Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Grosjean
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Thomas Christen,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Med. dent. A.___ (geb. 2. Februar 1950, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) besitzt das deutsche Zahnarztdiplom und verfügt seit dem 26. Oktober 2007 über die Bewilligung zur Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Solothurn. Er ist Inhaber einer Zahnarztpraxis in [...].
2. Das Gesundheitsamt wurde im Jahr 2014 darüber informiert, dass A.___ in seiner Zahnarztpraxis gemäss seiner Werbeanzeige im Internet diverse Therapien angeboten habe, ohne dass dafür im Medizinalberuferegister eine entsprechende Spezialisierung nachgewiesen worden sei. Ferner wurde dem Gesundheitsamt zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer in unrechtmässiger Weise einen Doktortitel auf seiner Website ausweise. Der Beschwerdeführer wurde anschliessend mittels Schreiben des Kantonsarztes vom 2. Juli 2014 über diese Punkte orientiert und aufgefordert, zu den betreffenden Vorhaltungen Stellung zu nehmen. Dieser hat es aber in der Folge unterlassen, sich zu den vorerwähnten Beanstandungen zu äussern. Diese Umstände führten dazu, dass die Zahnarztpraxis des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2015 unaufgefordert vom Gesundheitsamt inspiziert wurde. Im Rahmen dieser Inspektion wurde namentlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Hygienevorschriften massiv vernachlässigt bzw. verletzt habe und dieser diverse Bescheinigungen und Zertifikate nachzureichen habe.
3. Aufgrund der diversen vorgefundenen Mängel erfolgte am 3. Februar 2016 eine Nachinspektion. Der Beschwerdeführer hatte die Praxis aber trotz vorgängiger Information bereits verlassen. Er versäumte es zudem bis zu diesem Zeitpunkt, trotz ausdrücklicher Aufforderung eine aktuelle Berufshaftpflichtversicherung einzureichen. Der Nachweis konnte aber im Rahmen der Nachkontrolle sachgerecht erbracht werden. Im Zuge dieser Nachinspektion ergab sich, dass weiterhin diverse Mängel betreffend Hygiene bestanden, auch wenn gewisse Bemühungen zur Verbesserung durchaus feststellbar waren. Namentlich wurde ein unzureichendes Qualitätssicherungssystem, die Nichtaufzeichnung der relevanten Sterilisationsperimeter, teilweise seit mehr als einem Jahr verfallene Heilmittel im Kühlschrank, wobei die Trennung zu den Lebensmitteln nach wie vor ungenügend war etc., festgestellt.
4. Am 29. Juni 2016 fand die zweite Nachkontrolle – bereits die dritte Betriebsinspektion – statt. Dabei wurden namentlich folgende Feststellungen gemacht: Fehlender Beschrieb des Sterilisationsablaufs mit dem Einsatz der Indikatoren; grundsätzlich ordnungsgemässer Hygieneplan; unübersichtliche Bezeichnung und Dokumentation der unterschiedlichen Sterilisationsprogramme aufgrund Änderung der Nummerierung, etc.
5. Mit Schreiben vom 13. September 2016 des Amts für Gesundheit des Kantons Basel-Landschaft wurde dem Gesundheitsamt mitgeteilt, dass im Kanton Basel-Landschaft gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2016 eine Disziplinarmassnahme in der Form eines Verweises verfügt worden sei.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 mit einem Verweis diszipliniert. Begründet wurde der Verweis damit, dass er gegen diverse Berufspflichten verstossen habe. Die existente und immanente Gefahr von Wundinfektionen der Patienten des Beschwerdeführers im Mundbereich aufgrund unvollständig und unsorgfältig gereinigter Arbeitsinstrumente widerspreche klarerweise den anerkannten Grundsätzen, gemäss welchen Zahnärzte ihrer Tätigkeit nachzugehen hätten. Ferner habe der Beschwerdeführer während geraumer Zeit unrechtmässig mit einem Doktortitel sowie mit Spezialisierungen in diversen Bereichen für seine Dienstleistungen im Internet geworben. Diese Art der Werbung sei nicht objektiv, d.h. unzutreffend, und überdies teilweise irreführend gewesen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die gewünschten Angaben zu seiner Berufshaftpflichtversicherung erst im Rahmen der zweiten Nachkontrolle gemacht, obwohl er die entsprechenden Angaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte machen müssen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
7. Nachdem die am 7. Dezember 2016 durchgeführte – und somit bereits vierte – Praxisinspektion immer noch zu erheblichen Beanstandungen Anlass gab und im Hinblick auf die weiterhin bestehenden, verschiedenen Unregelmässigkeiten und Nachlässigkeiten im Rahmen der Tätigkeit als Zahnarzt, eröffnete das Gesundheitsamt gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung.
8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2017 des Departement des Innern (DdI) die Berufsausübungsbewilligung entzogen. Begründet wurde der Entzug zusammengefasst mit dem Wegfall der Vertrauenswürdigkeit und der Verletzung der Pflichten zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung.
9. Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2017 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. Thomas Christen, mit Beschwerde vom 27. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
Es sei die Verfügung vom 14. Februar 2017 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Behebung sämtlicher von dem Departement des Innern beanstandeten Mängel zu gewähren und entsprechend von einem Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung abzusehen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die ärztliche Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis zu erlauben. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. Es sei die aufschiebende Wirkung zu bewilligen.
10. Mit Verfügung vom 1. März 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
11. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2017 nahm das DdI zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
12. In seiner Replik vom 22. März 2017 hielt der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. Thomas Christen, an seinen gestellten Anträgen fest. Er ersuchte wiederholt darum, dass ihm die ärztliche Tätigkeit weiterhin in einem Anstellungsverhältnis erlaubt sei, sofern das Gericht die Begehren in Ziffer 1 und Ziffer 2 der Beschwerde vom 27. Februar 2017 nicht stützen sollte.
13. Für die Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Die Bewilligungsvoraussetzungen zur Berufsausübung als Medizinalperson sind abschliessend im Medizinalberufegesetz geregelt (vgl. auf kantonaler Ebene § 23 Abs. 1 Gesundheitsgesetz [GesG, BGS 811.11]). Die selbstständige Tätigkeit als Zahnarzt bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 MedBG, SR 811.11). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG).
2.2 Selbstständig tätige Arztpersonen haben sich zudem an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten zu halten, deren Verletzung durch Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG sanktioniert werden kann. Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben. Beide Rechtsinstitute haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.2 f.; 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015, E. 3.3).
Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbstständigen beruflichen Tätigkeit retrospektiv sanktioniert werden. Dies gilt auch für das disziplinarische Verbot der selbstständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG: Es kann nur ausgesprochen werden, wenn Berufspflichten, Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften verletzt worden sind. Im Gegensatz dazu stellt der Entzug der Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als «Sicherungsentzug» bezeichnet wird (Jean-François Dumoulin, in: Ariana Ayer [Hrsg.], Medizinalberufegesetz [MedBG], Kommentar, 2009, N 4 zu Art. 38 MedBG). Die Unterscheidung zwischen Disziplinar- und Administrativmassnahmen kommt beispielsweise auch im Anwaltsrecht vor (vgl. BGE 137 II 425 E. 7.2 S. 429; zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015, E. 3.3).
Ein (disziplinarisches) Verbot der selbstständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Demgegenüber wirkt der Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG nur in dem Kanton, in dem sie ausgestellt wurde. Zudem hat der Entzug der Bewilligung keine zeitliche Wirkung: Sofern die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG erfüllt sind, kann erneut eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung erteilt werden; dies allerdings nur, wenn kein Verbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.3)
2.3 Die Vorinstanz differenziert in der Begründung des angefochtenen Entscheids wiederum (vgl. Urteil VWBES.2016.370 E. 2.4) nur ungenügend zwischen dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung einerseits und dem Verbot der selbstständigen Berufsausübung andererseits. Vorliegend ist aufgrund des Titels und des klaren und eindeutigen Dispositivs der angefochtenen Verfügung jedoch davon auszugehen, dass es sich gerade nicht um eine Disziplinarmassnahme handelt. Dies ergibt sich sodann auch explizit aus der Vernehmlassung vom 6. März 2017 des DdI (vgl. ad Materielles 5.). Die Unterscheidung ist u.a. bedeutsam, weil eine Disziplinarmassnahme im Beschwerdefall - insbesondere aus Verhältnismässigkeitsgründen - durch eine mildere Massnahme ersetzt werden kann. Diese Möglichkeit besteht bei Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG nicht, wie aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung von Art. 38 MedBG hervorgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.6). Für die Verhältnismässigkeitsprüfung in der angefochtenen Verfügung besteht vorliegend kein Raum. Nachfolgend ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt nach Art. 38 MedBG entzogen hat.
3.1 Die Vorinstanz erachtet die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund verschiedener Aspekte als nicht gegeben. Der Begriff «vertrauenswürdig» wird in der Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum MedBG (BBl 2005 173, Ziff. 2.6 S. 226 zu Art. 36 E-MedBG) mit «gut beleumdet bzw. allgemein vertrauenswürdig» präzisiert. Mit dem Begriff des Leumunds ist die Ehrenhaftigkeit der Medizinalperson angesprochen (Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.4). Dieser Aspekt der Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG steht hier nicht im Vordergrund. Was mit «allgemein vertrauenswürdig» gemeint ist, muss mit Blick auf den massgeblichen Kontext, hier also die öffentliche Gesundheit, ermittelt werden. Dieser Kontext besteht im Kern aus gesundheitspolizeilichen Anliegen, geht aber etwas weiter. Denn der Schutzzweck des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit besteht nicht nur im (unmittelbaren) Wohl der einzelnen Patientinnen und Patienten, sondern auch darin, deren kollektives Vertrauen zu rechtfertigen und zu erhalten. Das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist daher nicht auf die Heilbehandlung als solche beschränkt (Urteile 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.4; 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015, E. 3.4). Umgekehrt kann nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden, sondern nur jenes, das einen Bezug zur selbstständigen Tätigkeit im medizinischen Sektor aufweist. Die Ausübung dieser Tätigkeit setzt voraus, dass der Bewilligungsinhaber bzw. Gesuchsteller in der Lage ist, einen Praxisbetrieb zu führen und dafür die Verantwortung zu tragen. Deswegen ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit auch jenes Verhalten massgeblich, welches mit den unternehmerischen Funktionen im Zusammenhang steht, soweit es Auswirkungen auf das öffentliche Gesundheitswesen haben kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.4).
3.2 Nach der Rechtsprechung sind an die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG hohe Anforderungen zu stellen (Urteile 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.5; 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 2.3). Wie in vergleichbaren Fällen, so etwa der Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]) ist auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist (Urteile 2C_165/2011 vom 24. Juni 2011 E. 6.3; 2C_860/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.3; 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 7.1; zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015, E. 3.5).
Praxisgemäss muss zudem die Vertrauenswürdigkeit nicht nur im Verhältnis des Bewilligungsinhabers (bzw. Gesuchstellers) zu den Patienten, sondern auch zu den Behörden erfüllt sein (Urteile 2C_389/2012 vom 12. November 2012 E. 7.1; 2C_57/2010 vom 4. Dezember 2010 E. 5.3; 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 5; 2C_191/2008 vom 24. Juni 2008 E. 5.2; 2C_58/2008 vom 14. April 2008 E. 2.3). Im Zusammenhang mit Medizinalberufen ist in erster Linie erforderlich, dass die Vertrauenswürdigkeit im Verhältnis zu den Gesundheitsbehörden bejaht werden kann. Dagegen sind Probleme mit anderen Behörden wie etwa Steuerämtern vorbehältlich strafbaren Verhaltens - für die Vertrauenswürdigkeit hier von geringerer Relevanz (Urteil 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.5; zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015, E. 3.5).
4. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die erste, zweite und dritte Praxisinspektion hätten ergeben, dass in der Praxis des Beschwerdeführers keine einwandfrei durchgeführte, lückenlos dokumentierte sowie von ihm beaufsichtigte und nachkontrollierte Sterilisation der Arbeitsgeräte durchgeführt worden sei. Aufgrund dessen bestehe eine immanente Gefahr von Wundinfektionen seiner Patienten im Mundbereich aufgrund unvollständig und unsorgfältig gereinigter Arbeitsinstrumente. Im Zeitpunkt der vierten Praxisinspektion sei das Sterilisationsgerät zwar repariert worden, jedoch seien bei der auffällig kurzen Reparatur keine kritischen Rückfragen gestellt worden, was verdeutliche, dass der Beschwerdeführer die Vorgänge im Zusammenhang mit der Sterilisation weiterhin nicht adäquat beurteile und bestehende Sicherheitslücken nicht zu erkennen vermöge. Ferner liesse sich aufgrund der im Rahmen der vierten Praxisinspektion vorgefundenen – über Wochen oder gar Monate hinweg angebrochenen und somit nicht mehr sterilen - Durchstechflaschen Ultracain feststellen, dass der Beschwerdeführer über ein fehlendes Verständnis betreffend mikrobiologischer Risiken verfüge. In der Praxis des Beschwerdeführers müssten die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Erlasse betreffend Arzneimittel vorhanden sein, weshalb er auch zwingend über die erforderlichen Kenntnisse im Zusammenhang mit der fachgerechten Lagerung, Überwachung und Abgabe von Arzneimittel verfügen und diesbezüglich Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten müsse. Für ein mangelhaftes Verständnis betreffend Hygiene spreche überdies das Arbeiten mit schmutzigen, teilweise gar unappetitlichen Instrumenten und Arbeitshilfen, wie namentlich der beschlagnahmten PC-Maus-Unterlage in unmittelbarer Nähe der Patienten. Es sei zwar zutreffend, dass diesbezüglich keine eigentliche Sterilisation erforderlich sei, jedoch spiele auch dieser Aspekt im Rahmen der Gesamtwürdigung des vorliegenden Falls eine bestimmte Rolle. Es sei aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2015 bis November 2016 keine Fortbildungskurse besucht habe. Angesichts dessen, dass sich der zeitliche Umfang der Fortbildung stets nach dem konkreten Fortbildungsbedürfnis einer Medizinalperson richte, sei nach aktuellem Aktenstand ohne Weiteres ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Fortbildungspflicht verletzt habe, auch wenn er sich, nachdem ihm gegenüber der Verweis ausgesprochen worden war, intensive Fortbildungsbemühungen betrieben habe. Der Beschwerdeführer habe überdies während geraumer Zeit unrechtmässig mit einem Doktortitel sowie mit Spezialisierungen in den Bereichen Kiefergelenksbehandlungen, Kieferorthopädie und Schnarchtherpie für seine Dienstleistungen im Internet geworben. Diese Art der Werbung sei nicht objektiv d.h. unzutreffend, und überdies teilweise irreführend. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die gewünschten Angaben zu seiner Berufshaftpflichtversicherung erst im Rahmen der zweiten Nachkontrolle gemacht, obwohl er die entsprechenden Angaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte machen müssen. Ebenfalls zeige die Unkenntnis der aktuell gültigen Zahnarzttarife auf, dass der Beschwerdeführer im Bereich Führung einer ärztlichen Praxis und Rechnungsstellung wesentliche Defizite aufweise. Ferner könne aufgrund einer unkorrekten Rechnungsstellung eine wesentliche Schädigung seiner Patienten resultieren. Der Beschwerdeführer habe somit gegen diverse Berufspflichten gemäss Art. 40 MedBG verstossen.
Zur Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers trage weiter bei, dass er das am 23. August 2016 versandte Schreiben des Gesundheitsamts nicht innert der Abholfrist abgeholt habe, obwohl er aufgrund der beanstandeten Unregelmässigkeiten in seinem Praxisbetreib damit hätte rechnen müssen. Seine Stellungnahme habe er bewusst acht Tage zurück datiert, um den Anschein zu erwecken, seine Eingabe sei innert Frist erfolgt. Ein solches Vorgehen lasse sich weder mit einem redlichen Verhalten noch mit einer professionellen Praxisführung vereinbaren. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2016 zum vereinbarten Zeitpunkt nicht in der Praxis gewesen sei und erst später von seiner Mitarbeiterin noch habe aufgeboten werden können, obwohl ihm der exakte Zeitpunkt der Inspektion im Voraus mitgeteilt worden sei.
In die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens sei ebenfalls miteingeflossen, dass der Beschwerdeführer vom Kanton Basel-Landschaft mit Verfügung vom 13. Juli 2016 mit einem Verweis diszipliniert worden sei.
5. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 27. Februar 2017 zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass er seinen Beruf der Generalklausel in Art. 40 lit. a MedBG entsprechend ausgeführt habe. Er habe alles ihm erdenklich Mögliche unternommen, um die in der Verfügung vom 18. Oktober 2016 beanstandeten Punkte sowie die mit der vierten Praxisinspektion festgestellten Mängel nach bestem Wissen und Gewissen zu beheben. Deshalb und aufgrund der derzeitigen Praxisführung sei der Entzug der Berufsausübungsbewilligung unverhältnismässig.
6. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Es ist aktenmässig erstellt, dass die festgestellten Mängel in seiner Praxis keinesfalls mit bestem Wissen und Gewissen beseitigt wurden; andernfalls wären nicht auch noch nach der vierten Praxisinspektion Mängel festgestellt worden. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer gegen diverse Berufspflichten gemäss Art. 40 MedBG verstossen hat. Ein differenziertes Eingehen auf die jeweiligen Pflichtverletzungen erübrigt sich schon deshalb, da diejenigen bis und mit der dritten Praxisinspektion bereits durch die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 18. Oktober 2016 beurteilt worden sind. Der Umstand, dass seine Ehefrau an ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet, vermag weder die mangelhafte Führung einer Zahnarztpraxis noch den Verzicht auf Fortbildung zu rechtfertigen. Dies umso weniger, als die Mängel im Betrieb und das Fehlen von Fortbildungsnachweisen schon zu diversen früheren Zeitpunkten festgestellt worden waren. Der Beschwerdeführer hat stets eine einwandfreie Berufsausübung und somit eine korrekte und sorgfältige Betriebsführung zu gewährleisten. Patientenschutz und –sicherheit haben an oberster Stelle zu stehen. Sollte der Beschwerdeführer aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Frau derart absorbiert gewesen sein, dass eine ordnungsgemässe Führung seiner Zahnarztpraxis nicht mehr möglich war, hätte sich, bei fehlender Vertretungsmöglichkeit, eine vorübergehende Schliessung des Betriebes aufgedrängt. Die Vorinstanz hielt bereits in der rechtskräftigen Disziplinarverfügung vom 18. Oktober 2016 fest, der Beschwerdeführer habe wiederholte und schwere Pflichtverletzungen begangen. Von einer Busse oder einem Verbot der selbständigen Berufsausübung bzw. einem Entzug der Berufsausübungsbewilligung wurde zu diesem Zeitpunkt abgesehen, da im Rahmen der auf den 7. Dezember 2016 angesetzten Nachkontrolle ohnehin nochmals eine umfassende Prüfung der Abläufe und der bestehenden Verhältnisse in der Zahnarztpraxis des Beschwerdeführers vorgesehen war. Es muss deshalb auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass bei wiederholter und schwerwiegender Pflichtverletzung weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen in die Wege geleitet würden. Dennoch versäumte er es auch bei der vierten Praxisinspektion, seine Praxis derart instand zu stellen, dass es keinen Anlass für Beanstandungen gab. Es ist zudem anzumerken, dass sich der vom Beschwerdeführer eingereichte Beleg zur Krankheit seiner Ehefrau grundsätzlich auf Beschwerden am rechten Kniegelenk und einer Einschränkung der Gehstrecke auf dem Boden einer Gonarthrose bezieht. Eine Behandlung aufgrund eines paroxysmalen Vorhofflimmerns fand lediglich vom 18. bis 19. Dezember 2016 statt. Eine starke Belastung aufgrund der Krankheit seiner Ehefrau, vermag sich daraus nicht zu ergeben. Eine grosse Belastungssituation vermag im Übrigen einen Verstoss gegen die Berufspflichten ohnehin nicht zu rechtfertigen.
7.1 Gemäss § 14 Abs. 1 lit. b GesG kann die Berufsausübungsbewilligung bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung von Berufspflichten entzogen werden. Das Vorliegen von Gründen für einen Entzug der Bewilligung war somit, in Anbetracht der wiederholten und teilweise schwerwiegenden Verletzungen diverser Berufspflichten tatsächlich bereits im Zeitpunkt der dritten Praxisinspektion gegeben. Kulanterweise hat ihm das Gesundheitsamt eine letzte Chance gegeben, welche der Beschwerdeführer aber nicht genutzt hat. Aufgrund der Gesamtheit der erläuterten Verfehlungen und gravierenden Verletzungen gewisser Berufspflichten ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit nach der vierten erfolglosen Praxisinspektion nicht mehr attestiert und ihm die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt entzogen hat.
7.2 Gestützt auf die soeben ausgeführten Erwägungen ist auch das Eventualbegehren, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Behebung sämtlicher vom DdI beanstandeten Mängel zu gewähren und entsprechend von einem Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung abzusehen, abzuweisen. Da es dem Beschwerdeführer an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit mangelt, kommt nur ein Bewilligungsentzug in Frage (dazu sogleich E. 8). Weitere Mängelbehebungen sind obsolet, zumal der Beschwerdeführer die ihm dazu eingeräumten Möglichkeiten dreimal ungenutzt verstreichen liess.
8. Was die Verhältnismässigkeit des Bewilligungsentzugs anbelangt, wurde bereits unter E. 2.3 hiervor erwähnt, dass sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung schon aufgrund des Wortlauts und der Systematik von Art. 36 und 38 MedBG erübrigt. Der Zweck, welcher den Bestimmungen zugrunde liegt, besteht hauptsächlich im Schutz der Patientinnen und Patienten, mittelbar aber auch im Schutz des Gesundheitssystems, weil die Qualität der Leistungserbringer (zusammen mit anderen Faktoren) die Effizienz des Systems sicherstellt (Urteil 2C_879/2013 des Bundesgerichts vom 17. Juni 2014, E. 7.2. mit Hinweis auf Dumoulin, a.a.O., N. 4 zu Art. 38 MedBG).
Der Entzug der Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit ist offensichtlich geeignet, das Regelungsziel zu erreichen. Durch die Massnahme werden Patienten und Patientinnen insbesondere vor jenen Verfehlungen geschützt, die sich der Beschwerdeführer als Unternehmer hat zuschulden kommen lassen. Zudem wird damit ein (weitergehender) Schaden am Ansehen des Gesundheitssystems verhindert (Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 7.2.1.).
Was die Erforderlichkeit der Massnahme betrifft, hat der Gesetzgeber diese Frage vorab entschieden: Anders als im Bereich der Disziplinarmassnahmen, in dem ein Verbot der selbstständigen Berufsausübung befristet oder definitiv und diesfalls beschränkt auf ein Tätigkeitsgebiet ausgesprochen werden kann (vgl. Art. 43 MedBG), sieht das Gesetz im Fall des Fehlens von Bewilligungsvoraussetzungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kein milderes Mittel als den (definitiven) Bewilligungsentzug vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2012 vom 12. No-vember 2012 E. 7.2; vgl. auch Martin Brunnschwiler, Bewilligungspflicht und Bewilligungserteilung, in: Das neue Medizinalberufegesetz [MedBG], 2008, S. 72; Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 Ziff. 2.6 S. 228 zu Art. 38 E-MedBG; a.M. Dumoulin, a.a.O., N. 15 zu Art. 38 MedBG).
Das Element der Vertrauenswürdigkeit ist distinkt: Entweder sie ist gegeben, oder sie fehlt bzw. ist abhandengekommen. Die Pflicht zur Einhaltung des Verhältnis-mässigkeitsprinzips beschränkt sich im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG darauf, die Vertrauenswürdigkeit (bzw. die Gewähr für eine einwandfreie Berufs-ausübung) nicht leichtfertig zu verneinen. Für die Anordnung einer Auflage als mildere Massnahme im Vergleich zum Bewilligungsentzug gibt es keine gesetzli-che Grundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 7.2.2.).
Der Entzug der Bewilligung ist auch zumutbar, denn das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten und an einem intakten Gesundheitswesen ist höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin als selbstständig tätiger Zahnarzt praktizieren zu dürfen. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers sind so gravierend, dass er den Eingriff zu dulden hat. Zu beachten ist, dass der 67-jährige Beschwerdeführer mittlerweile AHV-rentenberechtigt ist, wodurch die mit dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung verbundene Härte abgemildert ist. Dem Beschwerdeführer ist es zudem möglich, seine Tätigkeit allenfalls in einem Anstellungsverhältnis auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 7.2.3). Der Bewilligungsentzug erweist sich demnach als verhältnismässig.
9. Auf das Subeventualbegehren des Beschwerdeführers, ihm die ärztliche Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis zu erlauben, ist nicht einzutreten. Ein Verbot der ärztlichen Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie soeben bemerkt und auch in der Verfügung vom 14. Februar 2017 treffend erwogen, steht ihm diese Möglichkeit aber offen.
10. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu tragen. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, hat er auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Grosjean