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Solothurn Verwaltungsgericht 30.07.2018 VWBES.2018.251

July 30, 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,283 words·~6 min·5

Summary

Sozialhilfe

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Sozialregion Dorneck,     

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) stellte erstmals im August 2017 in der Gemeinde [...] ein Gesuch um Sozialhilfe. Die Sozialregion Dorneck fällte diesbezüglich am 10. November 2017 einen inzwischen rechtskräftigen Nichteintretensentscheid aufgrund eines Einkommensüberschusses.

2. Im Dezember 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin die Sozialregion Dorneck erneut um Ausrichtung von Sozialhilfe. Nachdem die Beschwerdeführerin mehreren Aufforderungen der Sozialregion zur Mitwirkung nicht gefolgt war, verlangte die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2018 eine anfechtbare Verfügung. Die Sozialregion Dorneck erliess daraufhin am 14. Februar 2018 einen erneuten Nichtein­tretensentscheid. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass noch nicht alle Unterlagen eingereicht worden seien, um eine Anspruchsprüfung vornehmen zu können. Es bestünden offene Fragen betreffend Mieteinnahmen aus einer Liegenschaft in Frankreich, der Wohn- und Aufenthaltsort sei unbekannt und die Beschwerdeführerin sei Einladungen zu Gesprächen am 1. und 7. Februar 2018 nicht gefolgt.

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2018 Beschwerde an das Departement des Innern und verlangte sinngemäss, dass das Haus in Frankreich nicht in die Budgetberechnung miteinbezogen werde, da sie daraus faktisch keine Einnahmen generiere. Zudem wolle sie in [...] wohnen. Da die Sozialbehörde ihr keine Kostenübernahmegarantie gebe, sei es ihr nicht möglich, eine Unterkunft zu mieten.

4. Das Departement wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juni 2018 ab. Die Vorinstanz habe zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt, da der Leistungsanspruch nicht genügend habe abgeklärt werden können und die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte darum, sie in ihrem Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung bei der Gemeinde [...] zu unterstützen.

6. Das Departement beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde.

7. Die Sozialregion beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe bisher nicht belegen können, dass sie sich dauerhaft in [...] aufhalte. Die ihnen gemeldeten Adressen seien Haushalte gewesen, in welchen sie sich nicht aufgehalten habe. Jegliche Telefonate hätten die Sozialregion von einer ausländischen Telefonnummer erreicht, und die Beschwerdeführerin habe ihnen auch mehrmals mitgeteilt, dass sie keine spontanen Termine wahrnehmen könne, da sie sich im Waadtland oder in Frankreich aufhalte.

8. Die Beschwerdeführerin liess sich am 11. Juli 2018 erneut vernehmen und beantragte, der Entscheid sei so zu fällen, dass sie sich lediglich bei der Einwohnerkontrolle Dorneck anmelden könne, um sich darauf folgend an die KESB wenden zu können, welche sich dann um ihre Angelegenheiten (Dokumente und Papiere) kümmern könne. Sie beantrage weiter, dass sie auf die Einreichung eines Mietvertrags bei der Einwohnerkontrolle verzichten dürfe.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Soweit sich die Beschwerdeführerin über die Abweisung ihres Gesuchs um Sozialhilfeleistungen beschwert, ist die Beschwerde zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist in diesem Sinn durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin beschwert sich aber dann vor allem darüber, dass die Einwohnergemeinde [...] ihr die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle verweigere. Diese Problematik bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Das Departement hat unter Erwägung 2.2 seines Entscheids festgehalten, die Zuständigkeit der Sozialregion Dorneck sei gegeben und stehe ausser Frage. Die Beschwerdeführerin weist zudem selbst daraufhin, dass sie dem Rat des Mitarbeiters des Departements, bei der Gemeinde eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, bisher nicht gefolgt sei.

Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ihr die Anmeldung bei der Gemeinde insoweit zu bewilligen, dass sie bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Unterstützung ersuchen könne, wird sie darauf hingewiesen, dass im Erwachsenenschutzrecht unter Umständen auch eine Zuständigkeit am Aufenthaltsort begründet werden kann. Sie kann bei der KESB jederzeit um Hilfe ersuchen, wenn sie der Meinung ist, diese zu benötigen.

3. Die Abweisung der Beschwerde wird durch die Vorinstanz zu Recht damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen ist.

3.1 Auf Sozialhilfeleistungen haben Menschen in sozialen Notlagen laut § 10 Abs. 2 SG einen Rechtsanspruch, wenn die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen (lit. a); unterhalts- und unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht rechtzeitig Unterstützung leisten (lit. b); kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder andere Bedarfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Lebensbedarf nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig decken (lit. c).

Sozialhilfe wird laut § 148 SG auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse (Abs. 1). Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung (Abs. 2). Eigen- und Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach § 17 SG sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a), Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b), Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c), Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d), Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis), zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden (lit. e) und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen (lit. f). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG).

3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt offenbar über eine Liegenschaft in Frankreich. Aus den Unterlagen der Ausgleichskasse zur Berechnung eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wurde bezüglich dieser Liegenschaft ein Eigenmietwert von CHF 27'130.00 angerechnet. Gegenüber der Sozialregion blieb die Beschwerdeführerin Auskünfte zu dieser Liegenschaft schuldig und konnte auch nicht aufzeigen, weshalb sie daraus keine Mieteinnahmen erzielt. Weiter ist die Wohnsituation der Beschwerdeführerin nach wie vor unklar. Sie gibt immer wieder wechselnde Adressen an. Wo sich die Beschwerdeführerin tatsächlich aufhält, ob gar in Frankreich, wie von der Sozialregion vermutet, ist unklar. Jedenfalls lassen sich die Wohnkosten für die Berechnung eines allfälligen Sozialhilfeanspruchs bisher nicht ermitteln.

Die Beschwerdeführerin war mit Schreiben vom 26. und 31. Oktober 2017 durch die Sozialregion darauf hingewiesen worden, welche Dokumente sie einzureichen habe. Nachdem sie der Aufforderung nicht nachgekommen war, war am 10. November 2017 ein Nichteintretensentscheid gefällt worden. Nach einer erneuten telefonischen Anfrage vom 5. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 erneut aufgefordert, Fragen zu beantworten und die aufgelisteten Unterlagen einzureichen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass die Bedürftigkeit ohne diese Dokumente nicht ermittelt werden und nicht auf ihren Antrag eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführerin kam jedoch dieser Aufforderung nicht nach. Mehreren Einladungen zu Abklärungsgesprächen bei der Sozialregion folgte sie nicht. Selbst in ihrem Nichteintretensentscheid vom 14. Februar 2018, welcher diesem Verfahren zugrunde liegt, lud die Sozialregion die Beschwerdeführerin erneut zu einem Gespräch ein. Auch diesen Termin sagte die Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin ist somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen, weshalb sich auch nicht ermitteln lässt, ob ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe besteht.

Der Beschwerdeführerin steht es jederzeit offen, sich bei der Sozialregion zu melden und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen einzureichen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Verfahren betreffend Sozialhilfe werden praxisgemäss keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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