Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern
2. Soziale Dienste [...],
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ stellte am 8. November 2017 bei den Sozialen Diensten [...] (nachfolgend Soziale Dienste) ein Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 lehnten die Sozialen Dienste das Gesuch per 31. Dezember 2017 ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsteller gemäss Abklärungen ein monatliches Einkommen von CHF 2'688.85 generiere und sich seine Ausgaben auf monatlich CHF 2'294.55 beliefen, was einen Überschuss von CHF 394.30 ergebe. Entsprechend verneinten die Sozialen Dienste einen Anspruch auf Sozialhilfe.
2. Dagegen wandte sich A.___ am 19. Januar 2018 ans Departement des Innern (DdI), weil er mit den angerechneten Eigenleistungen nicht einverstanden war. U.a. machte er geltend, seine Kinder seien im Budget nicht berücksichtigt, obwohl er und seine Noch-Ehefrau sich auf eine alternierende Obhut geeinigt hätten. Weiter bemängelte er die Anrechnung diverser Überträge von Firmenkonten auf sein Privatkonto und führte private wie berufliche Schulden ins Feld. Im Dezember 2017 sei er noch sozialhilferechtlich unterstützt worden. Seither habe sich die Situation nur noch verschlechtert.
Nach der Vernehmlassung der Sozialen Dienste ans DdI machte A.___ verschiedene weitere Eingaben und reichte zusätzliche Unterlagen ein.
3. Am 27. Februar 2018 stellte A.___ ein weiteres Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung, welches am 12. März 2018 per 31. Januar 2018 abgewiesen wurde. Wiederum hatten die Sozialen Dienste Einnahmen und Ausgaben einander gegenübergestellt und einen Überschuss von CHF 2'599.70 errechnet.
4. Auch gegen diese Verfügung erhob A.___ am 15. März 2018 beim DdI Beschwerde. Dieses vereinigte in seiner Verfügung vom 4. April 2018 beide Verfahren, wies die erste Beschwerde ab und hiess die zweite im Sinne der Erwägungen gut. Letztere wies es zur Sachverhaltsabklärung und anschliessender Neubeurteilung an die Sozialen Dienste zurück.
5. A.___ gelangte mit Schreiben vom 6. April 2018 wiederum ans DdI und legte nochmals seine Sicht der Dinge dar. Dazu reichte er weitere Belege ein und machte u.a. geltend, er sei ausgesteuert und neu auch zu 70% arbeitsunfähig.
Das DdI überwies die Eingabe mit Schreiben vom 10. April 2018 ans Verwaltungsgericht, dies zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. April 2018 handle. Das Verwaltungsgericht forderte A.___ am 11. April 2018 unter Hinweis auf die Antrags- und Begründungspflicht auf, die Beschwerde innert Frist zu verbessern.
6. Mit Schreiben vom 24. April 2018 stellte A.___ nun diverse Anträge:
1. Aussagen wie: "fährt einen BMW" und/oder "lebt in einer luxuriösen Wohnung" sind gänzlich zu streichen, da diese relativ und wertend sind (Vernehmlassung 7.2.18).
2. Der Besuchsplan war vorliegend und ich habe immer alle Unterlagen geliefert, deshalb ist eine konkrete Berechnung der effektiven Besuchstage erforderlich.
3. Die Verfügung vom 12. März 2018 der Sozialen Dienste ist falsch. Es werden falsche Tatsachen vorausgeschickt – dies ist zu überprüfen. Unterlagen liegen vor.
4. Somit ist Frau [...] Zustimmung der nicht vorhandenen Bedürftigkeit im Januar zu prüfen, da mit den aktuellen Unterlagen sehr wohl alles nachvollzogen werden kann. Letztlich handelt es sich bei den Firmen um juristische Personen, welche ich trotzdem sauber und detailliert dargestellt habe. Es kann nicht von einem Überschuss gesprochen werden, wenn alle Konten stark im Minus sind und die Ausgaben bei allen Konten ebenfalls mehr Auslagen als Einnahmen aufzeigen. Auch geben die Kontoauszüge verlässlich Auskunft über Verwendung der Gelder.
5. Es ist zu prüfen, ob Darlehen, welche ausschliesslich wegen der fehlenden Unterstützung der [...] aufgenommen werden müssen, tatsächlich als Einnahmen berechnet werden. So gesehen werde ich doppelt abgestraft. 1. Ich muss Schulden machen, weil nicht geholfen wird. 2. Diese Schulden werden als Einnahmen verrechnet, was zu einer fehlenden Bedürftigkeit führt, und somit weiter Schulden gemacht werden müssen. Die [...] sollte nicht als schuldengenerierende Stelle aktiv sein.
