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Solothurn Verwaltungsgericht 18.07.2018 VWBES.2018.198

July 18, 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·5,288 words·~26 min·5

Summary

vorsorgliche Platzierung / Kindesschutzmassnahmen

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Juli 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Kamber

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1.    A.___   

       vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Viktor Müller,    

2.    B.___   

       vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,     

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,   

Beschwerdegegnerin

betreffend     vorsorgliche Platzierung / Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb. 2010) sind die Kinder von B.___ und A.___.

2. Mit Entscheid vom 26. Januar 2017 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn die für die beiden Kinder bestehende Erziehungsbeistandschaft sowie der bestehende Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___ von der KESB St. Gallen.

3. Nach einer Gefährdungsmeldung vom 13. März 2018 setzte die KESB Region Solothurn am 27. März 2018 mit superprovisorischem Entscheid einen Kindesvertreter ein. Und mit superprovisorischem Entscheid vom 24. April 2018 entzog die KESB der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das zweite Kind, regelte den Aufenthalt und das Kontaktrecht und gab ein Kindesschutzgutachten in Auftrag.

4. Am 24. und 26. April 2018 wurde den Kindseltern das rechtliche Gehör gewährt.

5. Am 27. April 2018 teilte die zuständige Staatsanwältin auf entsprechende Nachfrage der KESB mit, dass gegen den Kindsvater ein Strafverfahren wegen Pornografie, sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Vernachlässigung der Unterhaltspflichten eröffnet worden sei; gegen die Kindsmutter sei ein Strafverfahren wegen Pornografie, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung eröffnet worden.

6. Mit Entscheid vom 1. Mai 2018 bestätigte die KESB die superprovisorischen Entscheide wie folgt:

3.1   In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom 27.03.2018 wird Rechtsanwalt Martin Schreier, gemäss Art. 314abis und Art. 306 Abs. 2 ZGB definitiv als Prozess-Beistand für D.___ und C.___ eingesetzt mit der Aufgabe, ihre zivilrechtlichen und strafrechtlichen Interessen in Zusammenhang mit den Strafverfahren gegen die Kindseltern und im Verfahren der KESB Region Solothurn umfassend zu vertreten.

3.2   In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom 27.03.2018 wird Rechtsanwalt Martin Schreier die Prozessführungsbefugnis mit Substitutionsrecht im Sinne des Art. 416 Abs. 1 Ziffer 9 ZGB erteilt.

3.3   In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom 24.04.2018 wird der Kindsmutter vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D.___ entzogen.

3.4   In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom 24.04.2018 wird D.___ vorsorglich in der Institution [...] platziert.

3.5   In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom 24.04.2018 wird C.___ vorsorglich zusätzlich zum Wochen-Internat, also auch an den Wochenenden und in den Schulferien, in der Institution [...] platziert.

3.6   In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom 24.04.2018 wird das Kontaktrecht zwischen C.___ und D.___ und den Kindseltern vorsorglich sistiert.

3.7   In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom 24.04.2018 wird die Beiständin beauftragt, den Kindseltern und der Institution [...] als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und die Platzierung von D.___ und C.___ zu begleiten, zu koordinieren und zu überwachen.

3.8   In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom 24.04.2018 wird für C.___ und D.___ ein Kindesschutzgutachten angeordnet. Mit der Erstellung des Gutachtens wird Dr. med. [...], beauftragt mit dem Ersuchen, folgende Fragestellungen gutachterlich zu eruieren.

3.8.1    Wie werden die Erziehungskompetenzen der Kindseltern beurteilt?

3.8.2    Wie wird die Bindung zwischen den Kindseltern und den Kindern beurteilt? Wie wird die Bindung zwischen den Kindern beurteilt?

3.8.3    Welche Massnahmen werden zur allfälligen Stärkung der Erziehungskompetenzen der Kindseltern empfohlen?

3.8.4    Wie werden der psychische Gesundheitszustand und die Entwicklung von D.___ und C.___ beurteilt?

3.8.5    Welche Wohn- und Betreuungsform ist für die Entwicklung von D.___ und C.___ am förderlichsten?

3.8.6    Besteht allenfalls eine Gefährdung des Wohls von D.___ und C.___ aufgrund der Kontakte zwischen ihnen und den Eltern? Falls ja, mittels welcher Schutzmassnahmen kann der Kindeswohlgefährdung begegnet werden?

3.8.7    Welche Aussagen können betreffend Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen D.___ und C.___ und den Kindseltern gemacht werden?

3.8.8    Gibt es allenfalls relevante Bemerkungen und Einschätzungen?

3.9   Die Institution […] wird ersucht, den Sozialen Diensten Oberer Leberberg die Kostenfolge der Platzierung von C.___ und D.___ anzuzeigen.

