Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2017 VWBES.2017.29

May 4, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,584 words·~13 min·4

Summary

Umstrukturierung Landwirtschaftsbetrieb / Legehennenstall

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___

3.    C.___

4.    D.___

5.    E.___

6.    F.___

7.    G.___

8.    H.___

9.    I.___

10.  J.___

11.  K.___

12.  L.___

13.  M.___

14.  N.___

alle vertreten durch A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bauund Justizdepartement, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn

2.    Baukommission der Einwohnergemeinde Deitingen, 4543 Deitingen

3.    R.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler

Beschwerdegegner

betreffend     Umstrukturierung Landwirtschaftsbetrieb / Legehennenstall

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Herr und Frau R.___ beabsichtigen, ihren Landwirtschaftsbetrieb auf GB Deitingen Nr. 314, einer Parzelle, die zwar im Dorf, aber in der Landwirtschaftszone liegt, umzustrukturieren. Dem Baubeschrieb lässt sich Folgendes entnehmen:

Neubauten/Umnutzungen:

-       Legehennenstall (Umnutzung Teil Schweinestall für Legehennenstall, Neubau Aussenklimabereich, Neubau Allwetterplatz, Umnutzung Lagerhalle für Eierraum)

-       Lagerraum (Umnutzung Restfläche Schweinestall)

-       Mosterei (Umnutzung Futtertenne Kuhstall)

-       Obstkühler (Umnutzung Kuhstall Nord)

-       Backraum (Umnutzung Rinderstall Süd-West)

-       Abstellraum / Veloraum (Umnutzung Kuhstall Süd-Ost)

-       Hausdach (Sanierung)

-       Fassadenänderungen (im Bereich des Kuhstalles)

-       Vogelvoliere (Anbau an Zwergziegenstall)

Abbrüche:

-       Bestehendes Hühnerhaus

-       Gärfuttersilo

-       Mistplatz Mauer Süd

-       Bestehende Voliere

Im Weiteren wird der Hausplatz sowie die Zufahrt Nord neu geteert und zum Teil erweitert und im Westen eine Zufahrt zum Hühnerstall (Kies) errichtet. Die Hausfassaden werden bei der Sanierung des Hausdaches erneuert (Anstrich, Abrieb etc.), aber nicht verändert.

Detailbeschrieb:

1. Legehennenstall

1.1. Bauausführung:

-       Stall im südlichen Bereich des ehemaligen Schweinestalles (Abtrennung von 6.0 m Breite)

-       Wandpaneelen /OSB-Platten Decke

-       Anbau eines Entmistungsraumes im westlichen Bereich, Wand und Decke; Wandpaneele

-       Anbau eines Aussenklimabereiches im südlichen Bereich, Entwässerung in Jauchegrube,

-       Lichtplatten, Windschutznetz

-       Allwetterplatz (ungedeckt, eingezäunt 2m hoch, Beschattung südwärts durch Hecke) südlich

-       Aussenklimabereich, Entwässerung in Jauchegrube

-       Weide (neue Einzäunung, 2m hoch), Hochstammbäume, westlich bis Parzellengrenze

-       Eierraum wird in bestehender Lagerhalle erstellt. Neubau Fenster in Südfassade. Wand und Dach: Wandpaneelen

-       Dachwasser wird versickert.

1.2. Maximale Belegung

Die maximale Belegung richtet sich nach den Flächen. Es wird die Voliere Oeko-Voletage Typ 6/85 der Globogal AG (Nr. P 66087) verwendet. (…)

Total: 1384 Tiere

Die Mindestanforderungen in Tabelle 9-1 Anhang 1 Tierschutzverordnung bezüglich Fütterungs und Tränkeeinrichtungen sowie Nester und Sitzstangen werden erfüllt.

1.3. Lüftung/ Mindestabstand zur Wohnzone

Zuluft: Erfolgt ausschliesslich über die südliche Fensterfront. Die Luft des Aussenklimabereiches wird via Stall der Abluft weitergegeben.

Abluft; die Abluft wird durch zwei Abluftrohre vom Firstbereich des Stalles ausserhalb des Aussenklimabereiches (Luftaustritt) gelenkt (siehe Plan)

Mindestabstand zur Wohnzone: Die Berechnung sowie technischen Ausführungen wurden mit dem Amt für Umwelt, Herr Rolf Stampfli, vorbesprochen. Mit dem Einbau der Vernebelungstechnik Air-Clean der Firma Kieger (…) beträgt der Mindestabstand zur Wohnzone 35.03 m (…) Der effektive Abstand (Austritt Abluft zur nächsten Wohnzone GB 1095/1133) beträgt 42.5 Meter.

