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Solothurn Verwaltungsgericht 21.02.2019 VWBES.2018.202

February 21, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,537 words·~18 min·4

Summary

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Februar 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

 A.___, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Die mazedonischen Staatsangehörigen A.___, geb. [...] 1974, und B.___, geb. [...] 1976, lebten ab 1997 zusammen und waren vom 26. Februar 2002 bis zum 11. Juni 2003 verheiratet. Sie sind die Eltern von C.___, geb. [...] 2000, und D.___, geb. [...] 2001. Unklar ist, ob sie auch die gemeinsamen Eltern von E.___, geb. [...] 2006, sind.

1.2 Am 28. Juni 2003 heiratete A.___ die Schweizerin F.___, geb. [...] 1979, und reiste am 18. Januar 2004 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Die Ehe blieb kinderlos und wurde am 15. August 2009 geschieden.

1.3 A.___ ist heute im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.

1.4 Am 4. September 2017 ersuchte A.___ um Nachzug seiner beiden Kinder C.___ und D.___. Dem Familiennachzugsgesuch wurde ein Urteil des Grundgerichts [...] vom 3. Oktober 2014 beigelegt, mit welchem die Sorge über die beiden Kinder dem Kindsvater zugeteilt worden und in welchem die Rede von drei Kindern ist. Im Rahmen des Familiennachzugs machte A.___ geltend, dass sich weder die Kindsmutter noch seine Mutter aus gesundheitlichen Gründen um seine Töchter kümmern könnten. Die Betreuung seiner Töchter in Mazedonien sei nicht mehr gewährleistet. Das Migrationsamt veranlasste darauf eine Wohnüberprüfung vor Ort. Diese wurde von der Schweizer Botschaft Pristina durchgeführt. Der entsprechende Bericht datiert vom 4. Dezember 2017. Im Ergebnis wurde festgehalten, A.___ habe eine Scheinehe geführt.

1.5 Am 11. Januar 2018 gewährte das Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abklärung der Wohnverhältnisse vor Ort in [...] und [...] durch die Schweizer Botschaft den Verdacht erhärtet habe, dass es sich bei E.___ um ein gemeinsames Kind von ihm und B.___ handle. Sollte er weiterhin bestreiten, dass es sich bei E.___ um seine Tochter handle, werde auf einem DNA-Test bestanden.

2. Gestützt auf den Bericht der Botschaft widerrief das Migrationsamt am 9. Mai 2018, namens des Departements des Innern (nachfolgend: DdI), die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn per 31. Juli 2018 aus der Schweiz weg. Infolge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung wurde auf das Familiennachzugsgesuch nicht eingetreten.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2.      Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 8. August 2018 liess der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren wie folgt präzisieren:

1.      Die Verfügung des Migrationsamts vom 29. März 2018 [wohl 9. Mai 2018] sei aufzuheben.

2.      Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei nicht zu widerrufen.

3.      Der Beschwerdeführer sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen.

4.      Das Migrationsamt sei zu verpflichten, auf das Familiennachzugsgesuch für die Töchter C.___ und D.___ einzutreten.

5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.4 Mit Vernehmlassung vom 30. August 2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

3.5 Mit Replik vom 8. November 2018 liess der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die angefochtene Verfügung erging unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren selber richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall (aufgrund des weitgehend identischen Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen von AuG und AIG) ohnehin nicht von Bedeutung.

