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Solothurn Verwaltungsgericht 03.10.2017 VWBES.2017.292

October 3, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·933 words·~5 min·6

Summary

Böschungsmauer

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___

beide hier vertreten durch C.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bauund Justizdepartement, Solothurn,

2.    Baukommission Egerkingen, Egerkingen,

Beschwerdegegner

betreffend     Böschungsmauer

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 14. Dezember 2015 liessen A.___ und B.___ der Baukommission der Einwohnergemeinde Egerkingen durch ihren Anwalt mitteilen, die auf dem Grundstück von D.___ errichtete Stützmauer entspreche nicht der Bewilligung aus dem Jahr 2001. Sie beantragten, es sei eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu setzen.

2. Daraufhin erliess die Baukommission am 2. März 2016 eine Verfügung, wonach die Stützmauer keine baurechtlichen Vorschriften verletze.

3. Mit Brief vom 12. März 2016 gelangte C.___ als neuer (privater) Vertreter von A.___ und B.___ an die Baukommission und machte deutlich, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach die Baubewilligung für die strittige Böschungsgestaltung mit Granitplatten auf dem Nachbargrundstück gar nie hätte erteilt werden dürfen.

4. Die Baukommission verfügte hierauf am 21. Juli 2016, es handle sich bei den Granitplatten nicht um eine unzulässige, ohne Baubewilligung erstellte Stützmauer, sondern um nicht bewilligungspflichtige Gestaltungselemente. Auf die Beanstandungen sei nicht einzutreten.

5. Gegen diesen Entscheid gelangten A.___ und B.___ ans Bau- und Justizdepartement (BJD). Die Granitplatten seien als Sichtschutz einbetoniert worden und für Kinder gefährlich, könnten sie doch auf das darunterliegende Grundstück der Beschwerdeführer fallen. Die ganze Böschung sei schon falsch bewilligt worden. Sinngemäss beantragten sie den Rückbau der nicht bewilligungsfähigen Stelen.

6. Nach einem ersten Schriftenwechsel führte das BJD am 18. Januar 2017 einen Augenschein mit Parteibefragung durch.

7. Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 liessen A.___ und B.___ die Beschwerde vor dem BJD zurückziehen. Ihr Vertreter machte allerdings nochmals nachdrücklich deutlich, dass die 2001 bewilligte Böschung seiner Meinung nach rechtswidrig sei.

8. Das BJD schrieb das Verfahren mit Verfügung 21. Juli 2017 wegen Rückzugs als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab.

9. Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 gelangten A.___ und B.___, wiederum vertreten durch C.___, ans Verwaltungsgericht und beantragten, die in der Löffelstein-Stützmauer einbetonierten Granitplatten, welche über 1m über die Krete ragten, seien auf die gesetzlich verankerte Höhe von 50 cm zu kürzen. Die um 20 cm zu hohe Böschung sei an der Grenze zur Stützmauer auf die bewilligte Höhe abzutragen.

10. Das BJD und die örtliche Baukommission schlossen mit Vernehmlassungen vom 21. und vom 24. August 2017 je auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1.1 Das BJD hat die Verfügung vom 21. Juli 2017 mit dem Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet. Die Beschwerdeführer machen nun wiederum eine Vielzahl an materiellen Rügen zur umstrittenen Stützmauer bzw. den Stelen und der Böschung auf dem Nachbargrundstück geltend. Eine beschwerdeführende Partei verzichtet aber mit dem Rückzug der Beschwerde auf die materielle Überprüfung des Rechtsbegehrens mit der Folge, dass die Verfügung rechtskräftig wird. Der Beschwerderückzug muss ausdrücklich, unmissverständlich und bedingungslos erfolgen. Zudem ist er endgültig, unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes und sonstiger Willensmängel (Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, N 1147). Ein Rechtsmittelverzicht ist nur möglich, wenn die Verfügung bereits ergangen ist und ihr Adressat in voller Kenntnis über deren Inhalt handelt (vgl. Tobias Jaag / Reto Häggi Furrer in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 39 Fn 14).

1.2 Vorliegend hat die Baukommission am 2. März 2016 verfügt, es seien keine baurechtlichen Vorschriften verletzt. Die Beschwerdeführer gelangten ans BJD, worauf ein Augenschein mit Parteiverhandlung durchgeführt wurde. Nicht unmittelbar vor Ort erklärten die Beschwerdeführer den Rückzug ihres Rechtsmittels, sondern acht Tage später schriftlich. Wörtlich wurde u.a. ausgeführt:

«Da ich die mir noch verbleibende Zeit nicht mit Streit und Unannehmlichkeiten befassen möchte und Geld für horrende Anwaltskosten lieber für dringende Reparaturen des Hausens meiner Tochter aufwende, haben wir uns entschieden, die Kröte zu schlucken und die Beschwerde zurückzuziehen. Sie erwähnten anlässlich der Besprechung vom 18.1.2017, dass bereits eine beschwerdefähige Verfügung trotz UP mit erheblichen Kosten verbunden wären. 

Da jedoch einige gravierende Unklarheiten bestehen, habe ich bereits für nächste Woche mit einem befreundeten ehemaligen Bundesrichter einen Termin vereinbart. Es wird die Akten genau überprüfen und allenfalls für ein Wiedererwägungsgesuch Hilfe leisten. Ein tiefer Graben zwischen den Grundeigentümern [...], welche als kompromisslos zu bezeichnen sind, und den Eigentümern von GB […] bleibt aber bestehen.»

Das BJD hat nach Eingang dieses Schreibens ein halbes Jahr zugewartet, ohne dass sich die Beschwerdeführer nochmals gemeldet hätten. Weder sind Willensmängel noch eine Berufung auf Vertrauensschutz erkennbar. Von einer übereilten Entscheidung der Beschwerdeführer kann nicht die Rede sein. Auch andere Verfahrensmängel sind weder ersichtlich noch dargetan. Damit haben die Beschwerdeführer die ursprünglich von ihnen angefochtene Verfügung – wenn auch widerwillig – akzeptiert.

1.3 Infolgedessen ist die Verfügung der Baukommission vom 2. März 2016 zufolge Beschwerderückzugs in Rechtskraft erwachsen. Eine neuerliche Anfechtung vor Verwaltungsgericht ist nicht möglich. Es wäre denn auch nicht am Verwaltungsgericht, als erste Beschwerdeinstanz materiell über die vorgebrachten Rügen zu entscheiden, nachdem das BJD keinen Entscheid in dieser Sache fällen musste.

2. Auf die Beschwerde ist damit zufolge Rechtskraft der ursprünglich angefochtenen Verfügung nicht einzutreten. Ausnahmsweise ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11, i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_544/2017 vom 18. Oktober 2017 nicht ein.

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