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Solothurn Verwaltungsgericht 25.01.2019 VWBES.2018.260

January 25, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·5,597 words·~28 min·4

Summary

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Januar 2019

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikant Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz    

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt    

Beschwerdegegner

betreffend     Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der serbische Staatsangehörige A.___, geb. [...] Mai 1979 (nachfolgend: Beschwerdeführer), reiste am 19. Oktober 2003, am 21. Juni 2004 und am 14. Februar 2006 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Dazwischen war er verschwunden oder in sein Heimatland zurückgekehrt. Sein letztes Asylgesuch wurde am 8. März 2006 vom Bundesamt für Migration (BFM) abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer heiratete am 5. Juli 2007 im Kosovo die in der Schweiz niedergelassene kosovarische Staatsangehörige B.___, geb. [...] Dezember 1985 (nachfolgend: Ehefrau). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben zwei gemeinsame Söhne, C.___, geb. [...] Dezember 2006, und D.___, geb. [...] November 2008.

3. Am 9. Mai 2008 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass einer Einreisebewilligung, welches erfolglos blieb. Am 5. Juli 2010 ersuchte die Ehefrau im Kanton Basel-Landschaft um Erlass einer Einreisebewilligung zu Gunsten des Beschwerdeführers. Mit Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2010 wurde das Gesuch abgewiesen und mit der Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit sowie der Tatsache, dass die Ehefrau in einer nur durch sie zu nutzenden Notwohnung lebte, begründet.

4. Im Jahr 2011 stellte die Ehefrau erneut ein Familiennachzugsgesuch, welches Ende November 2011 durch das Amt für Migration Basel-Landschaft bewilligt wurde. Der Gesuchsteller reiste daraufhin am 7. Dezember 2011 in die Schweiz ein. Am 12. Dezember 2011 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft erteilt. Am 14. August 2015 wurde der Kantonswechsel vom Migrationsamt bewilligt und dem Gesuchsteller eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Solothurn, mit einer Gültigkeitsdauer bis am 30. November 2016, ausgestellt.

5. Gemäss Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde […] vom 23. November 2015 trennten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 14. November 2015. Laut Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte die Trennung bereits am 7. November 2015.

6. Am 7. November 2015 reichte die Ehefrau in Vertretung des Sohns C.___ Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten ein. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe seinen Sohn C.___ mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Gleichentags wurde die Wegweisung für 14 Tage durch die Stadtpolizei Solothurn verfügt. Am 18. November 2015 reichte die Ehefrau in Vertretung ihrer Söhne erneut Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt ein. Dem Beschwerdeführer wurden wiederum Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB vorgeworfen. Konkret habe er den älteren der beiden Jungen mit einem dünnen Ast mehrfach gegen den Körper geschlagen sowie den Jüngeren heftig an den Haaren gerissen. Mit Strafbefehl vom 27. November 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, sowie Verfahrenskosten von total CHF 255.00 verurteilt. Der Strafbefehl bezog sich auf den Strafantrag vom 7. November 2015. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einsprache.

7. Mit Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 25. November 2016 wurden Eheschutzmassnahmen angeordnet. Der Zeitpunkt der Trennung wurde auf den 1. Januar 2016 festgelegt. Die Kinder C.___ und D.___ wurden für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde das Recht zuerkannt, seine Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, besuchsweise sowie während der Schulferien für zwei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn wurde beauftragt, für C.___ und D.___ einen Erziehungsbeistand i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu ernennen und für die Ehefrau eine intensive, sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen. Mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wurden keine Unterhaltsbeiträge festgesetzt. Die von der Ehefrau gegen das Urteil erhobene Berufung, mit welcher sie die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen verlangte, wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. April 2017 abgewiesen. Gemäss seinen eigenen Angaben bezahlt der Beschwerdeführer unregelmässig im Rahmen seiner Möglichkeiten Unterhaltsbeiträge an seine Söhne.

