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Solothurn Verwaltungsgericht 23.10.2017 VWBES.2017.63

October 23, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,115 words·~16 min·2

Summary

Bauen ausserhalb der Bauzone / Gebäudeerweiterung mit Kälbermaststall und Remise

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bauund Justizdepartement,

2.    Baukommission der EG B.___,

Beschwerdegegner

betreffend     Bauen ausserhalb der Bauzone / Gebäudeerweiterung mit Kälbermaststall und Remise

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 12. März 1992 (Baugesuch Nr. […]) wurde dem Vater von A.___ der Neubau eines Kälber- und Schweinestalls sowie der Um- und Anbau des bestehenden Schopfs bewilligt. Der Neubau des Stalles wurde gemäss den damals eingereichten Unterlagen mit einer Fläche von 24.00 x 10.25 m bewilligt. Am 8. Januar 2001 (Baugesuch Nr. […]) wurde dem Neubau einer Jauchengrube zugestimmt. Nicht Bestandteil des Gesuchs war der in den Plänen ersichtliche Anbau des 1992 bewilligten Stalls.

2. Bei einer Baukontrolle am 20. August 2016 stellte die Baukommission B.___ fest, dass die Kubatur des erstellten Stalles massgeblich von den bewilligten Plänen (Baugesuch Nr. [...]) abwich. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) hatte den bestehenden Stall mit der Remise im Obergeschoss um die Fläche von 20.50 x 11.20 m erweitert. Er wurde deshalb aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, welches zur Prüfung dem Bau- und Justizdepartement (BJD) im September 2016 überwiesen wurde.

3. Am 10. November 2016 führte das BJD einen Augenschein durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass die Baute mit der anthrazitfarbenen Blechfassade und dem grauen Blechdach in der ausgeführten Art punkto Materialisierung und Farbgebung in der Juraschutzzone nicht bewilligungsfähig sei und im Sinne eines Kompromisses und der Verhältnismässigkeit überarbeitete Unterlagen mit einer Holzverkleidung (ohne Rolltore) an den Giebelfassaden sowie an der hofseitigen Längsfassade eingereicht werden könne. Zudem wurde festgestellt, dass die Baute die maximal zulässige Gebäudehöhe von 7.50 m für zweigeschossige Bauten in der Landwirtschaftszone deutlich überschreite. Die örtliche Baubehörde wurde deshalb aufgefordert, das Gesuch betreffend die Ausnahmebewilligung zur Gebäudehöhenüberschreitung zu publizieren und der Beschwerdeführer bis Ende November 2016 ein entsprechendes (nachträgliches) Baugesuch einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer die vorgenannte Frist ungenutzt verstreichen liess, wurde ihm eine neue Frist bis 6. Januar 2017 angesetzt. Anstelle eines nachträglichen Baugesuchs machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Dezember 2016 geltend, die verlangten baulichen Anpassungen seien aus hygienischen Gründen nicht möglich.

4. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 bewilligte das BJD nachträglich den bereits ausgeführten Anbau respektive die bereits ausgeführte Erweiterung des Gebäudes [...] mit einem Kälbermaststall und einer Remise auf GB B.___ Nr. [...] mit folgender Auflage gemäss Art. 22 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700): An der hofseitigen Längsfassade (Südfassade) und den beiden Giebelfassaden (West- und Ostfassade) seien die anthrazitfarbenen Blechverkleidungen (ohne Rolltore und Türen) durch eine Holzverkleidung zu ersetzen resp. abzudecken. An der Südfassade dürfe die neue Verkleidung nicht an den schräg auskragenden und der Fassade vorstehenden Binderabstützungen montiert werden. Die genaue Ausführung und Farbgebung sei rechtzeitig zu Beginn der verlangten Arbeiten mit dem Beauftragten für Heimatschutz abzusprechen. Der Bauherrschaft werde für die Realisierung der Holzverkleidung eine Frist gesetzt bis zum 30. September 2017. Im Unterlassungsfall werde das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt. Die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ habe dem Amt für Raumplanung, Abteilung Baugesuche, nach Ablauf der Frist schriftlich Bericht zu erstatten.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2017 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

1.    Der bestehende Bau sei aus Sicht der Tiergesundheit und des damit verbundenen Tierwohls zu bewilligen.

2.    Die Dokumentationen betreffend Tiergesundheit seien höher zu gewichten als die nicht nachvollziehbare Bewilligungspraxis betreffend die Juraschutzzone.

