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Solothurn Verwaltungsgericht 11.05.2017 VWBES.2017.31

May 11, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,199 words·~16 min·4

Summary

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___  vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Thomas A. Müller,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die aus Brasilien stammende A.___ (geb. am 17. Januar 1988, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) verheiratete sich am 3. Juni 2009 mit dem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen B.___ (geb. am 20. Januar 1975). Am 26. September 2009 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Sie erhielt in der Folge am 26. Mai 2010 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Seit dem 31. Juli 2012 lebt das Ehepaar getrennt. Die Ehe wurde mit Urteil vom 2. Dezember 2013 geschieden.

2. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin mit, es sei vorgesehen, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Gleichzeitig setzte man ihr eine Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.

3. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, in der Schweiz habe sie eine feste Arbeitsstelle bei [...] in C.___. Sie habe keine Schulden und beziehe keine Sozialhilfe oder sonst irgendeine Unterstützung jeglicher Art. Sie falle niemandem zur Last und stehe auf eigenen Füssen. Sie müsse ihren Sohn in Brasilien unterhalten und dort hätte sie keine Arbeit. Sie habe hier in der Schweiz nie etwas Kriminelles oder Schlechtes gemacht. Hier habe sie eine neue Heimat gefunden. Sie habe gute Freunde gefunden und sei gut integriert. Sie bitte darum, ihr weiterhin eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu geben.

4. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 des Departements des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert und diese angewiesen, die Schweiz bis spätestens am 31. März 2017 zu verlassen. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, vorliegend stehe fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2. Februar 2013 (recte: Dezember) geschieden sei und folglich keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA habe. Zudem sei es offensichtlich, dass die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre bestanden habe. Folglich könne der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung i.S.v. Art. 77 Abs. 1 lit. a Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht verlängert werden. Die vorliegend erlittene häusliche Gewalt erreiche den Schweregrad für die Bejahung eines wichtigen persönlichen Grundes i.S.v. Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE nicht. Anhand der Akten sei zudem ersichtlich, dass die Trennung vom Ehemann ausgegangen sei und dies insbesondere weil er anderweitige Frauenbeziehungen unterhalten habe. Ebensowenig bestünden vorliegend weitere wichtige Gründe i.S.v. Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall.

Die Beschwerdeführerin habe den grössten Teil in ihrem Heimatland verbracht und habe dort einen Sohn und weitere Verwandte. Bei einer Rückkehr könne sie an familiäre und freundschaftliche Beziehungen anknüpfen. Es sei ihr somit zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren.

5. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Thomas A. Müller, mit Beschwerde vom 18. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht und stellte die Rechtsbegehren, die Verfügung vom 3. Januar 2017 sei aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zu verlängern und die Beschwerdeführerin sei aus der Schweiz nicht wegzuweisen, u.K.u.E.F.

6. In der Beschwerdebegründung vom 8. Februar 2017 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest und führte sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Dass der Bestand der Ehe weniger als drei Jahre gedauert haben soll, werde bestritten. Unklar sei, wie die Vorinstanz die Ehedauer berechnet habe und was hier als massgebende Ehedauer angerechnet worden sei. Mit ihrer simplen und kaum überprüfbaren Behauptung verletzte die Vorinstanz ihre Pflicht zur Begründung eines Entscheids und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin habe ihren späteren Ehemann im Frühjahr 2008 in Brasilien kennengelernt. In den Monaten November 2008 bis Januar 2009 habe sich die Beschwerdeführerin als Touristin bei B.___ in der Schweiz aufgehalten. Auch in den Monaten April und Mai 2009 sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz gewesen. Danach seien beide nach Brasilien zurückgekehrt, wo sie am 30. Juni 2009 den Bund der Ehe geschlossen hätten. Eine Woche nach der Eheschliessung sei das Ehepaar wieder in die Schweiz gereist. Seit diesem Zeitpunkt lebe die Beschwerdeführerin in der Schweiz. Dass die Beschwerdeführerin erst am 26. September 2009 in die Schweiz eingereist sei, stimme nachgewiesenermassen nicht. Woher dieses Datum stamme, könne heute nicht mehr geklärt werden.

Unklar sei das Datum der Trennung. Laut Vorinstanz habe sich das Ehepaar am 31. Juli 2012 getrennt. Sie beziehe sich hier auf das Datum der Abmeldung in Dulliken und die Angaben des Ehemannes. Effektiv getrennt habe sich das Ehepaar aber erst im Verlauf des Monats August 2012. Einer Aktennotiz des Migrationsamtes könne entnommen werden, dass sich das Ehepaar im Scheidungsverfahren über das Trennungsdatum nicht einig gewesen sei. Die dreijährige Ehedauer sei gegeben.

Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz sehr gut integriert sei. Diese lebe nun schon seit beinahe 9 Jahren hier. Seit dem Jahr 2010 habe sie eigentlich immer gearbeitet. Ihre heutige Arbeitsstelle habe sie seit mehreren Jahren inne. Sie habe mehrere Deutsch- und auch Integrationskurse besucht. Sie habe keinerlei Schulden, nie Sozialhilfe bezogen, sich nicht strafbar gemacht und lebe in einer stabilen Beziehung mit einem schweizerischen Staatsbürger.

Bereits aufgrund der guten Integration und der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz müsse die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig angesehen werden.

Nach Ansicht der Vorinstanz habe die häusliche Gewalt den Schweregrad für die Bejahung wichtiger persönlicher Gründe nicht erreicht. Diese Haltung sei äusserst zynisch. Den Strafakten könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann mehrfach geschlagen und gewürgt worden sei. Verletzungen der Beschwerdeführerin seien in der Strafanzeige der Kantonspolizei bestätigt worden. Die immer wieder auftretende häusliche Gewalt sei massiv gewesen und habe letztlich zum Scheitern der Ehe geführt. Es dürfe keiner Ehefrau zugemutet werden, an einer Ehe festhalten zu müssen, in welcher sie geschlagen und misshandelt werde, nur um die dreijährige Ehegemeinschaft erfüllen zu können.

7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Februar 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2017 hielt das Migrationsamt namens des DdI an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es wurde sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Am 1. Juni 2010 habe sich die Beschwerdeführerin auf der Einwohnergemeinde Dulliken angemeldet, was auch dem Einreisedatum im Ausländerausweis entspreche. Der 1. Juni 2010 gelte vorliegend als anrechenbares Datum für den Beginn der dreijährigen Dauer der Haushaltsgemeinschaft in der Schweiz. Selbst wenn als anrechenbares Datum dasjenige des Familiennachzugsgesuches des Ehemannes vom 13. November 2009 angesehen werde, sei das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft nicht erfüllt.

Das behauptete Einreisedatum von Mitte Juni 2009 zwecks Wohnsitznahme könne offensichtlich nicht als anrechenbares Datum angesehen werden. Bezüglich des Trennungsdatums habe die Migrationsbehörde auf die offizielle Meldung des Zuzuges per 1. August 2012 in der Einwohnergemeinde Oensingen abgestützt. Die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 eine Bestätigung des Ehemannes eingereicht, wonach das Ehepaar seit dem 31. Juli 2012 getrennt sei. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann erst im Verlaufe des Monats August 2012 getrennt hätte, wäre das zeitliche Kriterium der dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erfüllt.

Die Trennung sei vom Ehemann ausgegangen und dies insbesondere, weil er anderweitige Frauenbeziehungen unterhalten habe. Die Trennung sei damit nicht einzig aufgrund (gegenseitiger) häuslicher Gewalt seitens der Beschwerdeführerin erfolgt, sondern aufgrund anderer massiver Eheprobleme.

Die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland sei nicht gefährdet. In Brasilien sei sie geboren, aufgewachsen und habe den grössten Teil ihres Lebens verbracht. In ihrem Heimatland habe sie einen Sohn und weitere Familienangehörige. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, wieder in ihr Heimatland zurückzukehren und dort an familiäre und freundschaftliche Beziehungen anzuknüpfen.

9. Mit Replik vom 27. März 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und reichte weitere Bemerkungen ein.

10. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die mit einem hier ansässigen deutschen Staatsangehörigen verheiratete Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 7 lit. d Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681] in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA einen abgeleiteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehe formell fortdauert. Nach Wegfallen des freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruchs wegen Beendigung der Ehegemeinschaft ist zu prüfen, ob gestützt auf Art. 50 AuG (vgl. Art. 2 FZA; Urteil 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 4.1) aus selbständigem Grund die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann - allerdings unter Vorbehalt von Art. 51 AuG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_330/2014 vom 12. Juni 2014, E. 2.1).

3. Im Unterschied zum Freizügigkeitsabkommen sieht das interne Recht die Möglichkeit vor, eine im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe zu verlängern, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VZAE i.V.m. Art. 44 AuG). Da EU-Bürger und ihre Angehörigen gemäss Art. 2 FZA nicht schlechter gestellt werden dürfen als Schweizer Bürger in der gleichen Situation, kann sich auch die Beschwerdeführerin, deren Ehe zwischenzeitlich geschieden worden ist, auf diese Bestimmung berufen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Berechnung des erforderlichen Bestands der Ehegemeinschaft während dreier Jahre nur die Zeit bis zur Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft und nicht die Dauer der formellen Gültigkeit der Ehe massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom 30. April 2010, E. 2.3.1; das Ganze zitiert aus Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2012.632 vom 22. Mai 2013, E. 3).

