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Solothurn Verwaltungsgericht 16.07.2018 VWBES.2017.481

July 16, 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,348 words·~17 min·5

Summary

Widerruf Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Juli 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

 A.___ zz. Justizvollzugsanstalt, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,    

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,   

Beschwerdegegner

betreffend     Widerruf Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der aus Deutschland stammende A.___ (geb. [...] 1980, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 12. März 2007 in die Schweiz ein. Per 1. Mai 2007 zog er in den Kanton Solothurn, worauf ihm eine bis am 28. April 2008 befristete Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer diesen Arbeitseinsatz nie angetreten war, reichte er einen neuen Arbeitsvertrag mit Einsatzbeginn am 12. Juni 2007 ein. Am 30. September 2007 zog der Beschwerdeführer nach Aarau. Die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA wurde ihm am 28. Juli 2008 erteilt. Per 1. Februar 2011 nahm der Beschwerdeführer wieder im Kanton Solothurn Wohnsitz. Seit dem 11. Juni 2013 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA.

2. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz und in Deutschland wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-      30 Tagessätze zu je EUR 25.00 Geldstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Urteil des Amtsgerichts Verden vom 17. Februar 2003)

-      80 Tagessätze zu je EUR 25.00 Geldstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Urteil des Amtsgerichts Verden vom 26. August 2003)

-      7 Monate Freiheitsstrafe (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 3 rechtlich zusammentreffenden Fällen (Urteil des Amtsgerichts Syke vom 2. November 2004)

-      30 Tagessätze zu je EUR 60.00 Geldstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Urteil des Amtsgerichts Schopfheim vom 20. Juli 2007)

-      10 Tagessätze zu je CHF 120.00 Geldstrafe (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) und CHF 240.00 Busse wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2011)

-      35 Tagessätze zu je CHF 60.00 Geldstrafe (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) und CHF 1'400.00 Busse wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. November 2012)

-      CHF 200.00 Busse wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. April 2013)

-      80 Tagessätze zu je CHF 100.00 Geldstrafe wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz, Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2013)

-      2 Jahre Freiheitsstrafe (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014)

-      70 Tagessätze zu je CHF 80.00 Geldstrafe und CHF 600.00 Busse wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2015)

-      CHF 150.00 Busse wegen Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Juni 2015)

-      40 Monate Freiheitsstrafe und CHF 500.00 Busse wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Förderung von Doping), mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtmitführens des Fahrzeugausweises und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahrens (Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Februar 2017)

3. Vom 25. Juni 2015 bis am 10. November 2015 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Seit dem 4. September 2017 befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt [...] im Strafvollzug. Das ordentliche Strafende fällt auf den 18. August 2020. Zwei Drittel der Strafe und damit frühester Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung ist am 8. Juli 2019 erreicht.

4. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 bzw. 22. Juni 2017 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Patrick Hasler, nahm mit Eingabe vom 31. Juli 2017 zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und zur Wegweisung aus der Schweiz Stellung.

5. Die Sozialregion Oberes Niederamt teilte am 5. September 2017 mit, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2015/Januar 2016 und im April/Mai 2017 sozialhilferechtlich unterstützt wurde. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 13. September sind 12 offene Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von CHF 23'456.75 verzeichnet.

6. Mit Verfügung vom 29. November 2017 widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete an, dass er die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen habe. Weiter bewilligte das Migrationsamt die unentgeltliche Rechtspflege, auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zufolge unentgeltlicher Rechtspflege dem Staat Solothurn und entschädigte den unentgeltlichen Rechtsbeistand mit CHF 2'128.50 aus der Staatskasse.

7. Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2017 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Patrick Hasler, an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Es seien die Ziffern 1,2,4 und 5 der Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 29. November 2017 vollumfänglich aufzuheben.

2.    Es seien A.___ für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Verfahrensantrag: Es sei A.___ eine angemessene Frist zur Einreichung einer einlässlichen Begründung der Beschwerde respektive zur Mitteilung, ob an der Beschwerde festgehalten wird, zu setzen.

8. Die Beschwerdebegründung erfolgte fristgerecht am 15. Januar 2018. Darin hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und erweiterte diese um einen Eventualantrag, wonach auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und er im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) zu verwarnen sei. In formeller Hinsicht wurde die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers beantragt.

9. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 äusserte sich das Migrationsamt namens des Departements des Innern zur Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

10. Mit Replik vom 22. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und nahm erneut Stellung. Mit Eingabe vom 13. April 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.

11. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht seine persönliche Befragung und damit die Durchführung einer Verhandlung. Das Ausländerrecht ist weder eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch eine Disziplinarmassnahme nach § 71 VRG. Das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist grundsätzlich ein schriftliches Aktenverfahren (§ 68 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch darauf, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt wird (vgl. Arthur Haefliger/Frank Schürmann: Die europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 147 insbes. N 85; Urteil des Bundesgerichts 2C_344/2011 E. 3). Der Beschwerdeführer hatte vor Verwaltungsgericht genügend Gelegenheit, seine Argumente in schriftlicher Form vorzubringen. Es ist weiter nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die Rechtsschriften gefunden haben, aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten. Der Sachverhalt geht mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Verhandlung durchgeführt werden müsste; es ist aufgrund der Akten zu entscheiden. Die beantragte Parteibefragung ist nach dem Gesagten abzuweisen (vgl. § 52 VRG).

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]), weil im Verfahren vor dem Migrationsamt keine persönliche Anhörung stattgefunden habe. Das zentrale Strafurteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Februar 2017 sei im abgekürzten Verfahren ergangen, weshalb keine Begründung vorliege und die konkreten Tatumstände grösstenteils im Dunkeln geblieben seien. Eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers wäre deshalb dringend angezeigt gewesen.

3.2 Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt nicht zwingend das Recht, mündlich angehört zu werden. Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann zwar geboten sein wegen persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen bzw. wenn sich eine solche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (BGE 122 II 464 E. 4). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor: Der Beschwerdeführer hatte nicht nur vor dem Verwaltungsgericht, sondern auch vor dem Migrationsamt regelmässig Gelegenheit, seinen Standpunkt schriftlich einzubringen. Sodann hat das Migrationsamt die Strafakten, insbesondere die Anklageschrift vom 3. Oktober 2016, beigezogen und umfassend gewürdigt. Jedenfalls konnte das Migrationsamt ohne Gehörsverletzung auf die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_979/2015 vom 15. Februar 2016, E. 3.2).

4. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das AuG nur insofern anwendbar, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Das FZA regelt den Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb die Art. 62 f. AuG Anwendung finden. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der aus dem FZA fliessenden Rechte gleichkommt, hat der Bewilligungsentzug den Anforderungen des FZA zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 2C_741/2013 vom 8. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen).

5. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG. Danach kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gilt gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet. Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 mit Hinweis auf BGE 139 I 31 E. 2.1). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten und einer Busse von CHF 500.00 ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG unbestrittenermassen gegeben.

6. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. b (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) mangelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010, E. 2.1).

7. Die Vorinstanz ist weiter davon ausgegangen, dass der Entzug der Niederlassungsbewilligung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Anhang I FZA) gerechtfertigt sei.

7.1 Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ohne weiteres vermögen strafrechtliche Verurteilungen die Einschränkung von Rechten, welche das Freizügigkeitsabkommen einräumt, demnach nicht zu rechtfertigen (Art. 5 Abs. 2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Jedoch können die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; in diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt es folglich wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Betäubungsmittelhandel stellt rechtsprechungsgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar; angesichts der grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, welche vom organisierten Drogenhandel ausgeht, können Betäubungsmitteldelikte eine Wegweisung im Bereich der Freizügigkeitsrechte rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017, E. 3.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 139 II 121).

7.2 Die Verurteilung vom 21. Februar 2017 erfolgte unter anderem wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer mindestens ca. 2.5 kg Amphetamin, mindestens ca. 12-17 kg Marihuana, mindestens ca. 250 – 300 Ecstasy-Pillen erworben, besessen und an diverse Abnehmer veräussert. Dabei handelte es sich um total ca. 500 g reines Amphetamin, was als mengenmässig qualifiziert gilt. Der Beschwerdeführer handelte in Anbetracht der aufgewendeten Zeit und Mittel, der angestrebten und erzielten Einkünfte zudem nach der Art eines Berufs und damit gewerbsmässig.

7.3 Die sichergestellte Menge von Amphetamin überstieg den massgeblichen Grenzwert für ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt von 36 g reinem Amphetamin (vgl. BGE 113 IV 34 ff.) erheblich und war demnach geeignet, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen konkret zu gefährden. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beteiligung am Betäubungsmittelhandel massiv straffällig geworden und hat aus rein finanziellen Motiven gehandelt, wie er selbst angibt. Der Beschwerdeführer hat eine Straftat begangen, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Auch wenn diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, darf bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass eine entsprechende Tat heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel) zwingend zu einer Landesverweisung führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1003/2016 vom 10. März 2017, E. 5.2 und 2C_393/2017 vom 5. April 2018, E. 3.3.1).

7.4 Negativ ins Gewicht fällt sodann, dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, hat der Beschwerdeführer doch bereits zuvor zahlreiche Straftaten in verschiedenen Deliktsfeldern begangen. So sind gegen den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 12 Strafbefehle und – urteile ergangen, wobei er in Deutschland insgesamt zu 140 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von 31 Monaten verurteilt wurde, während in der Schweiz Sanktionen von insgesamt 195 Tagessätzen und eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten gegen ihn ausgesprochen wurden. Mit Blick auf die weiteren Verurteilungen lässt das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie schliessen. Zu bedenken ist auch, dass mit der jüngsten Verurteilung zu 40 Monaten Freiheitsstrafe die bisher höchste Strafe gegen ihn ausgesprochen wurde. Angesichts der wiederholten und schweren Straffälligkeit ist von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Das an den Tag gelegte Verhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schliessen, dass er sich von strafrechtlichen Massnahmen wenig beeindrucken lässt. Er verkennt sodann, dass auch eine aus der Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht ausschliessen (vgl. BGE 137 II 233, E. 5.2.2). Aus diesem Grund können die eingereichten, aktuellen Arbeitsrapporte sowie das Protokoll des Rundtischgesprächs vom 26. März 2018 in diesem Verfahren nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet werden.

8. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AuG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).

8.1 Im Zusammenhang mit Drogenhandel vertritt das Bundesgericht – in Übereinstimmung mit der in Europa vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGE 129 II 215 E. 6 u. 7 S. 220 ff. und das EGMR-Urteil Arvelo Aponte gegen Niederlande vom 3. November 2011 [Nr. 28770/05] § 58) – ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt die Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels denn auch ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, das eine Entfernungsmassnahme, trotz eines allenfalls damit verbundenen Eingriffs in das Familienleben, in weitgehendem Masse zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteile des EGMR Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil Cour EDH 1998-I S. 76 §§ 52-55 und Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65). Im Übrigen stellt der «Drogenhandel» eine der in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV (Fassung vom 28. November 2010) genannten Anlasstaten dar, deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person «unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz» verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (sog. «praktische Konkordanz»; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34, 16 E. 4.2, 4.3 und 5.3).

8.2 Im Rahmen des Verschuldens fällt vor allem das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Februar 2017 ins Gewicht. Dabei handelt es sich insbesondere um einen schweren Verstoss gegen das BetmG, wodurch der Beschwerdeführer auch die Gesundheit vieler Dritter gefährdete. Mit Blick auf das Strafmass von 40 Monaten Freiheitsstrafe liegt ein erhebliches Verschulden vor. Der Beschwerdeführer wurde zudem bereits am 14. Juli 2014 in Deutschland wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer zweijährigen, bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe verurteilt. Jedenfalls resultiert aus der Mehrzahl an begangenen Delikten und dem verwerflichen Verhalten des Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich gut integriert ist und über gefestigte soziale Bindungen verfügt, ist aufgrund der Akten nicht erstellt. Mit Blick auf die Verschuldung (Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 23'456.75) muss ihm eine wirtschaftliche Integration sodann abgesprochen werden. Der mittlerweile 38-jährige Beschwerdeführer ist erst ist im Alter von knapp 27 Jahren in die Schweiz gekommen. Er ist zudem ledig und hat keine Kinder. Es ist ihm zuzumuten, die Beziehungen zu seinem Bruder, seiner Freundin und seinen Freunden von Deutschland aus aufrechtzuerhalten. Ein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in der Schweiz ist nicht ersichtlich. Das Migrationsamt hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht als verhältnismässig bezeichnet.

9.1 Damit erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann zudem die Bestellung eines Verteidigers verlangt werden.

9.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum dieser Bestimmung entsprechenden Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen). Aussichtslosigkeit ist dann gegeben, wenn die Siegeschancen wesentlich geringer sind als die Gefahr der Niederlage, wenn also ein vernünftiger Mensch den Prozess unterlassen würde. Bei einer 50:50-Chance ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

9.3 Mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung und angesichts der wiederholten und schweren Delinquenz des Beschwerdeführers durfte sich der Beschwerdeführer kaum Chancen auf ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren ausrechnen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_393/2017 vom 5. April 2018, E. 4.2) Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_765/2018 vom 21. September 2018 bestätigt.

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