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Solothurn Verwaltungsgericht 14.05.2018 VWBES.2018.163

May 14, 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,852 words·~9 min·2

Summary

Sozialhilfe / Ablehnung Kostengutsprache

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Mai 2018

Es wirken mit:

Oberrichterin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Sozialdienst Wasseramt Ost,   

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe / Ablehnung Kostengutsprache

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) leidet gemäss eigenen Angaben und gemäss Schreiben der [...] Klinik [...] (in der Folge Klinik) an einer Lyme Borreliose, Elektrohypersensibiltät (EHS) und einer multiplen Chemikalien Sensitivität (MCS). Von November 2016 bis Juli 2017 befand sie sich aus eigener Initiative zur Behandlung in obgenannter Klinik. Ihre Krankenkasse lehnt die Übernahme der Behandlungskosten mangels Leistungsauftrag mit der Klinik ab. Seit 1. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Sozialdienst Wasseramt Ost (SDWO) sozialhilferechtlich unterstützt, nachdem sie ihre Ausbildung zur Lehrerin wegen eines Zeckenbisses und der damit verbundenen Borreliose ein Jahr zuvor hatte abbrechen müssen. Während ihres Aufenthaltes und nach dem Austritt aus der Klinik, der gegen den Willen der Beschwerdeführerin aus Kostengründen erfolgte, gelangte sie mehrfach an den SDWO und ersuchte um Kostengutsprache, später auch für andere Institutionen. Der SDWO hatte der Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit dem Amt für Soziales (ASO) bereits Ende April 2017 mitgeteilt, dass eine Kostengutsprache für die Klinik nur erfolgen könne, wenn der Nachweis erbracht werde, dass es schweizweit keine andere Behandlungsmöglichkeit gebe. Zu diesem Zweck habe sie sich bei Dr. med. B.___ in Zürich, einem anerkannten Zeckenspezialisten, vorzustellen. Dieser Auflage kam die Beschwerdeführerin nicht nach, sondern suchte weitere für sie tragbare Aufenthaltsorte und stellte entsprechende Kostengutspracheanträge, was dazu führte, dass der SDWO am 25. Oktober 2017 schriftlich verfügte, ohne schriftliche Diagnose mit Behandlungsmöglichkeiten und einer allfälligen unumgänglichen speziellen Wohnform durch den Zeckenspezialisten Dr. med. B.___, Zürich würde keine der bisherigen und auch keine zukünftige Kostengutsprache behandelt. Solange keine Kostengutsprache durch den Sozialdienst verfügt würde, würden keine Rechnungen bezahlt.

2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde, welches diese mit Entscheid vom 9. April 2018 abwies. Zur Begründung führte das DdI zusammengefasst aus, gemäss den SKOS-Richtlinien handle es sich bei der Kostengutsprache für den Aufenthalt in der Klinik um eine situationsbedingte Leistung mit Entschliessungsermessen. Nebst den Aufwendungen für den Lebensunterhalt würden dabei auch individuelle Bedürfnisse, welche ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person hätten, angemessen berücksichtigt. Dabei sei massgebend, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung erhalten bzw. gefördert werde oder ob grösserer Schaden abgewendet werden könne. Diese situationsbedingten Leistungen könnten entweder kurzfristig stabilisierend oder langfristig wirken. Die Gewährung von sozialhilferechtlichen Leistungen setze darüber hinaus die Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruhe auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie könne deshalb an Auflagen gebunden werden, welche sich an den Kriterien der Verhältnismässigkeit und Gleichbehandlung zu orientieren hätten. Die Beschwerdeführerin kenne die Auflage seit April 2017 und habe sich seither nicht von Dr. med. B.___ untersuchen lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sich die Beschwerdeführerin an einen anderen Arzt gewendet habe, nachdem auch von ihrer Seite primär von einer Borreliose als Ursprungskrankheit ausgegangen werde. Dass sich nämlich Dr. B.___ mit Umweltkrankheiten nicht auskenne, sei durch nichts belegt. Und allenfalls könnten in einem zweiten Schritt immer noch andere Fachleute beigezogen werden. Auch das Vorbringen, wonach sie sich aufgrund des Elektrosmogs in Zürich nicht untersuchen lassen könne, mute vor dem Hintergrund, dass sie den weiten Weg nach Leuk-Stadt zu Dr. [...] auf sich genommen habe, seltsam an.

3. Mit Schreiben vom 17. April 2018 erhob A.___ gegen diese Verfügung Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte sinngemäss den Antrag, die Kostengutsprache für die Klinik sei gutzuheissen. Es könne nicht sein, dass das Sozialamt einen Arzt für sie auswähle, der sich mit den Umweltkrankheiten EHS und MCS nicht auskenne. Sie würde der Auflage des Sozialdienstes, nach Zürich zu einer Konsultation zu reisen, gerne nachkommen, wenn dies möglich wäre. Dies sei aber wegen ihrer Hyperempfindlichkeit eben gerade nicht der Fall, denn der Elektrosmog in Städten sei enorm. Bereits ein eingeschaltetes Handy könne bei ihr Symptome auslösen. Von Expositionen mit Chemikalien, wie Parfums und Reinigungsmittel, und starkem städtischem Elektrosmog bekomme sie Anfälle und stärkste Schmerzen, Atemnot, Zuckungen und Ganzkörperausfall der Motorik und sei nicht mehr ansprechbar. Es sei nicht verhältnismässig, von ihr als elektrohypersensible Person zu verlangen, sich in einer Stadt stärkstem Elektrosmog auszusetzen. Für eine Konsultation werde sie aufgrund ihrer Anfälle ohnehin nicht mehr ansprechbar sein. Das ganze Prozedere sei auch mit der IV durchgeführt worden. Diese habe zuerst auch eine Konsultation zu Hause abgelehnt. Die Konsultation in Basel habe aber dann wegen ihrer Anfälle abgebrochen werden müssen und sei dann bei ihr zuhause erfolgt. Die Klinik sei die einzige Institution in der Schweiz, die sich mit Umweltkrankheiten auskenne und diese behandeln könnten. MCS und EHS seien in der Schweiz leider bei vielen Ärzten ein Fremdwort und würden in der Ausbildung gar nicht behandelt. Aufgrund der fehlenden Kostengutsprachen habe sie Ende September 2017 nach Hause zurückkehren müssen, wo sie sich ständig mit einem Abschirmtuch vor Strahlung schützen müsse. Dieses nütze aber nur gegen geringe Strahlung. Im Winter habe sie ohne Heizung leben müssen, da sie diese wegen der Elektrohypersensibilität nicht vertragen habe. Nach draussen könne sie nicht, da es überall WLAN habe und sie sofort Symptome bekomme, wenn sie diesem ausgesetzt sei. In die Klinik sei sie eingetreten, weil es ihr sehr schlecht gegangen sei. Die Klinik habe ihr Leben gerettet. Sie und ihre Mutter hätten nicht auf die Kostengutsprache der Krankenkasse warten können.

4. Das DdI nahm mit Schreiben vom 23. April 2018 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese unter Kostenfolge abzuweisen. Zur ergänzenden Begründung wurde ausgeführt, das von der Beschwerdeführerin erwähnte Gutachten der IV Solothurn läge nicht vor und könne deshalb auch nicht berücksichtigt werden. Dass die Beschwerdeführerin seit 1. Februar 2017 keine Sozialhilfe mehr bezogen habe, sei nicht Gegenstand der Beschwerde gewesen, jedoch unter Bemerkungen thematisiert worden.

5. Der SDWO verzichtete mit Schreiben vom 25. April 2018 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Akten und Unterlagen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin verweist auf das IV-Gutachten und bittet darum, dieses beizuziehen. Zudem verweist sie auf ihren Arzt Dr. med. [...], bei welchem Informationen eingeholt werden könnten. Zwar gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich die Offizialmaxime, aber im vorliegenden Fall wäre es an der Beschwerdeführerin darzutun, wieso sie auf keinen Fall die Auflage des SDWO erfüllen kann, resp. diese unverhältnismässig ist. Sie hätte entsprechende Unterlagen einreichen können. Es ist nicht an der Behörde und auch nicht am Gericht, dies von Amtes wegen zu tun. Das IV-Gutachten ist im Übrigen gemäss telefonischer Auskunft der IV-Stelle Solothurn noch nicht erstellt worden. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.

2.1 Die Sozialhilfe bezweckt nach § 147 Abs. 2 SG die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration. Nach Art. 9 Abs. 3 SG ist sie grundsätzlich subsidiär. Nebst dem Existenzminimum (Grundbedarf, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) können auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt werden. Dies geschieht in der Regel mittels situationsbedingten Leistungen (SIL), die die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.I). Im Bereich der Gesundheitsversorgung gibt es Leistungen und Kosten, welche über die medizinische Grundversorgung gemäss KVG hinausgehen, jedoch im konkreten Einzelfall sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind (SKOS-Richtlinien, C.I.8.). Dass bei der Klärung, ob ein Anspruch auf SIL vorliegt, im Zweifelsfall Fachleute oder Fachstellen beigezogen werden können, versteht sich von selbst, handelt es sich dabei doch oft um komplexe, meist medizinische Fragen (vgl. die von der Beschwerdegegnerin zitierte Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 2001, S. 137 f.). Gemäss § 148 Abs. 2 lit. d SG kann Sozialhilfe an Bedingungen und Auflagen gebunden werden. insbesondere Beratungsstellen aufzusuchen und sich notwendigen Behandlungen zu unterziehen. Ob situationsbedingte Leistungen erbracht werden, steht im weitgehenden Ermessen der Sozialbehörde. Und selbstverständlich sind die Kosten auch zu berücksichtigen; kostengünstige Lösungen sind vorzuziehen.

2.2 Vorerst ist festzuhalten, dass es vorliegend lediglich um die Auflage der SDWO vom 25. Oktober 2017 geht. Falls die SDWO tatsächlich seit dem 1. Februar 2017 keine Sozialhilfeleistungen mehr ausbezahlt hat und sich möglicherweise auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin habe kein Gesuch mehr gestellt, sich gegen die Einstellung nicht gewehrt oder sei nicht (mehr) sozialhilfebedürftig, kann auf Seite 4 der Beschwerde vom 17. April 2018 verwiesen werden: «Ich wäre froh, wenn mir der Sozialdienst immerhin den Grundbedarf für das Essen überweisen könnte, dann wäre meine Mutter finanziell zumindest ein wenig entlastet. Seit September 2017 bin ich zurück in […] und habe keine Sozialhilfe bekommen». Dies könnte mit Fug als neues Gesuch betrachtet werden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Bemerkungen (unter Ziffer 3.) der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

2.3 Was nun die angefochtene Auflage des SDWO betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Sozialbehörde berechtigt war, die (vergangene und künftige) Bearbeitung der verlangten Kostengutsprachen von einer Auflage abhängig zu machen (vgl. oben unter II.2.1.). Die zuständige Sachbearbeiterin hatte sich beim ASO erkundigt, wie vorzugehen sei und wurde an die Zeckenliga verwiesen, welche ihr Dr. B.___ als Fachperson empfahl. Am 25. April 2017 telefonierte sie mit ihm und er erklärte sich bereit, die Untersuchung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin wurde umgehend aufgefordert, die verlangte Untersuchung vornehmen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich in der Klinik und war nach eigenen Angaben in einem guten Allgemeinzustand. Eine Reise nach Zürich wäre ihr wohl eher zuzumuten gewesen. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, wieso sie sich seit April 2017 nicht einmal bei Dr. B.___ gemeldet hat. In der angefochtenen Verfügung wird nämlich nur eine schriftliche Diagnose mit Behandlungsmöglichkeiten von Dr. B ___ verlangt. Ob dieser auf einer Konsultation in seiner Praxis beharrt hätte, ist ungewiss. Möglicherweise hätte er sich auch auf einen Hausbesuch eingelassen oder sogar eine Diagnose aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen abgegeben. All dies bleibt offen, weil sich die Beschwerdeführerin der fixen Idee hingegeben hat, sie müsse in die «elektrosmogverseuchte» Praxis (auch dies ist offen) nach Zürich und das sei ihr unmöglich. Aber selbst wenn Dr. B.___ darauf bestanden hätte, ist nicht nachgewiesen, dass dies für die Beschwerdeführerin absolut unmöglich und unzumutbar gewesen wäre, war sie doch offenbar in der Lage, andere Ärzte (Dr. [...] und Dr. [...]) aufzusuchen. Zudem hält sie sich seit September 2017 wieder in […] in ihrer Wohnung auf, allerdings mit Hilfe eines Abschirmtuches. Dieses könnte sie ja allenfalls auch für einen Arztbesuch in Zürich verwenden.

3. Die von der SDWO am 25. Oktober 2017 gemachte Auflage ist berechtigt und verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Praxisgemäss wird jedoch in Sozialhilfefällen auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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