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Solothurn Verwaltungsgericht 09.08.2018 VWBES.2018.177

August 9, 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,443 words·~12 min·4

Summary

Führerausweisentzug

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. August 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Philipp A. d’Hondt,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___, geb. [...] 1995, erhielt am 27. November 2013 einen Führerausweis auf Probe. Am 10. Juni 2015 beging er eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) verfügte daraufhin am 4. August 2015 einen Entzug des Führerausweises auf Probe für einen Monat. Die Probezeit wurde um ein Jahr verlängert.

1.2 Am 24. Juni 2017, 18:04 Uhr, überschritt A.___ innerorts in [...], in Fahrtrichtung [...] mit einem Personenwagen die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h, um 17 km/h.

1.3 Am 24. November 2017 wurde A.___ ein unbefristeter Führerausweis ausgestellt.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft verurteilte A.___ aufgrund der Widerhandlung vom 24. Juni 2017 mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. Januar 2018 wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01).

3. Mit Verfügung vom 20. April 2018 annullierte die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___ den Führerausweis auf Probe, entzog ihm den unbefristeten Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien mit sofortiger Wirkung. Ein neuer Lernfahrausweis könne frühestens ein Jahr nach Datum der Annullierungsverfügung d.h. ab 20. April 2019 und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.      Es sei die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Solothurn […] vom 20. April 2018 vollumfänglich aufzuheben, und auf die Annullierung des Führerausweises auf Probe bzw. auf den Entzug des bereits ausgestellten, ordentlichen Führerausweises sei zu verzichten.

2.      Eventualiter sei der ordentliche Führerausweis für die Dauer von einem Monat einzuziehen.

3.      Subeventualiter sei für den Fall der Annullierung des Führerausweises auf Probe bzw. den Entzug des ordentlichen Führerausweises:

·           mindestens auf die Annullierung der Unterkategorie A1 und/oder der Spezialkategorien F, G und insbesondere M zu verzichten und dem Fahrzeuglenker ein unbefristeter Führerausweis für besagte Kategorien auszustellen;

·           für die Wiedererlangung des neuen Führerausweises auf Probe auf ein verkehrspsychologisches Gutachten zu verzichten;

·           der Beginn der einjährigen Sperrfrist für den Antrag auf einen neuen Lernfahrausweis auf das Datum der zweiten Widerhandlung festzusetzen.

4.      Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2018 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.

4.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 22. Juni 2018 bestätigte der Beschwerdeführer die bereits gestellten Rechtsbegehren.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid grundsätzlich beschwert (zur Ausnahme siehe Erw. II/6 f. nachstehend) und damit zur Beschwerde legitimiert.

2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h überschritten. Bei diesem Vorfall handle es sich um eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG. Da dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits einmal entzogen gewesen sei, verfalle der Führerausweis auf Probe und müsse annulliert werden. Am 24. November 2017 sei dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Führerausweis ausgestellt worden. Dieser müsse auch entzogen werden. Aufgrund der erneuten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz greife die gesetzliche Vermutung der Nichteignung in charakterlicher Hinsicht. Auf das Einreichen eines verkehrspsychologischen Gutachtens könne nicht verzichtet werden. Seit dem Vorfall vom 24. Juni 2017 sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis belassen worden. Der Beschwerdeführer sei zu keiner Zeit mit einem Fahrverbot belegt gewesen. Deshalb erscheine es folgerichtig und angemessen, dass er sich dem einjährigen Fahrverbot im Anschluss an die Annullierungsverfügung unterziehen müsse.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz seine Ausführungen zum Sachverhalt und die eingereichten Beweismittel nicht oder höchstens ungenügend berücksichtigt habe und auch nicht auf den begründet geltend gemachten Sachverhaltsirrtum eingegangen sei. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteile des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3 Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt und die von ihm eingereichten Beweismittel ungenügend berücksichtigt hat, ergibt sich nicht. Wie bereits erwähnt, ist es nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz gegeben ist, kann schliesslich offenbleiben, weil das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand mit voller Kognition beurteilt und eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde.

