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Solothurn Verwaltungsgericht 31.07.2017 VWBES.2017.51

July 31, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,458 words·~12 min·6

Summary

Mandatsträgerentschädigung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,

2.    Sozialregion Dorneck,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Mandatsträgerentschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung der damaligen Vormundschaftskommission Dorneckberg vom 1. Juli 2009 wurde für B.___ (geb. 1955) eine Beistandschaft nach aArt. 394 Schweizerisches Zivilgesetz (ZGB, SR 210 [in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung]) errichtet und A.___ als Beistand ernannt. Mit Entscheid der 1. Kammer der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 18. Februar 2015 wurde die altrechtliche Massnahme per 1. März 2015 in eine Massnahme gemäss Art. 393 ZGB (Begleitbeistandschaft) überführt und die Mandatsperson A.___ in ihrem Amt bestätigt.

2. Mit Entscheid vom 25. Januar 2017 genehmigte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Bericht für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 (Ziffer 3.1) und legte die nächste Berichtsperiode auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 fest (Ziffer 3.2). Gleichzeitig setzte sie die Entschädigung für die Führung des Mandates auf Antrag der Sozialregion Dorneck auf total CHF 1‘280.80 fest und ersuchte die Sozialregion, der Mandatsperson die ihr zugesprochene Entschädigung auszubezahlen (Ziffer 3.3). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Ziffer 3.4).

3. Mit Beschwerde vom 4. Februar 2017 gelangte die Mandatsperson, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei Ziffer 3.3 des Entscheides der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 25. Januar 2017 abzuändern, indem die Entschädigung neu CHF 3‘225.00 betragen solle (32.25 h à CHF 100.00).

4. Mit Eingabe vom 14. Februar 2017, welche mit dem Hinweis «ersetzt Beschwerde vom 4. Februar 2017» versehen ist, beantragte der Beschwerdeführer, es sei Ziffer 3.3 des Entscheides der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 25. Januar 2017 abzuändern, indem die Entschädigung total CHF 2‘315.80 (32.25 h à CHF 60.00 sowie Spesen von CHF 380.80) betragen soll und ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien.

Zur Begründung führte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen aus, er führe das betreffende Mandat seit dem Jahr 2009, bis Ende 2014 als ausgebildeter Sozialarbeiter und Leiter der Sozialregion Dorneck. Seit 1. Januar 2015 sei er nicht mehr Angestellter der Sozialregion Dorneck und führe die Beistandschaft als Mandatsträger mit anerkannter Fachausbildung. Das Mandat sei ziemlich komplex und erfordere beachtliche Verhandlungsfähigkeit und die Einarbeitung in komplexe Fragen des bäuerlichen Bodenrechts. In seinem Rechenschaftsbericht habe er für das Jahr 2015 als privater Mandatsträger einen Stundenansatz von CHF 60.00 gefordert. Dieser Betrag entspreche etwa dem Stundenansatz, den er als Angestellter der Sozialregion erhalten hätte. Die Vorinstanz begründe die Herabsetzung der Entschädigung nicht. Er erachte das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht als verletzt. Das Mandat würde einen Mandatsträger mit anerkannter Fachausbildung benötigen. In all den Jahren habe sich keine andere Person finden lassen, die einerseits bereit gewesen sei, das Mandat zu übernehmen und andererseits die notwendigen Voraussetzungen dazu besessen habe. Er fordere nicht den gesetzlichen Stundenansatz von CHF 100.000 (§ 88 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]), sondern einen Stundenansatz von CHF 60.00 und die Spesen von CHF 380.80.

5. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2017 nahm die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Beschwerde Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für B.___ bestehe eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB. Aus ihrer Sicht seien für die Führung der vorliegenden Beistandschaft keine speziellen Fachkenntnisse notwendig. Die Entschädigung betrage somit CHF 900.00 pro Jahr zuzüglich Spesen. Angelegenheiten, die der Beistand indessen über seinen Auftrag hinaus erledige, seien nicht Bestandteil der Beistandschaft und somit nicht zu entschädigen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beistandschaft dem Schutzbedürfnis von B.___ entspreche und somit nach Massgabe der einschlägigen Richtlinien zu entschädigen sei.

6. Die Sozialregion Dorneck nahm mit Eingabe vom 14. März 2017 Stellung zur Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, um eine Begleitbeistandschaft zu führen, bedürfe es keiner besonderen Fachkenntnisse, da diese Form der Beistandschaft explizit für konkrete Hilfestellungen im Lebensalltag gedacht sei. Fachbeistände, die mit einem Stundenansatz eingesetzt würden, verfügten üblicherweise über eine Vereinbarung mit der Sozialregion. Vorliegend gebe es keine solche. Die Sozialregion Dorneck halte an ihrem Antrag an die KESB fest.