8. Gemäss Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 24. März 2017 schlossen der Gesuchsteller und seine Ehefrau im Strafverfahren wegen Tätlichkeiten einen Vergleich ab. Demnach verpflichtete sich der Beschwerdeführer unter anderem dazu, seine Ehefrau in Ruhe zu lassen, während diese im Gegenzug die Strafanträge zurückzog und ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers erklärte. Das noch laufende Strafverfahren sowie das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl wurden daher infolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt bzw. mit dem Vergleich abgeschlossen.

9. Am 29. August 2017 stellte die Ehefrau erneut Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten. Der Beschwerdeführer habe während den Sommerferien mit den Kindern seinen Sohn C.___ geohrfeigt und an den Haaren gerissen. Der Beschwerdeführer bestritt die Vorwürfe und erstattete am 27. September 2017 Gegenanzeige gegen seine Ehefrau. Ihr werden vom Beschwerdeführer falsche Anschuldigung und Tätlichkeiten zum Nachteil der beiden gemeinsamen Kinder vorgeworfen, da seine Ehefrau die Kinder ohrfeigen würde. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. April 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, begangen in der Zeit vom 1.–8. August 2017, zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.

10. Seit dem 14. April 2015 war der Beschwerdeführer bei der E.___ AG als Bauarbeiter angestellt und verdiente monatlich CHF 4'500.00. Auf Nachfrage des Migrationsamtes teilte die E.___ AG am 27. Juni 2017 mit, dass das Arbeitsverhältnis per 31. März 2017 gekündigt worden war. Der Verfügung der SUVA vom 20. Oktober 2016 war zu entnehmen, dass der Gesuchsteller am 7. März 2016 einen Unfall erlitten hatte und die SUVA die Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2016 einstellen werde. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 teilte die AXA Winterthur dem Gesuchsteller mit, dass die Taggeldleistungen per 24. Januar 2017 eingestellt würden, da ihr ärztlicher Beratungsdienst der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig sei. Am 3. Juli 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt mit, dass er wieder temporär arbeiten und Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 1'000.00 an seine Ehefrau bezahlen würde. Daneben bezog er Arbeitslosengelder. Seit dem 4. Juni 2018 ist der Beschwerdeführer auf Abruf bei der F.___ GmbH in [...] angestellt und verdient nach eigenen Angaben mindestens CHF 3'000.00 im Monat. Gemäss neuem Arbeitsvertrag vom 16. Januar 2019 ist der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2019 bei der F.___ GmbH festangestellt und verfügt über ein monatliches Einkommen von CHF 5'300.00 (plus CHF 250.00 Spesen).

11. Mit Schreiben des Migrationsamtes vom 9. November 2017 wurden dem Beistand der gemeinsamen Kinder Fragen zum Besuchsrecht gestellt. Der Beistand teilte am 15. November 2017 mit, dass der Gesuchsteller das gerichtlich geregelte Besuchsrecht bis Sommer 2017 regelmässig wahrgenommen habe. Im Sommer 2017 habe eine Ferienwoche bei ihm stattgefunden, wobei die Kinder nach den Ferien Auffälligkeiten gezeigt hätten. Die Mutter sei dadurch in Sorge versetzt worden, weshalb sie veranlasst habe, die Besuche beim Beschwerdeführer nicht mehr zu ermöglichen. Die KESB Region Solothurn änderte daraufhin das Besuchsrecht des Beschwerdeführers dahingehend ab, dass nur noch begleitete Besuche stattfinden konnten. Ein erster Besuch war für den 3. Dezember 2017 vorgesehen und sollte in der Folge monatlich, jeweils während wenigen Stunden unter Aufsicht im Tagesheim [...], stattfinden. Der Gesuchsteller wurde zudem angewiesen, das Lernprogramm für Täter häuslicher Gewalt in Bern zu besuchen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte dem Migrationsamt am 31. Januar 2018 telefonisch mit, dass der Gesuchsteller keinen Kontakt zu den Kindern habe und die begleiteten Besuche storniert worden seien. Seit dem 1. Juli 2018 finden die Treffen wieder regelmässig einmal im Monat unter Aufsicht statt.

12. Der Beschwerdeführer ist im Betreibungsregister mit zwei Betreibungen in Höhe von CHF 2'772.50, acht Pfändungen im Umfang von CHF 9'792.75 sowie 27 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 29'927.10 verzeichnet (Stand: 11. Januar 2019). Aktuell bestehen damit Schulden in Höhe von total CHF 42'492.35. Zu Beginn des Jahres 2018 war er mit drei Betreibungen in Höhe von CHF 5'397.30, neun Pfändungen im Umfang von CHF 8'872.65 sowie 24 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 26'926.70 verzeichnet (Stand: 21. Februar 2018). Er hatte damit somit Schulden in Höhe von total CHF 41'196.65 angehäuft. Noch zu Beginn des Jahres 2016 bestanden erst Schulden in der Höhe von CHF 17'336.95. Seit Dezember 2015 unterliegt das Einkommen des Beschwerdeführers einer Lohnpfändung. Gemäss der Sozialregion G.___ vom 26. Februar 2018 musste der Gesuchsteller nie sozialhilferechtlich unterstützt werden. Im Strafregister ist er nicht verzeichnet (Stand: 23. Februar 2018).

13. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) am 15. Juni 2018, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert werde. Es wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz aus und setzte ihm Frist, das Land bis am 31. August 2018 zu verlassen.

14. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und beantragte die Aufhebung des erwähnten Departementsentscheids und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Von einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie sinngemäss die Einräumung einer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung.

15. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 18. Juli 2018 gesetzt zur ergänzenden Begründung der Beschwerde. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt.

16. Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, die ergänzende Beschwerdebegründung ein. In prozessualer Hinsicht wurde zusätzlich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

17. Das Migrationsamt schloss am 9. August 2018 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.

18. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 29. August 2018 an seinen Begehren und deren Begründung fest.

19. Am 14. Januar 2019 wurde den Parteien das rechtliche Gehör zum aktualisierten Betreibungsregisterauszug gewährt. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer hierzu eine Stellungnahme ein.

20. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 6 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV, BGS 512.153] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die angefochtene Verfügung erging unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) enthält für den vorliegenden Fall keine übergangsrechtliche Regelung. Nach den allgemeinen Grundsätzen über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 24 Rz. 20; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall ohnehin nicht von Bedeutung.

3. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs, ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).

3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sich nicht mit den sprachlichen Kenntnissen und der Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 23 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b).

3.3 Mit Eingabe vom 29. März 2018 machte der Beschwerdeführer, damals vertreten durch Rechtsanwältin Josefa Welter-Vogt, von seinem Äusserungsrecht vor Erlass der Verfügung der Vorinstanz Gebrauch (AS 324 ff.). Auf Seite 7 der Stellungnahme werden die Umstände, welche aus Sicht des Beschwerdeführers für seine erfolgreiche Integration sprechen, aufgezählt (AS 318). Genannt werden die Zahlung von Unterhalt, obwohl kein Unterhalt geschuldet sei, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit sowie Arbeitswilligkeit.

3.4 Da vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 29. März 2018 nicht auf seine angeblich für die Integration relevanten sprachlichen Kenntnisse hingewiesen wurde, kann von vornherein keine Verletzung der Begründungspflicht darin erblickt werden, dass sich die Vorinstanz mit dieser Tatsache nicht auseinandersetzte.

3.5 Ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht liegt hinsichtlich des in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. März 2018 enthaltenen Hinweises auf die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers vor. Die Vorinstanz war nicht gehalten, sich mit sämtlichen tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Sie durfte sich in der Begründung der Verfügung vom 15. Juni 2018 auf die rechtserheblichen Tatsachen für die Verneinung der Voraussetzung der erfolgreichen Integration i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG beschränken. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt damit nicht vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht mit der Stellungnahme des Migrationsamtes vom 9. August 2018 geheilt worden wäre.

4. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Er bringt vor, die Berücksichtigung des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der deutschen Sprache fehlten in der angefochtenen Verfügung gänzlich.

4.1 Unvollständig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn nicht alle entscheidrelevanten Tatsachen eruiert und berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Regina Kiener / Bernhard Rütsche / Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1587). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung kann somit nur dann vorliegen, wenn die angeblich fehlenden Sachverhaltselemente entscheiderheblich sind.

