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Solothurn Verwaltungsgericht 06.03.2017 VWBES.2017.7

March 6, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,832 words·~14 min·3

Summary

Führerausweisentzug

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. März 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) geriet am 14. September 2015 um ca. 20:10 Uhr mit seinem Personenwagen in der Rechtskurve einer Autobahneinfahrt auf dem Gebiet der Gemeinde Bern auf dem Beschleunigungsstreifen ca. 50 cm über die doppelte Sicherheitslinie auf den Normalstreifen. Die auf dem Normalstreifen fahrende Polizeipatrouille musste stark abbremsen und leicht nach links ausweichen, um eine seitliche Kollision mit dem Personenwagen des Beschwerdeführers zu verhindern (vgl. Polizeirapport vom 17. September 2015). Gestützt auf die Anzeige der Polizei eröffnete die Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (AAS) der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) am 2. Oktober 2015 ein Administrativverfahren und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.

2. Mit Schreiben vom 18. November 2015 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, man werde das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der Strafbehörde sistieren.

3. Gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie schuldig gesprochen und zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt.

4. Mit Schreiben vom 21. November 2016 teilte das Bau- und Justizdepartement, v.d. die MFK, dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, den Führerausweis nach Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zu entziehen. Gleichzeitig setzte man ihm eine Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.

5. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 nahm der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Patrick Walker, Stellung und führte sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Vorliegend habe das zuständige Strafgericht den Sachverhalt und insbesondere die Aussagen der beiden Polizisten gewürdigt. Dabei sei es insbesondere zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer für die Verkehrsregelverletzung nur ein geringes und damit leichtes Verschulden treffe, weil er insbesondere nicht zu schnell in der Kurve unterwegs gewesen sei. Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung, auf welche vorliegend abzustützen sei, sei ausgeführt worden, dass namentlich die im Polizeibericht geschilderte Gefahrensituation doch nicht so vorgelegen sei, wie dies den Eindruck zu vermitteln geschienen habe. In der Konsequenz sei das Strafgericht im konkreten Fall deshalb richtigerweise nur von einem leichten Verschulden und einer geringen Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen.

Es rechtfertige sich unter diesen Umständen demnach, den zu beurteilenden Sachverhalt nicht als mittelschwere, sondern vielmehr als einfache Widerhandlung zu würdigen. Da der Beschwerdeführer durchaus als unfehlbarer Autolenker eingestuft werden dürfe und namentlich in den letzten Jahren bei ihm kein Fehlverhalten festgestellt worden sei, sei er gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG zu verwarnen. Sollte entgegen den vorgängigen Ausführungen dennoch von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen werden, so seien genau diese vorangehenden Punkte zu berücksichtigen. Ebenfalls sei zu würdigen, dass der Beschwerdeführer für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Möbelverkäufer auf sein Auto angewiesen sei. Er arbeite in Ittigen und müsse abends auch lange arbeiten. Insbesondere müsse er seine Kunden oft zu Hause besuchen, um seine Beratung komplett anbieten zu können. Ein allfälliger Ausweisentzug hätte für ihn einschneidende Konsequenzen, die sich mindestens in einem Rückgang seines Monatslohnes zeigen würden, da er einen Grossteil des Lohnes provisionsabhängig beziehe. Die Entzugsdauer wäre im konkreten Fall auf das absolute Minimum zu beschränken.

6. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 entzog die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Begründet wurde der Führerausweisentzug mit Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie, begangen am 14. September 2015, 20:10 Uhr, auf der Autobahn A6, Gemeindegebiet Bern, mit Personenwagen.

Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesse die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus. Die durch das Überfahren der doppelten Sicherheitslinie geschaffene Verkehrsgefährdung könne nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Dem Polizeirapport sei zu entnehmen, dass der Lenker des entgegenkommenden Polizeifahrzeuges habe stark abbremsen und ausweichen müssen, um eine seitliche Kollision zu verhindern. Es handle sich somit um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Vorliegend werde die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von einem Monat festgesetzt. Die geltend gemachte berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, könne nur dann berücksichtigt werden, wenn die Entzugsdauer über das gesetzliche Minimum zu liegen komme.

7. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2017 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtanwalt Patrick Walker, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.   Die Verfügung vom 22. Dezember 2016 sei aufzuheben.

2.   A.___ sei wegen einer leichten Widerhandlung gegen das SVG zu verurteilen und es sei gegen ihn eine Verwarnung auszusprechen.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

8. Am 25. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenver-kehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei wird zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen unterschieden. Gemäss Art. 2 lit. a Ordnungs-bussengesetz (OBG, SR 741.03) ist das Verfahren nach dem OBG bei Widerhand-lungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, ausgeschlossen.