3.    Die fachlichen Kompetenzen des verfügenden Amtes seien betreffend die Beurteilung von Tierwohl und –gesundheit nicht gewährleitet.

4.    Die Sicht der örtlichen Baubehörde sei zu berücksichtigen.

5.    Die Zusicherung der Mitfinanzierung per 21. Mai 2015 sei ein wichtiger Bestandteil der Ausgangslage

6.1 Mit Stellungnahme vom 23. März 2017 beantragte das BJD die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Baukommission B.___ hielt in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2017 fest, da die Fassaden des Gebäudes von umliegenden Bäumen bedeckt würden, sei eine direkte Sicht auf das Gebäude kaum möglich. Des Weiteren seien die Argumentationen bezüglich der Juraschutzzone anderen Bauten gleich zu stellen und es sei primär die Chancengleichheit zu wahren.

6.2. Am 5. April 2017 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des BJD ein.

7. Das Verwaltungsgericht gab am 19. Juli 2017 ein Kurzgutachten über die Frage des Tierwohls im Zusammenhang mit der verfügten Auflage des BJD in Auftrag, welches am 23. August 2017 beim Gericht einging.

8. Mit Schreiben vom 14. und 18. September 2017 reichten der Beschwerdeführer sowie das BJD eine Stellungnahme zum Kurzgutachten ein.

9. Für die weiteren Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um einen Augenschein, da nur so eine objektive Beurteilung möglich sei. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.

Vorliegend geht der Sachverhalt zur Beurteilung des Falles genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Durchführung eines Augenscheins hervorgehen könnte, zumal sich in den Akten bereits Fotos des durch das BJD durchgeführten Augenscheins befinden und dem Verwaltungsgericht ein Kurzgutachten der Nutztierklinik der Universität Bern vorliegt. Der Antrag auf die Durchführung eines Augenscheins ist deshalb abzuweisen.

3. Gemäss Art. 22 RPG wird bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone geprüft, ob die Baute oder Anlage zonenkonform ist und eine Bewilligung erteilt werden kann, oder ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG in Frage kommt. Den Bauvorhaben dürfen dabei keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG). In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen nach Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 1 und 4 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) zonenkonform, wenn sie zu landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den bodenabhängig produzierenden Gartenbau eines Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebs aktuell notwendig sind.

Der ausgeführte Anbau respektive die bereits ausgeführte Erweiterung des Gebäudes [...] mit einem Kalbermaststall und einer Remise ist unbestrittenermassen zonenkonform. Es ist deshalb mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Bewilligung nach Art. 22 RPG grundsätzlich nachträglich erteilt werden kann.

4. Die Parzelle GB B.___ Nr. [...] befindet sich in der Landwirtschaftszone, überlagert mit der Juraschutzzone, und somit in einem kantonalen Schutzgebiet nach § 121 Abs. 1 lit. a Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1). Bauten haben dort in besonderer Weise auf das Ortsund Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Sie sind so zu stellen und zu gestalten, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Materialien, welche durch ihre Farbe, Struktur oder Beschaffenheit störend wirken, sind nicht zu verwenden. Die Farbe ist auf die Umgebung abzustimmen und hat sich harmonisch in die Landschaft einzufügen. In der Regel sind für Fassaden erd- oder holzfarbene Töne, für Bedachungen je nach Situation ziegelfarbene oder rotbraune Töne zu wählen (vgl. §§ 24 ff. Natur- und Heimatschutzverordnung, NHV, BGS 435.141).