3.10 Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu leisten und die allfällige Beteiligung der Kindseltern abzuklären.

3.11 Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.12 Es werden keine Gebühren erhoben.

7. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater, A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller, am 15. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte unter anderem um Frist für eine ergänzende Begründung und Präzisierung der Rechtsbegehren.

8. Am 18. Mai 2018 erhob die Kindsmutter, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Frist für eine ergänzende Beschwerdebegründung.

9. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 wurde das von beiden beschwerdeführenden Parteien gestellte Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen sowie B.___ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Nicole Allemann als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

10. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 28. Mai 2018 liess der Kindsvater folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Es seien die Ziffern 3.4 (Platzierung von D.___ im [...]), 3.5 (Wochen-Internat von C.___) und 3.6 (Sistierung der Besuche) der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai aufzuheben, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.    Subeventualiter sei Ziffer 3.6 der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2018 dahingehend zu modifizieren, dass dem Beschwerdeführer ein begleitetes Kontaktrecht zuzugestehen ist.

3.1  Ziffer 3.8 (Anordnung Gutachten) der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben.

3.2  Eventualiter sei Ziffer 3.8 der angefochtenen Verfügung mit folgenden vom Gutachter zu beantwortenden Fragen zu ergänzen:

       Inwieweit ist der Entwicklungsstand die Kinder C.___ und D.___ betreffend darauf zurückzuführen,

       dass bei D.___

-    beim Kantonswechsel von St. Gallen nach Solothurn im Juli/August 2016 der Schuleintritt nicht auf den Beginn des Schuljahres erfolgte (sie somit im Spätsommer 2016 nicht in die Schule ging),

-    ferner sie damals anfänglich nicht der Heilpädagogischen Schule, sondern der ordentlichen Schule zugewiesen wurde;

       dass C.___ nicht von allem Anfang an der Heilpädagogischen Schule, sondern der ordentlichen Schule zugewiesen wurde.

4.    Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen

5.    U.K. & E.F.

11. Mit Entscheid vom 30. Mai 2018 ordnete die KESB ein vorsorgliches Kontaktrecht zwischen den Kindern und der Kindsmutter an.

12. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 4. Juni 2018 liess die Kindsmutter Folgendes beantragen:

1.   Es seien die Ziffern 3.1 bis 3.11 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 1. Mai 2018 aufzuheben.

2.   Es seien nach Rückführung von D.___ unter die Obhut der Beschwerdeführerin 2 alle später erfolgten Verfügungen betreffend Kontaktrecht, insbesondere die Ziffern 3.1 bis 3.6 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 30. Mai 2018, aufzuheben.

3.   Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zur Erforschung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, Gutachten einzuholen.

4.   Es sei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen.

5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

13. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 erklärte die Beiständin, E.___, sie verzichte auf eine Stellungnahme, stütze aber die erlassenen Entscheide der KESB vollumfänglich.

14. Am 18. Juni 2018 nahm die Kindsmutter zur Beschwerde des Kindsvaters Stellung. Der Kindsvater verzichtete auf eine Stellungnahe zur Beschwerde der Kindsmutter.

15. Ebenfalls am 18. Juni 2018 beantragte der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Martin Schreier, Folgendes:

1.   Die Beschwerde von A.___ sei abzuweisen sofern und soweit darauf einzutreten ist.

2.   Die Beschwerde von B.___ sei abzuweisen, sofern und soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3.   Eventuell sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

16. Gleichentags liess sich auch die KESB vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerden.

17. Die Kindsmutter reichte am 29. Juni 2018 und der Kindsvater am 5. Juli 2018 ihre abschliessenden Stellungnahmen ein.

18. Die KESB reichte zudem am 5. Juli 2018 den Verlaufsbericht der Beiständin vom 26. Juni 2018 ein.

19. Mit Entscheid vom 10. Juli 2018 traf die KESB eine weitere vorsorgliche Regelung für begleitete Kontakte zwischen den Kindern und deren Mutter.

II.

1.1 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). B.___ und A.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde der Kindsmutter insoweit, als sie sich gegen die vorsorgliche Sistierung des Besuchsrechts (gemäss Ziff. 3.6 des angefochtenen Entscheides) wendet. Mit Entscheiden vom 30. Mai 2018 und 10. Juli 2018 wurde ihr ein begleitetes Kontaktrecht vorsorglich zugesprochen.

