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Solothurn Verwaltungsgericht 11.03.2019 VWBES.2018.162

March 11, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,357 words·~17 min·1

Summary

Landumlegung Region Olten

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. März 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1.    A.___    vertreten durch  B.___   

2.    C.___    vertreten durch  B.___   

beide hier vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schaltegger,   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Regierungsrat des Kantons Solothurn,    vertreten durch Volkswirtschaftsdepartement,   

2.    Schätzungskommission der Flurgenossenschaft LRO,    

Beschwerdegegner

betreffend     Landumlegung Region Olten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Beschluss Nr. 2006/552 vom 20. März 2006 nahm der Regierungsrat des Kantons Solothurn vom Gründungsbeschluss der Flurgenossenschaft Landumlegung Region Olten (LRO) zustimmend Kenntnis, genehmigte gleichzeitig deren Statuten und beauftragte die Amtschreiberei Olten-Gösgen, bei sämtlichen betroffenen Grundstücken eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch einzutragen. Das Einzugsgebiet der LRO umfasst Teile der Gemeinden Olten, Wangen bei Olten, Rickenbach, Hägendorf, Kappel und Gunzgen. Hauptzweck der LRO ist die Durchführung einer umfassenden Güterregulierung mit Infrastrukturmassnahmen unter Abwägung aller Interessen (vgl. dazu § 3 der Statuten LRO).

Die Erbengemeinschaft D.___ ist bzw. war Eigentümerin von insgesamt 9 Parzellen im Beizugsgebiet. Das Vorprojekt der LRO wurde vom 5. November bis 5. Dezember 2007 öffentlich aufgelegt und nach bereinigtem Einsprache- und Beschwerdeverfahren vom Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 2008/1417 vom 19. August 2008 genehmigt.

Der Neuzuteilungsentwurf der LRO wurde vom 2. Mai bis 8. Juni 2011 öffentlich aufgelegt und der Erbengemeinschaft, welche damals durch den in der Zwischenzeit verstorbenen dritten Bruder, [...] vertreten war, per eingeschriebenem Brief zugestellt. Sie hat dagegen keine Einsprache erhoben, so dass die Neuzuteilung ihrer Grundstücke plangemäss erfolgt ist. Der Erbengemeinschaft D.___ wurden dabei für ihre beiden bisherigen Grundstücke in den Gebieten Bornchrüz und Unterdorf Kappel neue Parzellen an gleicher Lage zugewiesen. Für ihre weiteren sieben bisherigen Grundstücke wurden ihr mit dem Neuzuteilungsplan ein neues Grundstück im Gebiet Bornermatt-Dürrmatt, beidseits der Gemeindegrenze Hägendorf-Rickenbach, zugeteilt; wegen der Gemeindegrenze ist das Grundstück in zwei Grundbuchparzellen aufgeteilt.

2. Das im Jahr 2008 genehmigte Vorprojekt der LRO hatte im Nordteil der Geländekammer Bornermatt-Dürrmatt keine Wegbauten vorgesehen, weshalb der Dammweg in Hägendorf nicht ins Einzugsgebiet der Landumlegung einbezogen worden war. Weil sich aber der Zustand des Dammwegs in der Zwischenzeit verschlechterte, beschloss die 8. Generalversammlung der Flurgenossenschaft am 17. April 2013, den Dammweg in ihr Einzugsgebiet einzubeziehen. Dies mit dem Ziel, das gesamte Flurwegnetz im Nordteil der genannten Geländekammer zu sanieren. Der Regierungsrat hat dieser Erweiterung des LRO-Einzugsgebietes mit Beschluss Nr. 2013/1114 vom 18. Juni 2013 zugestimmt. So wurde der der Einwohnergemeinde Hägendorf gehörende Dammweg (mit einer Fläche von 2’183 m2) dem Beizugsgebiet zugeschlagen. Geplant war die Verlegung der regionalen Veloroute Nr. 50 und der nationalen Skatingroute Nr. 3 vom Dammweg auf die am Nordufer der Dünnern verlaufenden Flurwege Nr. 8 und 23. Damit sollte der schadhafte Schwarzbelag auf dem Dammweg entfernt und durch einen Mergelbelag für die Landwirtschaft ersetzt werden. Die beiden Mergelwege an der Dünnern sollten andererseits mit einem für den Langsamverkehr geeigneten Asphalt-Beton-Mischbelag versehen werden. Mit dem Einbezug eines neuen Grundstücks mussten die bisherigen Unterlagen des Güterregulierungsverfahrens wie Altbestand, Bodenbewertung, Anspruchswerte, Neuzuteilung, etc. für das neue Beizugsgebiet ergänzt werden (vgl. Ziffer 2.5 des erwähnten RRB), weshalb es in erster Linie zur Zweitumlegung im Gebiet Bornermatt-Dürrmatt kam.

3. Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 teilte das Amt für Landwirtschaft der Flurgenossenschaft LRO mit, die Bewilligung für die Zweitumlegung im Gebiet Bornermatt-Dürrmatt in Hägendorf/Rickenbach werde erteilt. Vom Projektausschuss waren vorgängig folgende Anpassungen und Ziele beschlossen worden: gegenüber dem Neuzuteilungsentwurf 2011 verbesserte Parzellenformen (weniger spitze Winkel); Reduktion der Gesamtweglänge und damit der Unterhaltskosten für die Flurwege; Verlegung des Mühleweges soweit topographisch möglich an den Fuss des Bahndamms; weitergehende Optimierung der neuen Parzellierung (Anpassung der Parzellenformen an die Bewirtschaftungsrichtung); nochmalige Arrondierung des Eigenlandes von E.___, auch unter Einbezug eines nach der Auflage des Neuzuteilungsentwurfs erfolgten Grundstückerwerbes; Neuzuteilungsentwurf des Staates Solothurn an der Dünnern in Hägendorf als ein Grundstück; alles unter Berücksichtigung der Beizugsgebietserweiterung gemäss Beschluss der 8. GV vom 17. April 2013. Die Mehrkosten wurden auf ca. CHF 26’000.00 veranschlagt. Nebst der Flurgenossenschaft als Bauherrin betreffe die beantragte Projektänderung die Einwohnergemeinden Hägendorf und Rickenbach, sowie 10 Grundeigentümer. Bei der vorgesehenen Zweitumlegung handle es sich um eine wesentliche Änderung für die zur Wahrung der Rechte Betroffener eine berichtigte öffentliche Auflage durchzuführen sei. Weil die Betroffenen abschliessend bekannt seien, könne alternativ deren unterschriftliche Zustimmung eingeholt werden (vgl. zum ganzen Aktenseite [AS] 0701).

4. Am 3. Wunschtag vom 8. März 2016 wurde dem Vertreter der Erbengemeinschaft ([...]) der Vorschlag der Planer vorgestellt und erklärt. Handschriftlich wurde im Protokoll unter der Rubrik Bemerkungen Schätzungskommission und PL festgehalten: «Wege schieben und werden ausgebaut, gleiche Punkte und gleiche Fläche etwas nach Osten geschoben, neu 60 a mehr an einem Stück von Weg zu Weg als im alten Bestand». Unter der Rubrik «Bemerkungen Eigentümer» ist vermerkt: «mit neuem Vorschlag einverstanden, neuer Plan und Berechnung werden zugestellt». In der Handschrift des Unterzeichners wurde festgehalten: «mit Vorbehalt der Prüfung der neuen Unterlagen (Unterschrift) [...]».

