Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern,
vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (geb. 1995) stammt aus Libyen. Zusammen mit seiner Familie reiste er am 4. August 1998 in die Schweiz ein. Am 14. Juni 1999 wurde ihm Asyl gewährt. Bis 2005 wohnte A.___ in [...] (AG), wo er die 1. bis 4. Primarschulklasse besuchte. Der Kanton Aargau erteilte ihm zuerst eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung.
1.2 Im Oktober 2005 zog A.___ zusammen mit seiner Familie nach [...] (SO). Die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn bewilligte den Kantonswechsel und stellte A.___ am 17. Oktober 2005 eine Niederlassungsbewilligung aus. A.___ besuchte die 5. Primarschulklasse in […].
1.3 Nach Abschluss der Oberstufe, welche A.___ (teilweise) in Libyen besuchte, begann er im September 2013 ein Studium an der Universität […] in Istanbul.
1.4 Per Juni 2015 hat sich A.___ nach [...] (LU) abgemeldet.
1.5 Im Rahmen des Prüfungsverfahrens betreffend Kantonswechsel wurde von A.___ verlangt, Fragen bezüglich seines Studiums an der Universität in Istanbul und seiner Ferienaufenthalte in der Schweiz zu beantworten. A.___ reichte darauf ein Schreiben ein, welches der Migrationsbehörde des Kantons Luzern am 18. August 2015 zuging. Darin erklärte er, sich vom 15. September 2013 bis 15. Januar 2014 sowie vom 1. Februar 2014 bis 25. August 2014 in Istanbul aufgehalten und die dazwischenliegenden Semesterferien in Libyen verbracht zu haben. Die Migrationsbehörde des Kantons Luzern sistierte darauf mit Verfügung vom 13. Mai 2016 das Kantonswechselverfahren und ersuchte das Migrationsamt Solothurn gleichentags um Prüfung, ob die Niederlassungsbewilligung von A.___ erloschen sei.
2. Am 10. Februar 2017 stellte das Migrationsamt des Kantons Solothurn fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.___ erloschen sei und dass die Angelegenheit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur flüchtlingsrechtlichen Neubeurteilung übermittelt werde.
3.1 Dagegen liess A.___ (von nun an: Beschwerdeführer) am 23. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2017 sei aufzuheben.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
5. Über die Anträge Ziffer 2 und 4 sei umgehend und im Rahmen eines Zwischenentscheides zu befinden und das Hauptverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber zu sistieren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 16. März 2017 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge.
3.4 Am 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Gemäss Art. 66 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) können Ausländerinnen und Ausländer nur in einem Kanton eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Bewilligungen gelten dabei jeweils nur für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat.
1.2 Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt ein bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor (Art. 67 Abs. 1 VZAE). Ausländerinnen und Ausländer müssen bei Verlegung des Wohnorts in einen anderen Kanton somit im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 AuG). Diese Bewilligung ist konstitutiver Natur: Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und damit eine Bewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die im alten Kanton erhaltene Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländer und Ausländerinnen [AuG, SR 142.20]). Erst dann ist der betroffene Ausländer ausserdem berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom 22. Januar 2014 E. 2.1).
1.3 Daraus folgt, dass das Bewilligungsverfahren betreffend Kantonswechsel zwingend im bisherigen Kanton abgewartet werden muss. Wird der Wohnort dennoch (vorsätzlich oder fahrlässig) ohne erforderliche Bewilligung in einen anderen Kanton verlegt, stellt dies eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung dar und der betroffene Ausländer wird mit Busse bestraft (Art. 120 Abs. 1 lit. c AuG). Zudem kann er in den alten Kanton weggewiesen werden, wenn der Kantonswechsel später verweigert wird. Die ursprüngliche Bewilligung bleibt in diesem Fall erhalten, erlischt diese doch wie erwähnt nur, wenn im neuen Kanton der Kantonswechsel tatsächlich bewilligt wird (Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG). Für eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz (z.B. aufgrund der Nichtverlängerung, eines Widerrufs oder des Erlöschens einer Bewilligung) und deren Vollzug ist bei Abweisung des Kantonswechselgesuchs deshalb nach wie vor der alte Kanton zuständig (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich, in der Fassung vom Oktober 2013 [Stand 12. April 2017], Ziff. 3.1.8.2.1).
1.4 Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass – solange das Kantonswechselgesuch durch den Kanton Luzern nicht bewilligt ist – für das Feststellen des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers der Kanton Solothurn zuständig ist. Denn erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels geht die ausländerrechtliche Zuständigkeit vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen über. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer faktisch seinen Wohnsitz bereits in den Kanton Luzern verlegt und sich in der Gemeinde […] angemeldet hat. Dazu war er – wie oben dargelegt – gar nicht befugt, und es droht ihm gestützt auf Art. 120 Abs. 1 lit. c AuG eine Bestrafung mit Busse. Der Kanton Luzern ist im vorliegenden Fall somit einzig zuständig für die Beurteilung des Kantonswechselgesuchs. Der Entscheid über den weiteren Bestand der im Kanton Solothurn erteilten Niederlassungsbewilligung fällt hingegen in die Zuständigkeit des Migrationsamtes des Kantons Solothurn (vgl. hierzu auch Urteil des BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 [Sachverhalt Bst. B und C]).
1.5 Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer ersucht um eine Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Partei- bzw. Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
2.2. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Partei- und Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).
3.1 Die Vorinstanz, welche feststellte, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei infolge eines über sechs Monate andauernden Auslandaufenthalts gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AuG ex lege erloschen, begründete ihre Verfügung wie folgt: Der Beschwerdeführer sei am 15. September 2013 – ohne sich zuvor persönlich bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde […] abzumelden – nach Istanbul gereist, um dort zu studieren. In den ersten Semesterferien, im Januar/Februar 2014 habe er seine Grosseltern in Libyen besucht. Danach sei er umgehend in die Türkei zurückgekehrt, um dort sein Studium fortzuführen. Erst am 25. August 2014, in den Semesterferien nach dem ersten Studienjahr, sei er für drei Wochen in die Schweiz zurückgekommen. Der Beschwerdeführer habe sich vom 15. September 2013 bis am 25. August 2014 und somit über elf Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten. Dass sein Auslandaufenthalt vorwiegend der Ausbildung gedient habe, ändere daran nichts. Da der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen verpflichtet sei, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken, wäre es an ihm gelegen, allfällige Aufenthaltsunterbrüche im fraglichen Zeitraum zu belegen bzw. überhaupt zu erwähnen.
3.2 Die Vorinstanz verneinte ferner einen Anspruch des Beschwerdeführers aus dem Anspruch aus Treu und Glauben und erwog dazu Folgendes: Gemäss einer Aktennotiz der Einwohnerkontrolle […] habe eine Mitarbeiterin des ehemaligen Amtes für Ausländerfragen des Kantons Solothurn der Einwohnerkontrolle […] am 4. Oktober 2007 telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Libyen zur Schule gehe. Kinder könnten bis zu vier Jahren eine Ausbildung im Ausland machen und müssten dafür von der Gemeinde nicht abgemeldet werden. Zudem werde behauptet, dass das Amt für Ausländerfragen gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers erwähnt habe, dass seine Kinder bei einer schulischen Ausbildung in Libyen (nur) während den Sommerferien in der Schweiz sein müssten, um ihre Integration aufrecht zu erhalten. Ansonsten würden keine gesetzlichen Vorschriften bestehen. Wie lange sich der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2007 zwecks schulischer Ausbildung in seinem Heimatland aufgehalten habe und ob er in den Ferien regelmässig in die Schweiz zurückgekehrt sei, sei nicht aktenkundig. In den Gesuchen des Beschwerdeführers um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligungen vom 9. Juli 2008 und 13. August 2013 sei nicht angegeben worden, dass dieser eine Ausbildung im Ausland absolviere. Dass die zuständige Migrationsbehörde stets und vollumfänglich über die Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers informiert gewesen sein und diesen zugestimmt haben soll, sei nicht ersichtlich. Hinweise, die auf längere Auslandaufenthalte schliessen liessen, seien dem Migrationsamt erst ab dem Jahr 2015 zugetragen worden. Es sei in keiner Weise belegt, dass das Amt für Ausländerfragen dem Vater des Beschwerdeführers falsche Auskünfte erteilt habe. Schon aus zeitlichen Gründen könnten sodann das Telefongespräch, welches mehr als neun Jahre zurückliege, nicht die hier massgebenden Auslandaufenthalte von September 2013 bis August 2014 betreffen. Bezüglich des Fortbestands der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers während dessen Auslandstudium in der Türkei habe die Migrationsbehörde keine bindende Auskunft erteilt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seines Studiums in der Türkei im September 2013 bereits volljährig gewesen sei.
