und Busse von CHF 900.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Betäubungsmitteleinfluss) und mehrfacher Übertretung des BetmG (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Mai 2015);

·         Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. September 2016);

·         Freiheitsstrafe von 3 Monaten wegen Fälschung von Ausweisen und Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2016).

7. Am 4. September 2016 wurde E.___, Sohn der A.___ und des C.___, geboren. Das Kind wurde von C.___ mit Wirkung vom 21. Juni 2017 anerkannt.

8. Am 17. November 2016 wurde gegen C.___ ein Einreiseverbot, gültig bis 16. November 2019, ausgesprochen. Ein von A.___ eingereichtes Gesuch um vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 26. Juli 2017 ab. Es begründete dies mit der wiederholten Straffälligkeit und der fehlenden Einsicht von C.___.

9. A.___ liess daraufhin am 29. September 2017 beim Migrationsamt (MISA) ein Gesuch um Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat für C.___ stellen. Der Kindsvater könne seinen Sohn nur während den Besuchsaufenthalten im Kosovo sehen, da er die Schweiz kurz nach der Geburt habe verlassen müssen. Seither sei er nicht mehr hier gewesen. Das Kind habe gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, mit seinen Eltern zusammenzuleben. C.___ habe sich im Kosovo ein geregeltes Leben aufgebaut und sich klaglos verhalten.

10. Das MISA wies das Gesuch namens des DdI mit Verfügung vom 19. Juni 2018 ab. Es begründete dies im Wesentlichen mit der deliktischen Vergangenheit des Bräutigams. Selbst nach der rechtskräftig verfügten Wegweisung sei er wiederholt negativ polizeilich in Erscheinung getreten. Mit seinem bisherigen Verhalten habe er gezeigt, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Die Gesuchstellerin sei von November 2016 bis zur Arbeitsaufnahme (nach der Mutterschaftszeit) im August 2017 während mehreren Monaten im Kosovo beim Kindsvater gewesen. Dieser verfüge dort über eine Arbeitsstelle. Ausserdem bestehe eine gute Wohnmöglichkeit für die Familie. Selbst ausgehend davon, dass ein Familienleben im Kosovo nicht möglich sei, überwögen die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung von C.___ derzeit die entgegenstehenden privaten Interessen der Gesuchstellerin und des Sohnes.

11. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 erhob A.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den abschlägigen Departementsentscheid und beantragte dessen Aufhebung. Desgleichen bat sie darum, das Gesuch um Vorbereitung der Heirat mit C.___ zu bewilligen. C.___ sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und dem SEM sei zu beantragen, das Einreiseverbot von C.___ für die Schweiz, Liechtenstein und den Schengenraum aufzuheben. Es sei C.___ zu gestatten, den Ausgang des Familiennachzugsverfahrens in der Schweiz abzuwarten.

12. Das MISA schloss am 22. August 2018 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihrem Bräutigam verwehrt wird, sich zur Heiratsvorbereitung in der Schweiz aufzuhalten, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

Da die Vorinstanz als erste und einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch Unangemessenheit gerügt werden (§ 67bis Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

2. Vorab ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Entscheid erst über das Gesuch um Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat entschieden wurde, nicht über die Aufenthaltsbewilligung des künftigen Ehemanns.

2.1 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) können Härtefall- bzw. befristete Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden zur Vorbereitung der Heirat mit Schweizern oder Schweizerinnen oder mit in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung. Vor der Einreise muss eine Bestätigung des Zivilstandsamts vorliegen, aus welcher hervorgeht, dass die Heirat eingeleitet ist und innert nützlicher Frist erfolgen kann. Zudem müssen die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sein. Der Zivilstandsbeamte nimmt die Prüfung der Migrationsbehörde nicht vorweg. Andererseits müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 200) Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.

2.2 Das Bundesgericht hat am 23. November 2011 entschieden, dass zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) die Migrationsbehörden in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB (Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts) gehalten sind, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung für den Eheschluss zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.; Urteil 2C_880/2017 des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018, E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und «klar» erscheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner in der Schweiz wird leben dürfen.

2.3 Die Vorinstanz ist nach diesen Vorgaben vorgegangen und hat geprüft, ob dem künftigen Ehepartner und heutigen Kindsvater offensichtlich eine Aufenthaltsbewilligung wird erteilt werden können.

Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenleben. Diese Ansprüche erlöschen u.a. dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht zu kumulieren sind. Als längerfristig gilt eine Strafe von mehr als einem Jahr (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG; Urteil 2C_393/2018 des Bundesgerichts vom 5. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.).

2.4 Desgleichen liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). In Art. 80 Abs. 1 VZAE findet sich eine genauere Umschreibung dieses Tatbestands: Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor: bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a); bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b); wenn die betroffene Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt (lit. c). Nach Abs. 2 der zuletzt zitierten Norm liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

2.5 Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, werden nach Meinung des Bundesgerichts die qualifizierten Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zumeist erfüllt sein. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: In seiner Botschaft zum Ausländergesetz führt der Bundesrat aus, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch dann möglich sein soll, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie «auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten» (BBl 2002 3709, 3810 zu Art. 62). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).