5. Kurze Zeit später verstarb der bisherige Vertreter der Erbengemeinschaft. Weil es im Anschluss nicht gelang, mit der Erbengemeinschaft bzw. deren verbliebenen Mitgliedern, nämlich A.___ und C.___, eine Einigung zu erzielen, wurde ihr am 27. März 2017 von der LRO die Neuzuteilung ihrer beiden Parzellen GB Hägendorf Nr.  [...] und GB Rickenbach Nr. [...] eröffnet und ihr mitgeteilt, dass die beiden Grundstücke um je ca. 40 m Richtung Osten verschoben worden seien (vgl. AS 0803 und 0804). Nach wie vor handelt es sich um ein einheitlich bewirtschaftbares Stück Landwirtschaftsland, das lediglich durch die Gemeindegrenze in zwei Stücke mit unterschiedlichen Grundbuch-Nummern aufgeteilt ist. Während vorher die beiden Grundstücke etwa gleich gross waren, ist neu durch die Verschiebung Richtung Osten das Grundstück in der Gemeinde Rickenbach fast doppelt so gross wie dasjenige in der Gemeinde Hägendorf.

6. Gegen die Neuzuteilung erhob die Erbengemeinschaft D.___ am 20. April 2017 Einsprache bei der Schätzungskommission der LRO, welche diese mit Einsprache-Entscheid vom 28. Juli 2017 abwies. Die Erbengemeinschaft verlangte Veränderungen bei den beiden Parzellen [...] und [...] («eine Verschiebung des Landes um einen ½ Km ist in keiner Weise vertretbar») und damit müsse «die 2. Landumlegung dazu benutzt werden, den Original-Standort wieder herzustellen» (AS 0901). Die beiden tatsächlich betroffenen Grundstücke (Neuzuteilungsnummern [...] und [...]) wurden nicht erwähnt, resp. es wurde deren Versetzung an den alten Standort (vor 2011) verlangt.

7. Gegen den Einsprache-Entscheid der Schätzungskommission der Flurgenossenschaft LRO vom 28. Juli 2017 erhob die Erbengemeinschaft D.___, vertreten durch A.___, mit Schreiben vom 6. August 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Solothurn. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss vom 3. April 2018 (RRB Nr. 2018/518) ab, soweit er darauf eintrat, und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die Kosten von CHF 1’400.00 zu tragen. Dabei trat er auf den Antrag, die Originalstandorte der [...]-Parzellen wieder herzustellen, nicht ein, nahm aber zu zahlreichen formellen Einwänden der Erbengemeinschaft D.___ zum Neuzuteilungsverfahren 2011 ausführlich Stellung und legte Organisation und Vorgehensweise der Flurgenossenschaft sowie das Neuzuteilungsverfahren 2011 im Detail dar.

8. In der Folge erhob die Erbengemeinschaft D.___, vertreten durch B.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 16. April 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

1.    Der Regierungsratsbeschluss vom 3. April 2018 Nr. 2018/518 und der Einsprache-Entscheid der Schätzungskommission der Flurgenossenschaft LRO vom 28. Juli 2017 seien aufzuheben.

2.    Der ursprünglichen Parzellen GB-Nr. [...] und [...] der Beschwerdeführerin seien an ihrem Original-Standort zu belassen.

3.    Die Kosten und Entschädigungsfolgen gehen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Regierungsrat rede von Zweitumlegung, dabei gehe es ihnen um die erste Umlegung. Dort seien entscheidende Fehler passiert und die ganze Umlegung basiere auf falschen Grundlagen. Bei der Zweitumlegung erhalte E.___ mehr als 8’000 m² dazu, weshalb weiter Land Richtung Rickenbach verschoben werde. Insgesamt passierten die Zuteilungen auf völlig ungeklärten, widersprüchlichen, falschen und nicht belegten Angaben. Der Entscheid der Schätzungskommission und der diesen bestätigende Regierungsratsbeschluss seien daher nicht haltbar. E.___ sei mehr Land zugeteilt worden, obwohl er darauf keinen Anspruch gehabt habe. Zudem sei die LRO nicht unabhängig, da ihr selbst verschiedene Parzellen gehörten. Nur so könne der bislang nicht nachvollziehbare Landerwerb von E.___ erklärt werden. Zur Verschiebung ihrer eigenen beiden Grundstücke um 40 m nach Osten macht die Beschwerdeführerin überhaupt keine Angaben, sondern verlangt lediglich deren Rückverschiebung an den alten Standort (vor 2011).

9. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 nahm das Volkswirtschaftsdepartement (VWD) namens und im Auftrag des Regierungsrates zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Anfechtungsobjekt sei vorliegend ausschliesslich der Neuzuteilungsentwurf vom 20. Oktober 2016. Dabei gehe es einzig um die Verschiebung der beiden der Erbengemeinschaft D.___ gehörenden Parzellen um 40 m nach Osten. Die Beschwerdeführerin bestätige jedoch mehrfach, dass sich ihre Eingabe gegen eine Materie richte, gegen die wegen abgelaufener Rechtsmittelfristen gar keine Einsprache und in der Folge auch keine Beschwerde mehr möglich sei. Deshalb könne auf die Beschwerde nur soweit eingetreten werden, als sie die Verschiebung der Parzellen der Beschwerdeführerin gemäss Neuzuteilungsentwurf 2016 im Zuge der Zweitumlegung betreffe. Auch auf Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Zuteilungen an Dritte (andere Grundeigentümer) könne nicht eingetreten werden. Im Neuzuteilungsentwurf 2011 sei der Beschwerdeführerin im Gebiet Bornermatt-Dürrmatt eine Bewirtschaftungseinheit zugeteilt und wegen der gemeindeweisen Organisation des Grundbuches als zwei Neuzuteilungsparzellen ausgewiesen worden. Diese hätten gesamthaft 358.24 Aren mit 22’830 Punkten und demzufolge einen mittleren Bonitätswert von 63.7 Punkten umfasst. Die Bonitierung sei im Bereich der beiden Parzellen sehr gleichförmig, weshalb die Verschiebung um rund 40 m Richtung Osten (Wegfall eines 40 m breiten Landstreifens am Westrand und Ersatz durch einen gleich breiten Landstreifen am Ostrand) nur äusserst geringe Auswirkungen für die Beschwerdeführerin habe. Die Beschwerdeführerin vermöge nirgends schlüssig darzulegen, weshalb sie mit der «Verschiebung» ihrer Parzellen nicht einverstanden sei. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Zuteilungsgrundsätze bei der Beschwerdeführerin sehr gut umgesetzt seien: die Beschaffenheit der neu zugeteilten Parzellen (Parzellenform, Erschliessung, Neigung, Kleinrelief etc.) sei deutlich besser als im alten Bestand. Weiter habe sich die Lage des Grundeigentums durch die Arrondierung im Gebiet der Zweitumlegung stark verbessert. Für Nicht-Selbstbewirtschafter, wie die Beschwerdeführerin, sei die Detaillage innerhalb des Gebietes nicht von Bedeutung. Insgesamt entspreche die Güte der Neuzuteilung bei der Beschwerdeführerin genau dem alten Bestand. Mit der Zuteilung von 26’178 Punkten habe die Schätzungskommission der Flurgenossenschaft bereits 2011 den Anspruchswert der Beschwerdeführerin von 26’220 Punkten bis auf 42 Punkte bzw. -0.16 % erfüllt. Dies entspreche quasi einer Punktlandung.

10. Ebenfalls mit Schreiben vom 30. Mai 3018 nahm die Flurgenossenschaft Landumlegungsregion Olten LRO zur Beschwerde Stellung. Sie stellte folgende Anträge in der Sache:

1.    Auf Teile der Beschwerde, die nicht das Ergebnis der mit Schreiben der LRO vom 27. März 2017 eröffneten Zweitumlegung Bornermatt-Dürrmatt betreffen (Verschiebung der Zuteilung aus dem Neuzuteilungsentwurf 2011 um 40 m nach Osten), sei nicht einzutreten.