4.1 Strittig und zu klären ist die Frage, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers durch seine Auslandaufenthalte im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AuG erloschen ist, wie dies die Vorinstanz angenommen hat. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer kein Gesuch um Verlängerung der sechsmonatigen Frist im Sinne von Art. 79 Abs. 2 VZAE gestellt hat.
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn der Ausländer oder die Ausländerin, ohne sich abzumelden, die Schweiz verlässt; auf die Motive der Auslandabwesenheit oder subjektive Absichten kommt es nicht an (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; Urteil des BGer 2C_367/2016 vom 16. Juni 2016 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist dieser Tatbestand auch erfüllt, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken tut. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird - anders als üblicherweise - die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (Urteil des BGer 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.3; BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 2C_831/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). Wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verschoben wird, so unterbrechen vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz die Frist nicht (Urteil des BGer 2C_81/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.3 Eine Ausnahme im Rahmen von Art. 61 Abs. 2 AuG macht das Bundesgericht für niederlassungsberechtigte ausländische Kinder, die in der Heimat eine Ausbildung abschliessen, wenn sie jeweils vor Ablauf der Frist von sechs Monaten in die Schweiz zurückkehren und ihre ganzen Schulferien hier bei den Eltern verbringen (Thomas Hugi Yar in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Teil A Referate, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Eheund Familiengemeinschaft, S. 107 ff., mit Hinweis auf das Urteil des BGer 2A.377/1998 vom 1. März 1999 E. 3). Die Ausbildung darf jedoch nicht unsachgemäss lange dauern, andernfalls sich der Lebensmittelpunkt der Kinder in die Heimat verlagert, womit die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz erlischt (Hugi Yar, a.a.O., S. 110, mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung soll der ausländischen Person ermöglichen, dauerhaft in der Schweiz zu leben und sich in die hiesige Gesellschaft einzugliedern. Sie bezweckt nicht, ihr eine Anwesenheitsberechtigung (und Arbeitserlaubnis) einzuräumen, auf die sie – falls nötig – eines Tages aus beruflichen Gründen zurückgreifen kann; es rechtfertigt sich deshalb, hinsichtlich der Dauer des Studiums bzw. des Schulbesuchs im Ausland, gewisse Grenzen zu setzen; die Umstände des Einzelfalls sind dabei angemessen zu berücksichtigen (Urteil des BGer 2C_609/2012 vom 3. April 2012 E. 3.4 und 3.5).
4.4 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen (Art. 61 AuG; Urteil des BGer 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 5.4). Ein Ermessensspielraum, innerhalb dessen eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen wäre (Art. 96 Abs. 1 AuG), besteht nicht (Urteil des BGer 2C_327/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.3).
4.5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lege für ihre Behauptung, er habe die Schweiz einmal länger als sechs Monate verlassen, keine Beweise ins Recht. Er sei einzig und in allgemeiner Form zu seinen Semesterferien befragt worden. Es sei jedoch nicht genauer abgeklärt worden, ob und wie weit er auch während des Studiums für gewisse Zeit in die Heimat gereist sei. Er habe sich stets nur zu Ausbildungsoder Besuchszwecken im Ausland aufgehalten. Solche Aufenthalte würden bei Studenten auch gemäss Weisungen des SEM keine Verlegung des Lebensmittelpunktes begründen.
4.6 Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG; Urteil des BGer 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.1). Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es allerdings primär den Behörden, entsprechende Fragen an den Ausländer zu richten (Urteile des BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.1; 2C_726/2011 vom 20. August 2012 E. 3.1.1; 2C_211/2012 vom 3. August 2012 E. 3.1; 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.5) oder auf ihren Formularen einen entsprechenden Hinweis anzubringen (vgl. BGE 102 Ib 97 E. 3).
4.7.1 Das Migrationsamt des Kantons Luzern hielt mit Brief vom 13. August 2015 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers Folgendes fest:
«Wir haben Sie gebeten, uns zu belegen, von wann bis wann Sie seit Beginn des Studiums pro Studienjahr persönlich an der Universität in Istanbul anwesend waren. […] Sie haben nur einen Teil unserer Fragen beantwortet. Ergänzen Sie deshalb bitte wie folgt:
1. Ihr Studium haben Sie laut Ihren Unterlagen am 23. September 2013 begonnen. Wir benötigen den schriftlichen Nachweis, von wann bis wann Sie in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 in Istanbul waren. Wir benötigen jeweils das genaue Datum „von/bis“.
2. Weiter brauchen wir den genauen Nachweis, von wann bis wann Sie seit Studienbeginn im September 2013 Ihre Ferien in der Schweiz verbracht haben. Wir benötigen jeweils das genaue Datum „von/bis“.
4.7.2 Der Beschwerdeführer gab darauf zur Antwort, er habe folgende Zeit in Istanbul verbracht: 15. September 2013 bis 15. Januar 2014, 1. Februar 2014 bis 25. August 2014 und 16. September 2014 bis 12. Januar 2015. In der Zeit vom 25. August 2014 bis 16. September 2014, vom 12. Januar 2015 bis 15. Februar 2015 und vom 17. Juni 2015 bis 20. August 2015 sei er in der Schweiz gewesen. Vom 15. Januar 2014 bis 1. Februar 2014 sei er bei seinen Grosseltern in Libyen gewesen und von dort wieder nach Istanbul geflogen.
4.7.3 Sowohl die Behörde als auch der Beschwerdeführer sind damit nachweislich ihrer Mitwirkungs- bzw. Fragepflicht nachgekommen.
4.8 Der Beschwerdeführer, welcher bestreitet, sich länger als sechs Monate am Stück im Ausland aufgehalten zu haben, verhält sich widersprüchlich. Denn er selbst führte im Schreiben vom August 2015 aus, sich vom 15. September 2013 bis 15. Januar 2014 sowie vom 1. Februar 2014 bis am 25. August 2014 in Istanbul aufgehalten und die dazwischenliegenden Semesterferien in Libyen verbracht zu haben. Dass es auf die Motive der Auslandabwesenheit nicht ankommt, wurde bereits erwähnt (vgl. Erw. II/4.2 hievor).
4.9 Der Beschwerdeführer hat sich demnach mehr als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten. Seine Niederlassungsbewilligung ist deshalb von Gesetzes wegen erloschen.
5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 9 BV (Treu und Glauben bzw. Vertrauensprinzip) sowie Art. 56 Abs. 1 AuG (Informationspflicht) durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Selbst wenn davon auszugehen wäre, er habe die Schweiz länger als sechs Monate verlassen bzw. seinen Lebensmittelpunkt verschoben, so habe er dies erwiesenermassen auf Anweisung bzw. gestützt auf die Angaben der zuständigen Behörden gemacht. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, ihn korrekt und umfassend über die Regelung und ihre allenfalls schwer wiegenden Folgen zu informieren.
5.1.2 Jede Person hat nach Art. 9 BV Anspruch darauf, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV). Hieraus leitet sich wiederum ein grundsätzlicher Anspruch auf den Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen ab. Hingegen liegt kein berechtigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen vor, wenn es an einer zureichenden Vertrauensgrundlage mangelt, weil die Auskunft sich auf eine abweichende Sach- oder Rechtslage bezog oder inhaltlich zu wenig konkret oder nicht vorbehaltslos erteilt wurde. Ebenso wenig wird Vertrauensschutz gewährt, wenn der Vertrauensadressat nicht gutgläubig erscheint, weil er die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft oder eine allfällige Unzuständigkeit des auskunftserteilenden Behördenmitglieds hätte erkennen müssen. Da Vertrauensschutz sodann regelmässig eine nachteilige Vertrauensdisposition voraussetzt, ist zudem nur derjenige zu schützen, welcher tatsächlich und gerade gestützt auf die erteilte Auskunft eine ohne Schaden nicht rückgängig machbare und somit nachteilige Disposition getätigt hat (vgl. hierzu BGE 114 Ia 209 E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 620 ff., je mit weiteren Hinweisen).