7. Mit Replik vom 31. März 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Eingabe der Sozialregion Dorneck.

8. Der weitere Inhalt der Rechtsschriften und der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der rechtlichen Würdigung abgehandelt.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am 4. Februar 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und mit Eingabe vom 14. Februar 2017 innert Rechtsmittelfrist seine Rechtsbegehren geändert und seine Beschwerdeschrift ersetzt. Konkret verlangte er eine geringere Mandatsträgerentschädigung als in der ursprünglichen Beschwerde. Eine solche blosse Beschränkung der Rechtsbegehren ist im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht uneingeschränkt zulässig. Auf die Beschwerde vom 14. Februar 2017 ist einzutreten.

2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die KESB habe das rechtliche Gehör verletzt, da er vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden sei und die Entschädigung nicht hinreichend begründet werde. In der Tat wurde dem Beschwerdeführer offenbar der Antrag der Sozialregion Dorneck nicht zugestellt und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer erhielt vor Verwaltungsgericht die Gelegenheit, seine Beschwerde in einem zweiten Schriftenwechsel zu ergänzen, sodass ihm kein prozessualer Nachteil entstand. Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG sowie Art. 450a ZGB). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der vom Beschwerdeführer gegenüber der KESB erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt werden (BGE 133 I 201 E 2.2).

3. Das Beistandsmandat des Beschwerdeführers dauert seit 1. Juli 2009 (vgl. Verfügung der damaligen Vormundschaftskommission Dorneckberg). Streitig ist einzig die Mandatsentschädigung für die Zeitperiode vom 1. Januar 2014 bis am 31. Dezember 2015. Demnach gelangt für die Beurteilung der Angelegenheit ausschliesslich das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zur Anwendung (vgl. Art. 14 SchlT ZGB).

4. Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).

Laut § 119 EG ZGB hat die von der Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120 EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif.

Nach § 88 GT beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Absatz 2 regelt die Entschädigung der notwendigen Auslagen. Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. Absatz 4 regelt die Entschädigung für Anwälte, Treuhänder oder gleichwertig ausgebildete Personen, welche ein entsprechendes Mandat wahrnehmen.

5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die wesentlichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1, 5A_319/2008 E. 4.1, BGE 116 II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften, und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Die Erwachsenenschutzbehörde bzw. der Kanton haben aber bei der Anwendung dieser Tarife ein gewisses Ermessen und können insbesondere im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenssituation der verbeiständeten Person und die Schwierigkeit des Mandates die Berufstarife auch reduzieren oder von ihnen abweichen. Setzt der von der Erwachsenenschutzbehörde erteilte Auftrag hingegen keine besonderen Berufskenntnisse voraus, so ist es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, die Höhe der Entschädigung vom Beruf des Beistandes abhängig zu machen. Könnte bspw. eine einfache Vermögensverwaltung ohne weiteres auch von einem Laien besorgt werden, so hat der Treuhänder oder Banker, der als Beistand eingesetzt wird, nicht Anspruch auf ein Entgelt gemäss den in der betreffenden Sparte massgebenden Ansätzen. Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen des Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistandes gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden (Ruth E. Reusser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 404 ZGB N 18 ff.).

Der Kanton hat bei der Festlegung von Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen im Rahmen der vom Bundesgericht entwickelten Vorgaben. Es ist auf jeden Fall nicht Ziel des neuen Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu einem freien Beruf zu machen, von dem eine Person leben kann. Vielmehr ist neben treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen. Sind dem Beistand hohe Entschädigungen zu bezahlen, so könnte dies dazu führen, dass von einer Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde abgesehen wird und die Angehörigen einer hilfsbedürftigen Person sich zu deren Nachteil irgendwie «durchwursteln» (vgl. Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 44).

6. Zu prüfen ist vorliegend, ob die KESB die Beistandsentschädigung zu Recht auf CHF 1'280.80 festgelegt hat. Da der Beschwerdeführer bis am 31. Dezember 2014 bei der Sozialregion Dorneck angestellt war, betrifft die Entschädigung nur die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015.

6.1 Die Begleitbeistandschaft bezweckt, eine hilfsbedürftige Person bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitend zu unterstützen, ohne deren Handlungsfähigkeit und Handlungsfreiheit einzuschränken. Die verbeiständete Person handelt selbständig, es schaut ihr bloss jemand beratend «etwas über die Schultern». Die Begleitbeistandschaft bildet die mildeste Form der Beistandschaften, denn die betroffene Person benötigt bloss begleitende Unterstützung (vgl. Helmut Henkel in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 393 ZGB N 1 f.). Der vorliegende Begleitauftrag umfasst folgende konkrete Aufgabenbereiche:

·         Unterstützung bei der Erledigung der finanziellen, administrativen und rechtlichen Angelegenheiten sowie im Umgang mit Behörden und Institutionen;

·         Unterstützung bei der Einforderung von Subsidiaritätsleistungen;

·         Unterstützung in gesundheitlichen Angelegenheiten sowie in Fragen der geeigneten Unterbringung;

·         Unterstützung bei der Erledigung der Post.