2.    Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zudem stellte sie einen Eventualantrag und erachtete es im Rahmen von verschiedenen Verfahrensanträgen als sinnvoll, bei Bedarf verschiedene Auskunftspersonen beizuziehen und einen Augenschein zu nehmen. Die Beschwerdeführerin fordere ein Rückkommen auf abgeschlossene Verfahrensschritte. Ein Rückkommen sei jedoch nicht möglich. Stillschweigen bei öffentlichen Auflagen bedeute Anerkennung der Auflageakten. Die Beschwerdeführerin habe auf diese effiziente, stillschweigende Weise alle früheren Auflagegegenstände anerkannt. Sie habe von ihrem Einspracherecht erstmals bei der Zweitumlegung Gebrauch gemacht. Beim Neuzuteilungsentwurf 2011 habe sie an den vorangegangenen Wunschtagen der später öffentlich aufgelegten Lösung sogar schon vorgängig aktiv zugestimmt. Ausgangslage für die Zweitumlegung sei nicht, wie die Beschwerdeführerin meine, der alte Bestand, sondern der Neuzuteilungsentwurf 2011. Alles andere würde zu einer völligen Neubearbeitung abgeschlossener Verfahrensschritte über das ganze Einzugsgebiet der Güterregulierung mit unabsehbaren Rechtsunsicherheiten für alle Genossenschaftsmitglieder führen. So wäre beispielsweise bei der Beschwerdeführerin auf die Herkunft eines Teils ihres im Jahr 2011 im Zweitumlegungsgebiet arrondiert zugeteilten Anspruchs aus den Gebieten Niderfeld und Güggel in Kappel zurückzukommen. Das Ergebnis einer Güterregulierung sei gesamtheitlich zu beurteilen. Die Betrachtung von Einzelfällen, wie sie die Beschwerdeführerin nun vornehme, blende auch aus, dass die Beschwerdeführerin mit der Arrondierung ihres Anspruchs aus sieben alten, in fünf Bewirtschaftungseinheiten verstreut liegenden Parzellen zu einer einzigen Bewirtschaftungseinheit im Gebiet Bornermatt-Dürrmatt ganz erhebliche Vorteile erfahren habe. Die Anordnung des neuen Bestandes habe die Beschwerdeführerin im Neuzuteilungsentwurf 2011 ohne weiteres akzeptiert. An dieser Situation habe die geringfügige Verschiebung des neuen Bestandes in der Zweitumlegung um rund 40 m nach Osten nichts Grundsätzliches geändert. Die weitgehende Arrondierung des eigenen Landes von Selbstbewirtschaftern bei den Betriebsstandorten reduziere die für die Bewirtschaftung nötigen Fahrten und damit dauerhaft sowohl den Betriebsaufwand sowie die daraus folgende Umweltbelastung. Im Fall des von der Beschwerdeführerin angeführten Landwirtschaftsbetriebes von E.___ ermögliche diese Massnahme zudem die einkommensrelevante Teilnahme am RAUS-Programm des Bundes (regelmässiger Auslauf im Freien für das Vieh direkt beim Stall). Dieses übergeordnete Arrondierungsziel hätten die Aufsichtsbehörden bei der Bewilligung der Zweitumlegung nochmals ausdrücklich festgehalten. Betreffend die fehlende Unabhängigkeit der LRO sei es offensichtlich so, dass die Beschwerdeführerin Organisation, Aufgaben und Vorgehen der Flurgenossenschaft nicht kenne. Die Schätzungskommission und der Genossenschaftsvorstand hätten bisher stets rechts- und statutenkonform gehandelt sowie ihre Aufgaben auch bei der Zweitumlegung und ganz besonders auch gegenüber der Beschwerdeführerin korrekt wahrgenommen. Der Beschwerdeführerin fehle nach dem Verlust ihres bisherigen Vertreters verständlicherweise der Überblick über die gesamte Güterregulierung und insbesondere auch über die Güterzusammenlegung als wichtigen Teil davon. In der Folge vermische sie Informationen aus verschiedenen Verfahrensschritten und Zeitständen und schliesse daraus auf Unstimmigkeiten bei den Zuteilungen anderer Grundeigentümer zu ihrem Nachteil. Die Ursache vermute die Beschwerdeführerin in unter anderem mangelnder Unabhängigkeit der LRO. Diese Benachteiligungen bestünden hingegen nicht. Im Gegenteil: der Realersatzanspruch der Beschwerdeführerin sei sowohl im Neuzuteilungsentwurf 2011 als auch im Ergebnis der Zweitumlegung geradezu perfekt erfüllt.

11. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 teilte Rechtsanwalt Simon Schaltegger mit, er vertrete neu die Beschwerdeführerin und ersuchte um eine Fristerstreckung zur Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 teilte er in der Folge mit, die Beschwerdeführerin halte an ihren Anträgen fest. Mit der Zweitumlegung werde der Neuzuteilungsentwurf 2011 berichtigt, sodass dieser den Rügen der Beschwerdeführerin noch zugänglich sei. Zudem sei der Neuzuteilungsentwurf 2011 der Beschwerdeführerin nie tatsächlich zugestellt worden; es gebe keinen diesbezüglichen Nachweis. Die erfolgte Publikation vermöge die gesetzlich explizit erforderliche Zustellung und Information an die Partei (Bringschuld der Verwaltung) nicht zu ersetzen. Auch aus diesem Grund seien die Rügen der Beschwerdeführerin an den Erstzuteilungen 2011 materiell zu hören. Im Übrigen bestehe ein von Amtes wegen zu beachtender Nichtigkeitsgrund, da die LRO während dem Zuteilungsverfahren ohne Ausschreibung und in Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ihrem eigenen Aktuar E.___ eigene Parzellen zugehalten habe. Im Übrigen wird wiederholt, was bereits in der Beschwerde ausgeführt wurde.

12. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2018 wurde den Beschwerdegegnern zugestellt, eine weitere Reaktion erfolgte nicht, sodass sich die Angelegenheit als spruchreif erweist.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Gemäss § 65bis des Landwirtschaftsgesetzes (BGS 921.11) und § 46 Abs. 2 der Bodenverbesserungsverordnung (BoVo; BGS 923.12) hat der Regierungsrat zu Recht über die Einsprache der Beschwerdeführerin entschieden, da es nicht um eine Schätzungsfrage geht. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist demzufolge zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Erbengemeinschaft D.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

1.2 Nicht einzutreten ist hingegen auf das Rechtsbegehren Nr. 2, in dem die Beschwerdeführerin verlangt, die ursprünglichen Parzellen GB-Nr. [...] und [...] seien an ihrem Originalstandort zu belassen, und auf sämtliche Begehren und Ausführungen, die die Erstumteilung 2011 betreffen. Das Ergebnis einer jeden Verfahrensstufe (Festsetzung des Beizugsperimeters, des alten Bestandes, Vornahme der Bewertung, Neuzuteilung, Kostenverteilung) kann angefochten werden und wird nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist grundsätzlich verbindlich (SOG 1998 Nr. 33). Hierzu kann auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Die Verfahrensstufe der Neuzuteilung der Grundstücke (des gesamten Beizugsgebiets) ist längst abgeschlossen, und die neuen Grundstücke werden seit dem 1. November 2011 von den neuen Eigentümern bewirtschaftet. Von Nichtigkeit des damaligen Verfahrens, weil die LRO einem Vorstandsmitglied Land verkauft haben soll, kann keine Rede sein. Hauptgrund für die Zweitumteilung war die Aufnahme des Dammwegs in das Beizugsgebiet. Weil in der Zwischenzeit der Landwirt E.___ ehemaliges Pachtland (das nicht an sein neuzugeteiltes Land angrenzte) dazu erworben hatte, drängte sich eine Arrondierung geradezu auf und wurde vom Amt für Landwirtschaft auch gefordert. Dazu kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu den allgemeinen Zielen und der Organisation der Flurgenossenschaft und insbesondere zu Ziffer 2.2.10 verwiesen werden. Dies ist jedoch alles nicht von Belang, da es in der vorliegenden Angelegenheit einzig und allein um die Zuteilung der beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin (mit den neuen provisorischen Nummern [...] und [...]) innerhalb des Zweitbeizugsgebiets Bornermatt-Dürrmatt geht.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von kantonalem und Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, wobei die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gilt (§ 52 Abs. 1 GO). Bei der Neuzuteilung von Grundstücken im Rahmen einer Güterzusammenlegung ist das Verwaltungsgericht nach der Schätzungskommission und dem Regierungsrat die dritte Instanz, welche sich mit der Neuzuteilung der Grundstücke zu befassen hat, sodass die Rüge der Unangemessenheit nicht zulässig ist (§ 52 Abs. 2 GO). Ob die Verwaltung bzw. hier die Schätzungskommission auch sachlich richtig entschieden und eine den Umständen angemessene und zweckmässige Lösung angeordnet hat, entzieht sich deshalb der richterlichen Überprüfung. Das Verwaltungsgericht darf nicht einschreiten, wenn es die Verfügung bzw. den Entscheid lediglich als unangemessen, aber als nicht rechtsverletzend erachtet (vgl. auch SOG 1998 Nr. 33 E. 4, mit Hinweisen).