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe die Behörden bei den Bewilligungserteilungen getäuscht bzw. zu täuschen versucht. Er habe falsche Angaben betreffend die familiäre Situation in seiner Heimat gemacht. Es spreche alles dafür, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit der Schweizerin F.___ in seiner Heimat eine Parallelbeziehung mit B.___ geführt und mit ihr ein drittes Kind gezeugt habe. Die klare Aussage der Grossmutter und die erste (spontane) Aussage des Schuldirektors belegten Letzteres. Hätte die Migrationsbehörde davon gewusst, wäre seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert worden. Die gesamten Umstände, die angetroffenen Wohnverhältnisse, die unwahren und widersprüchlichen Angaben, der zeitliche Ablauf sowie die Nichtdurchführung eines DNA-Tests liessen einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit F.___ lediglich zum Erhalt einer Bewilligung und damit zum Schein geschlossen und aufrechterhalten habe. Dass B.___ psychisch krank sein soll und nicht zu den Kindern schauen könne, werde nirgends erwähnt. Keiner der Familienangehörigen habe das korrekte Geburtsdatum von E.___ angeben können. B.___ habe auf Anfrage hin nicht klar sagen können, welche Klasse ihre Tochter E.___ besuche. Sie gebe an, sie sei in der ersten oder zweiten Klasse. Gemäss Ausführungen des Schuldirektors sei sie aber bereits in der sechsten Klasse, was angesichts ihres Alters zutreffen müsste. Die offensichtlich falschen Angaben über das Alter von E.___ zeigten auf, dass B.___ und auch der Mutter des Beschwerdeführers klar gewesen sei, dass E.___ während der Ehe mit der Schweizer Ehefrau gezeugt worden sei. Da E.___ die Primarschule in [...] besuche, werde sie auch in [...] und nicht in [...] wohnen. Der Beschwerdeführer versuche mit eidesstaatlichen Erklärungen, die gegenüber den Botschaftsangestellten (spontan) gemachten Aussagen zu widerlegen. Mit diesen Erklärungen werde jedoch nur bestätigt, dass die betreffende Person vor dem Notar erschienen sei und die verurkundeten Aussagen gemacht habe. Die gesamte Familie [...] sei daran interessiert, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben könne. Da der Beschwerdeführer und B.___ bei der Geburt von E.___ nicht verheiratet gewesen seien, erstaune es nicht, dass im Zivilstandsregister keine Angaben zum Vater aufgeführt seien. Der Beschwerdeführer habe willentlich und wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen. Der Beschwerdeführer sei mit 29 Jahren und damit im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist. Er sei jährlich zwei Mal in die Heimat gereist und verfüge dort über ein Einfamilienhaus. Zudem lebten seine Kinder, mit welchen er wieder zusammenleben möchte, sowie weitere Familienangehörige in Mazedonien. Unter diesen Umständen erscheine eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar.

3.2 Der Beschwerdeführer verneint, in seiner Heimat eine Parallelbeziehung geführt zu haben. Im Prinzip sei es genau umgekehrt gewesen. Er habe bereits eine Beziehung mit seiner späteren Schweizer Ehefrau geführt, als er noch mit seiner ersten Ehefrau verheiratet gewesen sei. Die Beziehung sei bereits gefestigt gewesen, als es zur Scheidung von der ersten Ehefrau gekommen sei. Deshalb habe die Heirat bereits kurz nach der Scheidung erfolgen können. Er habe immer nur die beiden Töchter C.___ und D.___ angeführt, weil er nur diese beiden Kinder habe. Im Urteil sei keine Rede von drei Kindern. Es handle sich um einen Übersetzungsfehler. Die Abklärungen der Schweizer Vertretung vor Ort hätten ergeben, dass E.___ bei ihrer Mutter lebe, währenddem die beiden Töchter C.___ und D.___ bei seiner Familie lebten. Darüber, weshalb seine Mutter zuerst erwähnt haben solle, er hätte zusammen mit seiner ersten Ehefrau drei Kinder, könne nur spekuliert werden. Beim Bericht der Schweizer Vertretung handle es sich um ein nachträglich erstelltes Protokoll, das von den Beteiligten nicht unterschriftlich anerkannt worden sei. Er lebe in der Schweiz, seine geschiedene Ehefrau in Mazedonien. Sie habe drei Töchter, die alle den Nachnamen [...] tragen würden. Das erkläre, weshalb der Schuldirektor primär davon ausgegangen sei, dass es sich bei E.___ um sein Kind handle. Dass seine Verwandten das Alter von E.___ nicht richtig hätten angeben können, sei ein gravierendes Indiz dafür, dass E.___ eben gerade nicht seine Tochter sei. Die geschiedene Ehefrau wolle von ihm nichts mehr wissen. Aus diesem Grund sei sie auch nicht bereit, ihm irgendwie behilflich zu sein. Sie sei insbesondere auch nicht bereit, ihre Tochter E.___ auf die Schweizer Vertretung zu bringen, damit dort eine Speichelprobe für den DNA-Test entnommen werden könne. Er sei nach wie vor bereit, eine DNA-Probe zu machen. Das Migrationsamt unterlasse es, die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu prüfen. Immerhin sei sein Arbeitgeber sehr daran interessiert, dass er weiterhin für ihn arbeiten könne.

