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Solothurn Verwaltungsgericht 13.11.2017 VWBES.2017.410

November 13, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,358 words·~7 min·3

Summary

Sozialhilfe

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. November 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Rechtspraktikantin Eisner

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2.    Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 12. Juni 2017 holte A.___ (geb. am 10. Juli 1956, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) beim Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (nachfolgend SRTG) Unterlagen zum Antrag auf Sozialhilfe ab. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an die SRTG und hielt fest, dass er seine Anmeldung nur unter der Bedingung der Streichung der Punkte drei und vier des Dokuments «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten» (nachfolgend Merkblatt) unterzeichnen werde und verlangte eine schriftliche Stellungnahme der SRTG.

2. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 mahnte die SRTG den Beschwerdeführer und setzte ihm eine neue Frist für das Einreichen des Antrages mit Unterlagen. Ohne Gegenbericht gingen sie davon aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag nicht habe stellen wollen und baten ihn um einen schriftlichen Rückzug. Solle er sich noch immer anmelden wollen, bat die SRTG den Beschwerdeführer, den Antrag bis zum 12. Juli 2017 einzureichen.

3. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die SRTG. Er bezog sich auf das Schreiben vom 3. Juli 2017 und beharrte darauf, dass die Punkte drei und vier des Merkblattes zu streichen seien.

4. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 erliess die SRTG einen Nichteintretensentscheid auf den Antrag auf Sozialhilfe des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2017 mit dem Hinweis auf fehlende Unterlagen zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen.

5. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer am 4. August 2017 an das Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt), welches seine Beschwerde mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 abwies. Dabei stellte das DdI fest, die SRTG habe zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen. Der SRTG sei es aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht möglich gewesen, gemäss den rechtlich geltenden Rahmenbedingungen das Gesuch auf Sozialhilfe zu prüfen. Die Rechte und Pflichten, welche sich bei der Inanspruchnahme allfälliger Hilfeleistungen des Staates ergäben, seien für jedermann gleich. Es bestehe keine Möglichkeit für die SRTG, gesetzgeberisch tätig zu werden und das angefochtene Merkblatt zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Dabei biete § 93 der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2), wie vom Beschwerdeführer fälschlicherweise vorgebracht, keine Grundlage, von bestimmten Pflichten der unterstützten bzw. zu unterstützenden Personen abzusehen.

6. Am 18. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des DdI ein. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2017 des Departements des Innern und stellte gleichzeitig den Antrag, dass Punkt vier und vor allem Punkt drei sofort vom Merkblatt entfernt und für ungültig erklärt werden sollten. Es sei ihm ab dem 12. Juni 2017 ein neuer Antrag zuzustellen, auf dem die genannten Punkte nicht mehr aufgeführt seien. Aufgrund seiner Bedürftigkeit beantrage er die unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe der SRTG klar mitgeteilt weshalb er das Merkblatt nicht ausgefüllt habe. Vor allem Punkt drei sei massgebend und Punkt vier gehöre ebenfalls dazu. Ab dem Jahre 2018 bestehe der automatische Datenaustausch (weltweit) und darin enthalten sei auch das Bankgeheimnis, welches per 1.1.2018 aufgelöst werde und von dem automatischen Datenaustausch eingesehen werden könne. Somit entstehe ab dem 1. Januar 2018 wieder eine ganz neue Rechtslage und alle die vorherigen Unterlagen würden aufgehoben und hinfällig werden. Es würden auf seinen Fall das Willkürverbot und der stossende Widerspruch zum Gerechtigkeitsgedanken genau zutreffen. Die Sozialbehörde berufe sich nur auf die Pflichten, Rechte habe man praktisch keine.

7. In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017 beantragte das DdI die Beschwerde abzuweisen unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung der Anträge verwies es auf die Akten und den Departementsentscheid vom 10. Oktober 2017.  Auch die SRTG hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 an ihrem Nichteintretensentscheid vom 26. Juli 2017 fest.

8. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist grundsätzlich fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer fordert in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht erneut die Streichung und Ungültigkeitserklärung der Punkte drei und vier des Merkblattes, nachdem das DdI diesen Anspruch verneint hat. Fraglich ist jedoch, ob das DdI auf diesen Beschwerdepunkt überhaupt hätte eintreten dürfen. Eine Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_405/2016 vom 20. Oktober 2016, E. 3; BGE 136 II 165, E. 5; BGE 133 II 181, E. 3.3). Anfechtungsobjekt ist der formelle Nichteintretensentscheid der SRTG vom 26. Juli 2017. Obwohl die umstrittenen Punkte des Merkblattes in der Korrespondenz der SRTG mit dem Beschwerdeführer thematisiert wurden, so sind sie nicht Gegenstand des Nichteintretensentscheids.  Selbst wenn auf den Beschwerdepunkt einzutreten wäre, würde dies für den Beschwerdeführer nichts ändern. Die Punkte drei und vier des Merkblattes erläutern kurz die gesetzlich verankerte Rückerstattungspflicht sowie die Thematik der Verwandtenunterstützung. Eine Streichung der Punkte auf dem Merkblatt hätte keinen Einfluss auf die sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten.

Die Beurteilungskompetenz des Verwaltungsgerichts beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Vorinstanz den Entscheid der SRTG zu Recht stützte.

3. Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die Tragweite der Untersuchungsmaxime wird jedoch stark durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist (vgl. § 26 VRG sowie speziell § 17 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Diese Mitwirkungspflicht greift namentlich insoweit, als eine Partei – wie vorliegend – das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und die diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 122 II 385 E. 4c/cc).

4. Die Mitwirkungspflicht in Sozialhilfeangelegenheiten ergibt sich aus § 17 SG. Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtige Vertretung sind verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a); Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b); Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c); Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d); Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis); zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden (lit. e); eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen (lit. f). 

5. In Kapitel A.8.3 der SKOS-Richtlinien wird Folgendes ausgeführt: Wenn eine gesuchsstellende Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen.

6. Das DdI bestätigte den Nichteintretensentscheid der SRTG demnach zu Recht. Indem der Beschwerdeführer sein Gesuch um Sozialhilfe sowie die dazugehörigen Unterlagen bei der SRTG nicht unterzeichnet einreichte, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und es war der SRTG nicht möglich, gemäss den rechtlich geltenden Rahmenbedingungen das Gesuch um Sozialhilfe zu prüfen. Die SRTG ermahnte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2017 und bat ihn, seinen Antrag bis zur verlängerten Frist vollständig einzureichen, da man ansonsten davon ausgehe, er wolle den Antrag nicht mehr stellen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht Folge leistete, war die SRTG dazu berechtigt, den Nichteintretensentscheid zu erlassen. Dem Beschwerdeführer ist folglich auch nicht rückwirkend auf den 12. Juni 2017 ein neues Antragsformular zuzustellen. Er kann jedoch jederzeit ein neues Gesuch um Sozialhilfeleistungen mit vollständigen Belegen und mit seiner Unterschrift einreichen.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist das Gesuch gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Scherrer Reber                                                                 Eisner

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