4.1 Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei wird zwischen schweren, mittelschweren, leichten und besonders leichten Verkehrsregelverletzungen unterschieden.

4.2 Der Beschwerdeführer will seine Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Juni 2017 als besonders leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG qualifiziert wissen. Da er mangels Ortskenntnissen und aufgrund der Gegebenheiten davon ausgegangen sei, sich bereits ausserorts zu befinden, hätte kein Verfall verfügt werden dürfen. Die Tatsache, dass er vor über zwei Jahren vor der aktuellen, leichten Widerhandlung eine mittelschwere Widerhandlung begangen habe, führe zum unverhältnismässigen Ergebnis eines Entzugs, während ihm in umgekehrter Reihenfolge kein Verfall des Führerausweises auf Probe gedroht hätte. Die Annullierungsverfügung beziehe sich auf den Führerausweis auf Probe und könne nicht automatisch auch den unbefristeten Führerausweis erfassen.

4.3 Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ist angesichts deren Häufigkeit ein gewisser Schematismus unabdingbar, weshalb das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit genaue Limiten festgelegt hat, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen (Urteil des BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.5). Diese Grenzwerte gewährleisten eine rechtsgleiche Anwendung. Nach dieser Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine leichte Widerhandlung vor, wenn der Lenker die Höchstgeschwindigkeit im Innerortsbereich um 16 bis 20 km/h überschreitet (vgl. Urteil des BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; vgl. auch Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N 14 und Art. 16a N 19; Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16a N 7). Auch bei atypischen Innerortsstrecken ist dieser Schematismus anzuwenden (Urteile des BGer 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4; 6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 4.3; 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4). Dies folgt daraus, dass sich Ausserortsbereiche in dicht besiedelten Agglomerationen mitunter kaum von Innerortsstrecken im Bereich von Weilern oder gegen den Ausgang von Dörfern unterscheiden lassen und der Übergang vom Innerortsbereich zum Ausserortsbereich häufig fliessend ist und es sich meist nur um kurze bis sehr kurze Strassenstücke handelt. Da gerade auf solchen Strecken Fahrzeuglenker häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin neigen, ist auf solchen Strecken die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich, weshalb auch in diesen Fällen die konkreten Verhältnisse zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich nicht zu beachten sind (Urteile des BGer 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4; 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4). Die Vorinstanz ist dementsprechend zu Recht von einer leichten Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhaltsirrtum nichts, denn der Beschwerdeführer hätte seinen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können (Art. 19 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]): Bei pflichtgemässer Vorsicht wäre ihm aufgefallen, dass die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h noch nicht aufgehoben war.

4.4 Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Abs. 4). Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht (Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6). Der Zweck der Einführung des Führerausweises auf Probe liegt in der strengen Ahndung und Prävention von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Neulenker und damit in der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber erwartet von einem Inhaber eines Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis entzogen wurde, ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein sorgfältiges künftiges Fahrverhalten (vgl. Botschaft des Bundesrates, in BBl 1999, S. 4473 ff.; BGE 136 I 345 E. 6.5).

4.5 Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis auf Probe während der Probezeit aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats bereits einmal entzogen. Die Probezeit wurde in der Folge um ein Jahr verlängert. Am 24. Juni 2017 beging der Beschwerdeführer eine erneute Verkehrsregelverletzung. Es handelt sich dabei um die zweite Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften während der Probezeit, die zum Entzug des Ausweises führt. Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine zweite Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises führt, verfällt der Ausweis bzw. wird der Ausweis annulliert (Art. 15a Abs. 4 SVG und Art. 35a Abs. 1 Satz 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt wurde (Art. 35a Abs. 1 Satz 2 VZV). Dass bei einer Annullierung des Führerausweises auf Probe auch der inzwischen unbefristet erteilte Führerausweis entzogen werden muss, versteht sich von selbst. Die Vorinstanz verfügte somit gestützt auf Art. 15a Abs. 4 SVG zu Recht die Annullierung des Führerausweises auf Probe sowie den Entzug des unbefristeten Führerausweises.