2.1 Mit Verfügung vom 4. November 2016 wies das Bau- und Justizdepartement die Einsprachen,  was die Zonenkonformität und die Luftreinhaltung anbelangt, ab, soweit es noch darauf eintrat. Im Übrigen sei die Einsprache, namentlich bezüglich des Lärms durch die örtliche Baubehörde zu behandeln. Der Ein- und Ausbau des Legehennenstalls wurde für zonenkonform befunden und in Anwendung von Art. 22 RPG bewilligt. Der Entscheid wurde der kommunalen Baubehörde zur koordinierten Eröffnung übersandt.

2.2 Am 28. November 2016 erteilte die Baukommission Deitingen eine Gesamtbewilligung für die umschriebenen Vorhaben. Die Einsprache wurde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Baukommission behandelte die Lärmimmissionen behandelt. Wenn Legehennen ohne Hähne gehalten würden, könne von geringen Lärmimmissionen ausgegangen werden. Der Entscheid wurde zusammen mit der Verfügung des Departementes am 5. Januar 2017 eröffnet.

Die Einsprecher erhoben am 16. Januar 2017 Verwaltungsbeschwerde an das Bau- und Justizdepartement. Sie bezahlten jedoch den einverlangten Kostenvorschuss nicht. Das Departement trat deshalb am 3. April 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Die kommunale Baubewilligung ist rechtskräftig.

3. Die Einsprecher erhoben gegen die Departementalverfügung vom 4. November 2016 am 16. Januar 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Berechnung des Mindestabstands sei nicht nachvollziehbar. Er sei aufgrund von Zusicherungen der Beschwerdegegener errechnet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Hobbytiere nicht relevant sein sollten. Es resultiere eine erhebliche Geruchsbelastung. Der von Hennen verursachte Lärm dürfte wohl unbestritten sein, denn sie würden sich tagsüber auf der Wiese aufhalten. Der Mist auf der Wiese werde von der Entlüftungsanlage nicht gefiltert. Bioaerosole könnten Krankheiten verbreiten.

4. Das Bau- und Justizdepartement beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Abluft werde gereinigt. Es seien keine Fälle bekannt, in denen eine gesundheitliche Schädigung bei Anwohnern eines Legehennenstalls aufgetreten sei.

5. Die Bauherrschaft liess wissen, von den Beschwerdeführern seien nur legitimiert. Auf die übrigen Beschwerden sei nicht einzutreten. Verfahrensgegenstand seien nur die Zonenkonformität und die Luftreinhaltung. Der Mindestabstand sei in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle ermittelt worden. Die Mindestabstände würden nur für die Nutztierhaltung und nicht für Hobbytiere gelten. Es würden sich bloss Rechtsfragen stellen. Es seien weder ein Augenschein noch ein Gutachten nötig.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

1.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (SR 700) gewährleistet das kantonale Recht gegen Nutzungspläne und raumplanerische Verfügungen (z.B. Baubewilligungen gemäss Art. 22 RPG) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Entsprechend ist nach § 12 VRG zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

1.3 Das Bundesgericht verlangt gestützt auf Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom 6. Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer durch diese - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen - betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen (d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 293 E. 3a S. 303 f.), oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181 E. 3.2.2 mit Hinweisen). In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von einer unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (siehe die Zusammenfassung dieser Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285).

1.4 Diese Grundsätze sind auch im kantonalen Verfahren massgebend (BVR 2013 S. 348 E. 4.2). Es ist zunächst festzuhalten, dass ausschlaggebend nicht allein Distanz oder allfälliger Sichtkontakt sind. Sind mit einem Betrieb Immissionen verbunden, kann dieser auch weiter als 100 m entfernt sein und braucht vom Grundstück der Beschwerdeführer nicht per se einsehbar zu sein (SOG 2013 Nr. 21).

1.5 Die Lehre unterscheidet Elemente der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen: Besondere Beziehung zur Streitsache, praktisches Interesse, eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse, Diese Elemente sind zur Beurteilung der Legitimation zentral und dienen zur Abgrenzung zur verpönten Popularbeschwerde. Weiter ist vorauszusetzen, dass ein Beschwerdeführer einen eigenen persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG). Man möchte meinen, die Beschwerdeführer würden öffentliche Interessen verfolgen, wenn sie sich gegen die Verbreitung allfälliger Krankheiten einsetzen.

