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Solothurn Verwaltungsgericht 18.09.2017 VWBES.2017.287

September 18, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,114 words·~6 min·6

Summary

Wegweisung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. September 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alain Hofer,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der aus der Türkei stammende A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Verfügung des Departements des Innern, vertreten durch das Migrationsamt, vom 19. Juli 2017 mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weggewiesen. Zur Begründung wurde insbesondere angegeben, der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz eingereist, habe sich hier während mehreren Jahren illegal aufgehalten und ohne Bewilligung gearbeitet. Er stelle deshalb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz dar. Er verfüge auch nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während der vorgesehenen Dauer des Aufenthalts oder für die Rückkehr in das Herkunfts- oder Durchreiseland. Ausserdem sei er mit einem gefälschten Visum eingereist.

2. Mit Beschwerde vom 26. Juli 2017 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Hofer, an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehen stellen:

1.   Die Wegweisungsverfügung vom 19. Juli 2017 sei aufzuheben.

2.   Dem Beschwerdeführer sei der prozedurale Aufenthalt zu bewilligen.

3.   Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Frist zu setzen um beim Migrationsamt ein Aufenthaltsgesuch zur Ehevorbereitung zu stellen.

4.   Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Am 10. August 2017 liess der Beschwerdeführer eine von einer B.___ unterzeichnete Bestätigung einreichen, wonach sie den Beschwerdeführer so schnell als möglich heiraten und mit ihm in der Schweiz eine Familie gründen wolle.

5. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2017 beantragte das Migrationsamt namens des Departements des Innern die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zufolge Aussichtslosigkeit.

6. Mit Stellungnahme vom 11. September 2017 liess der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG erlassen die Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt. Ist eine Person illegal in die Schweiz eingereist, so wird ihr die Wegweisungsverfügung mit einem Standardformular eröffnet.

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal in die Schweiz eingereist zu sein und über keine Bewilligung zu verfügen. In seiner Beschwerde verlangt er jedoch, es sei ihm der prozedurale Aufenthalt gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG zu bewilligen. Er bringt in seiner Beschwerde vor, gleichzeitig mit der Wegweisung in Ausschaffungshaft versetzt worden zu sein, was vom Haftgericht am 21. Juli 2017 genehmigt worden sei. Er sei in der Schweiz mit einer Schweizer Staatsangehörigen verlobt. Sie beabsichtigten baldmöglichst zu heiraten und als Ehepaar in der Schweiz zu leben. Nach dem Gesetz sei einer ausländischen Person der Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens zu gestatten, wenn die Chance, dass eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sein werde, bedeutend höher einzustufen sei als jene ihrer Verweigerung. Weder eine unrechtmässige Einreise noch ein illegaler Aufenthalt stünden dieser Bestimmung entgegen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die nach erfolgter Eheschliessung einer Bewilligungserteilung im Weg stehen würden. Am 10. August 2017 liess der Beschwerdeführer eine von einer B.___ unterzeichnete Bestätigung einreichen, wonach sie den Beschwerdeführer so schnell als möglich heiraten und mit ihm in der Schweiz eine Familie gründen wolle. Das Gesuch um Eheschliessung werde sobald als möglich eingereicht. Sie sei erwerbstätig und könne für ihren Verlobten aufkommen. Auch verfüge sie über eine Wohnung, in welcher er mit ihr wohnen könne. In seiner Stellungnahme vom 11. September 2017 liess der Beschwerdeführer vorbringen, eine Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt, kurz vor Einleitung des Eheverfahrens und unter Berücksichtigung der offensichtlich erfüllten Voraussetzungen des Familiennachzugs, wäre schikanös und unverhältnismässig.

2.3 Art. 17 AuG sieht vor, dass Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten haben (Abs. 1). Werden die Zulassungsvoraussetzungen aber offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten. Das Bundesgericht hat mehrfach klargestellt, dass weder die unrechtmässige Einreise noch ein unrechtmässiger Aufenthalt der Berufung auf Art. 17 Abs. 2 AuG entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.6/3.8 S. 358/361, BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48).

2.4 Auf einen prozeduralen Aufenthalt gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG kann sich der Beschwerdeführer jedoch nur dann berufen, wenn auch tatsächlich ein Verfahren bei einer Migrationsbehörde zur Legalisierung seines Aufenthalts hängig ist. Dies ist jedoch offenbar vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf ein Verlöbnis mit einer Schweizerin, deren Aufenthaltsort der Behörde nicht bekannt ist. Im vorliegenden Wegweisungsverfahren kann der Beschwerdeführer aus Art. 17 Abs. 2 AuG, welcher sich auf das Bewilligungsverfahren bezieht, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. auch Urteil 2C_218/2013 des Bundesgerichts vom 26. März 2013 E. 5.2).

2.5 Anzumerken bleibt, dass auch dann, wenn bei der Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch um prozeduralen Aufenthalt während eines Bewilligungsverfahrens gestellt worden wäre, nicht mit einem günstigen Entscheid gerechnet werden könnte, da die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind. Allein aus der Einleitung eines ehe- und familienrechtlichen Verfahren lassen sich im Bewilligungsverfahren keine Ansprüche ableiten (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2015, Art. 17 AuG N 3). Zudem dürfte das Verfahren auch längere Zeit in Anspruch nehmen, nachdem der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz noch über Identitätsdokumente seines Heimatlands verfügt. Ein entsprechender Versuch des Beschwerdeführers auf Erlangung eines Bleiberechts in der Schweiz durch Heirat war denn auch schon einmal gescheitert, nachdem das Gesuch um Vorbereitung der Heirat durch die damalige Gesuchstellerin im Januar 2016 zurückgezogen worden war. Es ist deshalb auch kein Grund ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine Frist zu setzen wäre, um beim Migrationsamt ein Aufenthaltsgesuch zur Ehevorbereitung zu stellen, wie er eventualiter beantragen liess.

2.6 Gemäss Urteil des Haftgerichts vom 21. Juli 2017 ist der Vollzug der Wegweisung nach Beschaffung der Identitätsdokumente möglich, zulässig und zumutbar, weshalb die vorliegende Beschwerde sich als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

3. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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