6. Die Bemerkungen in der Verfügung, dass entgegen meiner Aussagen die Vermögensverhältnisse unklar seien, ist zu streichen. Es wurden immer alle verlangten Unterlagen eingereicht. Es kann nicht sein, dass eine scheinbare Intransparenz bei den Behörden bei der Sichtung dieser Unterlagen mir quasi als Vergehen angekreidet wird.
7. Der Status ist anzupassen: ausgesteuert, nicht selbständig erwerbend (AKSO Schreiben liegt bei).
Er begründete diese Begehren sinngemäss im Wesentlichen damit, dass er mit diversen wertenden Aussagen und gewissen Angaben in der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden sei. Auch Berechnungen seien nicht korrekt und nicht zu Ende gedacht.
7. Das DdI schloss am 27. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid – jedenfalls soweit ihm darin die sozialhilferechtliche Unterstützung für den Januar 2018 versagt wurde (Ziff. 5.1 der Verfügung vom 4. April 2018) – in schützenswerten Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Gewährung von Sozialhilfe aufzufassen. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, allerdings unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung.
1.2 Soweit das DdI die Verfügung der Sozialen Dienste vom 15. März 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückgewiesen hat, ist fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich beschwert ist. Bei Ziff. 5.2 der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur vor Verwaltungsgericht angefochten werden kann, wenn er präjudizierenden Charakter hat oder für den Beschwerdeführer mit einem erheblichen, also einem nicht wiedergutzumachenden, Nachteil verbunden ist (vgl. § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, 124.11). Die Rückweisung der Sache an die Sozialen Dienste führt dazu, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers betreffend Februar 2018 erneut evaluiert wird. Die Vorinstanz hat sich sodann nicht abschliessend zum betreffenden Sozialhilfe-Budget geäussert. Es besteht keinerlei präjudizierende Wirkung für diesen Entscheid. Bezüglich Ziff. 5.2 der angefochtenen Verfügung, den Sozialhilfeanspruch für Februar 2018 betreffend, ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
2.1 Auf Sozialhilfeleistungen haben Menschen in sozialen Notlagen laut § 10 Abs. 2 SG einen Rechtsanspruch, wenn die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen (lit. a); unterhalts- und unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht rechtzeitig Unterstützung leisten (lit. b); kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder andere Bedarfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Lebensbedarf nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig decken (lit. c). Nach § 147 Abs. 1 SG richten die Einwohnergemeinden die Sozialhilfe an Personen aus, die sich in einer sozialen Notlage befinden; sie sind zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet.
2.2 Sozialhilfe wird laut § 148 SG auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse (Abs. 1). Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung (Abs. 2). Eigen- und Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach § 17 SG sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a), Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b), Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c), Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d), Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis), zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden (lit. e) und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen (lit. f). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG).
Personen, die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet, wenn sie in finanziell günstige Verhältnisse gelangen (§ 14 Abs. 1 SG). Gemäss § 153 Abs. 1 SG sind Geldleistungen davon abhängig zu machen, dass die hilfesuchende Person vermögensrechtliche Ansprüche abtritt, soweit sie nicht von Gesetzes wegen übergehen, oder soweit realisierbare Vermögenswerte sich nicht grundpfandlich oder anders sicherstellen lassen.
3. Vorliegend ist streitig, welche Einnahmen für die Klärung des Anspruchs auf Sozialhilfe dem Beschwerdeführer anzurechnen sind. Zu überprüfen ist demnach die von den Sozialen Diensten getroffene Budgetberechnung für den Monat Januar 2018.
3.1 Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15 VRG). Die Tragweite der Untersuchungsmaxime wird jedoch stark durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist (vgl. § 26 VRG sowie speziell § 17 SG). Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 994 mit Hinweis auf BGE 130 II 499, 464 und 128 II 139, 142 f.).
3.2 Laut § 152 Abs. 1 SG richtet sich die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Auch nach den SKOS-Richtlinien ist, wer Sozialhilfe beantragt, verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben. Insbesondere muss Einblick in Unterlagen gewährt werden, welche für die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die Budgetberechnung relevant sind (Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege, Gerichtsentscheide usw.). Sie muss ihre Angaben schriftlich bestätigen und wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen. Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen sind unverzüglich und unaufgefordert zu melden (SKOS-Richtlinien A.5-3). Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen (SKOS-Richtlinien A.8-5).
3.3 Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. November 2017 um Ausrichtung von Sozialhilfe und reichte verschiedene Unterlagen ein. Für den Monat Januar 2018 erstellten die Sozialen Dienste folgende Budgetberechnung:
SKOS-Budget für den Beschwerdeführer:
Grundbedarf für eine Person im Zweipersonenhaushalt: CHF 1'099.55
Wohnungskosten mit Nebenkosten: CHF 1'195.00
Total Ausgaben: CHF 2'294.55
Erwerbseinkommen Dez. 2017 (Nettoerlös D.___ ): CHF 139.85
Entschädigung für Haushaltführung (Maximalbetrag): CHF 950.00
Weitere Einnahmen (gem. Kontoauszügen vom 1.-29.12.17) CHF 1'599.00
Total Einnahmen/Anrechenbares Einkommen: CHF 2'688.85
Überschuss: CHF 394.30
Bemerkung: Für die Dauer des Scheidungsverfahrens sind die Kinder an ca. 12.5 Tagen mtl. beim Vater (Besuchsrecht). Während 12.5 Tagen gilt der WSH-Ansatz von 3P im 4P-HH (CHF 1'582.50); an 17.5 Tagen gilt der Ansatz von 1P im 2P-HH. (CHF 754.50) (CHF 754.50 : 30 Tg x 17.5 Tg = CHF 440.15 /CHF 1'582.50 : 30Tg x 12.5 Tg = CHF 659.40 / total GB CHF 1'099.55)
3.4 Die aus den Auszügen der Privatkonti des Beschwerdeführers ersichtlichen Gutschriften sind für die Budgetberechnung der Sozialhilfe als Einnahmen zu berücksichtigen, da dieser nicht im Ansatz zu belegen vermag, dass er diese Gelder nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet hat. Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren sodann ins Recht gelegten Auflistungen der B.___ GmbH, der C.___ GmbH und des D.___ enthalten nicht näher umschriebene Ausgaben- und Einnahmepositionen, die nicht weiter überprüfbar und damit kaum aussagekräftig sind. Weder Bilanzen noch Erfolgsrechnungen sind aktenkundig. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Sozialen Dienste auch die Zahlungseingänge auf seinen Privatkonti, welche von den Unternehmen des Beschwerdeführers stammen, uneingeschränkt als Einkommen angerechnet haben.
3.5 Der Beschwerdeführer kritisiert, ihm gewährte Darlehen würden zu Unrecht als Einnahmen angerechnet. Für die Budgetberechnung Januar 2018 wurde der Betrag von CHF 300.00 von der B.___ GmbH als Darlehen angerechnet. Zunächst sei bemerkt, dass die Verträge des Beschwerdeführers mit der B.___ GmbH und der C.___ GmbH wohl unzulässig sind, da der Vertragsschluss durch den Beschwerdeführer als Gesellschafter mit sich selbst als Vertragspartner erfolgt ist. Abgesehen davon ist eine Berücksichtigung von Darlehen im Sozialhilfe-Budget nicht von vornherein unzulässig. Es ist aufgrund fehlender belegter, anderslautender Behauptung seitens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser den Betrag zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet hat, weshalb er zu Recht in das Budget aufgenommen wurde.
3.6 Ob im Januar 2018 zusätzliche weitere Einnahmen hätten berücksichtigt werden müssen, wie die Vorinstanz ausführt, kann offen bleiben, da so oder so ein Überschuss vorliegt. Das DdI hat den Anspruch auf Sozialhilfe im massgebenden Zeitraum zu Recht verneint. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
3.7 Abschliessend sei Folgendes angemerkt: Die Vermischung des Privat- und Geschäftsvermögens des Beschwerdeführers erschwert eine zuverlässige Beurteilung dessen finanzieller Situation. Es erschliesst sich aufgrund der Akten nicht, weshalb zwischen den Privat- und Geschäftskonti fortlaufend Zahlungen abgewickelt werden. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Übrigen zumutbar, eine klare Buchhaltung inkl. Belege für seine Unternehmen einzureichen. Andernfalls kann der Bedarf des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden, weshalb es am Nachweis der Bedürftigkeit mangelt (vgl. BGE 138 I 331, E. 7.3).
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6. 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman