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Solothurn Verwaltungsgericht 18.01.2018 VWBES.2017.471

January 18, 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,471 words·~7 min·4

Summary

Parteientschädigung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu,    

Beschwerdegegner

betreffend      Parteientschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geboren am [...] November 1993, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wird seit dem 1. Mai 2012 durch die Sozialregion Thal-Gäu (SRTG) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 wurde die sozialhilferechtliche Unterstützung per 31. Oktober 2017 aufgrund Missachtung von Auflagen eingestellt.

2. Mit Schreiben vom 6. November 2017 liess die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch Rechtsanwältin B.___, Beschwerde beim Departement des Innern (DdI) erheben mit den Rechtsbegehren:

1.     Der Entscheid der SRTG vom 25. Oktober 2017 sei aufzuheben

2.     Der Beschwerdeführerin sei weiterhin Sozialhilfe im bisherigen Umfang auszurichten

3.     Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Nachfrist zur Präzisierung der Rechtsbegehren und zur einlässlichen Begründung der Beschwerde ab Eingang der Akten zu gewähren

4.     Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. November 2017 wies das DdI das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos war.

4. Die SRTG liess dem DdI mit E-Mail vom 20. November 2017 eine Verfügung vom 9. November 2017 zukommen, mit welcher die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2017 aufgehoben wurde. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf Sozialhilfeleistungen im bisherigen Umfang. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Beiständin am 3. November 2017 am Schalter der SRTG gemeldet und ein Arztzeugnis eingereicht habe, welches sie seit dem 8. Mai 2017 (recte: 14. August 2017) zu 100 % arbeitsunfähig schreibe. Gemäss Arztzeugnis vom 30. Oktober 2017 erscheine eine RAV-Anmeldung derzeit als nicht sinnvoll.

5. Daraufhin schrieb das DdI mit Verfügung vom 22. November 2017 die Beschwerde vom 6. November 2017 als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung gesprochen.

6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, die Kostennote von Rechtsanwältin B.___ in der Höhe von CHF 999.05 sei von der SRTG zu übernehmen sowie auf die Auferlegung von Kosten beim verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verzichten.

7. Mit Vernehmlassungen vom 6. und 8. Dezember 2017 beantragten das DdI sowie die SRTG die Abweisung der Beschwerde.

8. Auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und den Inhalt der Eingaben wird, soweit notwendig, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss § 39 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) können im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis Absatz 3 dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.

Bei § 39 VRG handelt es sich um eine echte «Kann-Vorschrift»; folglich besteht grundsätzlich kein genereller Anspruch auf eine Parteientschädigung, sondern die Zusprechung ist in das pflichtgemäss auszuübende Ermessen der entscheidenden Behörde gestellt. Eine allgemeine Bestimmung, wie die Parteikosten im Verfahren zu verlegen sind, fehlt. Bestimmt wird in § 39 VRG einzig, dass den am Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt werden.

Das Verwaltungsgericht hat in SOG 2010 Nr. 20 festgehalten, in welchen Fällen der Behörde eine Parteientschädigung aufzuerlegen ist. Zum einen müssen allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein, indem eine Parteientschädigung nur auszurichten ist, wenn sie ausdrücklich beantragt ist, wenn der Beschwerdeführer obsiegt, wenn er von einem Anwalt oder einer Anwältin vertreten wird und es sich um eine Angelegenheit handelt, die den Beizug eines Vertreters notwendig macht, sei es, weil der Sachverhalt schwierig ist, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellen oder weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte geht. Im Weiteren braucht es besondere Umstände, damit die Kosten und allenfalls auch eine Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können. Diese liegen vor, wenn das Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt hat, wenn die Behörde einen krassen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt. Zugesprochen oder auferlegt werden Parteientschädigungen dem Gemeinwesen auch, wenn es um personalrechtliche Verfahren oder Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geht und wenn das Gemeinwesen wie ein Privater oder im eigenen Vermögensinteresse handelt.

2.2 Das DdI begründet seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin zwar durch eine Anwältin vertreten worden sei, einen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt und obsiegt habe, es sich jedoch vorliegend nicht um eine Angelegenheit gehandelt habe, die den Beizug eines Rechtsvertreters notwendig gemacht hätte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das DdI gemäss § 14 VRG die Abklärung der für den Sachverhalt notwendigen Erhebungen selbstständig vornehme und das Recht von Amtes wegen anwende. Ausserdem würden keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung notwendig machen würden.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei auf fachliche und neutrale Hilfe durch Rechtsanwältin B.___ angewiesen gewesen, da weder sie noch ihre Beiständin vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der SRTG Gehör gefunden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man ihr nun die Honorarnote auferlege. Die Beschwerde wäre gar nicht nötig gewesen, hätte die SRTG ihren Entscheid bis zum 6. November 2017 schriftlich zurückgezogen.

3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin von einer Anwältin vertreten wurde, ein Gesuch um Parteientschädigung gestellt und obsiegt hat. Zu beurteilen ist demnach die Frage, ob der Beizug eines Anwalts notwendig war und besondere Umstände vorliegen.

3.2 Vorliegend geht es um die Einstellung der sozialhilferechtlichen Unterstützung, was in schwerwiegender Weise in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingreift. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin psychisch belastet ist und immer wieder emotionale Krisen durchlebt, weshalb sie auf Hilfe angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin war demnach selber nicht in der Lage, eine Beschwerde zu verfassen. Zwar wird sie durch ihre Beiständin unterstützt, doch kann von dieser nicht per se erwartet werden, dass sie eine Beschwerde verfasst, zumal sie vor Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2017 von der RTSG nicht gehört wurde. Die Beschwerdeführerin hat die Auflage, sich bis zum 12. Oktober 2017 bei der Gemeinde Balsthal arbeitslos zu melden und dem Zweckverband eine schriftliche Bestätigung einzureichen, zwar unbestrittenermassen nicht fristgerecht eingehalten, meldete sich jedoch sieben Tage später, d.h. am 19. Oktober 2017 beim RAV an und sprach am 20. Oktober 2017 bei der SRTG am Schalter vor. Obwohl die SRTG mündlich Kenntnis über die RAV-Anmeldung hatte, verfügte sie fünf Tage später die Einstellung der Sozialhilfe, was überspitzt formalistisch erscheint. Die SRTG hätte der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Einreichung der schriftlichen Anmeldung ansetzen und mit der Einstellungsverfügung zuwarten müssen. Spätestens am 3. November 2017 hätte die SRTG nach Erhalt des Arztzeugnisses vom 30. Oktober 2017, mit welchem die Beschwerdeführerin seit dem 14. August 2017 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt und eine RAV-Anmeldung derzeit als nicht sinnvoll beschrieben wurde, sinnvollerweise auf ihren Entscheid zurückkommen sollen. Da dies nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist geschah, war die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Interessen gehalten, Beschwerde zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist zudem als sozialhilferechtlich unterstützte Person finanziell nicht in der Lage, für ihre Parteikosten aufzukommen. Es handelt sich vorliegend somit um besondere Umstände, welche den Beizug einer Anwältin notwendig machten.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten ist. Der Aufwand von Rechtsanwältin B.___ beläuft sich gemäss Honorarnote vom 21. November 2017 auf CHF 999.05 (inkl. Auslagen und MwST). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die SRTG hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Departement des Innern mit CHF 999.05 zu entschädigen.

4. Die Beschwerde ist somit begründet und gutzuheissen: Ziffer 4.2 der Verfügung vom 22. November 2017 des DdI betreffend Parteientschädigung wird aufgehoben und die SRTG hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem DdI mit CHF 999.05 zu entschädigen. Ausgangsgemäss hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer 4.2 der Verfügung vom 22. November 2017 des Departements des Innern betreffend Parteientschädigung wird aufgehoben und der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Departement mit einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 999.05 (inkl. Auslagen und MwST) zu entschädigen.

2.     Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                   Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                   Droeser

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