2.6 Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen des Vorliegens von Erlöschensgründen nach Art. 51 AuG setzt eine Verhältnismässigkeitsprüfung voraus (Art. 96 AuG; Urteil 2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Da der Bräutigam die schweizerische Beschwerdeführerin heiraten will und Vater eines Schweizer Kindes ist, sind vorliegend auch die aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen garantieren zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145; 135 I 153 E. 2.1 S. 154 f.). Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt aber auch dann nicht absolut: Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein «herausragendes soziales Bedürfnis» gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer «fairen» Interessenabwägung entspricht (Urteil 2C_714/2014 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 139 I 330 E. 2.1 und 2.2 S. 335 f. mit weiteren Hinweisen).

3.1 Die strafrechtlichen Verurteilungen des Kindsvaters seit seiner Einreise in die Schweiz 1998 zeichnen ein deutliches Bild. Offensichtlich war er – unabhängig von der Schwere der Delikte -  nie fähig, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Schon in jungen Jahren wurde er straffällig, bis es am 17. Januar 2007 zur Ausfällung der höchsten Strafe, einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Raubs kam. Damals hatte er innerhalb von neun Tagen vier Raubüberfälle, in drei Fällen bandenmässig, in einem Fall versucht, begangen. Offenbar steigerte sich seine kriminelle Energie fortlaufend. Selbst wenn dieses Delikt nun mittlerweile über zehn Jahre zurückliegt, zeigte sich C.___ weiter unbelehrbar. Unklar ist, ob er die jeweiligen Wegweisungsentscheide befolgt hat. Zweifel sind jedenfalls berechtigt, da er anlässlich einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Solothurn am 28. November 2014 angab, im August 2009 ausgereist, im Januar 2010 für einen Monat in die Schweiz zurückgekehrt und im Juni oder Juli nochmals zu Ferien eingereist zu sein. Immerhin lagen Strafanzeigen der Polizei des Kantons Solothurn vom 30. November 2009 (Raub, act. 252), vom 23. November 2010 (Drohung, act. 260) und vom 4. Januar 2011 (Tätlichkeit/einfache Körperverletzung act. 273) gegen ihn vor. Daraus lässt sich schliessen, dass er sich während dieser Zeit widerrechtlich in der Schweiz aufhielt. Selbst wenn dies nicht erstellt ist, steht fest, dass er nach der Heirat mit D.___ mehrfach in der Schweiz delinquiert hat, viermal in den Jahren 2015 und 2016 (siehe vorn I. Ziff. 6). Über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung verfügte er auch damals nicht. Die letzte der erwähnten Verurteilungen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2016) erging u.a., weil er mit einem gefälschten italienischen Aufenthaltstitel in die Schweiz einreiste (act. 862). Folgerichtig erging daraufhin das Einreiseverbot, welches noch bis 16. November 2019 gültig ist.

3.2 Weder Verurteilungen noch Wegweisungen haben C.___ je davon abgehalten, weiter und zum Teil massiv gegen die Rechtsordnung zu verstossen. Bei Erlass des letzten Strafbefehls war sein Sohn bereits geboren, was ihn nicht daran gehindert hat, sich rechtswidrig zu verhalten. Und dieser letzte Strafbefehl liegt erst knapp zwei Jahre zurück. Es kann darum nicht die Rede davon sein, dass er sich seit über zehn Jahren bewährt habe und nun die Zukunft mit seiner Familie in der Schweiz vor Augen habe.

Zwar verunmöglicht eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal. Soweit der Ausländer, gegen den Fernhaltemassnahmen ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, kann eine Neubeurteilung angezeigt sein, wenn sich der Betroffene seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und er sich über eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, so dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504; Urteil 2C_995/2014 vom 11. November 2014 E. 3.3). Aber im vorliegenden Fall ist noch nicht hinreichend klar, ob der Kindsvater seinem bisherigen Lebenswandel tatsächlich abgeschworen hat. Zwar legte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 28. September 2017 dar, er führe jetzt in seiner Heimat ein Coiffeurgeschäft und auch jetzt ist von «einem guten Leben im Kosovo» die Rede, das für ihn selbstverständlich sei. Straffällig sei er in seiner Heimat seither nicht geworden. Selbst wenn dem so sein mag, ist die Zeitspanne zu kurz, um von einer wesentlichen Besserung ausgehen zu können.

3.3 Sollte die Geburt des Sohnes beim Kindsvater nachhaltig zu einer Abkehr von seiner bisherigen Einstellung führen, wird es der Beschwerdeführerin freistehen, zu einem späteren Zeitpunkt ein erneutes Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Im jetzigen Zeitpunkt durfte die Vorinstanz ohne Ermessensmissbrauch und willkürfrei davon ausgehen, dass es der Familie zumutbar ist, im Kosovo zusammenzuleben oder die Beziehung im bisherigen Rahmen – mit regelmässigen Besuchen, mittels Video-Chat, modernen Kommunikationsmitteln etc. – aufrechtzuerhalten. Und wie das MISA richtig zu bedenken gibt, konnte die Beschwerdeführerin, als sie die Beziehung zum Kindsvater einging, nicht davon ausgehen, dass dieser eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten würde.

4. Aufgrund der einschlägigen deliktischen Vergangenheit von C.___ überwiegt das öffentliche Interesse an dessen Fernhaltung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz. Die Verweigerung des Gesuchs um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ist verhältnismässig und ist in Beachtung der gesetzlichen Vorgaben sowie der Rechtsprechung ergangen. Eine Behandlung der übrigen Anträge der Beschwerdeführerin erübrigt sich damit. Sollte sich C.___ derzeit in der Schweiz aufhalten, hat er das Land in Beachtung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots umgehend zu verlassen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 bestätigt.

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