Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch das Volksschulamt,
2. C.___
Beschwerdegegner
betreffend Privatunterricht / Homeschooling
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 stellten die Eltern von D.___, A.___ und B.___, das Gesuch, ihren Sohn zu Hause unterrichten zu dürfen. Ihr Sohn habe sich nicht mehr weiterentwickelt. Er sitze im Kindergarten demotiviert herum. Das Departement lehnte das Gesuch am 20. Juni 2018 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Eltern besässen kein anerkanntes Lehrdiplom.
2. Die Eltern erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es sei nicht korrekt, für Homeschooling ein anerkanntes Diplom zu verlangen. Dies sei verfassungswidrig. Dass die Bildung durch die Eltern gleichwertig zum Schulunterricht sei, werde durch die Aufsicht sichergestellt. Die Beschwerdeführer zitieren Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und geben dazu Kommentare ab. Dafür wird auf die Akten verwiesen.
3. Die Vorinstanz beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die zuständige Schule stellte keinen Antrag.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Rechtslage in der Schweiz ist sehr heterogen, wie sich dem Dossier Privatunterricht der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom Mai 2014 entnehmen lässt. Eine Zusammenfassung findet sich in der NZZ vom 20. Oktober 2012: «In den meisten Kantonen unterliegt das Homeschooling einer Bewilligungspflicht, in den Kantonen Aargau, Graubünden, Jura, Neuenburg, Waadt und Zürich besteht Meldepflicht. Einige Kantone, Zürich zum Beispiel, setzen eine Lehrerausbildung voraus. Andere verhindern Homeschooling praktisch durch sehr hohe Auflagen. Als liberal gelten die Westschweiz, Bern, Aargau und Appenzell Ausserrhoden.» Homeschooling ist kaum erforscht, nimmt aber angeblich zu. Mittlerweile sollen in der Schweiz mehr als 700 Kinder daheim unterrichtet werden (siehe dazu Christina Leuenberger, Anwendungsformen von Homeschooling, Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz, April 2018, S. 10). Homeschooler wollen zurück zur Familie, zurück zu den traditionellen Rollenbildern und zurück ins Heim. Die Mutter übernimmt nicht nur den Erziehungs-, sondern auch den Bildungsauftrag (NZZ vom 2. Dezember 2015).
3. Art. 19 BV gewährleitet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Der Unterricht muss jene Lerninhalte vermitteln, die für eine gleichberechtigte Teilnahme am heutigen gesellschaftlichen Leben erforderlich sind. Die Schule soll einen Menschen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorbereiten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder jedenfalls staatlicher Aufsicht. Damit soll sichergestellt werden, dass der Unterricht seine zentralen Funktionen tatsächlich erfüllt. Die Bundesverfassung statuiert kein staatliches Monopol, schliesst ein Monopol aber auch nicht aus (Art. 62 BV). Wenn ein Kanton den Privatunterricht durch die Eltern gestattet, muss auch dieser Unterricht den Anforderungen des «ausreichenden» Unterrichts genügen. Dies wird regelmässig dann nicht der Fall sein, wenn mit dem Privatunterricht eine soziale Isolation des Kindes einhergeht. Das Recht auf Grundschulbildung wurde von Anfang an von einer Pflicht begleitet, die Schule auch zu besuchen. In einer plurikulturellen Gesellschaft hat die Schule einen zentralen integrativen Auftrag. Homeschooling schmälert die Integration (Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische Bundeverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2014, N 18 und 23 zu Art. 19 BV, N 21 zu Art. 62 BV; Jörg Paul Müller/Markus Schefer: Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 782 ff.).
4. Art. 104 Abs. 3 KV (Kantonsverfassung, BGS 111.1) erklärt den Schulbesuch für obligatorisch. Nach Art. 108 Abs. 2 KV ist privater Unterricht bewilligungspflichtig und steht unter der Aufsicht des Kantons. Nach § 20 des Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) kann das Departement einen Schüler von der Schulpflicht befreien, wenn er einen der Volksschule gleichwertigen Unterricht in einer anderen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule besucht, ein Angebot im Rahmen der vertikalen Durchlässigkeit im Berufsbildungswesen in Anspruch nimmt oder eine gleichwertige Bildung erfährt. Nach einer Befreiung von der Schulpflicht tragen die Eltern die Verantwortung für die genügende Grundbildung des Kindes. Die Bestimmung wurde 2012 neu gefasst. Die Revision sagt aber nichts zum Privatunterricht aus. Man wollte hochbegabten Kindern ermöglichen, die Schule schneller zu absolvieren, und durchschnittlich begabte Kinder sollten vom letzten Schuljahr dispensiert werden können, wenn eine der Volksschule gleichwertige und für die Weiterentwicklung der Betroffenen günstige Anschlusslösung vorhanden ist (RRB 2011/2347, S. 7).
5. Die Lehre erwähnt die Gefahr, dass Privatunterricht Mängel aufweisen könnte. Allerdings könne dieser Gefahr durch regelmässige Kontrolle begegnet werden. Schwerer wiege die Isolierung des Kindes. Der Einzelunterricht solle von einer Bewilligung abhängen. Diese sei nur zu erteilen, wenn die besondere Situation des Kindes (Behinderung oder Fremdsprachigkeit) für einen Unterricht ausserhalb der Schule spreche. Als Privatunterricht gelte auch ein Unterricht durch die Eltern. Diese müssten natürlich über die entsprechende Lehrbefähigung und -bewilligung verfügen (Herbert Plotke: Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, S. 476 f.). Auch nach dem Bundesgericht ist es nicht willkürlich, pädagogische und fachliche Voraussetzungen zu fordern (Urteil 2C_686/2011 des Bundesgerichts vom 25. Januar 2012 E. 2.3.4).
6. Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Kanton dafür zu sorgen hat, dass ein Kind ausreichenden Unterricht erhält. Es liegt im Interesse der Unterrichtsqualität und damit im öffentlichen Interesse, dass schulpflichtige Kinder durch Fachpersonen unterrichtet werden. Dass dafür eine entsprechende Ausbildung verlangt wird, ist eine im Interesse der Qualität geeignete und erforderliche Massnahme. Wenn Eltern ihre Kinder selber unterrichten, ist es selbstverständlich, dass sie über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen müssen. Wohl gäbe es andere Mittel, um die Qualität sicherzustellen, zum Beispiel durch periodische Kontrollen oder Prüfungen. Dies würde jedoch dem Staat als Aufsichtsbehörde einen zu grossen Aufwand bereiten und gäbe nur bedingt Aufschluss über die Fähigkeiten einer unterrichtenden Person (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2010.00068). Nach dem Verwaltungsgericht St. Gallen besteht kein (klagbarer) Anspruch auf Homeschooling. Ein Kind, das mit privatem Einzelunterricht beschult werden soll, wird nur sozialisiert, wenn es ausserhalb des Verwandten- und Bekanntenkreises der Eltern regelmässig und in bedeutendem Umfang Erfahrungen im Umgang mit anderen Kindern und Erwachsenen sammeln kann (Urteil B 2010/77 vom 24. August 2010).
7. Die Beschwerdeführer können sich auf keine besondere Situation berufen. Ihr Kind ist namentlich nicht behindert. [...] ist mit 6.3 km2 Fläche und 1'500 Einwohnern eine relativ kleine Gemeinde; ca. 288 Personen sind zwischen 0-19 Jahre alt. Es ist zu befürchten, dass das Kind sozial isoliert und in seiner Entwicklung beeinträchtigt würde, würde es ausschliesslich zu Hause unterrichtet. Kindergarten und Unterstufe sind im Dorf vorhanden. Es stellen sich keine Probleme des Schulwegs.
8. Im VSG sind die Anforderungen an die Lehrberechtigung in § 50 geregelt. Gemäss Abs. 2 kann als Lehrperson für die entsprechende Schulart und Schulstufe angestellt werden, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom (Lehrberechtigung) oder eine Gleichwertigkeitsanerkennung des Departements verfügt (vgl. auch § 3 der Verordnung über die Unterrichtsberechtigung, BGS 413.612). Dies haben die Eltern mit der Berufsausübungsbewilligung (Unterrichtsberechtigung) nach § 50bis des VSG nachzuweisen (siehe dazu auch die Richtlinien des Volksschulamts zum Homeschooling, abrufbar unter https://www.so.ch/fileadmin/internet/dbk/dbk-vsa/Schulsystem/Privatschulen_privater_Unterricht/merkblatt_homeschooling.pdf). Die Bildung der Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Unbestrittenermassen verfügen sie indessen über kein Lehrdiplom. Es ist durch nichts belegt, dass sie die Aufgaben einer Primarlehrerin bewältigen können. Auch ein gebildeter Mensch kann nicht alles unterrichten. So könnte es zum Beispiel sein, dass ein Gymnasiallehrer für Physik seinem Sprössling keinen Unterricht in Frühfranzösisch erteilen kann. Wenn die Vorinstanz für Privatunterricht eine Lehrbefähigung für die entsprechende Schulstufe verlangt, ist dies nicht zu beanstanden. Dies tun andere Kantone auch: Luzern, Zug, Schwyz und Zürich (www.bildungbewegen.ch).
7. Das Solothurnische Recht verbietet den Privatunterricht zwar nicht, es fördert ihn aber auch nicht speziell. Die Verantwortung für einen ausreichenden, qualitativ hochstehenden Unterricht sowie für die rechtsgleiche Behandlung der Eltern und Kinder liegt beim Departement. Das Verwaltungsgericht belässt der Vorinstanz einen weiten Beurteilungsspielraum. Primär entscheidet das Departement, mit welcher geeigneten Massnahme das Ziel erreicht werden soll, selbst wenn dem Verwaltungsgericht umfassende Prüfungsbefugnis zukommt (vgl. § 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, SOG 1985 Nr. 34). Soweit darum das Departement gestützt auf § 50 VSG einen staatlich ausgestellten oder staatlich anerkannten Ausweis über den erfolgreichen Ausbildungsabschluss als Lehrperson bzw. eine Gleichwertigkeitsanerkennung verlangt, ist es in diesem Vorgehen zu schützen (vgl. SOG 2015 Nr. 29).
9. Die Beschwerdeführer machten geltend, die Motivation ihres Sohns sei im Kindergarten gesunken. Er sitze demotiviert herum. Bei «Gruppendynamiken» gehe er als Benachteiligter aus dem Spiel. Es könnte sich allenfalls lohnen, abzuklären, warum dem so ist. Vielleicht ist der Junge bloss scheu, vielleicht ist er hochbegabt und langweilt sich. Es sind weitere Möglichkeiten denkbar. Es wäre wohl nützlich, die Ursache möglichst früh zu erkennen. Das Kind der integrativen Wirkung der Schule zu entziehen, ist keine Lösung.
10.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_741/2018 nicht ein.