4.2 Die Vorinstanz hat über alle Grundlagen zur Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers verfügt und damit nicht den Sachverhalt unvollständig festgestellt, sondern diesen lediglich nicht im Sinne des Beschwerdeführers gewürdigt. Die entsprechende Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet.

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 50 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 77 Abs. 4 VZAE nicht richtig angewendet und dadurch eine Rechtsverletzung begangen.

5.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbe­willigung nach Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a aAuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b).

5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. die Übersicht im Urteil des Bundesgerichts 2C_14/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.3) ist eine erfolgreiche Integration i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert (Urteile des Bundesgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1; 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3). Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteile des Bundesgerichts 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5; 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Geringfügige Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus (Urteile des Bundesgerichts 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.2; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (Urteile des Bundesgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2). Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (Urteile des Bundesgerichts 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.4). Kann sich die ausländische Person auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat sie in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (Urteile des Bundesgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5). Entscheidend ist eine Zukunftsprognose im Entscheidzeitpunkt (Urteil des Bundesgerichts 2C_65/2014 E. 3.2).

5.3 Die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wird rechtsprechungsgemäss im Zusammenhang mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geprüft. Bei einem nicht obhutsberechtigten Elternteil ist die Intensität der Beziehung zu den Kindern ausschlaggebend. Mit der Anerkennung wichtiger persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, sollen nacheheliche ausländerrechtliche Härtefälle verhindert werden (Marc Spescha in: Spescha et al., Migrationsrecht, Kommentar, Zürich 2015, Art. 50 aAuG N 7). Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. «tadelloses Verhalten»; BGE 139 I 315 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat den Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung für bereits in der Schweiz ansässige ausländische Personen dahingehend präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.3-2.5). Nach wie vor bleibt aber erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil besteht und dass dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinen wesentlichen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 140 I 145 E. 3.2; BGE 139 I 315 E. 2.5). Beim Kriterium des «tadellosen Verhaltens» handelt es sich ebenfalls um eines unter mehreren. Je nach den Umständen sollen untergeordnete Verstösse gegen die öffentliche Ordnung nicht so stark gewichtet werden, dass sie die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse nach Auflösung der Gemeinschaft, Dauer des Aufenthalts im Land, Grad der Integration) zum Vornherein aufwiegen (BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.4; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1).

5.4 Die Ehe hat über drei Jahre gedauert, womit die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt ist. Die Vorinstanz verneinte jedoch sowohl die Voraussetzungen einer erfolgreichen Integration (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) als auch das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Sie hielt im Wesentlichen fest, dass die Vorfälle häuslicher Gewalt sowie die Schulden in der Höhe von (im Verfügungszeitpunkt) insgesamt CHF 41'196.65 zum Schluss führten, dass keine erfolgreiche Integration i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestehe. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 8 EMRK hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Söhnen bestehe. So habe das Besuchsrecht nicht kontinuierlich und reibungslos durchgeführt werden können und hätten seit neun Monaten überhaupt keine Besuche mehr stattgefunden. Weiter vermöchten die unregelmässig bezahlten Unterhaltsbeiträge keine besonders intensive wirtschaftliche Beziehung zu den Söhnen zu begründen. In Verbindung mit den Vorfällen häuslicher Gewalt und den Schulden bestünden daher keine wichtigen persönlichen Gründe, die einen weiteren Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz erforderlich machten.