5.1.3 Vorliegend geht es um die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch seine mehr als sechs Monate dauernde Auslandabwesenheit vom 15. September 2013 bis 25. August 2014 seinen Aufenthaltsstatus verloren hat. Vom Beschwerdeführer wird nicht behauptet, dass ihm diesbezüglich Zusicherungen seitens der zuständigen Behörde gemacht worden sind. Er beruft sich aber darauf, dass seinem Vater im Jahr 2006 bzw. 2007 zugesichert worden sei, dass Kinder bis zu vier Jahren eine Ausbildung im Ausland machen könnten und nur ihre Anwesenheit in den Sommerferien erforderlich sei, damit sie ihren Aufenthaltsstatus nicht verlieren würden. Aus dem Umstand, dass die zuständige Behörde seinem Vater im Jahr 2006 bzw. 2007 angeblich Zusicherungen betreffend schulischen Aufenthalts im Ausland gemacht hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn die Auskünfte wie vom Beschwerdeführer behauptet, gemacht worden sind, so haben sie sich damals auf die Schulbildung eines minderjährigen Kindes bezogen. Entsprechend fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage. Welche Rechte der Beschwerdeführer aus der Anrufung des Art. 56 Abs. 1 AuG, welcher von den zuständigen Behörden verlangt, die Ausländerinnen und Ausländer angemessen über die Lebens- und Arbeitsverhältnisse sowie über ihre Rechte und Pflichten in der Schweiz zu informieren, für sich ableiten will, bleibt unklar.
5.2.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 8 EMRK (Anspruch auf Privat- und Familienleben). Die Vorinstanz habe einen allfälligen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK gar nicht erst geprüft. Er sei im Alter von drei Jahren in die Schweiz eingereist und in der Folge im Wesentlichen in der Schweiz sozialisiert worden. Er habe hier seine engsten und einzigen Verwandten. Demnach könne er sich auf den kombinierten Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen. Er befinde sich nach wie vor in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater und zur Familie. Er sei nicht in der Lage, alleine für sich zu sorgen. Er werde von der Familie finanziell und persönlich unterstützt.
5.2.2 Auf den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der BV kann sich berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Aufenthaltsrecht hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Aus den Beziehungen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern kann indessen nur ausnahmsweise ein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2). Finanzielle Abhängigkeiten sind dabei zwar mit zu berücksichtigen und können im Zusammenspiel mit weiteren besonderen Umständen (insbesondere gemeinsame Haushaltsführung, speziell enge Familienbande, regelmässige Kontakte und Verantwortungsübernahmen, vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1) oder persönlichen Abhängigkeiten (aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen, vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e) ausnahmsweise einen Bewilligungsanspruch mitbegründen. Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 EMRK zu begründen, können finanzielle Leistungen doch auch in die Heimat überwiesen werden (vgl. Urteile des BGer 2A.463/2001 vom 18. Oktober 2001 E. 2c; ferner 2A.119/2001 vom 15. Oktober 2001 E. 5b).
5.2.3 Der volljährige und bereits seit geraumer Zeit weitgehend selbständig in der Türkei lebende Beschwerdeführer ist lediglich in finanzieller Hinsicht noch von seiner in der Schweiz lebenden Familie abhängig. Es sind darüber hinaus keine besonderen Umstände ersichtlich, welche dem Beschwerdeführer ausnahmsweise trotz seiner Volljährigkeit einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV einräumen würden. Der Beschwerdeführer kann deshalb kein verfassungs- oder konventionsrechtlich geschütztes Aufenthaltsrecht aus seinen familiären Beziehungen in die Schweiz ableiten, zumal Unterstützungszahlungen seines Vaters auch ins Ausland überwiesen werden können.