1.6 Der Normabstand gemäss FAT-Bericht Nr. 476 zu den Mindestabständen von Tierhaltungsanlagen beträgt 73 m. Zieht man einen Radius von 100 Metern, gemessen von der Stallabluft, sind die Beschwerdeführer J.___, N.___, G.___ sowie H.___ nicht legitimiert. Sie wohnen zu weit weg, um durch das Vorhaben mehr als jedermann betroffen zu sein. Von ihrer Liegenschaft aus ist die Anlage auch nicht einsehbar. Auf ihre Beschwerden ist nicht einzutreten. Die restlichen Beschwerden sind zu behandeln, wenngleich auch die Legitimation von A.___, B.___, E.___ sowie L.___ als fraglich erscheint, wohnen sie doch in der dritten Bautiefe von der Anlage entfernt.

1.7 Die Lärmimmissionen wurden im kommunalen Verfahren behandelt. Die Baubewilligung ist rechtskräftig. Auf die Rügen betr. Lärmimmissionen ist nicht mehr einzutreten.

2. Das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) sieht einen zweistufigen Immissionsschutz vor. Emissionen sind im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, so sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 bis 15 USG).

3.1 Die Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1) schützt Menschen, Tiere und Pflanzen vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen. Neue und bestehende Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1 bis 4 der Luftreinhalteverordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 und 7 LRV). Enthält die LRV in den Anhängen 1-4 keine Emissionsbegrenzung, so sind die Emissionen im Einzelfall gestützt auf Artikel 4 LRV so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen, die bei vergleichbaren Anlagen erfolgreich erprobt oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden (Art. 4 Abs. 2 LRV). Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen (Art. 4 Abs. 3 LRV). Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden oder wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. a und b LRV). Die LRV enthält in Anhang 2 ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für die Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung (Anhang 2 Ziff. 512 LRV). Bei der Errichtung von Anlagen müssen demnach die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT-Richtlinien genannt. Bezugsquelle: Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon [ART], 8356 Ettenhausen; Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2006; BGE 133 II 370, E. 6 S. 379f.). Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung für die Tierhaltung ist dem FAT-Bericht Nr. 476 von 1995 über Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen zu entnehmen. Nach der Praxis des Bundesgerichts können die FAT-Richtlinien auch als Hilfsmittel zur Beantwortung der Frage beigezogen werden, ob eine Tierhaltungsanlage übermässige Emissionen bewirkt (BGE 126 II 43). Dies ist zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird (FAT - Bericht, S. 7).

3.2 Die LRV unterscheidet grundsätzlich zwischen neuen und bestehenden Anlagen (Art. 3 ff. und 7 ff. LRV). Als Neuanlagen gelten auch wesentlich geänderte bestehende Anlagen (Art. 2 Abs. 4 LRV). Bestehende Anlagen müssen die Mindestabstandsvorschriften von Anhang 2 Ziffer 512 LRV nicht unbedingt einhalten, denn dies würde in manchen Fällen eine Verlegung der Anlagen bedeuten, was kaum verhältnismässig wäre. Indessen müssen alle Anlagen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen (FAT-Bericht, S. 2). Als solche gelten die Empfehlungen der Stallklima-Norm (des Instituts für Nutztierwissenschaften der ETHZ; Anhang 2 Ziff. 513 LRV). Die Unterschiede zwischen bestehenden und neuen Anlagen sind allerdings gering, da die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen und bei bestehenden Anlagen weitgehend die gleichen sind (Art. 7 LRV).

3.3 Im vorliegenden Fall geht es um eine neue Anlage, einen neuen Legehennenstall. Der Mindestabstand zur Bauzone beträgt wiederum nach der FAT-Richtlinie, unter Berücksichtigung gewisser Korrekturfaktoren, 35.03 Meter. Die Beschwerdeführer möchten die «Hobbytiere» miteinbezogen haben. Dies ist nicht angängig. Mindestabstabstände rechnen sich nicht für einzelne Tiere, sondern für ganze Tierhaltungsanlagen. In den Akten befindet sich aber eine Berechnung, die die «Hobbytiere» berücksichtigt. Es resultiert ein Mindestabstand von 35.97 m. Der Mindestabstand ist also in jedem Fall eingehalten. Das Verwaltungsgericht hat die entsprechende Excel-Tabelle noch durch das Amt für Umwelt kontrollieren lassen und die Parteien über das Ergebnis informiert. Die Berechnung des Mindestabstands wurde für gut befunden. Man könnte sogar noch eine zusätzliche Abstands-Reduktion aufgrund der Ziffer des Kriteriums «4. Hofdüngerproduktion» vorsehen. Was die Abluft anbelangt, hat der Fachmann des AfU einen Besuch bei ihm bekannten Stallungen gemacht, die ein gleiches System zur Luftreinigung eingebaut haben. In der Umgebung war keinerlei Geruch wahrzunehmen.

4. Bauvorschriften für Hühnerweiden gibt es keine. Die Tierschutzverordnung (SR 455.1) enthält Vorschriften über Einrichtung, Beleuchtung und Flächen, nicht aber über Weiden. Wie der Fachmann des Amts für Umwelt ausführte, stinken Tiere mit Auslauf weniger, weil sie weniger gestresst sind. Bei zu kleiner Weide könnte diese verkoten. Es ist aber nicht anzunehmen, der Auslauf sei zu klein, da zwei Hühnerweiden geplant sind. Zudem bestehen noch ein Aussenklimabereich und ein Allwetterplatz. Bei schlechtem Wetter und während der Vegetationsruhe brauchen die Tiere nicht auf die Weide gelassen zu werden. Bei gutem Wetter ist ein Zugang zur Weide bloss während fünf Stunden täglich (nachmittags) vorgeschrieben (vgl. Anhang 1 Ziff. 4.1 und Anhang 2 Ziffer 4 der Verordnung über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien, RAUS-Verordnung, SR 910.132.5). Die Weidehaltung lässt sich, streng genommen, erst im Betrieb abschliessend beurteilen, was Geruchsimmissionen anbelangt. Sie hängt namentlich auch vom Betreiber ab. Sollte die Weidehaltung wider Erwarten zu übermässigen Immissionen führen, wäre es der kommunalen Baubehörde unbenommen, Auflagen anzuordnen.

5. Die Beschwerdeführer befürchten gesundheitliche Risiken. Es ist nicht Prüfgegenstand des Bauverfahrens, potentielle Krankheiten in Betracht zu ziehen. Wenn eine Krankheit auftreten sollte, müsste der kantonale Veterinärdienst handeln.

6. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, ein Gutachten einzuholen. Es ist auch nicht aufschlussreich, andere Betriebe in Augenschein zu nehmen. Andere Betriebe sind von der Lage, der Grösse und dem Konzept her nicht 1:1 vergleichbar.

7. Auf die Beschwerden von J.___, N.___, G.___ sowie H.___ ist nicht einzutreten. Die übrigen Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Beschwerdegegner R.___ sind indessen nicht vollständig durchgedrungen, denn sie erachteten bloss K.___ als legitimiert. Es sind ihnen deshalb CHF 400.00 an Verfahrenskosten zu überbinden.

Die Beschwerdeführer haben die restlichen Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf total CHF 3‘800.00 festzusetzen sind. Die legitimierten Beschwerdeführer haben der Bauherrschaft R.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die geltend gemachten CHF 3‘056.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen grundsätzlich als angemessen, sind aber leicht, d.h. auf CHF 2‘500.00 zu kürzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerden von

a)    J.___,

b)    N.___,

c)    G.___ sowie

d)    H.___

wird nicht eingetreten

2.    Die unter Ziffer 1 genannten Beschwerdeführer haben je CHF 100.00 (total CHF 400.00) an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen; dies unter solidarischer Haftbarkeit.

3.    Die Beschwerden von

a)    A.___,

b)    B.___,

c)    C.___,

d)    D.___,

e)    E.___,

f)     F.___,

g)    I.___,

h)    K.___,

i)      L.___ und

j)      M.___,

werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.    Die unter Ziffer 3 genannten Beschwerdeführer haben je CHF 300.00 (total CHF 3‘000.00) an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen; dies unter solidarischer Haftbarkeit.

5.    Die Beschwerdegegner R.___ haben CHF 400.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

6.    Die unter Ziffer 3 genannten Beschwerdeführer haben der Bauherrschaft eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘500.00 zu bezahlen; dies unter solidarischer Haftbarkeit.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post  gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

VWBES.2017.29 — Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2017 VWBES.2017.29 — Swissrulings