2.1 Eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a SVG begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Bei leichten Widerhandlungen hat die Entzugsbehörde den Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Ist dies nicht der Fall, spricht die Behörde eine Verwarnung aus (Abs. 3). Nur in besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).

2.2 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts stellt die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.1). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis gemäss Abs. 2 lit. a für mindestens einen Monat entzogen.

2.3 Eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht namentlich, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine schwere Widerhandlung kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 3.1). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden gross, oder umgekehrt die Gefährdung gross und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E 2.1). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen.

3.1 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; Urteil 6A.81/2006 vom 22.12.2006 E. 2.3).

3.2 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Ver­schuldens ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrich­ter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisent­zug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sach­verhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrecht­lichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (BGE 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1).

3.3 Gemäss rechtskräftigem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2016 gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer eine doppelte Sicherheitslinie überfahren hat. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus. Mit anderen Worten hat bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung die Administrativbehörde selbstständig darüber zu entscheiden, ob eine leichte oder mittelschwere Widerhandlung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6A.110/2000 vom 23. Januar 2001; BGE 128 II 139).

4. Streitig und zu prüfen ist, ob angesichts der hier vorliegenden Umstände die Verkehrsgefährdung als gering und das Verschulden als leicht bezeichnet werden kann, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird.

4.1 Art. 27 Abs. 1 SVG gebietet, Signale und Markierungen zu befolgen. Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Insbesondere dürfen die Sicherheitslinien von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden (Art. 73 Abs. 6 lit. a Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Diese Vorschrift ist für die Verkehrssicherheit fundamental. Es ist notorisch, dass ihre Übertretung grundsätzlich geeignet ist, eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015, E. 1.4 mit Hinweisen; Philippe Weissenberger: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 34 SVG N 17 f.). Dass der Beschwerdeführer diese Verkehrsregel verletzt hat, wird von diesem – wie bereits erwähnt – nicht in Abrede gestellt.

4.2 Das Überfahren einer Sicherheitslinie kann nach der zitierten Rechtsprechung eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellen. Es müssen allerdings jeweils die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Das Bundesgericht hatte in diesem Zusammenhang häufig Fälle zu beurteilen, bei denen im Rahmen eines Überholmanövers im richtungsgetrennten Verkehr die Sicherheitslinie überfahren und die Fahrbahn des Gegenverkehrs befahren wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015, E. 1.5 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_110/2012 vom 28. Juni 2012 sowie 6B_193/2012 vom 12. Juli 2012). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass es sich vorliegend um eine richtungsgetrennte Strasse handelt. Dies trifft offensichtlich nicht zu, ereignete sich die fragliche Verkehrssituation doch auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn.

4.3 Bezüglich der Verkehrsgefährdung genügt bei den Widerhandlungen der Art. 16a Abs. 1 lit. a, 16b Abs. 1 lit. a, 16c Abs. 1 lit. a SVG die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 88 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_452/2011 vom 21. August 2012, E. 3.3 mit Hinweis).

4.4 Der dem Strafentscheid zugrunde gelegte Sachverhalt wurde im ordentlichen Strafverfahren unter Befragung der beiden involvierten Polizisten und des Beschwerdeführers erstellt. So führte der Beifahrer des Polizeifahrzeuges gemäss Protokoll der Hauptverhandlung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2016 namentlich aus, er [der Beschwerdeführer] sei nicht in hoher Geschwindigkeit gefahren. Beim Ausgang der Kurve sei er dann auf ihren Fahrstreifen gekommen. Das Fahrzeug sei so gefahren, als hätte es die Kurve zu wenig fertig gefahren. Es sei etwa einen halben Meter auf ihre Spur gekommen. Er habe das Fahrzeug auf ihre Seite kommen sehen. Sie seien überrascht gewesen. B.___ [der Fahrer des Polizeifahrzeuges] habe gebremst, sei ausgewichen und habe am Schluss noch gehupt (S. 3, Rz 38 ff.). […] Er wisse nicht, ob er [der Beschwerdeführer] wegen des Hupens nach rechts gegangen sei oder ob er dies auch sonst gemacht hätte. Es sei zeitlich sehr nahe aufeinander gewesen. Er denke, von der Reaktionszeit her, hätte es gar nicht sein können, dass es eine Reaktion auf das Hupen gewesen sei (S. 4, Rz 28 ff.). Der Fahrer des Polizeifahrzeuges führte aus, er habe im Augenwinkel etwas von rechts her kommen sehen. Dann habe ihn sein Beifahrer kurz mit einem «Achtung» gewarnt. […] Dann habe er nach rechts geschaut, habe etwa zeitgleich abgebremst, habe gehupt und sei leicht nach links ausgewichen (S. 7, Rz 35 ff.). Es sei ein kleines Ausweichen nach links gewesen, also keine starke Lenkbewegung. Es sei nur darum gegangen, ein paar Zentimeter Platz zu erhalten (S. 8, Rz 12 f.). Herr A.___ habe sofort reagiert. Er sei nicht aggressiv auf ihre Seite gekommen. Er habe sofort reagiert und sei gegen rechts weggefahren (S. 8, Rz 30 f.).