5.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, von den Strafanzeigen der Ehefrau gegen den Beschwerdeführer sowie der Verurteilung zu einer Busse wegen Tätlichkeiten dürfe nicht auf eine mangelnde Integration i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geschlossen werden. Die umfangreichen Akten der KESB zeigten, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau alles andere als ein entspanntes Klima herrsche. Der offensichtliche Machtkampf um die Kinder habe mehrere Anzeigen zur Folge gehabt, welche die Staatsanwaltschaft und die Gerichte beschäftigten. Es scheine sich seitens der Ehefrau um ein taktisches Mittel gehandelt zu haben, die alleinige Obhut über die Kinder erlangen zu können. Die Strafanzeigen hätten lediglich zu einer Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.00, mithin einer geringfügigen Übertretung, geführt. Allerdings wecke selbst dieses Urteil Zweifel an seiner Richtigkeit, da nach der schweizerischen Rechtsordnung ein Züchtigungsrecht der Eltern gegenüber ihren Kindern ausdrücklich vorbehalten bleibe. Darüber hinaus gehe der Verweis der Vorinstanz auf Art. 62 lit. c AuG fehl, da der Beschwerdeführer nicht erheblich oder wiederholt gegen die Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen habe. Nicht zulässig sei die eigenmächtige Annahme der Vorinstanz, es seien weitere strafbare Handlungen erfolgt. Hinsichtlich der Schulden bringt der Beschwerdeführer vor, er habe seit dem 4. Juni 2018 wieder eine Arbeitsstelle, wo er monatlich mindestens CHF 3'000.00 verdiene. Damit könne er seine Schulden rasch abbezahlen. Überdies sei ein wesentlicher Teil der Schulden durch seine Ehefrau verursacht worden. Darüber hinaus habe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Integration nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer regelmässig Unterhaltsbeiträge gezahlt habe, ohne gerichtlich dazu verpflichtet zu sein. Er habe weiter gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und könne sich im Alltag mühelos auf Deutsch verständigen. Zudem weise er über ein gutes soziales Netzwerk in der Schweiz auf.

5.6 Hinsichtlich der wichtigen persönlichen Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm das Besuchsrecht gegen seinen Willen praktisch verunmöglicht worden sei. Durch die Einsetzung eines neuen Beistandes habe sich die Situation erheblich verbessert, weshalb am 1. Juli 2018 der erste begleitete Besuchstermin erfolgt sei. Das Treffen sei erfreulich verlaufen. Momentan sei das Ziel, pro Monat einen Besuchstermin durchzuführen, bis das Besuchsrecht wieder selbständig wahrgenommen werden könne.

6. In einem ersten Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer erfolgreichen Integration (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; vgl. oben E. 5.2) erfüllt sind.

6.1 Der Beschwerdeführer hat aktuell (Stand: 11. Januar 2019) Schulden in der Höhe von CHF 42'492.35. Im Verhältnis zu seinem angeblichen momentanen Einkommen von ca. CHF 3'000.00 stellt dies einen hohen Betrag dar. Eine rasche Schuldentilgung kann deshalb nicht erwartet werden. Der Beschwerdeführer konnte seine Schuldensituation denn auch gegenüber dem Stand von vor einem Jahr nicht verbessern. Vielmehr hat sich die Verschuldung noch leicht erhöht. Damals bestanden Schulden in der Höhe von CHF 41'196.65 (Stand: 21. Februar 2018). Der Beschwerdeführer vermag über die Lohnpfändung zwar ältere Schulden abzuzahlen, verschuldet sich aber offensichtlich immer wieder neu. Immerhin ist ihm zugute zu halten, dass sich die Neuverschuldung in einem moderaten Rahmen von etwas über CHF 1'000.00 bewegt. In den Jahren 2016 bis 2018 hatte sich die Verschuldung noch mehr als verdoppelt. Insgesamt ist die Schuldenlast aber nach wie vor hoch und weist noch immer eine negative Tendenz auf. Mit Blick auf die Integration ist dies negativ zu berücksichtigen.

6.2 Die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers kann nicht als geradlinig bezeichnet werden. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 war er bis zum 14. April 2015 arbeitslos. Vom 14. April 2015 bis zum 31. März 2017 war er bei der E.___ AG angestellt. Infolge eines Unfalls war er ab dem 7. März 2016 arbeitsunfähig. Gemäss der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) wäre er jedoch spätestens ab dem 31. Oktober 2016 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch mit dem Verweis auf den Unfall, die Arbeit wieder aufzunehmen, worauf er gekündigt und freigestellt wurde. Nach der Kündigung und Freistellung bei der E.___ AG bezog er Arbeitslosengelder und arbeitete nach eigenen Angaben temporär. Erst am 4. Juni 2018, also nachdem ihn das Migrationsamt am 7. März 2018 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs auf die beabsichtigte Wegweisung aus der Schweiz hingewiesen hatte, fand der Beschwerdeführer wieder eine Festanstellung, allerdings lediglich auf Abruf und ohne Garantie einer Mindestzahl von Arbeitsstunden. Der genaue Lohn kann damit nicht bestimmt werden; der Beschwerdeführer hat auch keine Lohnabrechnungen eingereicht. Nachdem das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 das rechtliche Gehör zum eingeholten, aktualisierten Betreibungsauszug gewährt hatte, reichte dieser mit Eingabe vom 18. Januar 2019 einen neuen Arbeitsvertrag, datiert auf den 17. Januar 2019, zu den Akten. Gemäss diesem Vertrag ist der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2019 bei der F.___ GmbH festangestellt und verdient monatlich CHF 5'300.00 (plus CHF 250.00 Spesen). Es ist augenfällig, dass positive Entwicklungen in der beruflichen Situation des Beschwerdeführers immer erst in Reaktion auf ungünstige behördliche Mitteilungen erfolgen. Dies lässt doch erhebliche Zweifel an der Nachhaltigkeit dieser Entwicklungen aufkommen, gerade unter Berücksichtigung der beruflichen Vergangenheit des Beschwerdeführers. Es kann unter diesen Umständen deshalb keine unbedingte positive Prognose hinsichtlich einer Stabilisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gegeben werden. Die berufliche Situation ist demzufolge mit Blick auf die Integration aktuell neutral zu bewerten.

6.3 Die Ehefrau reichte mehrere Strafanzeigen wegen häuslicher Gewalt (Tätlichkeiten) gegen den Beschwerdeführer ein. Die ersten beiden Strafanzeigen vom 7. und vom 18. November 2015 wurden mit einem vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt abgeschlossenen Vergleich erledigt. Die Strafanzeige vom 29. August 2017 führte zur Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Busse von CHF 300.00 wegen Tätlichkeiten durch das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 16. April 2018. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Strafanzeigen im Zusammenhang mit dem seit der Trennung schwelenden Konflikt zwischen ihm und seiner Ehefrau zu sehen sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vorwürfe unbegründet sind. Der Beschwerdeführer wurde denn auch vom Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wegen Tätlichkeiten verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die strafrechtliche Verfehlung ist zwar als gering zu bewerten. Unter dem hier relevanten Aspekt der Integration ist die Tätlichkeit aber dennoch bedeutsam. Sie zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Erziehung der Kinder eine Grenze überschritten hat. Es ist mithin fraglich, ob der Beschwerdeführer mit den in der Schweiz anerkannten Erziehungsmethoden vertraut ist. Das Migrationsamt hat deshalb die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu Recht als Ausdruck eines Integrationsdefizits qualifiziert.

6.4 Der Beschwerdeführer führt als Ausdruck der erfolgreichen Integration seine Deutschkenntnisse, sein soziales Umfeld in der Schweiz sowie die Tatsache an, dass er Unterhaltsbeiträge bezahlt habe, ohne gerichtlich dazu verpflichtet worden zu sein.

6.4.1 Die sprachliche Integration ist eine Unterkategorie der sozialen Integration. Sie hat durchaus ihre Bedeutung, ist indessen nur ein Element unter vielen, welche für oder gegen eine gelungene Integration sprechen können (Urteil des Bundesgerichts 2C_14/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.3). Der Beschwerdeführer weist nach den von ihm eingereichten Akten ein Sprachniveau von knapp unter dem Niveau A2 auf. Der im Frühjahr 2018 absolvierte Deutschkurs brachte gemäss dem Bericht des Deutschcenters der Volkshochschule nur im geringen Umfang Fortschritte. Es wurde jedoch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer «im Alltag- oder Berufsleben – auf seine Art – gut verständigen» könne. Der Beschwerdeführer erreicht somit gerade den absoluten Minimalstandard von Sprachkenntnissen für ein Leben in der Schweiz. Dies kann ihm nicht positiv, immerhin aber auch nicht negativ angerechnet werden.