4.1.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, dass durch das graue Stahldach und die anthrazitfarbene Metallkleidung der Fassaden die Baute industriell wirke und sich nicht genügend ins Landschaftsbild einfüge. Grundsätzlich müsse eine nicht bewilligungsfähige Baute zurückgebaut werden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit werde auf die Anordnung eines Rückbaus verzichtet. Allerdings nur unter der Auflage, dass sowohl die beiden Stirnfassaden (ohne Rolltor und Türen) und die hofseitige Fassade mit einer Holzverschalung versehen würden. Ebenfalls aus Gründen der Verhältnismässigkeit werde auf eine Anpassung des Daches verzichtet und die dem Wald zugewandte, schlecht einsehbare Fassade müsse nicht mit Holz verkleidet werden. Mit den verfügten Anpassungen werde die heute den gestalterischen Voraussetzungen nicht konforme Baute in der Juraschutzzone vertretbar. Weiter macht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend, es entspreche einer langjährigen Praxis des Amts für Raumplanung, dass in der Juraschutzzone die Materialisierung von Bauten in Holz verlangt werde. Diese Prämisse sei bis dato auch bauherrenseits nie kritisiert worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten veterinärhygienischen Gründe bzw. das Wohl und die Gesundheit der Tiere, welche gegen die Verwendung von Holz in der Tieraufzucht sprächen, seien in der langjährigen Praxis nie ein Thema gewesen. Zudem könne ohne Not davon ausgegangen werden, dass eine fachmännisch montierte Holzverschalung in jeder Hinsicht unbedenklich sei; das Amt für Raumplanung habe nota bene keine (konstruktiven) Vorgaben zur verlangten Holzverschalung gemacht, so dass die Wahl der richtigen, sprich hygienisch unbedenklichen, Konstruktion in der Verantwortung des Beschwerdeführers liege. Bei vorgängiger Einholung einer Baubewilligung hätte dies alles vermieden werden können.

4.1.2 Der Beschwerdeführer hingegen vertritt die Meinung, das Tierschutzgesetz sowie die –verordnung würden ihn als Tierhalter zu einem Verzicht auf eine Holzverschalung zwingen, wobei er auf die der Beschwerde beigelegten Eingaben von Fachpersonen verweist. Zu berücksichtigen sei auch das geltende Recht sowie der Ermessensspielraum des Verantwortlichen für die Juraschutzzone. Es scheine, dass die verlangte Holzverschalung in einer zwischenmenschlichen Antipathie zu suchen sei. Der Verweis auf die fehlende Integration ins Landschaftsbild sei nicht nachvollziehbar. Die Einschränkung betreffend den verwendeten Farbton sei nicht haltbar, was diverse bereits bewilligte Bauten beweisen würden. Der gewählte Farbton des Daches wie auch der Fassade integriere sich auf Distanz hervorragend in das Landschaftsbild. Ausserdem werde der neu erstellte Bau zum grössten Teil durch die bestehenden Bauten, Wald oder Geländekuppierungen abgedeckt. Die sichtbaren Gebäudeteile seien weder auffällig noch wirkten sie beim Vorbeifahren störend. Die Chancengleichheit sei nicht gewahrt worden und der vorliegende Bau den anderen bereits bewilligten Bauten gleichzustellen. Die Fakten der Begründung zur Verwendung von Paneelen seien in der Verfügung offenbar mangels operativem Verständnis kaum berücksichtigt worden, weshalb eine Neubeurteilung unumgänglich sei. Die Scheune sei 1979 gebaut worden. Auf der Ost- und Westseite sei sie mit Eternit verschalt. Das Wohnhaus sei 1985 bewilligt und gebaut worden und ebenfalls mit Eternit eingedeckt und auf der Westseite verschalt. An keinem der beiden Gebäude sei Holz als Verschalungsmaterial verlangt worden. Die Kostengutsprache für den Investitionskredit und die Strukturverbesserungsbeiträge seien auf den 21. Mai 2015 (recte: Januar) datiert. Beide Dokumente seien von Herrn E.__, [...], und Frau Esther Gassler, Regierungsrätin Solothurn, unterzeichnet.

