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Solothurn Verwaltungsgericht 04.06.2018 VWBES.2018.173

June 4, 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,046 words·~10 min·5

Summary

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___     vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Andreas Ehrsam,    

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,   

2.    Haftgericht,   

Beschwerdegegner

betreffend     Verlängerung der Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 19. April 2018 genehmigte das Haftgericht des Kantons Solothurn auf Antrag des Migrationsamts die gegenüber A.___ am 18. April 2018 verfügte weitere Inhaftierung bis zum 22. Juli 2018. Das Amt hatte am 25. Oktober 2017 die Ausschaffungshaft angeordnet und am 18. Januar 2018 bereits einmal verlängert, beides mit Genehmigung des Haftgerichts.

2. Gegen die Verlängerung erhob Rechtsanwalt Andreas Ehrsam mit Eingabe vom 30. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellt die Anträge, der Entscheid des Haftgerichts vom 19. April 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dem Beschwerdeführer sei zudem die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3. Das Haftgericht stellt am 2. Mai 2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Migrationsamt liess sich am 4. Mai 2018 mit demselben Antrag zur Sache vernehmen. Der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf weitere Bemerkungen und reichte am 25. Mai 2018 seine Kostennote ein.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer verweist für den Sachverhalt auf die Ausführungen der Vorinstanz. Es steht demnach Folgendes fest:

2.1 A.___ reiste am 4. Oktober 2015 in die Schweiz ein und stellte am 5. Oktober 2015 einen Asylantrag. Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton Solothurn zugewiesen. Das Migrationsamt führte am 13. Juli 2016 ein erstes Heimreisegespräch mit dem Beschwerdeführer. Dieser führte damals aus, er werde nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren. Am 26. Juli 2016 erhob er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welches zufolge verpasster Beschwerdefrist nicht darauf eintrat.

2.2 Am 4. August 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein, auf welches das SEM wegen mangelhafter Begründung nicht eintrat. Die gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2016 ab. Am 7. September 2016 wurde ein weiteres Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Das SEM wies das Gesuch am 7. November 2016 ab und erklärte die erste Verfügung für rechtskräftig und vollstreckbar. Eine allfällige Beschwerde sollte keine aufschiebende Wirkung haben.

Am 19. August 2016 fand ein zweites Heimreisegespräch statt. Wiederum hielt der Beschwerdeführer fest, eine freiwillige Rückreise sei keine Option für ihn. Ab dem 1. September 2016 galt der Beschwerdeführer als untergetaucht. Am 9. November 2016 wurde er dem Asylzentrum Balmberg zugewiesen; am 5. Januar 2017 wurde mit ihm ein drittes Heimreisegespräch geführt. Seine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM vom 7. November 2016 wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer tauchte hierauf per 27. April 2017 erneut unter und wurde am 29. Mai 2017 beim SEM als verschwunden gemeldet.

2.3 Am 23. Oktober 2017 erfolgte eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers aus Deutschland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis überstellt. Am 24. Oktober 2017 vereinbarte das Migrationsamt mit den türkischen Behörden einen Termin für den 31. Oktober 2017 zwecks Papierbeschaffung. Dem Beschwerdeführer wurde am 25. Oktober 2017 das rechtliche Gehör zur in Aussicht genommenen Ausschaffungshaft gewährt. Wiederum erklärte er, er sei nicht bereit, in die Türkei zurückzukehren und er sei auch nicht bereit mit den Behörden zwecks Beschaffung der notwendigen Dokumente zusammenzuarbeiten. Das Migrationsamt ordnete am 25. Oktober 2017 die Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Das Haftgericht genehmigte diese Anordnung am 26. Oktober 2017 (AUSH.2017.50).

Am 31. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer bei der türkischen Vertretung in Bern vorgeführt, worauf ihm ein neuer Nüfus (Identitätsausweis) und ein temporärer Pass für die Rückkehr in die Türkei ausgestellt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer nach der Haftverhandlung mitgeteilt hatte, er wolle nun so schnell als möglich in die Türkei zurückkehren, wurde ein Flug für den 7. November 2017 gebucht. Am 2. November 2017 hatte der Beschwerdeführer jedoch seine Meinung geändert und teilte mit, er werde den Flug nicht antreten. Am 3. November 2017 wurde das Migrationsamt durch das SEM informiert, der Beschwerdeführer habe ein weiteres Wiedererwägungsgesuch eingereicht und der Vollzug sei vorläufig ausgesetzt worden.

2.4 Am 18. Januar 2018 verfügte das Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft für drei Monate und beantragte beim Haftgericht gleichentags die Genehmigung dieser Anordnung. Das Haftgericht genehmigte die Anordnung mit Verfügung vom 22. Januar 2018.

Am 31. Januar 2018 wies das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn neuerlich aus der Schweiz weg. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Am 28. März 2018 erfolgte ein weiteres Zwischengespräch mit dem Beschwerdeführer. Weiterhin verweigerte er die Rückreise in die Türkei. Am 17. April 2018 wurde ihm darauf die in Aussicht genommene weitere Haft eröffnet und ihm das rechtliche Gehör gewährt. Am 18. April 2018 verfügte das Migrationsamt darauf die hier angefochtene weitere Inhaftierung bis zum 22. Juli 2018.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aktuell fehle es an einer vollziehbaren Wegweisungsverfügung, weil der Vollzug der Wegweisung gemäss Aktenlage und Auskunft der Vertreterin (Solidaritätsnetz Bern) im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sistiert worden sei. Ohne Möglichkeit, die Wegweisung zu vollziehen, fehle es am Haftgrund und am Haftzweck. Der Vollzug sei derzeit rechtlich nicht möglich und damit nicht absehbar. Die Erwägung der Vorinstanz, dass es nicht sein könne, dass mit mehreren Wiedererwägungsgesuchen die bevorstehende Ausschaffung immer wieder hinausgezögert bzw. verhindert werden könne, ändere daran nichts.