2.1 Abzuweisen ist die Beschwerde der Kindsmutter, soweit sie sich gegen die Ziffern 3.1 und 3.2 betreffend Einsetzung eines Prozessbeistands für die Kinder wendet. Der Antrag ist in der Beschwerdeschrift nicht begründet und die Kindsmutter kann die Interessen ihrer Kinder im gegen sie geführten Strafverfahren, in welchem sie der Verfehlungen gegenüber ihren Kindern beschuldigt ist, nicht selbst vertreten. Ihre Vertretungsbefugnis ist aufgrund einer Interessenskollision von Gesetzes wegen (vgl. Art. 306 Abs. 3 ZGB) entfallen.

2.2 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den Eltern wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Massnahmen des Kindesschutzes können für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt allerdings – im Kindesschutzverfahren wie auch sonst – Dringlichkeit voraus. Es muss sich daher als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen ist, kommt der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2017 vom 08. August 2017, E. 4.4.1). Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Es muss ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann. Erforderlich ist überdies, dass eine Abwägung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen den Ausschlag für die vorsorgliche Massnahme gibt und diese verhältnismässig erscheint (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., Art. 445 N 29 sowie N 10).

2.3 Der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn «der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (Peter Breitschmid, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2014, Art. 310 N 3 f.). Wie sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015, E. 5.2).

3. Die KESB begründete die angeordneten Massnahmen insbesondere mit der Gefährdungsmeldung vom 13. März 2018, aus welcher ergeht, es bestünden starke Hinweise, dass die Kinder Opfer von sexuellen Übergriffen seitens des Vaters geworden seien, diesen pornografisches Material mit Darstellungen von Sodomie durch die Eltern zugänglich gemacht worden sei, insbesondere D.___ immer wieder durch ihre Mutter geschlagen werde, wovon sie auch schon sichtbare Verletzungen davongetragen habe, die Kinder oft Zeugen seien von Gewalt zwischen den Eltern sowie Defizite in der Betreuung der Kinder durch die Eltern bestünden. Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine Häufung von Vorfällen handle.

3.1 Die Kindsmutter lässt vorbringen, die gravierenden Vorwürfe gegen sie seien haltlos. Sie habe ihre Kinder nie geschlagen. Die geschilderten Verdachtsmomente seien nicht gravierend, und hätten wenn schon durch fachliche Gutachten abgeklärt werden müssen. Die Abklärung wäre einem Obhutsentzug vorzuziehen gewesen. Die geschilderten vagen Verdachtsmomente lägen nun schon über ein Jahr zurück. Die Situation habe sich nach den Sommerferien 2017 und einem Klassenwechsel beruhigt. Es liege deshalb nahe, dass die geschilderten Situationen mit Klassenkameraden zu tun gehabt hätten. Sie bestreite auch, ihre Kinder im Genitalbereich berührt zu haben. Die Vorwürfe würden sich gegen den Vater richten. Dass dieser so etwas getan haben sollte, sei ihr nicht bekannt. In Anbetracht der Tatsache, dass C.___ stark beeinträchtigt sei und Mühe habe, sich verständlich auszudrücken, müsse auch die Deutung dieses Vorfalls einem Fachexperten überlassen werden. In Bezug auf D.___ lasse sich den Akten kein konkreter Hinweis auf sexuellen Missbrauch entnehmen. Die Kindsmutter bestreite einen solchen vehement. Die sozialpädagogische Familienbegleiterin sei am 21. November 2017 explizit zum Schluss gekommen, dass «das Kindeswohl zurzeit nicht akut gefährdet sei». Gravierend seien die Schilderungen mit pornografischem Inhalt und Sodomie. Die Kindsmutter bestreite, mit den Kindern solche Filme geschaut zu haben. Dass der Kindsvater solches getan oder die Kinder zu solchen Handlungen aufgefordert haben soll, sei ihr nicht bekannt. Die Vorinstanz habe einzig abzuklären, ob das Kindswohl durch physische, psychische oder sexuelle Übergriffe gefährdet sei. Dies habe sie durch Gutachten zu machen, weshalb die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vor-instanz zurückzuweisen sei. D.___ werde als fröhliches, wissbegieriges Mädchen beschrieben, das sich auch lautstark wehren könne. Dies lasse nicht auf eine akute Kindswohlgefährdung schliessen. Die Besuchswochenenden mit C.___ seien stets gut verlaufen, und in Bezug auf ihn lägen keine Vorwürfe an die Adresse der Kindsmutter vor, die dessen Wohl gefährden würden. Die Kindsmutter arbeite mit den Behörden zusammen. Schwierigkeiten böten sprachliche und kulturelle Barrieren. Weisungen und Auflagen zur Mitwirkung an Abklärungen wären mildere effektive Mittel gewesen, statt einen Obhutsentzug zu verfügen. Die Kinder, insbesondere C.___, liessen sich nicht soweit manipulieren, dass es einem Gutachter nicht möglich wäre, eine Kindswohlgefährdung abzuklären. Der Obhutsentzug sei nicht verhältnismässig. Die Kinder und die Kindsmutter würden unter dem Kontaktabbruch leiden. Die Angelegenheit sei für weitere Abklärungen durch die Familienbegleitung und Gutachter an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.2 Der Kindsvater lässt geltend machen, gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wende er sich nicht, da diese Massnahme nur die Kindsmutter betreffe. Es habe aber kein Anlass bestanden, die Kinder fremdzuplatzieren. Er wende sich nicht zuletzt dagegen, weil er nicht wolle, dass ihm durch die angeordneten Massnahmen Kosten entstünden. Der Verdacht gewaltsamer Übergriffe auf die Kinder beziehe sich nur auf die Kindsmutter, nicht auf den Kindsvater. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, die Besuche gegenüber dem Vater zu sistieren. Bezüglich Vorwürfen zu Eingriffen in die insbesondere sexuelle Integrität der Kinder hätten zuerst Abklärungen erfolgen müssen, bevor Verfügungen getroffen würden, welche derart in die Rechte der Eltern eingriffen. Der Beschwerdeführer bestreite energisch, dass er sich hier irgendwelche Verfehlungen habe zuschulden kommen lassen. Es lägen denn auch keine wirklichen Beweise vor, welche solches bestätigen würden. Es gebe einzig Äusserungen der Kinder gegenüber den Betreuern, die aus zweiter Hand weitergegeben worden seien. Diese Äusserungen könnten auch einen ganz anderen Ursprung haben und es dürften keine voreiligen Schlüsse gezogen werden. Die Sistierung des Kontakts sei nicht haltbar und daher aufzuheben. Es werde ein begleitetes Kontaktrecht beantragt.

Es könne nicht angehen, kostspielige Gutachten anzuordnen, bevor nicht der Sachverhalt abgeklärt sei. Es sei auch abzuklären, ob der von der Kindsmutter geäusserte Verdacht rassistisch motivierter Anschuldigungen begründet sei. Dem Gutachter seien auch die beantragten Zusatzfragen zu stellen, da die Kinder im Kanton Solothurn nicht von Anfang an einer heilpädagogischen Schule zugeführt worden seien.

Soweit Abklärungen zur Kostentragungspflicht der Eltern angeordnet würden, sei diese Ziffer aufzuheben. Es seien ohne weitere Abklärungen kostspielige Massnahmen angeordnet worden. Die dadurch entstandenen Kosten könnten nicht den Eltern auferlegt werden.

Der Sachverhalt sei zu wenig abgeklärt worden und die angeordneten Massnahmen seien unangemessen und willkürlich. Weiter werde das Kontaktrecht der Eltern ohne ausreichenden Grund verletzt. Zudem sei der Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem diese bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung in Unkenntnis über die effektiven Anschuldigungen belassen worden seien. Zudem hätte bei den Anhörungen ein Dolmetscher hinzugezogen werden müssen.

3.3 Der Kindsvertreter macht geltend, der Kindsvater habe sich sämtlichen von der Vorinstanz initiierten Bemühungen betreffend Regelung der Wiederaufnahme des Kontaktrechts zu den Kindern entzogen und keine diesbezüglichen Handlungen vorgenommen. Es sei folglich davon auszugehen, dass er kein schutzwürdiges Interesse daran habe, den Kontakt zu den Kindern wiederaufzunehmen, weshalb auf seine diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten sei. Seine weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift wirkten daher befremdlich.

Die gegen den Kindsvater erhobenen Vorwürfe wegen Pornografie und sexuellen Handlungen mit Kindern seien massiv, weshalb die Platzierung der Kinder zu ihrer Sicherheit bis zum Abschluss der Abklärungen angezeigt sei. Mildere Massnahmen gebe es keine. Auch die anfängliche Sistierung der Kontakte sei adäquat gewesen. Die Anordnung des Kindesschutzgutachtens stehe neben den strafrechtlichen Vorwürfen und sei auch nicht davon abhängig, ob der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt werde. Der Strafanzeige sei eine Gefährdungsmeldung der Institution [...] vorausgegangen. Diese enthalte weit mehr als strafrechtlich relevante Tatsachen, weshalb sich die Errichtung eines Kindesschutzgutachtens aufdränge.

