Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
3. C.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beschwerde gegen Aufhebung der Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Urteil vom 17. Mai 2017 stellte das Obergericht des Kantons Zürich A.___ und B.___ unter die alleinige elterliche Sorge ihres Vaters, C.___, entzog diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und errichtete eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für die beiden Kinder. Es betraute die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dielsdorf mit dem Vollzug. Diese habe die Kinder angemessen unterzubringen und für sie einen Beistand zu ernennen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit Entscheiden vom 2. November 2017 entliess die KESB Olten-Gösgen die bisherige Beiständin der Kinder, D.___, aus ihrem Amt und führte aus, die für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens angeordneten Kindesschutzmassnahmen seien mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2017 hinfällig geworden.
3. Gegen diese Entscheide erhoben sowohl die Kinder A.___ und B.___ als auch ihr Vater, C.___, Beschwerden an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Beibehaltung von D.___ als Beiständin.
4. Mit Verfügung vom 28. November 2017 wurde Rechtsanwältin Cornelia Dippon als Prozessbeiständin von A.___ und B.___ eingesetzt und die KESB des Bezirks Diesldorf zur Stellungnahme aufgefordert, ob und wann sie entsprechend des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2017 die Beistandschaft übernehmen werde und ob D.___ als Beiständin beibehalten werden könne. Es wurde festgestellt, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu.
5. Am 30. November 2017 erhob auch die KESB Bezirk Dielsdorf Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung des Entscheids der KESB Olten-Gösgen.
6. Die KESB Olten-Gösgen führte am 11. Dezember 2017 aus, man habe das Verfahren der Ablösung der Beistandschaft mit der Neueinsetzung durch die KESB Bezirk Dielsdorf absprechen wollen, doch habe diese sich verweigert und sei dem Vollzugsauftrag des Obergerichts des eigenen Kantons nicht nachgekommen. Es handle sich um einen Fall von Abschiebung, der als stossend empfunden werde. Die KESB Bezirk Dielsdorf spiele auf Zeit, da A.___ am 21. März 2018 volljährig werde.
7. Mit Urteil vom 15. Dezember 2017 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde der KESB Bezirk Dielsdorf mangels Legitimation nicht ein und richtete eine Aufsichtsanzeige an das Gemeindeamt des Kantons Zürich (Aufsichtsbehörde KESB). Das Beschwerdeverfahren von A.___, B.___ und C.___ wurde sistiert. Es wurde um eine rasche Behandlung der Aufsichtsanzeige gebeten.
8. Nachdem bis Ende Januar 2018 nichts geschah, wurde die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 31. Januar 2018 aufgehoben und die Parteien zur abschliessenden Stellungnahme aufgefordert. Es wurde darauf hingewiesen, dass vorgesehen sei, das Verfahren per Ende Februar 2018 abzuschliessen.
9. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2018 beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der Beschwerde. Rechtsanwältin Cornelia Dippon reichte ihre Kostenforderung ein. Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen.
II.
1. Die Beschwerden von A.___ und B.___ sowie von C.___ sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1). A.___ und B.___ sowie C.___ sind durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug, wenn es die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten hat. Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden (Abs. 2).
2.2 Mit Urteil vom 17. Mai 2017 errichtete das Obergericht des Kantons Zürich für A.___ und B.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und betraute die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dielsdorf mit dem Vollzug. Diese habe für die Kinder einen Beistand zu ernennen. In den Erwägungen des Urteils wurde erwähnt, dass es im Sinne einer Kontinuität wünschenswert wäre, wenn das Mandat der bisherigen Beiständin übertragen werden könnte. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
2.3 Die bisher durch die KESB Olten-Gösgen angeordnete Beistandschaft ist dadurch gegenstandslos geworden, womit die Beiständin D.___ mit angefochtenem Entscheid der KESB Olten-Gösgen zu Recht aus ihrem Amt entlassen wurde. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet, sie sind abzuweisen. Die Solothurner Behörden sind für das Verfahren nicht mehr zuständig.
3. Anzumerken ist, dass die KESB Olten-Gösgen nach Ergehen des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2017 immer wieder – leider erfolglos – versucht hat, das Verfahren zur Ablösung der Beistandschaft mit der KESB Bezirk Dielsdorf zu koordinieren. Auch das Verwaltungsgericht hat mit schriftlicher Aufforderung zur Stellungnahme und Anzeige an die Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich versucht, die KESB Bezirk Dielsdorf dazu zu bewegen, den klaren Vollzugsauftrag des Obergerichts des Kantons Zürich wahrzunehmen. Wie aus der Beschwerde der KESB Bezirk Dielsdorf hervorgeht, ist selbst diese (wie alle anderen Verfahrensbeteiligten auch) der Meinung, dass D.___ als Beiständin der beiden Kinder beibehalten werden sollte. Weshalb die KESB Bezirk Dielsdorf jedoch dem klaren Vollzugsauftrag des Obergerichts ihres eigenen Kantons auf Errichtung einer Beistandschaft nicht nachkommt und D.___ nicht selbst als Beiständin einsetzt, ist in keiner Weise nachvollziehbar.
4. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Prozessbeiständin, Cornelia Dippon, antragsgemäss mit CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine weiteren Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe der KESB Olten-Gösgen vom 14. Februar 2018 geht zur Kenntnis an die Parteien.
2. Die Beschwerden von A.___ und B.___ sowie von C.___ werden abgewiesen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Prozessbeiständin, Cornelia Dippon, mit CHF 200.00 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine weiteren Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann