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Solothurn Verwaltungsgericht 27.08.2018 VWBES.2018.26

August 27, 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,809 words·~14 min·5

Summary

Kurzaufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. August 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,     

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch das Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend     Kurzaufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Das Migrationsamt (MISA) erteilte A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. August 2017 als möglichem Opfer von Menschenhandel eine Kurzaufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis 21. Februar 2018. Mit Schreiben vom 20. November 2017 stellte die Staatsanwalt dann den Antrag, der Beschwerdeführerin die Kurzaufenthaltsbewilligung wieder zu entziehen, da sie an einer Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden kein ernsthaftes Interesse (mehr) habe. Am 10. Dezember 2017 verstarb der Beschuldigte des massgeblichen Strafverfahrens. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) die Kurzaufenthaltsbewilligung, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist bis 10. Februar 2018 zur Ausreise. Zur Begründung führte es aus, bei der Beschwerdeführerin hätten ernstzunehmende Hinweise darauf vorgelegen, dass sie zwecks Arbeitsausbeutung in der Schweiz angeworben worden sei. Aufgrund ihrer Bereitschaft, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, sei ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt worden. In der Zwischenzeit habe sie der Staatsanwaltschaft zumindest konkludent signalisiert, dass sie an einer Zusammenarbeit mit den Strafbehörden kein Interesse (mehr) habe. Obwohl sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend Widerruf beteuert habe, dass sie nach wie vor bereit sei, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, sei vorliegend davon auszugehen, dass sie sich nur deshalb dazu entschlossen habe, weil ihr bewusst geworden sei, dass sie ansonsten die Schweiz verlassen müsste. Anhand der Akten sei zudem davon auszugehen, dass sie nach kurzer Zeit wiederum zu keiner Zusammenarbeit mit den Behörden bereit sein werde. Vorliegend sei der Beschuldigte zudem verstorben. Mit dem Ableben des Tatverdächtigen sei ein Prozesshindernis aufgetreten, welches eine Weiterführung der eingeleiteten Strafuntersuchung verunmögliche und folglich die Einstellung des Strafverfahrens zur Folge haben werde. Es bestehe somit keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens in der Schweiz. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall sei nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. In Abwägung sämtlicher Umstände werde somit die Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwebstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und Art. 36 Abs. 6 VZAE widerrufen.

2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin S. Weisskopf, mit Eingabe vom 22. Januar 2018 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2018 teilweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist, weshalb die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen ist.

2.    Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2018 aufzuheben und es sei festzustellen, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, weshalb der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 36 Abs. 6 i.V.m. Art. 31 VZAE ein weiterer Aufenthalt zu bewilligen ist.

3.    Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten.

4.    Es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren und ihr eine angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

5.    Es sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der unterzeichneten Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin und sie sei von der Kostenvorschusspflicht zu befreien.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, das Bestehen eines Widerrufsgrundes nach Art. 36 Abs. 5 VZAE werde nicht bestritten. Aufgrund des kritischen psychischen Zustands der Beschwerdeführerin sei die Wegweisung jedoch nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) unzumutbar, da sich bei einer Rückkehr in ihr Heimatland der gesundheitliche Zustand erheblich verschlechtern würde. Bereits im Oktober 2017 sei die Beschwerdeführerin psychisch auffällig gewesen und schliesslich im Dezember 2017 per fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik untergebracht worden. Sie sei psychisch schwer krank. Obwohl sie die Klinik mittlerweile verlassen habe, sei sie noch lange nicht gesund. Ihre gesundheitliche Verfassung verunmögliche derzeit ihre Rückreise nach Argentinien. Es sei davon auszugehen, dass sie sich bei einer Wegweisung etwas antun würde. Sollten die Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme nicht vorliegen, werde eventualiter beantragt, dass ein weiterer Aufenthalt aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bewilligt werde. Im Herkunftsland könne die nachgewiesene Suizidgefahr nicht ausreichend behandelt werden.

3. Mit Schreiben vom 29. März 2018 nahm das MISA zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorläufige Aufnahme werde ausschliesslich durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügt. Es bestünden vorliegend keine Wegweisungsvollzugshindernisse, nämlich weder eine technische Unmöglichkeit, noch ein Rückschiebungsverbot. Im Heimatstaat fehle offensichtlich die notwendige Behandlungs- und Betreuungsinfrastruktur nicht, und die Beschwerdeführerin würde bei ihrer Rückkehr offensichtlich nicht in eine lebensbedrohliche Situation geraten. In Argentinien bestehe eine sehr gute Gesundheitsvorsorge, inklusive Spitäler mit Spezialisierung in Psychiatrie (ambulant und stationär). Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme seien nicht erfüllt. Dem Vollzug der Wegweisung stünden keine völkerrechtlichen oder humanitären Schranken entgegen. Demzufolge sei das MISA nicht bereit, beim SEM einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei nicht antragsberechtigt, weshalb auf ihren Antrag nicht einzutreten sei. Bezüglich Härtefallbewilligung bestehe kein Rechtsanspruch, sondern es handle sich um einen Ermessensentscheid der kantonalen Behörde, der dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden müsste. Die Beschwerdeführerin halte sich erst seit dem 17. Juni 2017 in der Schweiz auf und sei sowohl beruflich als auch sozial nicht integriert. Sie spreche und verstehe die deutsche Sprache nicht und habe einen schlechten Leumund. Das Strafverfahren in der Schweiz sei abgeschlossen und es bestehe in ihrem Heimatland keine Gefahr einer Reviktimisierung. Sie werde sich in ihrem Heimatland viel besser und schneller wieder eingliedern und integrieren können als in der Schweiz. Zwar sei verständlich, dass die Beschwerdeführerin sich um ihre aufenthaltsrechtliche Situation besorgt zeige und ihre Rückkehr in ihr Heimatland mit Unsicherheiten verbunden sei. Daraus könne sie aber nicht für sich ableiten, dass eine Ausreise aus der Schweiz für sie unzumutbar wäre. Mit der geltend gemachten psychischen Erkrankung und der behaupteten Suizidalität lägen keine Hindernisse vor, welche eine Rückkehr in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen.

4. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 25. April 2018 nochmals Stellung und wies darauf hin, dass sie seit ihrer Kindheit auf der Strasse gelebt habe und bei einer Rückkehr kaum eine Arbeitsstelle finden würde, so dass sie vom Gesundheitssystem gar nicht profitieren könnte. Weiter wurden die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestritten.

5. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführerin gestattet, den Ausgang in der Schweiz abzuwarten. Mit Verfügung vom 4. April 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin S. Weisskopf als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese wurde am 23. August 2018 telefonisch darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Kostennote noch nicht eingegangen sei. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel zu regeln. Nach Art. 35 VZAE gewährt die kantonale Ausländerbehörde eine Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss, wenn begründete Hinweise bestehen, dass es sich bei einer Ausländerin oder bei einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer, eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt. Während der Bedenkzeit wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde angesetzten Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall; sie beträgt mindestens 30 Tage (vgl. Abs. 1). Die Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigen Tätern abgebrochen zu haben (vgl. Abs. 2). Die Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person a) erklärt, dass sie zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist; b) den Kontakt mit den verdächtigen Tätern freiwillig wiederaufgenommen hat; c) gemäss neuen Erkenntnissen kein Opfer oder keine Zeugin von Menschenhandel ist; d) oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst (vgl. Abs. 3). Gemäss Art. 36 VZAE teilen die für die polizeilichen Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren zuständigen Behörden der kantonalen Ausländerbehörde vor Ablauf der Bedenkzeit nach Art. 35 mit, ob und wie lange eine weitere Anwesenheit erforderlich ist (vgl. Abs. 1). Die kantonale Ausländerbehörde erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung (vgl. Abs. 2). Die Bewilligung kann aus denselben Gründen widerrufen werden, wie die Bedenkzeit nach Art. 35 Abs. 3 VZAE vorzeitig enden kann (vgl. Abs. 3). Läuft die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen (vgl. Abs. 5). Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 AuG.

2.2 Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind nach Art. 31 VZAE insbesondere zu berücksichtigen: die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers (lit. a); die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller (lit. b); die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e); der Gesundheitszustand (lit. f); die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).

2.3 Nach Art. 83 AuG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Abs. 1). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimatoder Herkunftsland konkret gefährdet sind (Abs. 4).

3.1 Es ist unbestritten, dass die Kurzaufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach Art. 36 Abs. 3 VZAE hinfällig geworden ist. Die beschuldigte Person ist am 10. Dezember 2017 verstorben, was dazu führt, dass das Strafverfahren eingestellt wird, so dass es an einer Voraussetzung gemäss Art. 36 Abs. 2 VZAE (polizeiliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren) fehlt. Da keine weitere Notwendigkeit für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz besteht, hat sie diese zu verlassen (Art. 36 Abs. 5 VZAE). Weitere Ausführungen, insbesondere ob und in welchem Mass die Beschwerdeführerin zur Kooperation bereit war, erübrigen sich.

3.2 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Hauptantrag eine Aufnahme gemäss Art. 83 AuG und macht geltend, eine Rückkehr in ihr Heimatland sei nicht zumutbar. Damit stellt sie – wie mit dem Eventualantrag auch – bei der Rechtsmittelinstanz ein neues Begehren, was im Sinne von § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) nicht zulässig ist und im Prinzip zum Nichteintreten führen müsste. Die Eintretensfrage kann aber offenbleiben, da der Antrag ohnehin abzuweisen ist. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, liegt bei einer Rückkehr in das Heimatland – wie es Lehre und Rechtsprechung verlangen - keine lebensbedrohliche Situation, mithin eine konkrete Gefährdung vor (Ruedi Illes in: Caroni / Gächter / Thurnheer [Hrsg.]m Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 83 N 4). Nur gravierende medizinische Fälle werden unter die Bestimmung von Art. 83 AuG subsumiert. Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein (Ruedi Illes, a.a.O., Art. 83 N 34). Davon kann bei der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Sie leidet gemäss Einschätzung der behandelnden Personen vom 3. April 2018 () an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD, ICD 10 F 43.1) und war (vom 26. Dezember 2017 an) primär wegen Suizidalität in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik (KPPP) hospitalisiert. Diese diagnostizierte im Austrittsbericht vom 15. Januar 2018 eine posttraumatische Belastungsstörung, Schwierigkeiten bei kultureller Eingewöhnung und akzentuierte Persönlichkeitszüge. Sie wurde am 9. Januar 2018 ohne weitergehende Medikation und Nachbehandlung und bei fehlender Selbstgefährdung aus der Klinik entlassen. Auch gemäss Bericht der «gab es Zeiträume, in denen sie Suizidabsichten geäussert hat, sich dann aber immer wieder glaubhaft davon distanzieren konnte». Von einer schweren psychischen Erkrankung oder Traumatisierung kann demnach in Berücksichtigung aller Umstände keine Rede sein. Bei objektiver Betrachtung stehen wohl eher die von den KPPP in ihrer Kurzdiagnose erwähnten Schwierigkeiten bei kultureller Eingewöhnung im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Einreise offenbar in Argentinien auf der Strasse und verdiente sich ihren Lebensunterhalt durch Reinigungsdienste und Prostitution. Sie spricht und versteht kein Deutsch und hat keinen Bezug zur hiesigen Gesellschaft. Es erstaunt nicht, dass eine Person mit akzentuierten Persönlichkeitszügen in einem komplett fremden Land auffällig reagiert und schliesslich per fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik landet. Eine Rückkehr in ihr Heimatland dürfte ihrer gesundheitlichen Situation dagegen eher zuträglich sein, auch wenn dies für sie persönlich im Moment schwierig erscheint. Hinzu kommt, dass eine medizinische Behandlung in Argentinien, wie sich aus dem Bericht des SEM vom 8. März 2018 (Aktenseite [AS] 148) ergibt, durchaus möglich und verfügbar ist. Daran ändern die spekulativen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer künftigen allfälligen Lebenssituation in Argentinien nichts. Das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin ist demnach abzuweisen.

3.3 Die Beschwerdeführerin verlangt sodann in ihrem Eventualantrag die Feststellung, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 31 VZAE vorliege. Aus der Formulierung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und dem Kontext ergibt sich, dass die Erteilung einer Bewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls Ausnahmecharakter hat, daher restriktiv zu handhaben ist und im Ermessen der Behörden steht («Kann-Vorschrift»). Dies bedeutet, dass die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerdeführerin, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssten. Es kann auf die zutreffenden Bemerkungen der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme verwiesen werden. Es wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatland zu leben. Dass eine solche Situation bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegt, braucht nicht näher ausgeführt zu werden. Die Beschwerdeführerin hat eigentlich gar keine Beziehung zur Schweiz: sie ist erst seit etwas mehr als einem Jahr hier, ist nicht integriert, das Strafverfahren wurde eingestellt, ihr «Peiniger» ist verstorben, sie spricht kein Deutsch, lebt von Not-, resp. Sozialhilfe, usw. Auch dazu kann auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2018 verwiesen werden. Auch das Eventualbegehren ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin hat am 27. August 2018 ihre Kostennote eingereicht. Sie macht einen Aufwand von 10,41 Stunden à CHF 230.00 und Auslagen von CHF 95.75 geltend. Dies erscheint in Berücksichtigung der sprachlichen Schwierigkeiten gerade noch als angemessen. Hingegen beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände gemäss § 161 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) 180 Franken pro Stunde. Damit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 2'121.20 (10,41 x CHF 180.00 + CHF 95.75 Auslagen + MWSt), zahlbar durch den Staat Solothurn, resp. die zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates nach Art. 123 ZPO während 10 Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 520.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.) zuzüglich MwSt., sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ hat die Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils gemäss den Modalitäten der Verfügung des MISA vom 11. Januar 2018 zu verlassen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin S. Weisskopf, wird auf CHF 2'121.20 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 520.50 (zuzüglich MwSt.) während von 10 Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

VWBES.2018.26 — Solothurn Verwaltungsgericht 27.08.2018 VWBES.2018.26 — Swissrulings