3.1 Umstritten ist namentlich, ob die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft vorliegend drei Jahre bestanden hat. Dem Familiennachzugsgesuch vom 16. November 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 26. September 2009 als Touristin in die Schweiz eingereist sei. Die Vorinstanz stellt für den Beginn der Haushaltsgemeinschaft allerdings auf den gemeldeten Zuzug nach Dulliken am 1. Juni 2010 ab. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich bereits von November 2008 bis Januar 2009 als Touristin in der Schweiz bei B.___ aufgehalten. Eine Woche nach der Eheschliessung, die am 3. Juni 2009 in Brasilien stattgefunden habe, sei das Ehepaar wieder in die Schweiz eingereist. Seit diesem Zeitpunkt lebe die Beschwerdeführerin in der Schweiz.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe lediglich festgehalten, es sei offensichtlich, dass die Ehe nicht drei Jahre bestanden habe. Es sei unklar, was als massgebende Ehedauer angerechnet wurde. Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als dass aus dem angefochtenen Entscheid nicht konkret hervorgeht, auf welche Daten die Vorinstanz für die Dauer der Ehegemeinschaft abgestellt hat. Erst aus der Stellungnahme des Migrationsamtes sind die massgeblichen Daten ersichtlich. Der Vorinstanz ist es nicht versagt, im Rahmen der Vernehmlassung gewisse Aspekte zu konkretisieren. Neue tatsächliche Behauptungen und Beweisurteil sind nach § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 124.1) zulässig. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, ihre Beschwerde in einem zweiten Schriftenwechsel zu ergänzen, sodass ihr kein prozessualer Nachteil entstand. Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vor­instanz. Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ist nicht ersichtlich.

3.3 Die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu verschiedenen, kürzeren Aufenthalten in der Schweiz finden in den Akten keine Stütze und sind ohnehin unbeachtlich, sofern sie sich auf einen Zeitraum vor der Eheschliessung beziehen. Im Verfahren betreffend Familiennachzug gab der Ehemann an, die Beschwerdeführerin lebe seit 29. September 2009 in der Schweiz und habe vorher in Brasilien gelebt (AS 22 f., 29 f., 41). Aus der Kursbestätigung der Migros Klubschule vom 21. Oktober 2009 ergibt sich allerdings, dass die Beschwerdeführerin vom 24. August 2009 bis 28. September 2009 in Olten einen Deutsch-Intensivkurs besucht hat. Da die dort ersichtliche Anschrift der damaligen Adresse von B.___ entspricht, stellt diese Kursbestätigung das früheste Indiz für den Bestand der Haushaltsgemeinschaft ab diesem Zeitpunkt dar. Die ins Recht gelegte Lohnabrechnung von B.___ für den Monat Juli 2009 ist von vornherein nicht tauglich, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihrem damaligen Ehemann zu belegen. Demnach ist für den Beginn der Haushaltsgemeinschaft in der Schweiz auf den 24. August 2009 abzustellen. Das Datum der verzögerten Anmeldung am gemeinsamen Wohnsitz am 1. Juni 2010 ist nach dem Gesagten nicht massgeblich.

Gemäss unterschriftlich bestätigter Erklärung von B.___, welche von der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2013 beim Migrationsamt eingereicht wurde, hat sich das Ehepaar offiziell am 31. Juli 2012 getrennt. Per 1. August 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin denn auch in der Einwohnergemeinde Oensingen an. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab die Beschwerdeführerin in Beantwortung der Fragen des Migrationsamtes am 9. Oktober 2012 an, die Trennung sei bereits im August 2010 erfolgt, das genaue Datum wisse sie nicht. Ob es sich dabei um einen Schreibfehler handelt, ist unklar und gemäss nachfolgenden Ausführungen irrelevant. Die Ehegemeinschaft in der Schweiz wurde längstens vom 24. August 2009 bis zum 30. Juli 2012 nachgewiesen; sie dauerte somit knapp weniger als drei Jahre, weshalb eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu Recht abgelehnt wurde. Wie das Bundesgericht auch wiederholt betont hat, gilt die 3-Jahresfrist absolut: Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung mehr (vgl. Marc Spescha: Die familienbezogene Rechtsprechung im Migrationsrecht (FZA/AuG/EMRK) ab September 2010 bis Ende Juli 2011, in: FamPra 2011, S. 869 f.). Ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.

