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Solothurn Verwaltungsgericht 22.08.2017 VWBES.2017.278

August 22, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,475 words·~12 min·6

Summary

Sozialhilfe

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. August 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2.    Sozialregion Untergäu SRU,

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ersuchte die Sozialregion Untergäu (SRU) am 28. April 2017 um sozialhilferechtliche Unterstützung und am 9. Mai 2017 um Unterstützung im Rahmen der Nothilfe.

2. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 lehnte die SRU die Gesuche ab und verfügte, zumindest das Gesuch um Unterstützung im Rahmen der Nothilfe könne weiterbearbeitet werden, wenn die Beschwerdeführerin das Formular «Rückerstattungsverpflichtung bei nicht realisierbarem Vermögen» unterzeichne. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die Beschwerdeführerin habe sich geweigert eine Grundpfandverschreibung bezüglich ihrer Liegenschaft in [...] zu unterzeichnen. Weiter habe sie die geforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht. Es fehle namentlich ein Bankauszug. Gemäss einem eingereichten Mietvertrag habe sie ihre Liegenschaft für monatlich CHF 800.00 vermietet. Es sei anzunehmen, dass die Mietzinseinnahmen auf das nicht deklarierte Konto bei der Credit Suisse gehe. Weiter besitze sie ein Auto im Wert von CHF 2'757.00 und CHF 679.00 auf einem weiteren Bankkonto. Da der Wert des Autos den Vermögensfreibetrag von CHF 2'000.00 übersteige, müsse sie dieses zuerst verkaufen und den Erlös für ihren Lebensunterhalt verwenden.

3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2017 Beschwerde an das Departement des Innern und beantragte deren Aufhebung bzw. die Gewährung von Sozialhilfe. Bei der Immobilie in [...] handle es sich um ihre Altersvorsorge, welche nicht realisiert werden dürfe. Zudem laste auf ihrer Liegenschaft eine Grundpfandschuld, welche den Verkaufserlös übersteigen würde.

4. Nach Einholung von Akten und Vernehmlassung bei der SRU erliess das Departement des Innern am 11. Juli 2017 folgende Verfügung:

4.1      Die Beschwerde wird gutgeheissen.

4.2      Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2017 lautet neu: «Auf das Gesuch für die Gewährung von Sozialhilfe von A.___ wird nicht eingetreten.»

4.3      Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2017 lautet neu: «Auf das Gesuch für die Gewährung von Nothilfe von A.___ wird nicht eingetreten.»

4.4      Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Die Beschwerdeführerin habe die Liegenschaft geerbt und es sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob sie tatsächlich über keine berufliche Vorsorge verfüge und ob sie allfällige Mittel aus dieser in die Liegenschaft investiert habe. Die Liegenschaft sei deshalb nicht als Teil der beruflichen Vorsorge zu schützen. Sie sei ihren Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Grundpfandverschreibung und auf die Einreichung des Kontoauszugs nicht nachgekommen, weshalb ihr Anspruch auf Sozialhilfe nicht abschliessend habe geprüft werden können, was zu einem Nichteintretensentscheid führen müsse.

5. Mit Beschwerde vom 19. Juli 2017 gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und brachte vor, sie sei bei der IV angemeldet und werde am 26. Juli 2017 zu einem Begutachtungsgespräch aufgefordert. Gerade bei Personen mit psychischen Beeinträchtigungen sollte von der Sozialhilfebehörde behutsamer vorgegangen werden. Sie habe leider das Gegenteil erfahren.

Sie habe einen Saldoauszug ihrer Postkonten und des Credit Suisse-Kontos eingereicht. Die detaillierten Postkontoauszüge habe sie später nachgereicht. Sie verstehe nicht, weshalb jetzt ein derartiger administrativer Prozess abgewickelt werde, nur weil sie von einem Konto keinen detaillierten Auszug eingereicht habe. Auf das Credit-Suisse-Konto gingen einzig die Mietzinseinnahmen von monatlich CHF 800.00. Es befremde sie, dass die Sozialregion bei der Credit Suisse ohne ihr Wissen einen Kontoauszug angefordert habe. Sie befürchte deswegen Nachteile bei der nächsten Festhypotheken-Vergabe.

Es sei richtig, dass sie die Grundpfandverschreibung auf ihre Liegenschaft verweigere. Diene der Immobilienbesitz ausnahmsweise bei Fehlen einer beruflichen Vorsorge einer nötigen Alterssicherung, dann sei eine Realisierung unzumutbar. Die Liegenschaft könnte momentan zu äusserst ungünstigen Bedingungen veräussert werden und sie könne daraus Mietzinseinnahmen ziehen. Sie habe das Recht, den Grundbucheintrag nicht zuzulassen, da es sich um ihre Altersvorsorge handle. Als sie vom 1. April 1986 bis zum 31. Dezember 1993 bei ihrem Vater angestellt gewesen sei, seien keine Pensionskassengelder eingezahlt worden. Die Liegenschaft in [...] habe sie von ihrem Vater als Ersatz für die nicht geleistete berufliche Vorsorge geerbt. Der Steuerveranlagung könne zudem entnommen werden, dass sie Geld in die Renovationsarbeiten an der Liegenschaft investiert habe. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei eine Wohngemeinschaft nötig, weshalb sie ihre Liegenschaft nicht selbst bewohnen könne.

Weder die Sozialregion noch das Departement hätten weitere Unterlagen von ihr eingefordert, sondern ihre Anträge einfach abgewiesen. Sie sei ungenügend informiert worden und die Akten seien offenbar bloss oberflächlich geprüft worden, da nicht berücksichtigt werde, dass sie ihr Auto zu gesundheitlichen und beruflichen Zwecken brauche. Stattdessen werde verlangt, dass sie dieses (240'000 km/Jg. 2003) verkaufen müsse.

Mit einem Einkommen von CHF 500.00 bis 600.00 pro Monat könne sie nicht leben und benötige Unterstützung. Sie bitte um einen provisorisch errechneten Betrag von CHF 1'200.00 pro Monat, um die offenen Rechnungen begleichen zu können.

Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie nicht in der Lage, umgehend die gewünschten Unterlagen und Stellungnahmen einzureichen. Sollten aber noch Unterlagen fehlen, welche für den Entscheid massgebend seien, bitte sie um entsprechende Mitteilung. Sie könne ihre Lebenskosten nicht mehr finanzieren und bitte um eine schnelle Abwicklung. Sie würde eine persönliche Stellungnahme vorziehen. Sie sei in einer Notlage.

6. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2017 beantragte die Sozialregion die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Streitpunkt seien der nicht eingereichte Kontoauszug und die Nichtunterzeichnung der Grundpfandverschreibung. Es habe seltsam angemutet, dass die Beschwerdeführerin nur zu diesem einen Konto keinen detaillierten Auszug eingereicht habe. Die monatlichen Mietzinseinnahmen habe sie nicht deklariert. Ein aktueller Auszug wäre nötig gewesen, da andernfalls nicht deklarierte Einnahmen oder Guthaben vermutet werden müssten. Der Auszug sei vom 12. April 2017 gewesen, das Gesuch habe sie aber erst Ende April gestellt. Mit Schreiben vom 1. und 8. Mai 2017 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die detaillierten Auszüge einzureichen. Da sie dies nicht getan habe, habe sich die SRU selbst an die Bank gewendet, um ihrer Abklärungspflicht nachzukommen.

Die SRU halte daran fest, dass die Beschwerdeführerin die Grundpfandverschreibung unterzeichnen müsse, um Sozialhilfe zu erhalten. Es sei die Interpretation der Beschwerdeführerin selber, die Liegenschaft als Altersvorsorge zu sehen. Sie hätte diese aber ohnehin geerbt.

Die Beschwerdeführerin müsse sich überlegen, ob sie krank oder gesund sein wolle. Zwar wolle sie bei der IV 100 % krank sein, doch lege sie stets Wert darauf, selbständig erwerbend zu sein. Am 22. Mai 2017 habe sie ein monatliches Einkommen von CHF 79.33 angegeben, nun spreche sie plötzlich von CHF 500.00 bis 600.00. Eine derart unrentable Selbständigkeit könne nicht unterstützt werden. Es mache deshalb keinen Sinn, das Auto aus beruflichen Gründen zu gewähren. Auch medizinische Gründe lägen nicht vor, weshalb das Auto zu den liquiden Vermögenswerten gezählt werden müsse.