4.6 Auch wenn es dem Beschwerdeführer nicht gerechtfertigt und übertrieben erscheinen mag, wenn sein Führerausweis auf Probe nach einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gleich verfällt und ihm eine einjährige Sperrfrist auferlegt wird, ist darauf hinzuweisen, dass dies vom Gesetzgeber bewusst so gewollt war. Die Regelung fand in den eidgenössischen Räten ungeteilte Zustimmung und das Bundesgericht stellte klar, dass unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen auch leichte Fälle nach Art. 16a SVG fallen (siehe BGE 136 I 345 E. 6.1).

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe keine zwingende rechtliche Grundlage, wonach die einjährige Sperrfrist erst ab dem Zeitpunkt des Entzugs des Führerausweises zu laufen beginnen müsse. Man könne durchaus auch auf den Zeitpunkt des Vorfalls und somit auf Ende Juni 2017 abstellen.

5.2 Die Vorinstanz entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis nicht umgehend nach der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Juni 2017. Der Führerausweis wurde ihm erst mit Verfügung vom 20. April 2018 entzogen. Bis dahin war der Beschwerdeführer im Besitze des Führerausweises. Wird der Ausweis nicht umgehend nach der Widerhandlung vorsorglich entzogen, sondern bis zum Administrativverfahren beim Lenker belassen, so ist als Beginn der Sperrfrist das Datum der Annullierungsverfügung festzulegen (vgl. Urteil des BGer 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.5). Die Anordnung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer frühestens ab dem 20. April 2019 ein neuer Lernfahrausweis erteilt werden könne, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zur Ausübung seines Berufes zwingend auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Da er keine der Geschwindigkeitsübertretungen mit einem Motorrad, Motorfahrrad oder E-Bike getätigt habe, seien ihm wenigstens diese Kategorien zu belassen.

6.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass seine Fahrberechtigung «nur» für alle Kategorien und Unterkategorien erloschen ist. In der angefochtenen Verfügung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, Fahrzeuge der Spezialkategorie F, G und M zu führen. Soweit der Beschwerdeführer also verlangt, es sei auf die Annullierung der Spezialkategorien F, G und insbesondere M zu verzichten, ist er nicht beschwert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei auf die Annullierung der Unterkategorie A1 zu verzichten, ist auf Art. 35a Abs. 2 VZV hinzuweisen, wonach die Annullierung des Führerausweises auf Probe grundsätzlich alle Ausweiskategorien und Unterkategorien umfasst (vgl. auch BGE 136 I 345 E. 4). Eine Ausnahme von dieser Regel ist vorliegend nicht ersichtlich.

7.1 Der Beschwerdeführer verlangt, auf ein verkehrspsychologisches Gutachten sei zu verzichten.

7.2 Bei Inhabern von Führerausweisen auf Probe hat der Gesetzgeber - wie bereits erwähnt - die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass einem Lenker die Fahreignung abgeht, wenn er während der Probezeit zwei Widerhandlungen begeht, die einen Führerausweisentzug zur Folge haben; diesfalls verfällt der Ausweis von Gesetzes wegen, und der Lenker erhält nach Ablauf der Sperrfrist einen Lernfahrausweis nur dann, wenn er durch ein positives verkehrspsychologisches Gutachten seine Fahreignung nachweist (Art. 15a Abs. 4 und 5 SVG; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4485). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Wiedererteilung des Lernfahrausweises von einem positiven verkehrspsychologischen Gutachten abhängig macht.

8. Die Beschwerde erweist sich somit gesamthaft als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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