Die Kindsmutter widerspreche sich, indem sie gegen die Anordnung einer Begutachtung Beschwerde erhebe, aber dann selbst eine Begutachtung fordere. Solange nicht abgeklärt sei, ob und gegebenenfalls in welcher Form die der Kindsmutter zur Last gelegten Handlungen an den Kindern vorgenommen worden seien, bestehe eine massive Gefährdung des Kindswohls. Die Platzierung der Kinder in der Institution [...] mit anfänglicher Sistierung des Besuchsrechts sei erforderlich gewesen. Die Platzierung sei nicht traumatisierend gewesen für die Kinder. Die Institution und die Betreuer seien ihnen bereits bestens bekannt gewesen und das Angebot sei durchwegs auf sie zugeschnitten. Inzwischen habe eine Wieder-Heranführung der Kindsmutter an die Kinder stattgefunden mittels Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts. Die Verhältnismässigkeit sei damit jederzeit gewahrt worden.

3.4 Die KESB machte in ihrer Vernehmlassung geltend, die Institution [...] habe bei Hinweisen auf eine mögliche Kindswohlgefährdung eine Meldepflicht, welcher sie nachgekommen sei. Die KESB habe zuerst mit der Polizei abgeklärt, ob die Voraussetzungen für die Einreichung einer Strafanzeige erfüllt seien, bevor sie eine solche eingereicht habe. Sie habe somit sehr wohl vorgängig Abklärungen vorgenommen, und die Rassismusvorwürfe seien absurd.

Nach Einreichung der Strafanzeige hätten das Kindesschutz- und das Strafverfahren koordiniert werden müssen. Die KESB habe sich dabei an die Instruktion der Staatsanwaltschaft zu halten gehabt, um die Ermittlungen nicht zu torpedieren. Die Kinder seien am 24. April 2018 einvernommen worden. Nach Auswertung der Datenträger und Anhörung der Kindseltern werde das Besuchsrecht weiter angepasst werden können. Der KESB sei nicht bekannt, weshalb der Kindsvater bisher keinen Antrag um Regelung des Kontaktrechts bei der KESB gestellt habe.

Die beantragten Ergänzungsfragen zum Gutachten bezögen sich auf vom Volksschulamt erlassene Verfügungen betreffend Sonderschulbedarf der Kinder. Die Frage nach dem Entwicklungsstand der Kinder sei bereits in den Fragekatalog aufgenommen worden.

Die angeordneten Massnahmen seien sinnvoll und notwendig und das Verhältnismässigkeitsprinzip sei eingehend geprüft und eingehalten worden.

3.5 Am 29. Juni 2018 liess die Kindsmutter geltend machen, bis heute seien weder straf- noch zivilrechtliche Untersuchungen eingeleitet worden. Vor diesem Hintergrund sei die bereits seit Wochen bestehende Platzierung der Kinder mit Sistierung des Besuchsrechts unbegründet, unhaltbar und unverhältnismässig. D.___ habe nach dem Zusammentreffen mit der Mutter bitterlich geweint und nicht verstehen können, weshalb diese sie nun plötzlich so im Stich gelassen habe. Der Eingriff sei für alle Beteiligten traumatisierend. Es könne Monate bis Jahre dauern, bis das Strafverfahren abgeschlossen sei, und es wäre unter keinen Umständen verhältnismässig, die Kindesschutzmassnahme so lange aufrecht zu erhalten. Ohne Initiative der Kindsmutter würden noch heute keine Kontakte stattfinden.

3.6 Der Kindsvater liess am 5. Juli 2018 ergänzend geltend machen, er habe sehr wohl ein Interesse an der Besuchsregelung. Es sei im Interesse jedes Kindes, dass es Kontakt zu seinen Eltern haben könne. Der Beschwerdeführer zeige mittels seiner Beschwerde, dass er Interesse am Kontakt habe. Der Beschwerdeführer habe das Vertrauen zur Vorinstanz verloren. Er habe sich anlässlich der Anhörung vom 13. März 2018 von dieser verstanden gefühlt, habe dann aber erfahren müssen, dass diese gleichzeitig Strafanzeige gegen ihn gestellt habe. Auch nach fünf Wochen sei der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft noch nicht befragt worden. Auch die Beiständin habe am 26. Juni 2018 ausgeführt, dass eine Sistierung des Kontaktrechts nicht sinnvoll sei für die Kinder. Faktisch habe sich bis heute nichts verändert, was zeige, dass die Sistierung der Kontakte von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei.

