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Solothurn Verwaltungsgericht 23.08.2017 VWBES.2017.234

August 23, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,159 words·~6 min·6

Summary

Sozialhilfe

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. August 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2.    Sozialregion Olten,

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der aus Syrien stammende A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wird seit 1. November 2015 durch die Sozialregion Olten (SRO) sozialhilferechtlich unterstützt. Er absolviert ein Masterstudium an der Universität von Neuenburg.

2. Am 26. Oktober 2016 erliess die SRO folgende Verfügung:

1.   Der Grundbedarf von CHF 986.00 für A.___ wird ab sofort um 15 % auf CHF 831.10 pro Monat gekürzt. Diese Kürzung ist für 6 Monate gültig und wird nur aufgehoben, wenn A.___ allen nachfolgend benannten Auflagen nachkommt.

2.   A.___ ist während der gesamten Dauer des Masterstudiums dazu verpflichtet, die im Budget vorgesehenen Einnahmen von monatlich mindestens CHF 900.00 zu realisieren.

3.   Während der Semesterferien leistet A.___ zusätzliche Arbeitsstunden oder bemüht sich aktiv um ein zusätzliches Erwerbseinkommen und belegt diese Bemühungen seiner zuständigen Sozialarbeiterin.

4.   Die Sozialregion Olten übernimmt keinerlei Studiengebühren. A.___ ist selber für die vollumfängliche Finanzierung der Studiengebühren zuständig.

5.   A.___ bemüht sich aktiv und regelmässig um kantonale Stipendien und belegt diese Bemühungen seiner zuständigen Sozialarbeiterin.

6.   A.___ bemüht sich aktiv um ein kantonales Ausbildungsdarlehen und belegt diese Bemühungen seiner zuständigen Sozialarbeiterin.

7.   Wenn A.___ eine oder mehrere dieser Auflagen nicht erfüllt, ist er dazu verpflichtet, das Studium zu unterbrechen oder abzubrechen und sich aktiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Sollte A.___ eine oder mehrere dieser Auflagen nicht erfüllen und das Studium entgegen dieser Weisung fortsetzen, werden seine Sozialhilfeleistungen in einem nächsten Schritt um 30 % gekürzt und in einem weiteren Schritt wird über die gänzliche Einstellung sämtlicher Sozialhilfeleistungen beschlossen.

8.   Die Auflagen und Vorgaben unter Ziffer 2 – 7 gelten für die gesamte Dauer des Masterstudiums an der Universität Neuenburg.

9.   Ein Wechsel des Studienortes oder Studienfaches sowie der Abbruch oder Unterbruch des Masterstudiums muss sofort der zuständigen Sozialarbeiterin mitgeteilt werden. In diesem Falle findet eine Neubeurteilung der Situation von A.___ und Prüfung der weiteren Unterstützungsform durch Sozialhilfeleistungen statt.

3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 Beschwerde an das Departement des Innern und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.   Verschieben Sie bitte alle Massnahmen bezüglich der Verfügung der Sozialkommission auf die Zeit nach meinen Examen (Ende Januar 2017).

2.   Erhöhen Sie bitte die Unterstützungsleistungen wieder auf den ursprünglichen Betrag.

3.   Vergüten Sie mir den Betrag, der jetzt gekürzt worden ist.

4.   Unterstützen Sie mich nach Ihren Möglichkeiten, damit ich das Studium abschliessen und ein nützliches Mitglied der schweizerischen Gesellschaft werden kann. Ich meinerseits tue dafür mein Möglichstes.

4. Auch gegen das am 1. Dezember 2016 durch die SRO erstellte Sozialhilfebudget erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 7. November 2016 bzw. 14. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer durch das Departement für Bildung und Kultur ein Stipendium von CHF 16'000.00 zugesprochen.

6. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 hiess das Departement des Innern die Beschwerden teilweise gut und verfügte Folgendes:

1.   Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.   Die Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 7 der Verfügung vom 26. Oktober 2016 werden aufgehoben.

Ziff. 3 lautet neu: «A.___ hat sich aktiv darum zu bemühen, während der Semesterferien ein Erwerbseinkommen erzielen zu können. Er hat diese Bemühungen seiner zuständigen Sozialarbeiterin zu belegen.»

