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Solothurn Verwaltungsgericht 02.11.2018 VWBES.2018.131

November 2, 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·5,791 words·~29 min·5

Summary

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli 

Oberrichter Müller

 Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

 A.___   vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,    4601 Olten

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend     Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (aus Indien, geboren am [...] 1987) reiste am 29. Mai 2012 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Er hätte die Schweiz bis am 11. Juli 2014 verlassen müssen. Am 24. Juli 2014 ersuchte die Schweizer Bürgerin B.___ (geboren am [...] 1961, ursprünglich aus Thailand stammend) darum, den Aufenthalt von A.___  zur Ehevorbereitung zu dulden.

Zur weiteren Sachverhaltsabklärung wurden die beiden am 6. November 2014 getrennt voneinander befragt. Trotz gewisser Hinweise konnte eine Scheinehe damals nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb das Aufenthaltsgesuch zur Heiratsvorbereitung am 19. März 2015 gutgeheissen wurde. Die Ehe wurde am 12. August 2015 in der Schweiz geschlossen. Da der Verdacht der Scheinehe nicht vollständig ausgeräumt werden konnte, wurde die Polizei des Kantons Solothurn nach Eingang des Familiennachzugsgesuchs vom 24. September 2015 beauftragt, die Wohnverhältnisse der Eheleute zu überprüfen.

2. Gemäss Polizeibericht vom 22. Oktober 2015 konnten beide Eheleute um 7.45 Uhr in der Wohnung angetroffen werden. Im Wohnzimmer sei es dunkel gewesen und eine Matratze habe an der Wand gestanden. Die Matratze sei noch warm gewesen. Das Schlafzimmer habe auch benutzt ausgesehen und die dortige Matratze sei ebenfalls noch warm gewesen. Im Badezimmer habe es mehrere Zahnbürsten gehabt und an der Garderobe hätten mehrere Männerkleider gehangen. Im Schlafzimmerschrank seien mehrheitlich Damenkleider vorgefunden worden. B.___ habe ausgesagt, sie würden manchmal getrennt schlafen. Sie gehe oft alleine aus und auch alleine in die Ferien.

3. Weil die Eheleute bei der Wohnungskontrolle gemeinsam angetroffen worden waren, erhielt A.___ am 27. November 2015 die Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund mehrerer widersprüchlicher Aussagen, bestand der Verdacht auf eine Umgehungsehe nach wie vor. Deshalb wurde die Kantonspolizei am 28. Juli 2016 erneut beauftragt, die Wohnverhältnisse des Ehepaars zu überprüfen. Nach mehrfach erfolglosen Kontrollen konnte am 24. August 2016 um ca. 21 Uhr der Nachbar an der Wohnadresse befragt werden. Dieser habe angegeben, er habe lediglich B.___ und manchmal eine zweite Frau aus der Wohnung hinaus- oder hineingehen sehen. Einen Mann habe er sicher seit Februar nicht mehr angetroffen. Den Mann, den er einbis zweimal gesehen habe, konnte der Nachbar nicht beschreiben. Tags darauf konnte B.___ daheim um 20.15 Uhr allein angetroffen werden. Sie wusste nicht, wo sich ihr Ehemann aufhielt; er sei seit über einem Monat nicht nach Hause gekommen und reagiere nicht auf Nachrichten und Kontaktversuche. Sie könne keine Angaben über seinen Aufenthaltsort machen. Insgesamt habe die Wohnung bei den Polizisten den Eindruck hinterlassen, als ob B.___ seit längerer Zeit alleine dort lebe (act. 250).

4. Am 22. September 2016 ersuchte A.___ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Vom 20. Dezember 2016 bis 10. Februar 2017 wurde ihm für den Besuch seiner Eltern in Indien ein Rückreisevisum ausgestellt.

Am 19. April 2017 teilte die Einwohnergemeinde [...] dem Migrationsamt mit, die Mitarbeiterin eines Treuhandbüros habe sich über A.___ erkundigt. Dieser arbeite in einem Tex-Mex-Restaurant in [...].

5. Daraufhin gewährte das Migrationsamt A.___ am 22. Juni 2017 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf bzw. zur Nicht-Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

6. Mit Schreiben vom 31. August 2017 liess A.___ dazu Stellung nehmen. Seine Rechtsvertreterin stellte den Vorhalt der Scheinehe in Abrede. Es seien keine falschen Angaben gemacht worden oder wesentliche Tatsachen verschwiegen worden. Die Frage, ob die Ehe rechtsmissbräuchlich geschlossen worden sei, sei bereits abschliessend geprüft worden. Die Ehegatten hätten letzten Sommer eine Krise gehabt. Die Ehefrau sei arbeitslos und deswegen nervös gewesen. Zudem habe Uneinigkeit über die Bezahlung der Steuern und anderer Rechnungen geherrscht, weshalb die Frau aus Wut gegenüber der Polizei angegeben habe, sie wisse nicht, wo ihr Ehemann sei und dass sie längere Zeit keinen Kontakt gehabt hätten. Tatsache sei, dass das Ehepaar nach wie vor in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebe und keine definitive Auflösung der Familiengemeinschaft stattgefunden habe.

7. Am 14. November 2017 ging eine neue Verfallsanzeige von A.___ beim Migrationsamt ein. Im der Verfallsanzeige integrierten Verlängerungsgesuch gab er an, getrennt von seiner Ehefrau zu leben. Ausserdem wohne er nach wie vor an der [...] [...] in [...]. Am 23. Januar 2018 ersuchte A.___ am Schalter des Migrationsamts um ein Rückreisevisum, um seine Familie in Indien für einen Monat zu besuchen. Darauf angesprochen, ob er nicht arbeiten müsse, gab er an, das gesamte Jahr gearbeitet zu haben, um die Ferien am Stück zu nehmen. Dies habe er auch im Vorjahr so gemacht. Seine Ehefrau habe ihn noch nie begleitet; er sei auch noch nie in Thailand gewesen.

8. Die Gemeindeverwaltung [...] teilte am 7. Februar 2018 mit, A.___ sei nach unbekannt abgemeldet worden. B.___ habe sich persönlich am 31. Januar 2018 bei der Einwohnerkontrolle zu einem Herrn nach [...] abgemeldet. Die Wohnung an der [...] sei am 25. Januar 2018 zwangsgeräumt worden. U.a. gab die Gemeindeverwaltung an, man habe bereits seit längerem den Verdacht, dass sich A.___ gar nie in [...] aufgehalten habe.

Auf Anfrage teilte die zuständige Immobilienverwaltung am 28. Februar 2018 mit, die Wohnung sei zwangsgeräumt worden, weil B.___ die Miete seit Monaten nicht bezahlt habe. Von einem Ehemann wusste man bei der Immobilienverwaltung nichts, der Mietvertrag habe lediglich auf den Namen der Frau gelautet und die Wohnung sei nur von ihr bewohnt worden. Bei den zwei, drei Liegenschaftsbesuchen, die von Seiten der Verwaltung gemacht worden seien, habe man stets nur B.___ angetroffen (act. 328).

9. Das Migrationsamt verfügte daraufhin namens des Departements des Innern (DdI) am 13. März 2018, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht verlängert werde. Es wies A.___ aus der Schweiz aus und setzte ihm Frist, das Land bis 31. Mai 2018 zu verlassen.

10. Mit Eingabe vom 26. März 2018 liess A.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den erwähnten Entscheid erheben und dessen Aufhebung beantragen. Gleichzeitig ersuchte er um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Er wandte sich gegen die Behauptung, eine Scheinehe eingegangen zu sein und legte dazu u.a. eine schriftliche Bestätigung seiner Ehefrau vor. Die Frage, ob eine Scheinehe vorliege, sei vor und nach der Heirat eingehend und abschliessend geklärt und verneint worden. Sei die Eheschliessung in der Schweiz rechtmässig erfolgt, sei die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Eheschliessung seitens des Migrationsamts in der Regel ausgeschlossen. Es könne im Rahmen der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur darum gehen, ob die Ehegatten noch zusammenlebten, beidseits der Ehewille vorhanden sei und ein Anspruch gestützt auf Art. 42 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) bestehe. Zudem machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da er von den seit 22. Juni 2017 ergangenen Akten, auf die sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid im Wesentlichen gestützt habe, keine Kenntnis habe. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde dargetan, der Beschwerdeführer habe sich rasch integriert und per 1. April 2016 eine 100%ige Festanstellung bei der  GmbH in [...] gefunden. Der Arbeitgeber sei sehr zufrieden mit ihm, es lägen keine Betreibungen vor und er habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Innert verlängerter Begründungsfrist und nach Akteneinsicht nahm der Beschwerdeführer detailliert zu den einzelnen Argumenten der angefochtenen Verfügung Stellung.

11. Das Migrationsamt schloss am 15. Mai 2018 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.

12. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2018 sinngemäss und im Wesentlichen an seinen Begehren und deren Begründung fest.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihm die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verwehrt und er aus der Schweiz weggewiesen wird, beschwert. Er hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Partei- und Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte.

1.3 Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4 S. 431). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Partei- und Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2). Hinzu kommt, dass ein Wegweisungsverfahren keine zivilrechtliche Streitigkeit nach Art. 6 EMRK ist (Urteil 2D_2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).

1.4 Entsprechend sind die Anträge um Zeugen- und Parteibefragung abzuweisen.

2.1 Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs, ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).

2.2 Der Beschwerdeführer moniert, zu den Sachverhaltselementen, die sich seit dem 22. Juni 2017 (damals war ihm vom Migrationsamt die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden) ergeben hätten, nicht angehört worden zu sein.

2.3 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BGE 137 I 195; 133 I 100) ist der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme und Vernehmlassung der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Insbesondere ist es Sache der Parteien zu beurteilen, ob ein Dokument einen Kommentar erfordert; das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Justiz gründet u.a. auf der Gewissheit, sich zu jedem Aktenstück äussern zu können. Wird daher dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt, zu den Bemerkungen des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen, ist auch das Prinzip der Waffengleichheit verletzt, das Bestandteil des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren ist (BGE 133 I 100 E. 4.3: Urteil 5D_203/2013 des Bundesgerichts vom 12. März 2014 E. 2.1).

2.4 In der Tat nennt die Vorinstanz in ihrem Entscheid auch Indizien, von denen sie erst nach der Gehörsgewährung im Juni 2017 Kenntnis erhalten hatte. Abgestellt hat sie zwar auf eine Vielzahl einzelner «Puzzleteile». Indes spielten die Umstände bei der Zwangsräumung der Wohnung in [...] und das Verhalten bzw. die Aussagen der Ehepartner im Zusammenhang mit der Abmeldung auf der Gemeinde doch eine wesentliche Rolle in der Argumentation des Migrationsamts. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens wurde nach dem Juni 2017 noch eingehender untersucht. Insofern ist eine Gehörsverletzung zu bejahen.

2.5 Nach der Rechtsprechung kann aber eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt (Urteil 1C_478/2008 vom 28. August 2009 [publ. in: URP 2009 S. 910] E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 378). Ausnahmsweise kann sogar bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit Hinweis; Urteil 1C_13/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.1).

2.6 Da dem Verwaltungsgericht umfassende Kognition zukommt (§ 67bis Abs. 2 VRG), wurde die Gehörsverletzung im jetzigen Verfahren geheilt. Eine genauere Qualifikation der Schwere der Gehörsverletzung kann unterbleiben, würde doch eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem prozessualen Leerlauf führen. Der Beschwerdeführer hat vor Verwaltungsgericht umfassende Aktenkenntnis erhalten und konnte zu sämtlichen Vorbringen der Vorinstanz Stellung nehmen. Dies hat er denn auch detailliert getan. Der Gehörsverletzung ist allerdings im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsregelung Rechnung zu tragen (E. 6.2 und 6.3 hiernach).

3.1 Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 1 AuG) bzw. - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für ihr Getrenntleben vorliegt (Art. 49 AuG). Durch das Gesetz nicht geschützt sind fiktive Beziehungen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Für die Annahme, es liege eine Umgehungsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 57; Urteil 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2 Indizien hierfür können unter anderem darin liegen, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte oder ihr diese nicht verlängert würde. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat etwa eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den wahren Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu vertuschen (BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152 f.; 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen; Urteil 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2).

3.3. Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt jedoch nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss auch eine Rolle gespielt haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f. mit Hinweisen; 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3; Urteil 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4). Grundsätzlich ist es an der Migrationsbehörde, die Umgehungsehe nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt, darf wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Ehefreiheit nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10; Urteil 2C_682/2016 des Bundesgerichts vom 14. September 2017 E. 2.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommen naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit einem vernünftigen Aufwand erstellt werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f; 124 II 361 E. 2b S. 365). Im vorliegenden Zusammenhang gelten die entsprechenden Pflichten umso strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche gemeinhin darauf schliessen lassen, dass in erster Linie die ausländerrechtliche Gesetzgebung umgangen werden soll. In diesem Fall darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und klar belegen, dass den allgemeinen Hinweisen zum Trotz der Beziehung ein echter Ehewille zugrunde liegt (vgl. etwa die Urteile 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.3 und 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4).

3.4 Anders als der Beschwerdeführer argumentiert, lässt sich aus dem Umstand, dass die Behörde zunächst – allenfalls trotz gewisser Zweifel – die Bewilligung verlängert oder erteilt hat, nicht ableiten, damit sei das Vorliegen einer Scheinehe bis zum Ablauf der Bewilligung rechtskräftig verneint worden. Eine nachträgliche Prüfung bleibt weiterhin möglich. Geht es um den Widerruf einer bereits bestehenden Bewilligung, ist dazu erforderlich, dass neue Tatsachen vorliegen, die der Behörde im Zeitpunkt der Erteilung noch nicht bekannt waren (Urteile 2C_740/2015, 2C_752/2015 des Bundesgerichts vom 10. Februar 2016 E. 3.3, mit Hinweis auf 2C_999/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.2; 2C_911/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2).

4.1 Das Migrationsamt nennt verschiedene Indizien, die aus seiner Sicht auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau schliessen lassen. So beruft es sich zusammengefasst auf das abgewiesene Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Chronologie der Ereignisse, die sehr bald darauf zum Eheschluss führten, auf den erheblichen Altersunterschied zwischen den Eheleuten, die Wahrscheinlichkeit, dass die Ehe vermittelt wurde, einen anonymen Hinweis aus dem Jahr 2014, die fehlende Kenntnis über den Partner bzw. fehlende Übereinstimmung bei der Befragung durch die Polizei, die erfolglose Kontrolle in der Wohnung in [...], die Aussage des Wohnungsnachbars, er habe nur etwa zweimal einen Mann in der Wohnung von B.___ gesehen, die fehlende Kenntnis der Ehefrau über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, fehlende Kleider oder sonstige Utensilien des Beschwerdeführers in der Wohnung, die Aussagen der Wohnungsverwaltung, wonach der Beschwerdeführer nie Mieter gewesen sei, die ausstehenden Mietzinse, welche nicht zur Zahlungsmoral des Beschwerdeführers passen würden, keine gemeinsamen Ferien und der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 ein Ehevorbereitungsverfahren im Kanton Waadt eingeleitet haben soll, kurz bevor er als verschwunden galt. Das Migrationsamt gelangte darum zum Schluss, die Ehe sei nie wirklich gelebt worden und habe einzig den Zweck verfolgt, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Den Ehepartnern habe es von Beginn weg am Ehewillen gefehlt und der Beschwerdeführer habe den Nachweis für eine gelebte Beziehung nicht erbringen können.

4.2 Der Beschwerdeführer argumentiert in erster Linie damit, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Scheinehe bereits abschliessend verneint habe, indem sie ihm die Bewilligung zur Ehevorbereitung und dann auch die Aufenthaltsbewilligung ausgestellt habe. Was das Migrationsamt an einzelnen Elementen für seine Schlussfolgerung aufführt, lässt der Beschwerdeführer nicht gelten.

4.2.1 Zum Altersunterschied von 26 Jahren führt er sinngemäss und zusammengefasst aus, es könne einer Schweizer Bürgerin nicht verwehrt werden, mit einem jungen, gutaussehenden Mann zusammenzuleben. Im Übrigen wirke die Ehefrau aufgrund ihres Aussehens und Verhaltens viel jünger.

4.2.2 Aus dem anonymen Schreiben könne sicher nichts zu Ungunsten der Eheleute abgeleitet werden, es sei aus den Akten zu weisen.

4.2.3 Was den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem abgewiesenen Asylgesuch und dem 13 Tage nach Ablauf der Ausreisefrist eingereichte Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung anbelangt, hält der Beschwerdeführer der Interpretation des Migrationsamts im Wesentlichen entgegen, sie hätten schon früher geheiratet, wenn B.___ bereits geschieden gewesen wäre. Und im Asylverfahren würden keine Fragen zum Liebesleben gestellt.

4.2.4 Sodann nimmt der Beschwerdeführer detailliert Stellung zu den ihm vorgeworfenen Widersprüchlichkeiten in den Befragungen, zur Wohnsituation und den Äusserungen seiner Frau sowie des Wohnungsnachbars anlässlich der Polizeikontrolle im August 2016. Darauf ist nachfolgend (E. 4.3 ff.) näher einzugehen.

Aus der Verfahrensdauer seit dem Verlängerungsantrag für seine Aufenthaltsbewilligung (19. September 2016) schliesst der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz ihrer Sache «alles andere als sicher» sei und dass kein öffentliches Interesse an seiner Ausschaffung bestehe, weil er arbeite und Steuern zahle.

4.2.5 Die Liegenschaftsverwaltung habe im Zusammenhang mit dem Familiennachzug am 23. Juli 2014 bestätigt, dass nichts gegen den Zuzug des Beschwerdeführers einzuwenden sei und dass sie in ihren Unterlagen die zusätzliche Person in der Wohnung vermerken werde. Er selber habe nicht gewusst, dass die Wohnung zwangsgeräumt werde. Die Ehegatten hätten ihre persönlichen Sachen gepackt und ins Untergeschoss der befreundeten Familie [...] in  gebracht. Da nicht genügend Platz im Keller vorhanden sei, sei das meiste entsorgt worden. Er sei am 6. Februar 2018 bis 5. März 2018 nach Indien verreist. Es sei richtig, dass ihn seine Ehefrau noch nie nach Indien begleitet habe. Wie die Ehegatten ihre Ferien verbrächten, sei ihre Sache.

4.2.6 Auch zu weiteren Details in der Indizienkette des Migrationsamts nahm der Beschwerdeführer ausführlich Stellung. Auch darauf ist sogleich – soweit erforderlich – einzugehen.

4.3 Unbestritten ist, dass für das Vorliegen einer Scheinehe in der Regel kein direkter Beweis möglich ist. Entscheidend sind stets Indizien und das sich daraus zeichnende Bild. Dem Beschwerdeführer ist aber darin zuzustimmen, dass nicht auf anonyme Schreiben abzustellen ist. Auch die Vermutung der Vorinstanz, die Ehe sei vermittelt worden, ist zu wenig belegt. Die Möglichkeit, dass sich die beiden bei einem Essen bei einem gemeinsamen Bekannten kennengelernt haben, ist nicht einfach von der Hand zu weisen. Für anderweitige Schlussfolgerungen fehlen Anhaltspunkte.

4.3.1 Berechtigte Zweifel am Ehewillen des Beschwerdeführers und B.___ bestanden bei den Behörden dennoch von Beginn weg. Einmal ist die Chronologie des fremdenrechtlichen Verfahrens doch auffallend: Im Jahr 2005 illegal in die Schweiz eingereist, versuchte der Beschwerdeführer über Jahre vergeblich, in Europa und insbesondere in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Am 29. Mai 2012 ersuchte er erneut um Asyl. Inzwischen wurde nach Einforderung der Akten beim Staatssekretariat für Migration (SEM) bekannt, dass der Beschwerdeführer im September 2012, kurz bevor er als verschwunden galt, bereits ein Gesuch um Ehevorbereitung mit einer Landsfrau eingereicht hatte. Die damalige Braut verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Waadt. Sie zog das Gesuch aber im Januar 2013 zurück. 2014 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, die Ausreisefrist auf den 11. Juli 2014 gesetzt. Und keine zwei Wochen später wurde das neuerliche Gesuch um Aufenthalt zur Ehevorbereitung eingereicht. Wie der Beschwerdeführer erklärt, warum er seine Braut bei den Befragungen durch die Bundesbehörde im Asylgesuchsverfahren nie erwähnt hatte, überzeugt nicht. Im Gegenteil, er hätte sicherlich nach einem solchen Strohhalm gegriffen, hätte er auf seine baldige Heirat verweisen können. Bereits damals hätte er erklären können, seine Braut müsse noch die Scheidung abwarten. Dieses Argument scheint nachgeschoben.

4.3.2 Dann zeigten sich bei der Befragung am 6. November 2014 einige Widersprüche bzw. Unsicherheiten bei den beiden (act. 131-142): So wussten beide das jeweilige Geburtsdatum des andern nicht. Das Argument des Beschwerdeführers, in ihren Herkunftsländern werde diesem Tag nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wie in der Schweiz, überzeugt nicht: Unabhängig von einer etwaigen Geburtstagsfeier oder Ähnlichem dürfte es die Partner in einer Beziehung doch interessieren, wann der andere geboren ist. Gänzlich unterschiedlich war die Schilderung ihrer Wochenendaktivitäten: Die Frau sagte, sie hätten am Samstag bis 16 Uhr geschlafen, abends sei sie ausgegangen; zurückgekommen sei sie erst am Sonntag um 7 Uhr. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt daheim gewesen und dann nach Lyss gegangen; sie selber habe lang geschlafen und sei wiederum von 16 Uhr bis 02.00 Uhr weggewesen. Als sie heimgekommen sei, sei er dagewesen. Sie hätten sich an dem Wochenende nicht viel gesehen. Dagegen behauptete der Beschwerdeführer, sie seien am Samstag einkaufen gegangen und hätten abends zusammen gekocht. Am Sonntag sei er mit seiner Partnerin im Dorf spazieren gegangen und sie hätten zusammen Mittag gegessen. Am Nachmittag seien beide zusammen im Auto Richtung Olten gefahren und wieder zurück. Den Vortag der Befragung erlebten sie ebenfalls ganz unterschiedlich. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei den ganzen Tag daheim gewesen, während die Frau gearbeitet habe, sie dagegen gab an, gerade einen Monat Ferien zu haben; sie seien beide zu Hause gewesen und hätten den Kühlschrank geputzt. Auf die Frage, auf welcher Seite des Bettes sie schlafen würden, erklärten beide, links zu liegen. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, sich Kinder zu wünschen. Seine Partnerin war damals bereits 53-jährig. Gar nicht zu überzeugen vermag der Beschwerdeführer, wenn er nun darlegt, er könne ja auch zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Familie gründen und die Frage sei diskriminierend. Bei der Prüfung nach dem Ehewillen ist eine solche Frage durchaus berechtigt, und es mutet doch mehr als merkwürdig an, wenn jemand eine Ehe eingeht mit der Überlegung, später noch mit einer anderen Partnerin Kinder haben zu können. Insofern ist der erhebliche Altersunterschied von 26 Jahren zwischen den Eheleuten sehr wohl von Bedeutung.

Indes ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Namen der jeweiligen Familienmitglieder kompliziert sind. Dass diese nicht genau benannt werden konnten, ist zu entschuldigen. Dennoch fehlten gerade ihm grundlegende Kenntnisse über die Familienverhältnisse seiner Frau. So wusste er zunächst nicht, ob beide Eltern noch leben, gab dann aber an, sie lebten in Thailand. Auch über die Geschwister seiner Partnerin konnte er keine verlässliche Auskunft geben: Er wusste nicht, ob sie nur Schwestern hat und wie viele. Übertriebene Bedeutung misst der Beschwerdeführer der Behauptung zu, seiner Partnerin ein Video von der Hochzeit seiner Schwester gezeigt zu haben. Selbst wenn dem so ist, lässt sich noch nicht automatisch auf eine echte Beziehung schliessen.

Über die Ausbildung des jeweils anderen wussten auch beide nicht Bescheid.

4.3.3 Aus dem Vollzugsbericht der Kantonspolizei vom 22. Oktober 2015 (act. 230 f.) ergibt sich, dass sowohl der Briefkasten wie die Klingel zur Wohnung in [...] damals nur mit dem Namen der Frau beschriftet waren. Immerhin konnten beide Partner zum genannten Datum morgens um 7.45 Uhr vor Ort angetroffen werden. Im dunklen Wohnzimmer lehnte eine noch warme Matratze an der Wand. Auch die Matratze im Schlafzimmer war benutzt und warm. Zwar ist es den Eheleuten unbenommen, getrennt zu schlafen. Nur knapp zwei Monate nach der Heirat (am 12. August 2015) dürfte dies allerdings doch eher ungewöhnlich sein. Auch der Umstand, dass B.___ den Polizisten erzählte, oft ohne ihren Mann auszugehen und sogar allein in die Ferien zu fahren, mutet etwas seltsam an, selbst bei einem gemäss Beschwerdeführer «toleranten Umgang» miteinander.

Indes genügten all diese Hinweise nicht, um zweifelsfrei auf eine Umgehungsehe zu schliessen.

4.3.4 Da der Beschwerdeführer im August 2015 zudem anlässlich einer Polizeikontrolle im Kanton Aargau einen Betrag von CHF 11'135.00 und 1000 indische Rupien auf sich trug und der Partnerin am Tag der Heirat CHF 6'000.00 aufs Konto überwiesen wurden, fühlte sich das Migrationsamt in seinem Verdacht bestärkt, dass es sich bei der Beziehung der beiden um eine Umgehungsehe handle. Es ordnete weitere Abklärungen durch die Polizei an der Wohnadresse der Eheleute an. Gemäss Bericht vom 26. August 2016 (siehe I. 3. hiervor und act. 251) schilderte die zuständige Polizistin, mehrfach erfolglos Kontrollen durchgeführt zu haben. Am 24. August 2016 hätten sie und ihr Kollege den Wohnungsnachbarn angetroffen. Dieser habe angegeben, lediglich B.___ und eine zweite Frau aus der Wohnung hinaus- oder hineingehen zu sehen. Einen Mann habe er sicher seit Februar 2016 nicht mehr angetroffen. Er konnte diesen denn auch nicht beschreiben, weil er ihn nur ein- bis zweimal gesehen habe. Am 25. August 2016 habe die Polizei B.___ allein in der Wohnung angetroffen. Sie wusste angeblich nicht, wo sich ihr Ehemann aufhielt. Er sei über einen Monat nicht nach Hause gekommen und reagiere nicht auf Nachrichten und Kontaktversuche. Er habe auch seine Post nie abgeholt. Wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhält, seine Frau sei damals wütend auf ihn gewesen, scheint dies eine reine Schutzbehauptung zu sein. Auch der Hinweis auf die grosse Unordnung in der Wohnung genügt nicht um zu erklären, weshalb einzig in einem kleinen Fach im Kleiderschrank Männerkleidung zu finden war. Auch bei einem Streit zwischen den beiden ist nicht zu erklären, warum – ausser angeblich der Zahnbürste – keinerlei Gebrauchsgegenstände von ihm vorhanden waren. Für die Polizisten sah es gemäss Rapport aus, als ob B.___ alleine in der Wohnung leben würde. Und wenn der Beschwerdeführer darlegt, seit April 2016 gearbeitet zu haben, weshalb ihn der Nachbar nicht gesehen habe, erklärt dies nicht die zweimonatige Spanne dazwischen (der Nachbar hatte im Februar letztmals einen Mann dort gesehen) und dass der Nachbar überhaupt nur ein-, zweimal einen Mann in der Wohnung nebenan wahrgenommen hat.

4.3.5 Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Umgehungsehe ist der Mietvertrag, der nur auf die Ehefrau lautete. Selbst wenn die Liegenschaftsverwaltung mit Schreiben vom 23. Juli 2014 vom Zuzug des Beschwerdeführers Kenntnis genommen hatte, wurde er nie Vertragspartner. Spätestens im Zusammenhang mit den ausstehenden Mietzinsen und der drohenden Zwangsräumung hätte B.___ doch wohl auf die Hilfe ihres regelmässig arbeitenden und (im Unterschied zu ihr) schuldenfreien Ehemanns zurückgegriffen, hätte eine wirklich gelebte Beziehung bestanden. Es ist denn auch sehr unwahrscheinlich, dass die Frau den Mann in einer «echten» Ehe nicht über die drohende Zwangsräumung informiert. Bei seiner persönlichen Vorsprache beim Migrationsamt am 23. Januar 2018, als er um ein Rückreisevisum ersuchte (act. 320), erwähnte der Beschwerdeführer den unmittelbar bevorstehenden Wohnortwechsel mit keinem Wort. Zwei Tage später fand die Zwangsräumung statt. Die Vorinstanz schloss daraus, die Wohnung in [...] habe ihn gar nicht mehr interessiert, weil er nicht dort gelebt habe und nicht für die Mietzinsen verantwortlich gewesen sei. Dies ist naheliegend, anders ist sein Verhalten und der Umstand, dass er kurz davorstand, für einen Monat nach Indien zu verreisen, nicht zu erklären.

Nicht nachvollziehbar zu erklären ist, warum der Beschwerdeführer bei seinem Verlängerungsantrag für die Aufenthaltsbewilligung im November 2017 (act. 314) angab, in getrenntem Haushalt zu leben, als Adresse aber dennoch die [...]strasse [...] in [...] nannte.

Zu Recht weist das Migrationsamt auf den Zufall hin, dass der Beschwerdeführer schon am 5. August 2015 anlässlich der polizeilichen Effektenkontrolle (act. 186) ausgerechnet an der Adresse ([...]) angetroffen wurde, wo er gemäss Arbeitsvertrag seit 1. April 2016 arbeitet.

4.3.6 Widersprüchlich sind denn auch die Wegzugsdaten der Eheleute. Während die Ehefrau gemäss Datenblatt der Einwohnergemeinde [...] am 31. Januar 2018 nach Trimbach gezogen ist, wurde beim Beschwerdeführer ebenfalls per Ende Januar 2018 «Wegzug/abgereist nach unbekannt» vermerkt. Auffallend war besonders das Verhalten der Ehefrau anlässlich ihrer Vorsprache auf der Gemeinde. Gemäss Mail der Einwohnergemeinde [...] vom 7. Februar 2018 ans Migrationsamt (act. 327) meldete sich B.___ am 31. Januar 2018 persönlich nach [...] zu [...] ab und beschwerte sich gleichzeitig über die Zwangsräumung. Auf den Verbleib ihres Ehemanns angesprochen, sei sie in Verlegenheit geraten. Sie meinte, die Freunde in [...] würden nicht erlauben, dass sich der Beschwerdeführer auch bei ihnen anmelde. Die Wegzugsadresse bzw. den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte sie nicht nennen. Sie glaube, dass er sich am Arbeitsort in [...] «oder so» anmelden werde. Was der Beschwerdeführer nun dagegen vorbringt, überzeugt in keiner Weise. Es ist offensichtlich, dass seine Frau am 31. Januar 2018 keine Ahnung über seinen Verbleib hatte. Unbehelflich ist, dass nun, während des hier anhängigen Verfahrens, wiederum die Anmeldebescheinigung und der Schriftenempfangsschein der beiden nachgereicht wurden. Offenbar haben sie sich am 22. Mai 2018 mit Adresse [...]strasse [...] in [...] angemeldet. Auch der Mietvertrag für die dortige Einzimmerwohnung wurde erst am 23. April 2018 abgeschlossen, diesmal auf den alleinigen Namen des Ehemanns. Selbst wenn die Verwaltung sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass auch die Ehefrau dort wohnt, entspricht das nicht den üblichen Vorstellungen von einer ehelichen Wohnsituation: Einerseits ist seltsam, dass nur eine Einzimmerwohnung gemietet wurde, selbst wenn die finanziellen Voraussetzungen nicht die besten sind. Andererseits wurde schon wieder nur ein Ehepartner als Mieter vermerkt. Selbst wenn diese Tatsachen für sich allein genommen aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Ehefrau noch halbwegs nachvollziehbar wären, zeigt sich doch im Zusammenspiel mit den anderen Elementen deutlich, dass es sich bei der Verbindung zwischen den beiden um eine Zweckehe handelt.

4.3.7 Und letztlich ist auch auffallend, dass die Eheleute nie zusammen Ferien gemacht haben. Allein mit fremdenpolizeilichen Gründen lässt sich dies nicht erklären. Offenbar bestand schlicht nie das Bedürfnis, länger Zeit miteinander zu verbringen.

4.4 Trotz gegenteiliger Beteuerung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bestehen also zahlreiche Indizien (Gesuch um Heiratsvorbereitung unmittelbar nach Ablauf der Ausreisefrist im Asylverfahren, erheblicher Altersunterschied, gegensätzliche Zukunftsvorstellungen zur Familienplanung, widersprüchliche Aussagen anlässlich der getrennten Befragung, mangelhafte Kenntnisse über die Familienverhältnisse des andern, fehlende Herrenkleider, -schuhe und Herrenkosmetika in der einzig auf den Namen der Ehefrau lautenden Mietwohnung, von Beginn weg keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten, keine gemeinsamen Ferien, unklare Wohnsituation sowohl vor wie nach der Zwangsräumung), dass gar nie ein eheliches Zusammenleben stattgefunden hat. Das sich aus all diesen Puzzleteilen zeichnende Gesamtbild lässt klar auf eine Umgehungsehe schliessen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erscheint über weite Teile als reine Schutzbehauptung. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin die Ehe in rechtsmissbräuchlicher Absicht geschlossen und die Behörden über Jahre hinweg getäuscht haben.

5.1 Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5.1; 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1).

5.2 Dem Beschwerdeführer ist sicher zugute zu halten, dass er in einem Vollzeitpensum arbeitet, keinerlei Schulden hat und nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er hat sich offenkundig um Integration bemüht. Indes ist er in Indien aufgewachsen und erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist. Seine jeweils einmonatigen Urlaube pro Jahr zeigen, dass er in seiner Heimat über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt. Ansprüche aus Art. 8 EMRK sind weder ersichtlich noch dargetan ebenso wenig andere Gründe, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen würden. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorgaben überwiegt gegenüber dem persönlichen, wohl finanziell motivierten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit zusammenhängende Wegweisung erweisen sich demzufolge als verhältnismässig. 

6.1 Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 27. März 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, ist für die Ausreise eine neue Frist anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

6.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Aufgrund der Gehörsverletzung durch das Migrationsamt sind ein Drittel der Gerichtskosten von CHF 1'500.00 vom Staat Solothurn zu tragen. Die restlichen Kosten von CHF 1'000.00 hat der Beschwerdeführer zu tragen.

6.3 Die Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Therese Hintermann, hat am 26. Oktober 2018 eine Kostennote eingereicht, mit der sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen zeitlichen Aufwand von 15.18 Stunden à CHF 250.00 in Rechnung (zuzügl. Auslagen und MWSt insgesamt CHF 4'365.03) stellt. Dies ist insgesamt noch vertretbar, selbst wenn gewisse Teile der Beschwerdeschrift aus dem vorinstanzlichen Verfahren übernommen werden konnten und das Aktenstudium von 2.25 Stunden aufgrund der Vorkenntnisse doch recht intensiv scheint. Entsprechend der Regelung bei den Gerichtskosten hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer aufgrund der Gehörsverletzung für einen Drittel des zu berücksichtigenden Aufwandes eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 1'455.00 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz innert acht Wochen seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    A.___ hat CHF 1'000.00 an die Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Die restlichen CHF 500.00 hat der Kanton Solothurn zu tragen.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'455.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1090/2018 vom 18. September 2019 bestätigt.

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