1.4 Die LRO beantragt, bei Bedarf verschiedene Auskunftspersonen beizuziehen und einen Augenschein zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits verlangt den Beizug der Akten der LRO betreffend Landkäufe von E.___. Gemäss § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Da wie gesagt - die Neuzuteilung 2011 nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, erübrigen sich weitere Beweismassnahmen. Der relevante Sachverhalt ergibt sich mit genügender Klarheit aus den umfangreichen Akten. Die Beweisanträge sind abzuweisen.

2. Da die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsbegehren Nr. 1 die gesamte Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 3. April 2018 verlangt, aber wie oben (Erw. 1.2) dargelegt nur die abgeänderte Neuzuteilung der Parzellen im Gebiet Bornermatt-Dürrmatt Verfahrensgegenstand ist, ist einzig die Verschiebung der beiden Grundstücke der Erbengemeinschaft um 40 m nach Osten als Folge der zusätzlichen Landzuteilung an das landwirtschaftliche Gewerbe von E.___ auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch nichts vor, das dagegensprechen würde. Die geänderte Zuteilung geschah, wie dargelegt, auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde, damit dem einzigen dort gelegenen landwirtschaftlichen Gewerbe mehr Eigenland unmittelbar beim Hof zugeteilt werden konnte. Inwiefern dies unrechtmässig oder in Überschreitung des Ermessens geschehen sein sollte, zeigt die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf, sodass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist.

Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, welche Nachteile sie mit dieser Verschiebung erleidet. Es sind denn auch keine solchen Nachteile ersichtlich. Die mittlere Bonitierung ist um (unbeachtliche) 0.1 Punkte/m2 gesunken und der Realersatzgrundsatz ist eingehalten (vgl. Stellungnahme LRO vom 30. Mai 2018, S. 4). Auch ein Blick in die verschiedenen Geo-Informationssysteme zeigt, dass es sich um flaches, einheitliches Landwirtschaftsland handelt, das nord- und südseitig mit einer Strasse, die zur Bewirtschaftung benutzt werden kann, umfasst ist. Auf der anderen Seite steht der Vorteil des einzigen in dieser Geländekammer ansässigen Landwirts, dessen Land so arrondiert wird, dass seine für die Bewirtschaftung nötigen Fahrten und damit die Umweltbelastung dauerhaft reduziert wird. Sogar bei einer Ermessenskontrolle erwiese sich die angefochtene Zweitzuteilung als korrekt.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang haben die Erbengemeinschaft D.___ respektive deren Mitglieder A.___ und C.___ als unterlegene Partei unter solidarischer Haftung die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und der Rest von CHF 1'000.00 ist der Beschwerdeführerin zurück zu bezahlen. Ihr Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist zufolge Unterliegens abzuweisen. Auch der Antrag des VWD, das eine Entschädigung verlangt, ist abzuweisen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 2 VRG werden den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ und C.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

3.    Die Anträge auf Ausrichtung von Parteientschädigungen werden abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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