Die Beschwerdeführerin gebe weiter an, in einer Wohngemeinschaft leben zu müssen, was sich ebenfalls auf die Berechnung der Sozialhilfe auswirken könne, doch habe sie auch diesbezüglich keine Angaben gegenüber der Sozialhilfebehörde gemacht. Weiter wolle sie, dass ihre Krankheit durch die Behörden anerkannt werde, mache aber keine Angaben, um was für eine Krankheit es sich handle. Der Beschwerdeführerin sei es sehr wohl möglich, die verlangten Unterlagen und Stellungnahmen rechtzeitig einzureichen. Sie habe die anderen Unterlagen jeweils zügig besorgt und auch rechtzeitig umfangreiche Beschwerden verfassen können.

7. Auch das Departement des Innern beantragte mit Vernehmlassung vom 4. August 2017 die Abweisung der Beschwerde.

8. Am 7. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug der Ausgleichskasse ein, um aufzuzeigen, dass sie von 1986 bis 1992 bei ihrem Vater angestellt gewesen sei und am 18. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Zentralstelle 2. Säule ein, wonach sich nur eine Einrichtung gemeldet habe, bei der ein Konto von ihr bestehe. Gemäss Auszug dieser Freizügigkeitsstiftung befindet sich dort gerade einmal ein Vorsorgeguthaben von CHF 212.80.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Auf Sozialhilfeleistungen haben Menschen in sozialen Notlagen laut § 10 Abs. 2 SG einen Rechtsanspruch, wenn die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen (lit. a); unterhalts- und unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht rechtzeitig Unterstützung leisten (lit. b); kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder andere Bedarfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Lebensbedarf nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig decken (lit. c). Nach § 147 Abs. 1 SG richten die Einwohnergemeinden die Sozialhilfe an Personen aus, die sich in einer sozialen Notlage befinden; sie sind zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet.

Sozialhilfe wird laut § 148 SG auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse (Abs. 1). Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung (Abs. 2). Eigen- und Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach § 17 SG sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a), Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b), Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c), Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d), Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis), zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden (lit. e) und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen (lit. f). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG).

Personen, die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet, wenn sie in finanziell günstige Verhältnisse gelangen (§ 14 Abs. 1 SG). Gemäss § 153 Abs. 1 SG sind Geldleistungen davon abhängig zu machen, dass die hilfesuchende Person vermögensrechtliche Ansprüche abtritt, soweit sie nicht von Gesetzes wegen übergehen, oder soweit realisierbare Vermögenswerte sich nicht grundpfandlich oder anders sicherstellen lassen.

Laut § 152 Abs. 1 SG richtet sich die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

Auch die SKOS-Richtlinien halten fest, wer Sozialhilfe beantragt, ist verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben. Insbesondere muss Einblick in Unterlagen gewährt werden, welche für die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die Budgetberechnung relevant sind (Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege, Gerichtsentscheide usw.). Sie muss ihre Angaben schriftlich bestätigen und wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen. Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen sind unverzüglich und unaufgefordert zu melden (SKOS-Richtlinien A.5-3). Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen (SKOS-Richtlinien A.8-5).

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten. Verfügen unterstützte Personen über Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile), so gehören diese Vermögenswerte zu den eigenen Mitteln. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht bessergestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Wenn eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, ist auf die Verwertung zu verzichten, falls sie zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann. Die Sozialhilfeorgane können ebenfalls von der Verwertung absehen, wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird, wenn jemand in relativ geringem Umfang unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte. Ist es sinnvoll, Grundbesitz zu erhalten, so empfiehlt es sich, eine Rückerstattungsverpflichtung mit Grundpfandsicherung zu vereinbaren. Diese Rückerstattungsverpflichtung soll fällig werden, wenn die Liegenschaft veräussert wird oder wenn die unterstützte Person stirbt (SKOS-Richtlinien E.2-4).

3. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Sozialbehörde vom 1. und 8. Mai 2017 ausdrücklich und detailliert darüber informiert, welche Unterlagen zur Prüfung des Sozialhilfeanspruchs einzureichen sind, und sie wurde auch auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht, sollte sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Beim Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin inzwischen den verlangten detaillierten Auszug ihres Kontos bei der Credit Suisse eingereicht, auf welches ausschliesslich die monatlichen Mietzinseinnahmen von CHF 800.00 fliessen. Somit ist zwar inzwischen klar, über welche Vermögenswerte (welche den Vermögensfreibetrag von CHF 2'000.00 überschreiten) die Beschwerdeführerin per Antragsdatum vom 28. April 2017 verfügte (liquide Mittel auf 3 Konten: CHF 1'546.64, Auto mit Schätzwert: CHF 2'757.00, Liegenschaft mit Katasterschätzung: CHF 40'500.00). Undurchsichtig bleiben aber nach wie vor die durchschnittlichen monatlichen Einnahmen und Ausgaben der Beschwerdeführerin. So ist nicht bekannt, welche Auslagen sie für die Liegenschaft in [...] zu tätigen hat und wie ihre Wohngemeinschaft in Bezug auf Haushaltskostenteilung etc. organisiert ist. Auch in Bezug auf die Einnahmen aus ihrer selbständigen Arbeitstätigkeit macht die Beschwerdeführerin divergierende Angaben, indem sie in der Steuererklärung für das Jahr 2016 gerade einmal einen Reingewinn von CHF 953.00 (CHF 79.42 pro Monat) auswies, in ihrer Beschwerde aber von Einnahmen über CHF 500.00 bis CHF 600.00 pro Monat schreibt. Ob und in welchem Rahmen ein Anspruch auf Sozialhilfegelder besteht, kann nur geprüft werden, wenn die Beschwerdeführerin transparente Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen macht.

Abgesehen von all dem ist aber vor allem klar, dass die Beschwerdeführerin solange keine Auszahlung von Sozialhilfegeldern beanspruchen kann, als sie sich weigert, eine Grundpfandverschreibung für ihre Liegenschaft in [...] zu unterzeichnen. In § 153 Abs. 1 SG besteht eine gesetzliche Grundlage, wonach Geldleistungen von der Abtretung oder grundpfandlichen Sicherung von Vermögenswerten abhängig gemacht werden können. Daran ändert die Behauptung der Beschwerdeführerin, es handle sich dabei um ihre Altersvorsorge, nichts. Zwar verfügt sie offenbar tatsächlich über keine Altersvorsorge und es ist ihrer Behauptung grundsätzlich zuzustimmen, wonach Selbständigerwerbende selber wählen können, wie sie ihre Altersvorsorge anlegen möchten. Trotzdem handelt es sich bei der Liegenschaft nicht um einen rechtlich als Altersvorsorge gebundenen Vermögenswert. Dieser Wert ist frei verfügbar und es wäre der Beschwerdeführerin, welche nicht in der geerbten Liegenschaft wohnt, auch zumutbar, diesen zu verwerten und vom Erlös zu leben. Dies wird aber gar nicht von ihr verlangt. Es wird lediglich die Unterzeichnung einer Grundpfandverschreibung verlangt, sodass für die Sozialhilfegelder, welche grundsätzlich zurückerstattet werden müssen, eine Sicherheit besteht. Solange die Beschwerdeführerin sich weigert, diese Grundpfandverschreibung zu unterzeichnen, sind ihr keine Gelder der Sozialhilfe auszubezahlen. Zwar ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich in einer finanziellen Notlage befindet und kaum über liquide Mittel verfügt. Solange sie aber ihren Mitwirkungspflichten ungenügend nachkommt, hat sie keinen Anspruch auf Auszahlung von Sozialhilfegeldern.

4. Die Angelegenheit lässt sich aufgrund der Aktennlage klar bearbeiten. Von einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin sind keine zusätzlichen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Das Verwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich anhand der Akten (vgl. § 71 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht auch nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht, weshalb der sinngemäss gestellte Antrag um persönliche Anhörung abzuweisen ist.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. In Verfahren betreffend Sozialhilfe werden praxisgemäss keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_692/2017 vom 6. Oktober 2017 nicht ein.

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