4.1 Die Ansprüche nach Art. 43 AuG erlöschen laut Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

4.2 Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG umfasst auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten - die nach geltendem Recht für das Entstehen des Anspruchs nach Art. 43 AuG grundsätzlich zusammenwohnen müssen - eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteile des BGer 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2; 2C_58/2012 E. 3.1 und 3.2).

4.3 Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AuG liegt u.a. vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Verweis auf Art. 62 lit. a AuG).

5.1 Das Migrationsamt veranlasste im November 2017 Abklärungen der Wohnverhältnisse der Kinder in [...] (angeblicher Wohnort von C.___ und D.___) und [...] (angeblicher Wohnort von E.___) durch eine Vertretung der Schweizer Botschaft in Pristina. Dem über die Besuche verfassten Bericht vom 4. Dezember 2017 ist Folgendes zu entnehmen: In [...] sei die Mutter, ein Bruder und die Ehefrau des verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers angetroffen worden. Die Familie besitze dort an einer Strasse sechs Häuser, wovon eines dem Beschwerdeführer gehöre. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich wie folgt geäussert: Sie lebe zusammen mit ihrer Schwiegertochter und deren zwei Söhnen sowie mit ihren Enkelinnen C.___ und D.___ in einem Haus. Die Schwiegertochter koche für die ganze Familie. Ihr Sohn (der Beschwerdeführer) sei schon lange von B.___ geschieden. Er habe mit B.___ drei Kinder gehabt C.___, D.___ und E.___. Sie glaube, E.___, die zusammen mit ihrer Mutter im benachbarten Ort [...] lebe, sei ca. sechs bis sieben Jahre alt. Warum die drei Schwestern nicht zusammenwohnten, wisse sie nicht. E.___ besuche die Primarschule in [...], C.___ das 4. und letzte Jahr der Sekundarschule bzw. des Gymnasiums in [...] und D.___ die 1. Klasse des Gymnasiums in [...]. Bis nach [...] seien es etwa zwei, bis zum Gymnasium in [...] etwa drei und bis zu jenem von [...] etwa sieben Kilometer. Die Kinder würden vom Schulbus abgeholt. Zur angetroffenen Situation vor Ort wurde folgender Kommentar verfasst: Die Mutter des Beschwerdeführers vermittelte ebenso wie ihre Schwiegertochter einen rüstigen und bodenständigen Eindruck. Das besichtigte Haus verfüge über zahlreiche Zimmer und sei gut eingerichtet, wobei der zweite Stock unbewohnt sei. Insgesamt habe es im Haus nur zwei als Schlafzimmer erkennbare Zimmer. Diese befänden sich im ersten Stock. In dem einen solle angeblich C.___ und D.___ schlafen, im andern deren Cousins, was für den albanischen Kulturkreis auffällig sei, da normalerweise auf eine strenge Trennung zwischen weiblichen und männlichen Verwandten geachtet werde. Zwei mit Sofas ausgestattete Zimmer im Erdgeschoss sollten die Schlafzimmer der Mutter und der Schwägerin des Beschwerdeführers sein. Das angebliche Schlafzimmer von C.___ und D.___ habe dem typischen Schlafzimmer eines Ehepaares entsprochen. Dort seien frühere Fotos der Schwägerin des Beschwerdeführers und ihrem verstorbenen Ehemann aufgestellt. Gegenstände, welche man gemeinhin mit jüngeren Mädchen assoziieren könnten, seien keine sichtbar gewesen. Anlässlich eines zweiten Besuchs hätten C.___ und D.___ im Haus ihrer Grossmutter angetroffen werden können. C.___ habe erklärt, sie wisse nicht, wie oft ihr Vater nach Mazedonien reise. Die Aussagen von C.___ hätten zu eintönig bzw. einstudiert gewirkt.