6.2 Unter Ziffer 10 enthält der massgebende Bericht vom 18. Oktober 2016 im Zusammenhang mit der beantragten Entschädigung die Bemerkung, dass sich das Jahr 2015 sehr aufwendig gestaltet habe: Der bestehende Vertrag der «ÖLN-Gesellschaft» (Landwirtschaftsbetriebe erbringen gemeinsam den ökologischen Leistungsnachweis) sei vom Amt für Landwirtschaft nicht mehr bewilligt worden. Es hätten Lösungen für den weiteren Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs gesucht und erarbeitet werden müssen. Es sei gelungen, eine neue Lösung mit der Verpachtung des Landes und einem Arbeitsvertrag zu finden.

6.3 Unbestritten ist, dass es sich vorliegend um ein Mandat ohne Einkommens- und Vermögensverwaltung handelt, weshalb sich die Entschädigung nach Ziffer 2 der «Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen» der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Kanton Solothurn (nachfolgend Richtlinien genannt) richtet. Gemäss Ziffer 2.1 beträgt die Entschädigung für private Beistände (PriMa) CHF 900.00/Jahr, während die Entschädigung für Beistände mit besonderen Kenntnissen gemäss Ziffer 2.2 CHF 1'200.00/Jahr beträgt (vorgesehen für fachlich äusserst anspruchsvolle Mandate, die eine professionelle Fallführung erfordern). Die Entschädigung für Berufsbeistände intern (Sozialregion) beträgt gemäss Ziffer 2.3 ebenfalls CHF 1'200.00/Jahr, während andere Berufsgruppen nach entsprechendem Berufstarif entschädigt werden (Ziffer 2.4). Gemäss Ziffer 2.5 können in begründeten Fällen Sonderregelungen vereinbart werden.

6.4 Es mag durchaus zutreffen, dass dem Beistand im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Verbeiständeten im Jahr 2015 ein Aufwand mit etwas komplexeren Fragestellungen entstanden ist. Es handelt sich dabei um eine konkrete Unterstützung in finanziellen bzw. administrativen Angelegenheiten, die vom Begleitauftrag erfasst ist. Diese spezifische Thematik ist allerdings bereits seit mehreren Jahren Gegenstand der Begleitbeistandschaft. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde für die Kündigung des Pachtvertrages ein Anwalt beauftragt. Ansonsten war der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage, B.___ im Kontakt mit den betreffenden Amtsstellen begleitend zu unterstützen, obschon er als Sozialarbeiter über keine juristische Ausbildung verfügt. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Betreuung von B.___ in der massgebenden Periode gesamthaft betrachtet nicht besonders aufwendig gestaltete. In der übrigen Betreuung stellten sich – soweit beurteilbar – nämlich keine besonderen Probleme. B.___ lebt selbständig zu Hause und seine gesundheitliche Situation ist stabil. Sodann halten sich der Schwierigkeitsgrad und der Aufwand für das Erstellen der Steuererklärung und des Budgets aufgrund der übersichtlichen finanziellen Verhältnisse von B.___ erfahrungsgemäss in Grenzen. Zu beachten ist auch, dass die Zusammenarbeit des Beistandes mit B.___ problemlos verlief. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer als ausgebildeter Sozialarbeiter eine Fachperson ist. Allerdings vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, in welcher Hinsicht das vorliegende Mandat in der zu beurteilenden Periode besondere Spezialkenntnisse erforderte bzw. besonders komplex gewesen sein soll. Zu berücksichtigen ist nicht zuletzt auch der Umstand, dass es sich um eine Begleitbeistandschaft und damit um die mildeste Form der Beistandschaft handelt.

6.5 Es darf erwartet werden, dass gerade dem Beschwerdeführer als ehemaligem Leiter der Sozialregion Dorneck die massgeblichen Richtlinien bekannt sind und er daher nicht darauf vertrauen durfte, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den vorherigen Konditionen entschädigt zu werden. Eine Vereinbarung mit der Sozialregion Dorneck über eine Vergütung mit einem Stundenansatz von CHF 60.00 oder eine zusätzliche Entschädigung für besondere Arbeiten liegt nicht vor. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag um Entschädigung vom 18. Oktober 2016 auf Ziffer 2.5 der Richtlinien beruft, ist er folglich nicht zu hören. Die gemäss kantonalen Richtlinien festgesetzte pauschale Mandatsträgerentschädigung entspricht dem übergeordneten Recht und ist nicht zu beanstanden.

7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Angesichts der Gehörsverletzung ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten bzw. sind diese vom Staat Solothurn zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Staat Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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