Ziff. 7 lautet neu: «Wenn A.___ eine oder mehrere Auflagen nicht erfüllt, werden seine Sozialhilfeleistungen in einem ersten Schritt um 15 % gekürzt.»

Das Budget vom 1. Dezember 2016 ist gemäss den Erwägungen 2.2.3 zu berichtigen, indem die Position «Kürzung des Grundbedarfs» (15 %) unter den Ausgaben zu streichen ist.

3.   Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

In den Erwägungen wurde zu Ziffer 2 zudem festgehalten, aufgrund des Stipendiums erziele der Beschwerdeführer inzwischen höhere monatliche Einnahmen als die geforderten CHF 900.00, weshalb die Beschwerde in Bezug auf Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden sei.

7. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.   Da ich, wie oben begründet worden ist, der Verpflichtung, in den Semesterferien ein Erwerbseinkommen zu erzielen, auch beim besten Willen nicht nachkommen kann, sollte meine Gesamtsituation neu eingeschätzt werde (vgl. Leaky-Bucket-Theorie).

2.   Die neuen Formulierungen von Ziff. 3 und Ziff. 7 sind für mich – nach den bisherigen Erfahrungen mit der Sozialregion Olten – leider zu unpräzis. Sie ermöglichen nach wie vor unberechtigte oder schikanöse Entscheide, deren Anfechtung viel Energie absorbiert, die eigentlich ins Studium investiert werden sollte.

Ich beantrage eine Formulierung, die meine leider sehr begrenzten Möglichkeiten bis zum Ende des Masterstudiums berücksichtigt.

8. Das Departement des Innern beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer werde lediglich dazu angehalten, sich um ein Erwerbseinkommen zu bemühen. Führten seine Bemühungen ins Leere, könnten ihm dadurch keine Nachteile erwachsen. In seiner Beschwerde gebe der Beschwerdeführer an, monatlich drei bis fünf Bewerbungen zu schreiben, weshalb er gar nicht beschwert sei.

9. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2017 gab die Sozialregion Olten an, sie habe bereits von sämtlichen Auflagen abgelassen. Die Sozialregion akzeptiere den Umstand der Unvereinbarkeit des Studiums mit einem Teilzeiterwerb, es sei denn, das Verwaltungsgericht sehe Auflagen vor. Es seien zudem weder Arbeitsbemühungen von Seiten des Beschwerdeführers eingereicht noch Arbeitsbemühungen von Seiten der Sozialregion eingefordert worden. Die Sozialregion nehme die notwendigen Zahlungen vor und fordere abgesehen von den Stipendien keinerlei Gegenleistung vom Beschwerdeführer, da er gemäss eigenen Angaben einen Studiengang absolviere, bei dem ein Teilzeiterwerb auch im Kleinstpensum nicht vorgesehen und nicht möglich sei. Die Sozialregion habe deshalb die besagen Ziffern 3 und 7 nicht in Auflagen für den Beschwerdeführer umgewandelt, sondern als Möglichkeit zur Kenntnis genommen.

II.

1.1 Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

1.2 Abgesehen davon, dass die Anträge des Beschwerdeführers unpräzis und damit nicht justiziabel sind, indem er keine konkreten Forderungen stellt, sondern einzig eine Überprüfung seiner Gesamtsituation und eine präzisere Formulierung der Auflagen verlangt, ist er gar nicht (mehr) beschwert, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Zum einen werden lediglich «Bemühungen» vom Beschwerdeführer verlangt, welche er gemäss eigenen Angaben, wonach er monatlich drei bis fünf Bewerbungen schreibe, offenbar erbringt, und zum anderen gibt die Sozialregion nun in ihrer Vernehmlassung an, sie habe bereits von sämtlichen Auflagen abgelassen. Abgesehen von den Stipendien würden vom Beschwerdeführer keine Gegenleistungen verlangt. Der Beschwerdeführer ist somit nicht beschwert und hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

2. Für Verfahren auf dem Gebiet der Sozialhilfe sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_671/2017 vom 3. Oktober 2017 nicht ein.

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