4.2 Das Gutachten vom 22. August 2017, welches von Prof. Dr. C.___, [...] Nutztierklinik der Universität Bern, erstellt wurde hält Folgendes fest:

1.     «Kann eine Holzverkleidung respektive ein Abdecken der Blechverkleidung der Remise oberhalb des Betonstalls den Reinfektionsdruck auf Mastkälber erhöhen?

Ja. Eine Holzverkleidung respektive ein Abdecken der Blechverkleidung der Remise oberhalb des Betonstalls kann den Infektionsdruck auf die Mastkälber erhöhen. Kälber produzieren feuchte Wärme, welche über die Unterseite der Betondecke des Offenfrontstalls nach aussen abgelenkt teilweise zwischen der bestehenden Blechwand und den geplanten Holzpaneelen aufsteigt. Dabei kann es zu Ablagerungen von Kondenswasser, zur «Einfeuchtung» der Holzpaneele und zum Abtropfen von Kondenswasser kommen. Da Holz porös ist, können in den Ritzen Pilze und Bakterien anhaften und sich vermehren. Ebenso können sich auf der Blechverkleidung bedingt durch das feuchtwarme Mikroklima im Hohlraum zwischen Blechund Holzverschalung Mikroben-Biofilme bilden, welche einer mechanischen Entfernung mit dem Hochdruckreiniger und einer anschliessenden Desinfektion nicht zugänglich sind.

2.     Kann eine solche Holzverkleidung der Remise oberhalb des Betonstalls vermehrt Husten, Durchfall und Entzündungskrankheiten bei Mastkälbern hervorrufen?

Ja. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des erhöhten Keimdruckes (aufgrund der unter Antwort 1 ausgeführten Gründe), welchem die Kälber mit ihrem noch nicht vollständig ausgebildeten Immunsystem ausgesetzt sein würden, diese vermehrt an Infektionskrankheiten (vor allem Erkrankungen des Atemapparates mit Fieber und Husten) erkranken würden.

3.     Macht es bezüglich der Risiken für die Kälbermast einen Unterschied, wenn die Holzverkleidung resp. das Abdecken der Blechverkleidung der Remise oberhalb des Betonstalls nur auf der West- und Ostseite vorgenommen und oberhalb des offenen Stalles keine Holzverkleidung errichtet wird? Oder anders gefragt: Erhöht auch das Abdecken der West- und Ostseite der Remise mit Holz die gesundheitlichen Risiken für die Kälber? Wenn ja, in welcher Art und Weise?

Mit einem erhöhten Krankheitsrisiko ist dann zu rechnen, wenn der Keimdruck oder das Mikroklima im Bereich der Kälberställe durch das Verkleiden der West- und Ostseite erhöht würde. Ob dies der Fall sein würde, kann ich nicht mit Sicherheit beantworten. Dazu müsste die Expertise einer Stallbauperson herangezogen werden. Grundsätzlich ist eine gesonderte Bewertung der West- und Ostfassade gegenüber der Längsfassade auf der Hofseite sinnvoll. Dies aus zwei Gründen: 1. Die Distanzen der beiden Giebelfassaden zu den Kälberställen sind grösser als diejenige zur Hof-Längsfassade; 2. Die Förderung der Kondenswasserbildung direkt bedingt durch die feuchte Abstrahlungswärme der Kälber ist an den Giebelfassaden weniger oder gar nicht gegeben.