3.2 Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde, die betroffene Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt, oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Die Haftdauer darf zusammen mit einer Vorbereitungsund Durchsetzungshaft insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG), doch kann die Dauer um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG). Die Haft wird unter anderem beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG).

3.3 Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist dann unverhältnismässig und damit auch unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. vorhandenen Ausweispapieren mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Es genügt nicht, dass die Durchführbarkeit der Rückführung zweifelhaft oder momentan unmöglich oder unsicher ist (BGE 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.4. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verhält er sich in keiner Weise kooperativ: Der Beschwerdeführer weigert sich weiterhin, in sein Heimatland Türkei zurückzukehren und will stattdessen in der Schweiz bleiben, um seiner ihn in der Heimat erwartenden Freiheitsstrafe zu entgehen, was er letztmals am 17. April 2018 bei der Einvernahme betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft auch bestätigte (vgl. Aktum 340 f.). Da sich der Beschwerdeführer, wie soeben erwähnt, strikte weigert in die Türkei auszureisen, ist davon auszugehen, dass er alles versuchen wird, um eine Ausschaffung zu verhindern und – einmal in Freiheit – sich nicht für einen Rückflug in die Türkei bereithalten, sondern untertauchen würde, wie er dies im Verlauf des Verfahrens bereits mehr als einmal getan hat. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft nach Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG über die Dauer von sechs Monaten hinaus sind demnach erfüllt.

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Gefahr des Untertauchens bestehe. Bei seiner Ausreise nach Deutschland sei er fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er sich einfach nicht in der Schweiz aufhalten dürfe. Die Gefahr des Untertauchens bestehe jedenfalls nicht, weil er sich ja einfach in der Schweiz aufhalten wolle. Hätte er sich den Behörden entziehen wollen, hätte er sich nicht immer wieder bei ihnen gemeldet. Der Sachverhalt sei deshalb in Bezug auf die Haftgründe falsch festgestellt worden.

4.2 Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgehalten hat, explizit anerkannt hat, und damit auch die dort festgestellten Tatsachen, dass er ab 1. September 2016 und ab 27. April 2017, also schon zweimal, untertauchte, erfolgte der Wiedereintritt in die Schweiz nicht freiwillig. Der Beschwerdeführer wurde von Deutschland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zurücküberstellt. Sein Untertauchen geschah zudem jeweils nach für ihn negativen Behördenentscheiden, zuletzt nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017, zugestellt am 18. April 2017. Die Gefahr des Untertauchens liegt somit klar auf der Hand.

5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer erneut geltend, die Haft erweise sich wegen ihrer Dauer als unverhältnismässig.

Die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte es jederzeit in der Hand, mit seiner Ausreise die Haft zu beenden, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zynisch, sondern entspricht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer nimmt zwar seine Rechte wahr, wenn er immer wieder Wiedererwägungsgesuche stellt, jedenfalls solange diese nicht als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden, nimmt aber damit die Verzögerung des Verfahrens bzw. der Vollstreckung des Wegweisungsentscheides und damit auch die Dauer seiner Inhaftierung bewusst in Kauf. Das ist zwar angesichts der in der Heimat drohenden Freiheitsstrafe von 8 Jahren verständlich, führt aber nicht dazu, dass die Dauer der Ausschaffungshaft deshalb unverhältnismässig wird. Wie dem Beschwerdeführer auch schon mitgeteilt wurde, dauert eine unfreiwillige Rückführung, die begleitet werden muss, erheblich länger als eine «freiwillige» Rückkehr.

Wie das Haftgericht in seinem Urteil vom 22. Januar 2018, auf welches es in seinem jetzt angefochtenen Entscheid verweist, völlig richtig festgestellt hat, hat die bereits einmal erfolgte Zuweisung ins Asylzentrum Balmberg nicht verhindert, dass der Beschwerdeführer verschwand, als seine Lage kritisch wurde und der Vollzug der Wegweisung drohte. Eine Anweisung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und eine Meldepflicht genügt deshalb offensichtlich nicht, um den Wegweisungsvollzug zu sichern, zumal der Beschwerdeführer ja auf keinen Fall gewillt ist, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren.

Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, dass bei einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, der für den Beschwerdeführer positiv lautete, dieser unverzüglich freizulassen wäre, womit eine Ausschaffungshaft trotz Unmöglichkeit des Vollzugs ausgeschlossen wird.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

7. Rechtsanwalt Andreas Ehrsam macht einen Aufwand von insgesamt CHF 1'046.35 geltend (5.17 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 40.95 plus MWST). Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint angemessen und ist in dieser Höhe durch den Staat Solothurn zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Gerichtskosten werden keine erhoben.

3.    Der Kanton Solothurn hat Andreas Ehrsam als unentgeltlichem Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 1'046.35 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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