4. Soweit der Kindsvater eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, indem er über die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bis zum Erlass des Entscheids nicht informiert worden sei, ist festzuhalten, dass sich die KESB an die Vorgaben der Staatsanwaltschaft halten musste, um deren Ermittlungen nicht zu torpedieren. Im Kindesschutzverfahren ist es zudem – anders als in einem Strafverfahren – auch nicht notwendig, dass über sämtliche Vorwürfe im Einzelnen informiert wird. Es reicht aus, wenn begründet wird, worin die Kindswohlgefährdung gesehen wird. Dies ist vorliegend mit dem Hinweis auf das eröffnete Strafverfahren insbesondere betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei weiter dadurch verletzt worden, dass ihm kein Dolmetscher zur Seite gestellt worden sei, erscheint dies missbräuchlich. Er hätte dies während der Anhörung bei der KESB geltend machen müssen, was er nicht getan hat. Nachträglich an die durchgeführte Anhörung, anlässlich welcher er sich ausführlich geäussert hat, kann diese Rüge nicht mehr gehört werden.

5.1 Inhaltlich ergibt sich Folgendes: Die Situation hatte sich bisher so präsentiert, dass die Kindseltern getrennt lebten und die Kindsmutter über das alleinige Sorgerecht verfügte. D.___ wohnte bei ihr. C.___ war bereits bisher aufgrund seiner Beeinträchtigungen im Wocheninternat in der Institution [...] platziert und verbrachte die Wochenenden und Schulferien bei seiner Mutter. Der Kindsvater wohnt offiziell in St. Gallen und besuchte die Kinder bisher am Domizil der Mutter, wo er sich in letzter Zeit öfter aufzuhalten scheint. Er wünschte denn auch anlässlich der Anhörung vom 26. April 2018, dass ihm der Entscheid der KESB ans Domizil der Kindsmutter zugestellt werden solle.

5.2 Die insbesondere gegen den Kindsvater bestehenden Hinweise auf sexuelle Handlungen mit Kindern und unerlaubte Pornografie, welche den Kindern zugänglich gemacht wurde, sind massiv, gefährden das Kindeswohl und rechtfertigen es, dass die Kinder vor ihm geschützt werden. Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung.

5.3 Nachdem der Kindsvater den Kontakt zu den Kindern vor allem in der Wohnung der Kindsmutter wahrgenommen hat, muss davon ausgegangen werden, dass auch die Tathandlungen dort erfolgten. Inwiefern auch die Kindsmutter in die dem Kindsvater zur Last gelegten Taten involviert war, ist unklar. Jedenfalls wurde auch gegen sie ein Strafverfahren betreffend Pornografie eröffnet, da diesbezügliche Hinweise bestehen, und die Kinder könnten in ihrer Obhut auch nicht vor Übergriffen des Vaters geschützt werden, wie sich gezeigt hat. Weiter bestehen denn auch zahlreiche und über Jahre immer wieder geäusserte Hinweise, dass die Kindsmutter körperliche Gewalt gegen ihre Kinder anwende, wovon D.___ auch schon sichtbare Verletzungen im Gesicht davongetragen hat. Gegen die Kindsmutter wurde deswegen auch ein Verfahren wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung eröffnet. In der Obhut der Kindsmutter erschienen die Kinder sowohl in ihrer körperlichen als auch in ihrer sexuellen Integrität gefährdet. Wie erwähnt, genügt für eine vorsorgliche Massnahme das Beweismass der Glaubhaftmachung. Dieses ist vorliegend zweifelsfrei erfüllt. Die durch die Kindsmutter beantragten weiteren Abklärungen werden zurzeit durch die Staatsanwaltschaft und die Gutachterstelle vorgenommen. Die Kinder können vor der genannten Gefährdung zurzeit nicht anders geschützt werden, als durch einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Platzierung in einer Institution. Eine mildere und dennoch erfolgversprechende Massnahme besteht nicht, da auch durch die umfassende Massnahme einer sozialpädagogischen Familienbegleitung Übergriffe in Abwesenheit der Familienbegleitung nicht verhindert werden können und Anzeichen dafür bestehen, dass trotz Familienbegleitung Übergriffe stattfanden.

5.4 Die Institution [...] ist eine für beide Kinder bestens geeignete Einrichtung. C.___ war bereits bisher unter der Woche dort platziert, und auch D.___ besuchte dort die Schule und Tagesstruktur. Die beiden Kinder werden durch die Platzierung nicht getrennt und in einer ihnen bereits bestens bekannten Institution untergebracht, wo sie sich gemäss Angaben ihres Vertreters sicher und wohl fühlen.

6. Nachdem erstellt ist, dass der vorsorglich angeordnete Obhutsentzug mit Platzierung gerechtfertigt ist, erweist sich die Beschwerde der Kindsmutter gegen Ziffer 3.7 des angefochtenen Entscheids, wo die Beiständin beauftragt wird, den Kindseltern und der Institution als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und die Platzierung von D.___ und C.___ zu begleiten, zu koordinieren und zu überwachen ohne weiteres als unbegründet.