4.     Gelten allfällige Risiken einer Holzverkleidung auch für die gegenwärtige Holzkonstruktion (Holzbalken) hinter der Blechabdeckung und für die Dachuntersicht der Remise?

Nein. Die Holzbalken in der Remise (seitlich wie auch am Unterdach) können theoretisch ebenfalls feucht werden und Schimmel ansetzen. Jedoch befinden sich diese Balken in einem von den Kälberställen unabhängigen und separaten Luftraum. Es ist zu erwarten, dass dies die Keimbelastung der Kälber nicht oder in einem medizinisch nicht relevanten Rahmen erhöht.

5.     Was für ein Holz (Holzart oder Behandlung des Holzes) würde sich für eine Verkleidung der Remise, unter Berücksichtigung des Tierwohls, am besten eignen (welches man auch gut reinigen und desinfizieren könnte)?

Material, welches im Bereich der Mastkälber verbaut wird, sollte generell folgende Eigenschaften aufweisen: Nicht porös, glatt (am Boden nicht zu glatt, damit die Tiere nicht ausrutschen können), hitzebeständig (Reinigung mit Dampfdruckreiniger), widerstandsfähig gegenüber Kot, Harn und Desinfektionsmitteln und korrosionsbeständig. Auf einer nicht porösen, glatten Oberfläche im Hohlraum zwischen der Blechfassade und der «Schalungsfassade» an der Längsfassade der Hofseite kann sich ein Biofilm bilden (siehe Antwort 1). Da der Hohlraum nicht mit dem Hochdruckreiniger mechanisch gereinigt und anschliessend desinfiziert werden kann, ist es prinzipiell nicht sinnvoll, oberhalb der Offenfront der Kälbermastställe eine Verschalung (unabhängig von der Art und Qualität des verwendeten Holzes) anzubringen.

6.     Gibt es alternatives Baumaterial zu Holz und Blech für die Remise oberhalb des Stalles, welches für das Tierwohl geeignet wäre? Wenn ja, welches?

Siehe Antwort auf Frage 5. Auch zur Beantwortung dieser Frage müsste die Expertise einer Stallbaufachperson herangezogen werden, da ich als Tierarzt diese Frage nicht kompetent beantworten kann. »

4.3 Ausgangslage ist vorliegend die Tatsache, dass eine unbewilligte Baute errichtet wurde, welche zum einen zu hoch ist und zum anderen nicht mit den Gestaltungsvorschriften der Juraschutzzone übereinstimmt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Zusicherung der Finanzierung (Verfügungen über die Zusicherung eines Strukturverbesserungsbeitrages und eines Investitionskredits beide datierend vom 21. Januar 2015) nichts mit der Baubewilligung zu tun hat. Den allgemeinen Bedingungen für Investitionskredite und Strukturverbesserungsbeiträge, welche Bestandteil der Verfügungen waren, ist unter Ziffer 8 «Baubeginn» explizit zu entnehmen, dass mit dem Bau erst nach Vorliegen der Baubewilligung von Gemeinde sowie allfälliger weiterer notwendiger kantonaler oder eidgenössischer Bewilligung begonnen werden darf. Der Beschwerdeführer durfte somit nicht davon ausgehen, dass die Zusicherung der Finanzierung auch die Baubewilligung für die Baute beinhalte.

