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Solothurn Verwaltungsgericht 01.12.2017 VWBES.2017.386

December 1, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,145 words·~6 min·3

Summary

Führerausweisentzug

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Rechtspraktikantin Eisner

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Bericht vom 11. Februar 2012 wurde der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) durch das Kantonsspital Olten mitgeteilt, dass bei A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) aufgrund einer routinemässigen Untersuchung der kognitiven Fähigkeiten Zweifel an der Fahreignung aufgekommen seien. Weitere Abklärungen habe der Beschwerdeführer abgelehnt, seien aber indiziert.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die MFK namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) mit Verfügung vom 6. März 2014 den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Verkehrsmedizin & Forensische Psychiatrie (IRMZ) zu und ordnete an, dass dieser die entsprechenden Kosten zu tragen habe.

3. Aufgrund einer zwischenzeitlich aufgetretenen schweren beidseitigen Augenerkrankung wurde die angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung am IRMZ mit Verfügung vom 8. Mai 2014 vorerst aufgehoben und dem Beschwerdeführer vorsorglich der Führerausweis entzogen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass vor erneuter Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ein augenärztlicher Bericht, welcher die Fahreignung bescheinigt, einzureichen sei.

4. Mit Schreiben vom 14. September 2017 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass bis dato noch kein augenärztliches Zeugnis eingetroffen sei und ein solches bis zum 1. Dezember 2017 einzusenden sei, damit das laufende Administrativverfahren weiterbearbeitet werden könne.

5. Daraufhin ging am 20. September 2017 ein augenärztliches Zeugnis der Pallas Klinik Olten vom 15. Oktober 2015 bei der MFK ein.

6. Mit Verfügung vom 25. September 2017 ordnete die MFK namens des BJD erneut eine Fahreignungsuntersuchung am IRMZ an und verfügte, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Kosten zu tragen habe, dies gemäss ihrer Verfügung vom 6. März 2014 in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01).

7. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Führerausweis sei ihm am 8. Mai 2014 widerrechtlich entzogen worden und er sei nicht bereit, sich einer Fahreignungsuntersuchung am IRMZ zu unterziehen. Er sei jedoch bereit, seine Fahrtüchtigkeit unter Beweis zu stellen. Der Führerausweis sei ihm unverzüglich wieder auszuhändigen.

8. Mit Formular vom 10. November 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

9. Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2017 wurde der Beschwerdeführer vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt im sinngemässen Antrag die Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzuges. Dieser ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2. Es gilt im Folgenden abzuklären, ob der Beschwerdeführer zu Unrecht einer Untersuchung am IRMZ unterzogen wird.

3. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, dies unter anderem bei Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen.

4. Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit ist grundsätzlich zwingend und ohne Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall geringfügig oder nur abstrakter Natur sind. Auf eine Fahreignungsuntersuchung kann nur verzichtet werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände und liquiden Beweismittel bereits erwiesen ist, dass die Fahreignung der betreffenden Person zu verneinen ist. In diesem Fall muss die Behörde direkt den Sicherungsentzug verfügen. Dies ist mit Zurückhaltung zu bejahen. Erforderlich ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel an der fehlenden Fahreignung bleiben. Nicht genügend sind Vermutungen oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli / Thomas Probst / Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 14 f). Anlass für eine Abklärung der Fahreignung und gegebenenfalls für einen vorsorglichen Ausweisentzug können grundsätzlich alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit sein, unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Strassenverkehr aufweisen oder nicht (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N 53).

5. Eine ärztliche Routineuntersuchung der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Februar 2014 liess Zweifel an dessen Fahreignung aufkommen. Aufgrund der darauffolgenden ärztlichen Meldung hat die MFK gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG die Untersuchung am IRMZ angeordnet. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde weder Argumente vor, weshalb dem ärztlichen Anraten nicht zu folgen wäre, noch beweist er eine gesundheitliche Verbesserung seinerseits. Die Untersuchung am IRMZ wurde ursprünglich angeordnet, da sich im Rahmen einer routinemässigen Untersuchung Hinweise auf Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit ergeben haben. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, inwiefern sich an dieser Sachlage etwas geändert hat. Entgegen seiner Meinung steht die angeordnete Untersuchung nicht im Zusammenhang mit seiner Augenerkrankung. Das eingereichte augenärztliche Zeugnis bescheinigt einzig, dass aus augenärztlicher Sicht keine Bedenken gegen das Führen eines Motorfahrzeuges der Kategorie B bestehen. Es ist sodann über zwei Jahre alt und damit nicht aktuell. Zu bedenken ist auch, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug bereits über drei Jahre andauert, weshalb der Beschwerdeführer seit längerem über keinerlei Fahrpraxis mehr verfügt. Die Untersuchung am IRMZ wurde nach dem Gesagten rechtmässig angeordnet.

6. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 76 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Über das Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Die Beschwerde erschien von Anfang an aussichtslos. Einerseits besteht im vorliegenden Verfahren mit Blick auf das Anfechtungsobjekt, welches den Rahmen des Rechtsmittelverfahrens definiert, kein Raum für die beantragte Wiedererteilung des Führerausweises. Andererseits bringt der Beschwerdeführer nicht substantiiert vor, weshalb die angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung nicht rechtens sein sollte. Entsprechend ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die angesichts der finanziellen Verhältnisse einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Scherrer Reber                                                                 Eisner

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