7. Soweit der Kindsvater sich gegen die Sistierung des Besuchsrechts wendet und subeventualiter ein begleitetes Kontaktrecht beantragt, ist darauf nicht einzugehen. Anlässlich der Anhörung durch das fallführende Behördenmitglied der KESB am 26. April 2018 hatte der Kindsvater mehrfach geäussert, er wolle keinen Kontakt zu den Kindern, solange diese in [...] platziert seien. Nachdem die Kindsmutter bei der Vorinstanz ein Kontaktrecht zu den Kindern beantragt hatte, informierte das fallführende Behördenmitglied der KESB den Vertreter des Kindsvaters über den Anhörungstermin. Seitens des Kindsvaters erfolgte darauf keine Reaktion. Mit Bericht vom 26. Juni 2018 machte die Beiständin Empfehlungen bezüglich des weiteren Vorgehens und gab an, sollte der Kindsvater anlässlich eines Besuchs der Kindsmutter bei den Kindern anwesend sein, sei der Kontakt zuzulassen, sofern die Kindsmutter damit einverstanden sei. Dieser Bericht wurde dem Vertreter des Kindsvaters zur Stellungnahme zugestellt. Laut Entscheid der KESB vom 10. Juli 2018 äusserte der Rechtsvertreter des Kindsvaters mit Stellungnahme vom 5. Juli 2018, der Kindsvater habe keinen Kontakt zu den Kindern, weil dieser mit Entscheid vom 1. Mai 2018 sistiert worden sei. Er verzichtete auf einen Antrag betreffend Kontaktrecht und forderte stattdessen, der Obhutsentzug sei aufzuheben, damit die Kinder wieder bei der Mutter wohnen könnten, wo er sie dann besuchen könne. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht hat er hingegen ausdrücklich auf die Anfechtung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts verzichtet, da diese Massnahme nur die Mutter betreffe. Dieses Verhalten ist widersprüchlich. Offensichtlich wird seitens der Vorinstanz am totalen Kontaktverbot nicht festgehalten, und dem Kindsvater wurde mehrfach Gelegenheit gegeben, sich um ein Kontaktrecht zu kümmern. Er hat sich jedoch bisher geweigert, dies zu tun. Dieses Verhalten hat keinen Rechtsschutz verdient, die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Es ist auch nicht am Verwaltungsgericht, erstinstanzlich über ein allfälliges Kontaktrecht und dessen Ausgestaltung zu befinden. Festzuhalten ist, dass grundsätzlich keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Anordnung eines begleiteten Kontaktrechts sprechen würden.

8. Weiter wenden sich die Kindseltern gegen die Erstellung eines Kindesschutzgutachtens.

8.1 Gemäss Art. 446 ZGB erforscht die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.

8.2 Bereits vor Eingang der Gefährdungsmeldung bestanden diverse Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung, weshalb die Beiständin bereits am 11. Dezember 2017 den Antrag gestellt hatte, die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter abzuklären, und D.___ im Rahmen einer Tagesschule im [...] zu platzieren. Ohne die beantragten Massnahmen sei das Kindeswohl von D.___ gefährdet. Es stünden ihr von Seiten der Kindsmutter zu wenig Ressourcen für eine gesunde Entwicklung und eine kindergerechte Umgebung zur Verfügung. D.___ werde zu Hause unzureichend gefördert und zu wenig gemäss ihren Bedürfnissen betreut. Es war davor bereits eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) installiert worden. Da jedoch die Kindsmutter bezüglich Kooperation mit dieser absolut uneinsichtig war und nicht bereit, sich auf diese einzulassen, wurde die Massnahme abgebrochen. Die SPF hatte in ihrem Bericht vom 21. November 2017 unter anderem festgehalten, für die Kindsmutter sei es kaum nachvollziehbar, dass sie D.___ begleiten müsse und eine anregende Freizeit und das Vorgeben einer Struktur in ihre Verantwortung fielen. Sie delegiere viele Verantwortungen und Aufgaben an die Schule oder an die SPF. Dies sei zum Teil sicherlich mit ihrem kulturellen Hintergrund (Herkunft Kongo) zu erklären. Es sei aber unklar, ob sie emotional und kognitiv in der Lage sei, die Bedürfnisse von D.___ zu erkennen und ihnen gerecht zu werden. Auch für C.___ hatte die Beiständin bereits mit E-Mail vom 28. Februar 2018 umfassendere sonderpädagogische Massnahmen inkl. Jahresinternat beantragt.

8.3 Nach diesen Schilderungen und den bisher verfügten, aber nicht zielführenden, milderen Massnahmen – insbesondere der sozialpädagogischen Familienbegleitung – ist die Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Kindseltern nicht zu beanstanden. Dies ist insbesondere im Hinblick auf eine spätere Ausdehnung des Besuchsrechts oder allfällige Rückplatzierung der Kinder erforderlich.

8.4 Soweit der Kindsvater beantragt, es seien dem Gutachter weitere Fragen bezüglich des Entwicklungsstands der Kinder zu stellen im Hinblick auf eine fehlende oder falsche Beschulung, ist dieser Antrag abzuweisen. Die Art der Beschulung wird vom Volksschulamt und nicht von der KESB festgelegt. Hat die Art der Beschulung der Kinder nach dem Umzug in den Kanton Solothurn nicht den Wünschen des Beschwerdeführers entsprochen, so hätte er sich diesbezüglich gegen die Verfügungen des Volksschulamtes zur Wehr setzen können und müssen. Im Übrigen wurde der Gutachter mit Frage Ziff. 3.8.4 bereits beauftragt, sich zum Entwicklungsstand der Kinder zu äussern.

9. Nachdem sich die angeordneten Massnahmen als begründet erweisen, ist die Beschwerdeführerin durch die Ziffern 3.9 und 3.10 des angefochtenen Entscheids, mit welchen die Sozialen Dienste ersucht werden, Kostengutsprache für die verfügten Kindesschutzmassnahmen zu erteilen, und allfällige Beteiligungen der Kindseltern an den Kosten abzuklären, nicht beschwert. Kosten werden den Kindseltern damit noch keine auferlegt. Soweit auf diese Beschwerdepunkte überhaupt einzutreten ist, sind sie abzuweisen.

10. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet, sie sind abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache ist ein Entscheid über die vom Kindsvater beantragte Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr notwendig.

11.1 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht je zur Hälfte zu bezahlen. Die Kosten für die Vertretung der Kinder bilden Bestandteil der Gerichtskosten (vgl. § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e Zivilprozessordnung [ZPO, SR 210]). Mit Kostennote vom 29. Juni 2018 macht Rechtsanwalt Martin Schreier einen Aufwand von CHF 1'876.45 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, welcher angemessen erscheint und ihm durch den Kanton Solothurn zu entschädigen ist. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind somit einschliesslich Entschädigung des Kindesvertreters und Entscheidgebühr auf CHF 3’500.00 festzusetzen.

11.2 Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Anteil von CHF 1'750.00, welcher durch B.___ zu tragen ist, durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

11.3 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Nicole Allemann, macht mit Kostennote vom 28. Juni 2018 einen Aufwand von 28.06 Stunden sowie CHF 174.00 Auslagen geltend. Auch wenn es sich um ein aufwändiges Verfahren gehandelt hat mit zwei Beschwerdeführern, Kindsvertreter, Fremdsprachigkeit der Kindsmutter und umfangreichen Akten, ist dieser Aufwand überhöht. Insbesondere können die Aufwände nicht entschädigt werden, welche parallel im Verfahren vor der KESB betreffend Kontaktrecht angefallen sind (insb. Anhörung vom 18. Mai 2018). Der Aufwand von rund 20 Stunden, welcher bis zur ergänzenden Beschwerdebegründung entstanden ist, ist für Aktenstudium, Besprechung mit der Klientin, Erstellen der Beschwerde und Studium der eingelangten Korrespondenz auf 15 Stunden zu reduzieren. Für den weiteren danach angefallenen Aufwand erscheinen 5 Stunden Aufwand angemessen. Der Aufwand von 20 Stunden ist zu einem Ansatz von CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Die Auslagen sind nicht detailliert ausgewiesen und sind mit pauschal CHF 100.00 zu entschädigen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Nicole Allemann, ist demnach auf CHF 3'984.90 (Aufwand: CHF 3'600.00, Auslagen: CHF 100.00, 7,7 % MWST: CHF 284.90) festzusetzen. Diese ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'400.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

10.3 A.___ hat seine Parteikosten zufolge Unterliegens selbst zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Beschwerde von B.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht werden auf CHF 3'500.00 festgesetzt.

4.    A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 1'750.00 zu bezahlen.

5.    B.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 1'750.00 zu bezahlen; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege bezahlt ihr Anteil der Kanton Solothurn, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

6.    Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Martin Schreier eine Entschädigung von CHF 1'876.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

7.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Nicole Allemann, wird auf CHF CHF 3'984.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Nicole Allemann im Umfang von CHF 1'400.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kaufmann

VWBES.2018.198 — Solothurn Verwaltungsgericht 18.07.2018 VWBES.2018.198 — Swissrulings