In [...] sei die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren Bruder angetroffen worden. Die beiden seien über den Besuch offensichtlich vororientiert gewesen. Der Bruder der Ex-Ehefrau habe erklärt, dass seine Schwester mit ihrer Tochter E.___ zusammen mit ihm und seiner Familie sowie mit den Eltern im Hause lebe. Im Gespräch mit ihm und seiner Schwester hätten beide nach einigem Werweissen erklärt, dass E.___ etwa acht bis neun Jahre alt sei und in die erste oder zweite Klasse der Primarschule gehe. An das Geburtsdatum von E.___ hätten sie sich nicht erinnern können. C.___ und D.___ würden sie nie besuchen. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers habe gesund und präsent gewirkt, aber auch abwartend misstrauisch. Zu Beginn des Gespräches habe sie die damalige Liebe zum Beschwerdeführer und die Tatsache erwähnt, dass E.___ ihr gemeinsames Kind sei.

Schliesslich wurde noch die Primarschule in [...] besucht: Anfänglich habe der Direktor davon gesprochen, dass alle drei Kinder die Schule besucht hätten. Das jüngste Kind, E.___, habe eben die sechste Primarschulklasse begonnen und sei ca. 12 Jahre alt. Sie lebe mit ihren Geschwistern und der Mutter zusammen, während der Vater in der Schweiz arbeite. Nach einigen Telefonanrufen habe er das Gesagte revidiert und erklärt, dass das Elternpaar getrennt sei und die Ehefrau im Hause ihrer Eltern in [...] wohne. Der beigezogene Klassenlehrer habe zwar die Aussage des Direktors zu den Familienverhältnissen zur Kenntnis genommen, diesen aber offensichtlich keinen Glauben geschenkt, wie seiner Mimik unschwer habe entnommen werden können.

Über die Besuche wurde folgendes Fazit gezogen: Es habe eine Konfrontation mit Fakten und Fiktionen gegeben. Was z.B. die Mutter des Beschwerdeführers als auch dessen Ex-Ehefrau betreffe, widerspreche es jeglicher Erfahrung, dass man das Geburtsdatum des eigenen Kindes bzw. der Enkelin nicht kenne. Dass der Direktor der Grundschule in [...] anfänglich von einer geeinten Familie und danach von an separaten Orten wohnenden Teilfamilien erzählt habe, spreche für sich. Wo B.___, C.___, D.___ und E.___ wirklich wohnten, das könne letztlich nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, es werde aber vermutet, dies sei in derselben Strasse, in der die anderen Familienmitglieder wohnten. Selbst wenn C.___ und D.___ tatsächlich bei ihrer Grossmutter lebten, seien sie dort gut aufgehoben und versorgt. Vorliegend würden sich zahlreiche Merkmale feststellen lassen, die dafür sprechen würden, dass es sich um eine Scheinscheidung gehandelt habe, welche ehefremden Zwecken gedient habe. Das effektive Familiengefüge sei aber nicht in Mitleidenschaft gezogen worden: Dies sei ein Handlungsmuster, das insbesondere im albanisch sprachigen Teil von Mazedonien und Kosovo erfahrungsgemäss weit verbreitet sei.

5.2 Das Ergebnis der Abklärung durch die Botschaft, wie es im Bericht vom 4. Dezember 2017 festgehalten wird, ist klar: Der Beschwerdeführer hat in Mazedonien zusammen mit seiner Ex-Ehefrau B.___ ein drittes Kind, welches am 6. Februar 2006 und somit während der Ehe zwischen ihm und F.___ gezeugt worden und zur Welt gekommen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die Richtigkeit der Feststellungen im Bericht. Im Übrigen nimmt er den Rechtsstandpunkt ein, der Bericht sei ein nachträglich erstelltes Protokoll, welches von den Beteiligten nicht unterschriftlich anerkannt worden sei, weshalb ihm keine Beweiskraft zukomme. Wohl fehlen die Unterschriften der befragten Personen. Allerdings handelt es sich beim Bericht um die schriftliche Auskunft von Amtspersonen, die in Fragen der Sachverhaltsermittlung besonders geschult sind und einer strafund disziplinarrechtlichen Wahrheitspflicht unterstehen über das, was sie anlässlich des Kontrollgangs in der Wohnung sahen und von den dort anwesenden Personen vernahmen. Als solche schriftliche Auskunft ist der vorliegende Bericht ein zulässiges, der freien Würdigung unterliegendes Beweismittel. Die rapportierende Vertretung der Botschaft müsste schon vorsätzlich die Unwahrheit zu Papier gebracht haben, was vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bericht in Bezug auf die getroffenen Feststellungen und die Wiedergabe der Äusserungen korrekt ist.

5.3 Trotz gegenteiliger Beteuerung des Beschwerdeführers bestehen also zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer der Vater von E.___ ist (Aussagen der Ex-Ehefrau und der Mutter des Beschwerdeführers und des Schuldirektors). Damit erscheint die Ausländerrechtsehe als nachgewiesen. Dem Beschwerdeführer hätte es offen gestanden, den Beweis dafür zu erbringen, dass er nicht der Vater von E.___ ist. Er bringt diesbezüglich zwar vor, die Ex-Ehefrau wolle nichts mehr von ihm wissen, weshalb sie nicht bereit sei, ihre Tochter auf die Schweizer Vertretung zu bringen, damit dort eine Speichelprobe für einen DNA-Test entnommen werden könne. Dieses Argument überzeugt aber nicht: Wenn die Ex-Ehefrau angeblich nichts mehr mit ihm zu tun haben wollte, dann wäre sie wohl auch nicht dazu bereit gewesen, die bei den Akten liegende amtliche Bestätigung abzugeben. Dass er um einen DNA-Test bemüht gewesen ist, ergibt sich jedenfalls nicht. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seiner Argumentation nicht, den Bestand einer Scheinehe zu widerlegen. Das gilt insbesondere auch für die durch ihn eingereichten amtlichen Bestätigungen, die als blosse Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden müssen. Im Übrigen kann auf die völlig zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden.

5.4 Und selbst wenn der Beschwerdeführer nicht der leibliche Vater von E.___ wäre, so steht aufgrund der Erwägungen fest, dass er im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht hat. Gegenüber den Behörden erklärte er, weder die Kindsmutter noch seine Mutter könnten sich aus gesundheitlichen Gründen um seine Töchter kümmern. Die Abklärungen vor Ort haben aber ein gänzlich anderes Bild ergeben: Die (74-jährige) Mutter des Beschwerdeführers habe einen rüstigen und bodenständigen Eindruck gemacht. Die Ex-Ehefrau habe gesund und präsent gewirkt. Auch in den übrigen Akten finden sich keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Mutter oder der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers. Dass die notwendige Betreuung im Heimatland gegeben ist, hat sich gezeigt.

6.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5.1; 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1; 2C_54/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.2).

6.2 Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2004 in die Schweiz eingereist und hat sich hier gut integriert: Er hat eine Arbeitsstelle und war nie sozialhilfeabhängig oder straffällig. Diese positiven Umstände genügen aber nicht, um die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Angesichts dieser Umstände hat die Vorinstanz von ihrem Ermessen bei Erlass der Wegweisungsverfügung korrekt Gebrauch gemacht. Bereits die Vorinstanz hat sich zur Zumutbarkeit einer Rückkehr in seine Heimat geäussert: Der Beschwerdeführer sei mit 29 Jahren und damit im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist. Er sei jährlich zwei Mal in die Heimat gereist und verfüge dort über ein Einfamilienhaus. Zudem lebten seine Kinder, mit welchen er wieder zusammenleben möchte, sowie weitere Familienangehörige in Mazedonien. Es kann darauf verwiesen werden. Damit wird auch sogleich aufgezeigt, dass sich die Vorinstanz sehr wohl über die Verhältnismässigkeit der Wegweisung geäussert hat, womit das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe dazu keine Stellung genommen, sogleich entkräftet ist. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres zumutbar.

7.1 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.2 Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Ausreise ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

8. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 bestätigt.

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