4.5 Die im Polizeirapport geschilderte massive Gefährdungssituation erfuhr durch die Aussagen der beiden Polizisten anlässlich der Hauptverhandlung am 31. Oktober 2016 eine deutliche Relativierung. Von dem im Polizeirapport geschilderten starken Abbremsen der Polizeipatrouille war an der Hauptverhandlung keine Rede mehr. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die doppelte Sicherheitslinie aufgrund eines Fahrfehlers in der Rechtskurve kurzzeitig überfahren hat. Entgegen den Ausführungen im Polizeirapport ist darin lediglich eine geringe Gefährdung des korrekt fahrenden Polizeifahrzeugs zu erblicken. Das Regionalgericht Bern-Mittelland ist offensichtlich von den im Polizeirapport gemachten Feststellungen abgewichen, hat sie den Beschwerdeführer doch einzig wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt und lediglich eine Busse von CHF 500.00 ausgesprochen. Weshalb die MFK zwar den Ausgang des Strafverfahrens abwartete, sich dann aber doch nicht darauf bezog, ist letztlich unklar geblieben. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung birgt das Überfahren einer Sicherheitslinie bei in gleicher Fahrtrichtung verlaufenden Fahrstreifen in der Regel ein geringeres Gefährdungspotenzial als das Überfahren der Sicherheitslinie zwischen richtungsgetrennten Fahrbahnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2). Dem ist zuzustimmen. Die MFK hat den Sachverhalt insofern falsch festgestellt, indem sie von einer richtungsgetrennten Strasse und demzufolge von einem hohen Gefährdungspotenzial ausgegangen ist.

4.6 In subjektiver Hinsicht bleibt zu prüfen, wie das Verschulden des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist. Die Überschreitung der Sicherheitslinie kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 34 SVG N 23). Dem Beschwerdeführer kann einzig eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden, die unter dem Gesichtspunkt der Vorwerfbarkeit nicht schwer wiegt. Die Verkehrsregelverletzung beruhte vorliegend auf einem Fahrfehler, der wohl durch mangelnde Aufmerksamkeit verursacht worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Strecke gut gekannt. Da der Beschwerdeführer unbewusst handelte, wiegt die Pflichtwidrigkeit nicht besonders schwer. Es liegt folglich ein leichtes Verschulden vor. Zu dieser Einschätzung gelangte bereits die Strafabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, welche eine Übertretungsbusse von CHF 500.00 aussprach.

4.7 Dem Beschwerdeführer ist somit vorzuwerfen, durch das kurzzeitige Überschreiten der doppelten Sicherheitslinie die Verkehrssicherheit in objektiver Hinsicht leicht gefährdet zu haben. Subjektiv ist ihm einfache Fahrlässigkeit anzulasten. Damit hat er sich eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden kommen lassen.

5. Nach einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen Leumunds ist der Beschwerdeführer demnach zu verwarnen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Ziffer 1 bis 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 22. Dezember 2016 werden aufgehoben und der Beschwerdeführer stattdessen in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG verwarnt.

7.1 Der Kanton Solothurn hat demnach die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Aufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers ist nach § 77 VRG i.V.m. §§ 161 und 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) festzusetzen und vom Kanton Solothurn zu bezahlen. Der von Rechtsanwalt Patrick Walker geltend gemachte, angemessene Aufwand von 1‘419.00 (5.08 h à CHF 250.00 plus CHF 45.10 Auslagen plus CHF 105.10 MWST) ist mit Blick auf den geringen nachträglichen Aufwand auf pauschal CHF 1‘500.00 zu erhöhen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.    Ziff. 1 bis 3 der Verfügung des Bauund Justizdepartements vom 22. Dezember 2016 werden aufgehoben und der Beschwerdeführer stattdessen in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG verwarnt.

3.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

VWBES.2017.7 — Solothurn Verwaltungsgericht 06.03.2017 VWBES.2017.7 — Swissrulings