Wie bereits unter Ziffer 4 hiervor ausführlich erläutert, haben Bauten in der Juraschutzzone in besonderer Weise auf das Ortsund Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Es ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Baute durch die anthrazitfarbene Metallverkleidung der Fassaden industriell wirkt und sich nicht genügend ins Landschaftsbild einfügt, womit die Voraussetzungen gemäss §§ 24 ff. NHV nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass Einschränkungen betreffend den verwendeten Farbton nicht haltbar seien, wobei er auf die der Beschwerde eingereichte Fotodokumentation von anderen bewilligten Bauten verweist. Die Chancengleichheit sei ihm nicht gewährt worden. Dazu ist festzuhalten, dass über 90 Prozent dieser Bauten in erd-, holzfarbenen oder rotbraunen Töne gehalten sind, wie dies § 26 Abs. 2 NHV ausdrücklich vorsieht. Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Umstand, dass z.B. die Käserei [...] aus [...] eine rote Fassade besitzt, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal seine Baute ohne Baubewilligung ausgeführt wurde und er bei Einholung einer vorgängigen Baubewilligung diesen Prozess hätte vermeiden können. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat die Vorinstanz auf die Anordnung des Rückbaus verzichtet, allerdings nur unter der Auflage, dass sowohl die beiden Stirnfassaden (ohne Rolltor und Türen) und die hofseitige Fassade mit einer Holzverschalung versehen werden. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass diese Auflage dem Wohl und der Gesundheit der Tiere schade. Es ist somit zu prüfen, ob diese Auflage zweckmässig ist.

Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Förderung der Kondenswasserbildung direkt bedingt durch die feuchte Abstrahlungswärme der Kälber an den Giebelfassaden weniger oder gar nicht gegeben ist. Auch sind die Distanzen der beiden Giebelfassaden zu den Kälberställen grösser als diejenige zur Hof-Längsfassade. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Verkleidung der West- und Ostseite der Remise mit Holz die gesundheitlichen Risiken für die Kälber nicht erhöht, weshalb daran festgehalten werden kann. Jedoch ist das Anbringen einer Verschalung, unabhängig von der Art und Qualität des verwendeten Holzes, oberhalb der Offenfront der Kälbermastställe nicht sinnvoll, da der Hohlraum nicht mit dem Hochdruckreiniger mechanisch gereinigt und anschliessend desinfiziert werden kann, was den Infektionsdruck auf die Mastkälber erhöhen kann. Aufgrund der Gefährdung des Wohls und der Gesundheit der Kälber ist von einer Verkleidung oberhalb des offenen Stalles abzusehen. Es sind jedoch Alternativen zu prüfen, um die Baute ins Ort- und Landschaftsbild einzufügen, ohne dieses zu beeinträchtigen. Der Fall ist somit diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer als Bauherr seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen hat, d.h. alternative Vorschläge zur Verschalung vorzubringen hat. Sollte sich eine Lösung oberhalb des Offenfrontstalls abzeichnen, welche sich auch für die West- und Ostseite eignen würde, so wäre es sinnvoll, von der Verkleidung derselben mit Holz abzusehen und diese Lösung anzuwenden, damit die Baute eine Einheit bilden könnte.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund des teilweisen Obsiegens die Hälfte der an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, inkl. der Kosten für das Kurzgutachten, von insgesamt CHF 2'721.80, also CHF 1'360.90 zu bezahlen. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss wird zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffer 1.1 des Entscheids des Bau- und Justizdepartements vom 1. Februar 2017 wird aufgehoben und wie folgt geändert:

1.1.  An den beiden Giebelfassaden (West- und Ostfassade) sind die anthrazitfarbenen Blechverkleidungen (ohne Rolltore und Türen) durch eine Holzverkleidung zu ersetzen resp. abzudecken. Die genaue Ausführung und Farbgebung ist rechtzeitig vor Beginn der verlangten Arbeiten mit dem Beauftragten für Heimatschutz (D.___, Telefon [...]) abzusprechen. Der Bauherrschaft wird für die Realisierung der Holzverkleidung eine Frist gesetzt bis zum 31. Mai 2018. Im Unterlassungsfall wird das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt. Die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ hat dem Amt für Raumplanung, Abteilung Baugesuche, nach Ablauf der Frist schriftlich Bericht zu erstatten.

2.    Bezüglich der hofseitigen Längsfassade (Südfassade) wird die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.    A.___ hat CHF 1’360.90 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

VWBES.2017.63 — Solothurn Verwaltungsgericht 23.10.2017 VWBES.2017.63 — Swissrulings