5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 31 VZAE i.V.m. Art. 96 AuG (humanitäre Aufenthaltsbewilligung) sowie Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG und Art. 49 VZAE i.V.m. Art. 96 AuG (Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung) durch die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sowie § 23 ff. VRG (rechtliches Gehör bzw. Rechtsverweigerung) durch die Nichtbehandlung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz habe keine ermessensweise Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorgenommen. Er sei in der Schweiz aufgewachsen und habe über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Er habe aufgrund einer allfälligen Fristüberschreitung die Niederlassungsbewilligung verloren. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei bei derartigen Konstellationen die Wiedererteilung der Bewilligung im Regelfall aus Härtegründen geboten. Sollte eine humanitäre Bewilligung nicht erteilt werden können, so seien die Voraussetzungen zur Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Sollte gleichwohl noch berechtigte Zweifel bestehen, so sei die Bewilligung eventualiter unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Die Vorinstanz habe lediglich das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung festgestellt. Dies obwohl er in seiner Eingabe vom 31. Oktober 2016 ausdrücklich auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangt habe.
5.3.2 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 31 Abs. 1 VZAE kann eine Härtefallbewilligung erteilt werden.
5.3.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2017 festgehalten, die Prüfung einer Aufenthaltsbewilligung/Härtefallbewilligung liege mangels Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Solothurn nicht mehr in der Kompetenz des Kantons Solothurn.
5.3.4 Der Beschwerdeführer verlegte seinen zivilrechtlichen Wohnsitz per 1. Juni 2015 in den Kanton Luzern, ohne einen positiven Entscheid betreffend Kantonswechsel abzuwarten. Es wurde bereits erwähnt (vgl. Erw. II/1.4 hievor), dass der Kanton Luzern im vorliegenden Fall einzig für die Beurteilung des Kantonswechselgesuchs zuständig ist. Der Entscheid über die Erteilung einer allfälligen Aufenthaltsbewilligung fällt – ebenso wie der Entscheid über die Niederlassungsbewilligung – in die Zuständigkeit des Migrationsamtes des Kantons Solothurn (vgl. hierzu auch Urteil des BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 [Sachverhalt Bst. B und C]).
5.3.5 Die Vorinstanz hat folglich zu Unrecht nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zu erteilen ist. Zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer Anrecht auf Erhalt einer Härtefallbewilligung hat, geht die Sache zurück an die Vorinstanz. Es obliegt nicht dem Verwaltungsgericht als erste Instanz über die etwaige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet; sie ist im Hauptantrag abzuweisen, weshalb die Feststellung, dass die Niederlassungsbewilligung erloschen ist, zu bestätigen ist. Im Subsubeventualantrag ist sie aber gutzuheissen, weshalb die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten im Verhältnis ¾ (Beschwerdeführer) zu ¼ (Staat) aufzuerlegen.
7. Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Über das Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Der Beschwerdeführer ist Student und Stipendienbezüger. Die Beschwerde war zudem nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen, und die Notwendigkeit der Verbeiständung ist gestützt auf die im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsfragen zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Mit vorliegendem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege wird das gestellte Sistierungsgesuch gegenstandslos.
8.1 An die Gerichtskosten von CHF 1‘500.00 haben der Beschwerdeführer CHF 1‘125.00 und der Staat Solothurn CHF 375.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Kostenanteil des Beschwerdeführers der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist für den entstandenen Aufwand von 11.42 Stunden (vgl. Honorarnote vom 7. Juni 2017) eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 849.55 (¼ inkl. Anteil Auslagen und MWST) zu bezahlen, seinem Vertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 1‘716.85 (¾ inkl. Anteil Auslage und MWST). Vorbehalten bleibt für die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 831.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Niederlassungsbewilligung von A.___ erloschen ist. Die Angelegenheit wird aber im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung, ob A.___ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. An die Gerichtskosten von CHF 1‘500.00 hat A.___ CHF 1‘125.00 und der Staat Solothurn CHF 375.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Kostenanteil von A.___ der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 849.55 zu bezahlen.
5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Peter Wicki, wird auf CHF 1‘716.85 festgesetzt und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 831.80, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel