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Solothurn Verwaltungsgericht 20.04.2020 VWBES.2018.233

April 20, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·840 words·~4 min·4

Summary

Aufenthaltsbewilligung

Full text

Urteil vom 20. April 2020      

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___  

beide vertreten durch lic.iur. Ismet Bardakci,     

Beschwerdeführerinnen

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

Beschwerdegegner

betreffend     Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

A.___ (geb. [...] 1978, von Nordmazedonien, nachfolgend Beschwerdeführerin 1 genannt) zog am 4. Juli 2001 zu ihrem damaligen Ehemann nach [...], meldete sich aber per 10. Juli 2001 bereits wieder nach Mazedonien ab. Diese Ehe wurde am 5. März 2002 in Kroatien geschieden. Am 16. Juni 2012 reiste die Beschwerdeführerin zur Vorbereitung der Ehe erneut in die Schweiz ein, wo sie am 23. November 2012 den Schweizer Staatsbürger […] heiratete. Das Familiennachzugsgesuch für die Tochter der Beschwerdeführerin, B.___ (geb. [...], von Nordmazedonien, nachfolgend Beschwerdeführerin 2 genannt), wurde am 4. September 2013 von der Migrationsbehörde bewilligt. Die Beschwerdeführerinnen verfügten über Aufenthaltsbewilligungen, welche letztmals bis am 15. Juni 2017 verlängert wurden.

2. Nachdem sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann getrennt hatten, verfügte das Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, am 29. Mai 2018 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs Folgendes:

1.    Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird nicht verlängert.

2.    A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. August 2018 zu verlassen.

3.    A.___ hat sich vor der Ausreise bei der Einwohnergemeinde [...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

3. Dagegen liessen die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Ali Incegöz, am 9. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragten, ihre Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern und sie seien nicht aus der Schweiz wegzuweisen.

4. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. Februar 2019 ab und ordnete an, dass die Beschwerdeführerinnen die Schweiz spätestens zwei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu verlassen haben.

5. Mit Beschwerde vom 29. März 2019 gelangten die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Ismet Bardakci, an das Bundesgericht und beantragten, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und die Behörden seien anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zu einer angemessenen Anhörung der Beschwerdeführerin 2 sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall, dass das Bundesgericht ihre Eingabe nicht als zulässige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erachten sollte, beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Eingabe sei als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln.

6. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 11. März 2020 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2019 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht nicht ein.

7. Schriftenwechsel erfolgte keiner.

II.

1. Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid vom 11. März 2020 aus, auch wenn die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraussetze, dürfe der Ausgang des Strafverfahrens bei der umfassend vorzunehmenden ausländerrechtlichen Beurteilung des Vorliegens eines nachehelichen Härtefalls mitberücksichtigt werden. Allerdings könne aus der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin 1 nicht unbesehen der Schluss gezogen werden, dass keine eheliche Gewalt vorgelegen habe. Schliesslich könnte das Strafverfahren auch aus anderen Gründen als dem Fehlen eines genügenden Tatverdachts eingestellt worden sein. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts greife vor diesem Hintergrund zu kurz. Zudem hätten die kantonalen Behörden die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Vorfälle häuslicher Gewalt zu Unrecht nicht vertiefend abgeklärt. Zusätzliche Untersuchungen, auch in Bezug auf die Bewilligung der Beschwerdeführerin 2, seien nicht zuletzt deshalb geboten, weil jede Form von im Rahmen des Zumutbaren belegter häuslicher Gewalt ernst zu nehmen sei. Zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts erscheine vorliegend insbesondere auch eine Anhörung der Beschwerdeführerin 2 als erforderlich.

2. Würde das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die vom Bundesgericht geforderten Sachverhaltsabklärungen durchführen, würde den Beschwerdeführerinnen der Instanzenzug verkürzt. Nachdem die Beschwerdeführerin 2 mittlerweile volljährig geworden ist, ist ohnehin für sie zu prüfen, ob sie einen eigenen Aufenthaltsanspruch hat. Die Angelegenheit ist daher zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.

3. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Prozesskosten als vollständiges Obsiegen. Die Gerichtskosten des ersten Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 sind ausgangsgemäss dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Der Kanton Solothurn hat den damaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand, Ali Incegöz, für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gemäss der eingereichten Kostennote vom 19. Februar 2019 mit CHF 2'408.30 (10.5 Stunden à CHF 200.00 inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Sache wird zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an das Departement des Innern zurückgewiesen.

2.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

3.    Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Ali Incegöz für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 2'408.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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