4. Zu prüfen bleibt, ob wichtige Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen. Ein wichtiger persönlicher Grund liegt gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vor, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, es sei in der Ehe zu häuslicher Gewalt gekommen. Die Polizei habe mehrfach beigezogen werden müssen, um weitere Gewalttätigkeiten des Ehemannes unterbinden zu können. Es dürfe keiner Ehefrau zugemutet werden, an einer Ehe festhalten zu müssen, in welcher sie geschlagen und misshandelt werde, nur um die dreijährige Ehedauer erfüllen zu können.

4.1 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in deren Folge der Ausländer in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.2 Gemäss Akten veranlasste die Beschwerdeführerin aufgrund einer wechselseitigen Auseinandersetzung der Ehegatten am 18. März 2011 eine polizeiliche Intervention in der Wohnung der Ehegatten. In der Folge zeigten sich diese gegenseitig wegen verschiedener Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt an. Eine strafrechtliche Sanktionierung erfolgte allerdings nicht, da die Strafuntersuchungen gegen beide Ehegatten gestützt auf Art. 55a Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) eingestellt wurden. Aufgrund der Aussagen der Ehegatten anlässlich der polizeilichen Einvernahmen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Opfer häuslicher Gewalt geworden ist. Die Beschwerdeführerin verliess im Anschluss an die polizeilich dokumentierte Auseinandersetzung gar vorübergehend das gemeinsame Domizil.

4.3 Entscheidend ist vorliegend, dass die Haushaltsgemeinschaft der Ehegatten erst 16 Monate nach dem dokumentierten Vorfall aufgehoben wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in solchen Fällen zu klären, ob im Trennungszeitpunkt ein Verbleib im ehelichen Haushalt nicht mehr zumutbar war (vgl. Marc Spescha, Hanspeter Thür et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 50 N 10, mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_982/2010 vom 3. Mai 2011). Dem Polizeiprotokoll vom 4. April 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefonats mit der Polizei zwecks Terminvereinbarung am 31. März 2011 angegeben hat, sich bereits wieder mit ihrem Ehemann versöhnt zu haben. B.___ äusserte sich am 2. April 2011 telefonisch gegenüber der Polizei dahingehend, dass er wieder mit der Beschwerdeführerin liiert sei und beide die Anzeigen nicht weiterverfolgen möchten. Spätere tätliche Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten sind jedenfalls nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde nicht substantiiert darzulegen, dass die häusliche Gewalt zum Scheitern der Ehe geführt hat und die Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft darauf beruhte. Mangels Kausalzusammenhang zwischen der häuslichen Gewalt und der Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft kann sich die Beschwerdeführerin zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs nicht auf die von ihr erlittene eheliche Gewalt berufen. Ob die Beschwerdeführerin selbst ebenfalls eheliche Gewalt ausgeübt hat, wie der Ex-Mann behauptet hat, kann mit Blick auf vorstehende Ausführungen offen bleiben. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sind nicht ersichtlich.

5.1 Von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG abgewichen werden, wenn schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Ein persönlicher Härtefall wird dann angenommen, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet; ausserdem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem Masse infrage gestellt sein (BGE 117 Ib 317, E. 4.b.).

5.2 Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 21 Jahren in die Schweiz gekommen. Damit hat sie die prägenden Kindheits- und Jugendjahre und auch den grössten Teil ihres Lebens im Heimatland verbracht. Dass eine Heimreise in ihr Herkunftsland nach fast acht Jahren in der Schweiz schon als unüberwindbare Härte erscheint, ist nicht ersichtlich, spricht die Beschwerdeführerin doch die dortige Sprache und ist mit der Kultur und Lebensweise bestens vertraut. Überdies hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz keine Familienangehörigen. In Brasilien hingegen leben ihr Sohn und weitere Verwandten. Ausserfamiliär geschlossene tragfähige Kontakte in der Schweiz werden lediglich behauptet, die soziale Integration in der Schweiz vermag die Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, genügt im Übrigen nicht, um die Ausweisung aus der Schweiz als unzumutbar zu bezeichnen. Ein nachehelicher Härtefall ist nach dem Gesagten weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargetan. Die Vorinstanz hat die Aufenthaltsbewillligung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht verlängert.

6. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, war die Beschwerdeführerin vorderhand weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Nachdem die angesetzte Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, ist ihr eine neue Ausreisefrist auf den 31. Juli 2017 anzusetzen.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. A.___ hat die Schweiz bis am 31. Juli 2017 zu verlassen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

VWBES.2017.31 — Solothurn Verwaltungsgericht 11.05.2017 VWBES.2017.31 — Swissrulings