6.4.2 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers deutet das soziale Umfeld nicht auf eine erfolgreiche Integration hin. Dieses besteht nach den Angaben in der Beschwerde einzig aus in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern sowie weiteren Landsleuten. Damit vermag der Nachweis einer erfolgreichen Integration nicht erbracht zu werden.

6.4.3 Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand abzuleiten, dass er Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, ohne gerichtlich dazu verpflichtet worden zu sein. Denn der Beschwerdeführer unterliegt sehr wohl einer Unterhaltspflicht, mit Blick auf die im Urteilszeitpunkt bestehenden Verhältnisse verzichtete der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt jedoch mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auf die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen. Sollte der Beschwerdeführer also, wie er implizit selbst zugibt, im heutigen Zeitpunkt zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Lage sein, ist dies ein Grund zur (auch rückwirkenden) Anpassung des Eheschutzurteils (vgl. Art. 286 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen stellt deshalb entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keinen blossen Akt des guten Willens dar, weshalb sie sich nicht positiv auf die Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers auswirkt.

6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer keine erfolgreiche Integration i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt. Die entsprechende Rüge ist abzuweisen.

7. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe bestehen, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; vgl. oben E. 5.3).

7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht über eine besonders intensive Beziehung zu seinen beiden Söhnen. Gemäss seinen eigenen Angaben kann der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht aktuell lediglich einmal monatlich begleitet ausüben. Das Besuchsrecht wird erst seit dem 1. Juli 2018 wieder ausgeübt. Vorher sah der Beschwerdeführer seine Söhne über ein Jahr lang überhaupt nicht. Es ist offensichtlich, dass unter diesen Umständen keine intensive affektive Beziehung zu seinen Söhnen aufgebaut werden konnte. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht vermögen die unregelmässigen Unterhaltsbeiträge keine intensive Beziehung zu begründen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die Kinderzulagen direkt an die sozialen Dienste überweist.

7.2 Es liegen damit keine wichtigen persönlichen Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Das Besuchsrecht kann im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden.

8. Abschliessend ist die Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu prüfen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Beschwerdeführer erst im Alter von 32 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommen. Damit hat er die prägenden Kindheitsund Jugendjahre im Heimatland verbracht. Der Beschwerdeführer spricht die dortige Sprache und ist mit der Kultur und Lebensweise bestens vertraut. Ausserfamiliär geschlossene tragfähige Kontakte in der Schweiz werden nicht dargelegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme wieder an frühere familiäre und freundschaftliche Beziehungen anknüpfen kann. Dem Gesuchsteller ist es als grundsätzlich gesunder Mann zumutbar, nach Serbien zurückzukehren, dort wieder Fuss zu fassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (plötzliche Hyperventilation; vgl. Urkunde 9 zur Beschwerde) können auch im Heimatland medizinisch behandelt werden. Die Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnhaften Familienmitgliedern kann mittels modernen Kommunikationsmitteln oder besuchsweise gepflegt werden. Seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht aufzuwiegen. Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG.

9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde zu Recht nicht verlängert. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

10. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig.

10.1 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

10.2 Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer über ein Einkommen von etwas mehr als CHF 3'000.00, welches einer Lohnpfändung bis auf das Existenzminimum, vom Betreibungsamt Region Solothurn am 3. Juli 2018 bei CHF 2'685.00 festgesetzt (Urkunde 4 zur Beschwerde), unterliegt. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bezahlen. Die Beschwerde konnte darüber hinaus nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer ist folglich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

10.3 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

10.4 Rechtsanwalt Alexander Kunz wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Entsprechend der eingereichten Kostennote ist für die Entschädigung von einem Aufwand von 5.34 Stunden à CHF 180.00 bzw. 18.5 Stunden à CHF 120.00 und Auslagen von CHF 280.80 auszugehen, was zu einer Entschädigung von total CHF 3'727.30 (inkl. 7.7 % MWST) führt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 3'727.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Rechtspraktikant

Stöckli                                                                               Bachmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 bestätigt.

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