Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
2. Haftgericht,
Beschwerdegegner
betreffend Vorbereitungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 26. August 1981, von der Türkei, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 9. August 2017 mit dem Zug aus Deutschland herkommend in die Schweiz ein. Im Zug zwischen Basel und Olten wurde der Beschwerdeführer von einer Patrouille des Grenzwachtkorps kontrolliert, wo er sich mit einer abgelaufenen italienischen Identitätskarte auswies. Ein gültiges Reisedokument oder Visum konnte er nicht vorweisen. Zwecks eingehender Überprüfung der Identität wurde der Beschwerdeführer auf den Grenzwachtstützpunkt in Olten gebracht. Im Rahmen der dortigen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anordnung von Fernhalteund Entfernungsmassnahmen und zur Ausschaffungshaft gewährt. Danach wurde der Beschwerdeführer dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt.
2. In der Folge ordnete das Migrationsamt am 10. August 2017 gestützt auf Art. 64 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Gleichentags verfügte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für drei Monate und beantragte dem Haftgericht deren Bestätigung. Mit Verfügung vom 11. August 2017 bestätigte das Haftgericht die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft und genehmigte sie antragsgemäss für drei Monate, d.h. bis 8. November 2017.
3. Am 21. August 2017 führte das Migrationsamt ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis Solothurn. Am 24. August 2017 stellte der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM genannt) ein Asylgesuch.
4. Gemäss Schreiben vom 29. August 2017 der zuständigen Bundesbehörde an das Migrationsamt lehnten die italienischen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers ab, da dessen Aufenthaltserlaubnis für Italien am 18. März 2016 nicht weiter verlängert worden sei.
5. Am 6. September 2017 wurde der Beschwerdeführer für die Klärung der Zuständigkeit im Dublin-Verfahren befragt. Am 19. September 2017 erfolgte eine Anhörung durch das SEM.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Migrationsamt am 25. September 2017 gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG die Vorbereitungshaft bis 31. Oktober 2017 an und beantragte dem Haftgericht deren Bestätigung. Mit Verfügung vom 26. September 2017 bestätigte das Haftgericht die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Vorbereitungshaft und genehmigte sie antragsgemäss bis 31. Oktober 2017.
7. Mit italienisch abgefasster Beschwerde vom 2. Oktober 2017 (Posteingang) wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Haftgerichts. Er schrieb zudem, dass er einen Anwalt möchte.
8. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 verzichtete das Haftgericht auf eine Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid.
9. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
10. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 (Posteingang) äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals zur Sache.
11. Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2017 wurden die Akten des SEM beigezogen und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, einen Anwalt beizuziehen bzw. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu stellen. Es obliege nicht dem Verwaltungsgericht, ihm einen Rechtsvertreter zu suchen.
12. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und den weiteren Akteninhalt wird, soweit wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in (Vorbereitungs-) Haft nehmen, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegoder Ausweisung zu vermeiden (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Ein solcher Zweck wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG).
2.2 Die Regelung von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG war ursprünglich darauf angelegt, die Vorbereitungshaft mit dem früheren asylrechtlichen Nichteintretensgrund bei missbräuchlicher Nachreichung eines Asylgesuchs zu koordinieren; heute wird in solchen Fällen ein materieller Entscheid gefällt. Inhaltlich hat sich damit für den Haftgrund als solchen keine wesentliche Änderung ergeben. In Vorbereitungshaft sollen Ausländer genommen werden können, welche nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern; nicht erfasst werden sollen jedoch Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen, was zu prüfen die Haft anordnende Behörde verpflichtet ist. Der Haftgrund ist namentlich nicht anwendbar, wenn sich im Asylverfahren Hinweise auf Verfolgung ergeben, denn diesefalls kann nicht von einem missbräuchlichen Gesuch zwecks Vereitelung der Ausschaffung ausgegangen werden (Andreas Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 75 N 9; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2013 vom 26. März 2013, E. 2.1).
2.3 Wird ein Asylgesuch gestellt, entfällt nach Art. 42 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) die Verpflichtung zur Ausreise. Der Ausländer ist berechtigt, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Grundsätzlich kommt in einem solchen Fall keine Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AuG in Frage, sondern es kann höchstens eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AuG angeordnet werden, welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2016 vom 13. September 2016, E. 4.2.1).
2.4 Der Beschwerdeführer reiste am 9. August 2017 illegal in die Schweiz ein und verfügte über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Infolgedessen ordnete das Migrationsamt am 10. August 2017 die Wegweisung des Beschwerdeführers und gleichentags die Ausschaffungshaft i.S.v. Art. 76 AuG an. Nachdem der Beschwerdeführer am 24. August 2017 ein Asylgesuch eingereicht hat, wandelte das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. September 2017 die bestehende Ausschaffungshaft richtigerweise in Vorbereitungshaft um. Zu prüfen bleibt, ob das Haftgericht die angeordnete Vorbereitungshaft zu Recht genehmigte.
2.5 Anlässlich der Anhörung durch das SEM am 19. September 2017 führte der Beschwerdeführer aus, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder würden in der Schweiz leben. Er habe die Kinder dieses Jahr sehr oft gesehen. Er sei hierhergekommen und habe sie besucht. Er räumt ein, der Grund, weshalb er um Asyl nachgefragt habe, sei eigentlich, weil seine Kinder und seine Ehefrau hier seien. Dem Beschwerdeführer wäre es mit Blick auf diese Aussagen möglich und zumutbar gewesen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch zu stellen. Der Beschwerdeführer reichte sein Asylgesuch nur gerade 15 Tage nach seiner Verhaftung ein, weshalb der enge zeitliche Zusammenhang i.S.v. Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG evident ist. Damit ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit der Einreichung des Asylgesuchs den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden versuche, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die gesetzliche Vermutung von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG nicht zu widerlegen.
3. Nach dem Gesagten hat das Haftgericht die Verfügung des Migrationsamtes vom 25. September 2017 zu Recht geschützt und die angeordnete Vorbereitungshaft als rechtens qualifiziert. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman