Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 03.11.2017 VWBES.2017.214

November 3, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,834 words·~14 min·3

Summary

Familiennachzug

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. November 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die deutsche Staatsangehörige A.___ (geb. 25. März 1986, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reiste erstmals am 21. Januar 2009 in die Schweiz ein. Per 8. April 2014 meldete sie sich nach Deutschland ab und gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. Oktober 2014 erneut in die Schweiz. Am 25. August 2016 verheiratete sich die Beschwerdeführerin in Deutschland mit dem aus Syrien stammenden B.___ (geb. 15. August 1978). Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Söhne (C.___ [geb. 8. Oktober 2014] und D.___ [geb. 29. Juni 2017]). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche letztmals bis am 7. Oktober 2019 verlängert wurde.

2. B.___ ist in Deutschland gemäss Führungszeugnis des (deutschen) Bundesamtes für Justiz vom 11. August 2016 wie folgt straffällig geworden (pag. 64 – 69):

-      6 Monate Jugendstrafe (Bewährungszeit 2 Jahre) wegen Diebstahls in 5 Fällen, versuchter Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs (Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 7. Mai 1996)

-      1 Jahr und 2 Monate Jugendstrafe wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung, unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 2 Fällen (Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 29. Oktober 1996)

-      2 Jahre und 2 Monate Jugendstrafe wegen Erpressung (Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 22. Juli 1997)

-      2 Jahre und 6 Monate Jugendstrafe wegen räuberischer Erpressung (Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. Januar 2000)

-      7 Jahre und 3 Monate Jugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf tateinheitlichen Fällen (Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Oktober 2000)

-      15 Tagessätze zu je EUR 20.00 Geldstrafe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Strafbefehl des Amtsgerichts Singen vom 2. Dezember 2004)

-      1 Jahr Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Sachbeschädigung (Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 6. Juni 2005)

-      3 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe wegen Verabredung zum gefährlichen Eingriff in den Strassenverkehr in Tatmehrheit mit unerlaubten vorsätzlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in Abgabe von Betäubungsmitteln, unerlaubter Besitz einer Schusswaffe und eines verbotenen Gegenstandes (Urteil des Landgerichts Hechingen vom 22. August 2005)

-      30 Tagessätze zu je EUR 5.00 Geldstrafe wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt (Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 22. April 2015)

3. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurde B.___ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

4. Am 23. September 2016 (Posteingang) ersuchte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt um Familiennachzug für ihren Ehemann B.___, der in Deutschland wohnhaft ist.

5. Nach Abschluss der behördlichen Abklärungen gewährte das Migrationsamt mit Schreiben vom 24. Januar 2017 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Abweisung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten von B.___. Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 nahm die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Donato del Duca, Stellung.

6. Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ ab. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, B.___ sei während 10 Jahren gravierend straffällig geworden und zu längerfristigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Mit den von ihm begangenen Delikten habe er absolut schützenswerte Rechtsgüter (körperliche und psychische Integrität) verletzt und gefährdet. Die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG und von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG seien damit erfüllt.

Mit Blick auf eine gewisse Unverbesserlichkeit treffe B.___ ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden. Er sei in Deutschland mehrfach zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden, insgesamt zu Jugendstrafen von 13 Jahren und 7 Monaten und zu Freiheitsstrafen von 4 Jahren und 10 Monaten. Weiter lägen noch fünf Verurteilungen zu Erbringung von Arbeitsleistungen und zu Tagessätzen vor. Er habe sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und mit seinem Verhalten gezeigt, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Frühere Verurteilungen, laufende Probezeiten aber auch Haftstrafen hätten ihn nicht davon abhalten können, erneut zu delinquieren. Er habe mit seinem Handeln zudem besonders schützenswerte Rechtsgüter verletzt und gefährdet.

Weiter sei festzuhalten, dass B.___ nicht alle Straftaten, die in Deutschland nach Jugendstrafrecht beurteilt worden seien, als Minderjähriger begangen habe. Die räuberische Erpressung habe er im Alter von beinahe 21 Jahren begangen. Die gefährliche Körperverletzung in fünf tateinheitlichen Fällen, welche zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und drei Monaten geführt habe, sei mit 20 ½ Jahren verübt worden. Auch die Straftaten, welche mit Urteil vom 6. Juni 2005 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und mit Urteil vom 22. August 2005 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten geführt hätten, seien im Alter von 26 Jahren und damit ebenfalls als Erwachsener begangen worden.

Die Rückfallgefahr sei im Januar 2016 bejaht worden, weshalb B.___ für die Dauer von drei Jahren eine Führungsaufsicht auferlegt worden sei. Bemühungen von B.___, sich sozial und beruflich zu integrieren, seien wenig vorhanden. Nach wie vor bestehe die konkrete Gefahr für weitere Straftaten. Inwiefern der Eheschluss im August 2016 ihn von der Begehung von Straftaten abhalten solle, sei nicht nachvollziehbar. Obwohl in Deutschland aufgewachsen, sei es B.___ nicht gelungen, sich dort beruflich zu integrieren. Mit Bezug auf die Ausführungen in den deutschen Strafurteilen habe dies (damals) nicht an der hohen Arbeitslosenquote in Deutschland gelegen, sondern vielmehr an der Lebenseinstellung des Beschwerdeführers. Bezeichnend scheine auch, dass B.___ die Fehler nicht bei sich selber, sondern vielmehr bei den anderen suche und sein damaliges Verhalten mit seiner Jugendlichkeit sowie mit falschen Freunden begründe.

B.___ sei als Sechsjähriger nach Deutschland gekommen, wo er bis zu seiner Ausschaffung im Jahr 2008 auch gelebt habe. Eine Ausbildung habe er nicht abgeschlossen. Mindestens 9 Jahre seines Lebens in Deutschland habe er in Haft verbracht. Auch wenn B.___ – bis auf die Verurteilung wegen unerlaubter Einreise – letztmals vor 12 Jahren straffällig geworden sei, sei diese Dauer zu relativieren. Zu berücksichtigen sei, dass er während fast vier Jahren vom 9. Dezember 2004 bis zu seiner Ausschaffung im Oktober 2008 sich in der Justizvollzugsanstalt [...] befunden habe. Erst durch die Inhaftierung sei er daran gehindert worden, weitere Straftaten zu begehen.

Es sei von einer Rückfallgefahr auszugehen, die als hinreichend wahrscheinlich erscheine, um den Anforderungen an eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäss Art. 5 Anhang I Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu genügen.

Die privaten Interessen von B.___, eine Ehe in der Schweiz zu leben, vermöchten das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung nicht zu überwiegen, zumal die Ehe auch in Deutschland gelebt werden könne. Sei ein Zusammenleben gewünscht, so sei es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, nach Deutschland zurückzukehren. Auch das Kind C.___ sei noch in einem anpassungsfähigen Alter. Falls sich die Beschwerdeführerin gegen einen Wegzug entscheide, könne die Beziehung mit Besuchen aufrechterhalten werden [...], wo die Eltern von B.___ wohnen, liege unweit der Schweizer Grenze. Die Abweisung des Familiennachzugsgesuches sei verhältnismässig. Eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) liege nicht vor.

7. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Donato Del Duca, an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung des Migrationsamtes vom 31. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei der Familiennachzug für Herrn B.___ zu bewilligen.

2.    Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates- .

8. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2017 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

9. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 beantragte das Migrationsamt namens des Departements des Innern die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

10. In der Replik vom 17. Juli 2017 sowie mit Eingabe vom 4. September 2017 liess die Beschwerdeführerin ergänzende Bemerkungen bzw. weitere Beweismittel einreichen.

11. Mit Eingabe vom 27. September 2017 reichte das Migrationsamt eine Aktennotiz betreffend eines Telefongesprächs mit der Polizei Kanton Solothurn vom 26. September 2017 zu den Akten.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG gilt das AuG für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung gelangen. Für Angehörige der EU- und EFTA-Staaten und ihre Familienmitglieder sowie gewisse Dienstleistungserbringer gilt das AuG nur subsidiär, d.h. soweit nicht im Freizügigkeitsabkommen (FZA) bzw. den entsprechenden Assoziierungsabkommen mit den EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Fürstentum Liechtenstein) abweichende Bestimmungen enthalten sind oder das AUG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG; Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 2 AuG Rz 2).

2.2 Als deutsche Staatsangehörige kann sich Beschwerdeführerin aufgrund ihres Anwesenheitsrechts als Arbeitnehmerin grundsätzlich auf das FZA berufen (vgl. Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anh. I FZA). Gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a Anh. I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Da die Beschwerdeführerin mit dem nachzuziehenden syrischen Staatsbürger verheiratet ist, richtet sich der Familiennachzug primär nach dem FZA und nicht nach inländischem Recht. Auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin zum AuG ist folglich nicht näher einzugehen.

3.1 Die auf Grund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Anh. I FZA). Nach der an die Praxis des EuGH angeglichenen Rechtsprechung des Bundesgerichts setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anh. I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff.; BGE 129 II 215 E. 7 S. 221 ff.; je mit Hinweisen). Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anh. I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185 mit Hinweisen). Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

3.2 B.___ ist in Deutschland seit seinem 17. Lebensjahr immer wieder straffällig geworden und wurde unter anderem wegen Betäubungsmittelund Gewaltdelikten sowie einer räuberischen Erpressung zu längerfristigen Freiheitsstrafen verurteilt. Er verletzte wiederholt hochwertige Rechtsgüter in schwerwiegender Weise. Angesichts der von ihm begangenen schweren Delikte sind die Anforderungen an die gegenwärtige Rückfallgefahr nicht hoch. Gemäss den Darlegungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen vom 26. Januar 2016 ist B.___ ohne Führungsaufsicht eine ungünstige Prognose zu stellen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, liess sich B.___ durch Strafurteile und laufende Bewährungszeiten nicht beeindrucken, womit sein Verhalten von einer gewissen Unbelehrbarkeit zeugt (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_8/2014 vom 8. Januar 2015, E. 3.2.1). Auch die Heirat mit der Beschwerdeführerin und die Gründung einer Familie haben ihn nicht vor neuen Straftaten abgehalten. In den aktenkundigen Strafurteilen kommt eine erhebliche kriminelle Energie von B.___ zum Ausdruck. Auch wenn das letzte Gewalt- bzw. Drogendelikt bereits über zehn Jahre zurückliegt und B.___ seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 15. März 2016 nicht mehr einschlägig straffällig geworden ist, besteht doch eine erhebliche Rückfallgefahr bezüglich Gewalt- und Betäubungsmitteldelikte. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anh. I FZA annahm. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich einen Anwesenheitsanspruch von B.___ aufgrund des in Art. 8 Ziff. 1 EMRK statuierten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Die Verweigerung des Familiennachzuges sei zudem nicht verhältnismässig.

4.2 Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1; BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. statt vieler BGE 139 I 330, E. 2.1 mit Hinweisen).

4.3 Der Anspruch gilt auch dann nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint. Sowohl bei positiven wie bei negativen staatlichen Massnahmen muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft beachtet werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein «herausragendes soziales Bedürfnis» gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer «fairen» Interessenabwägung entspricht (vgl. BGE 139 I 330, E. 2.2 mit Hinweisen).

4.4 In Fällen, die - wie hier - sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Der EuGH verlangt dabei eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. BGE 139 I 330, E. 2.3 mit Hinweisen).

4.5 Bei derart schweren Straftaten und mit Blick auf die wiederholte Delinquenz besteht ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung die Anwesenheit des Ausländers zu verweigern. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die beiden gemeinsamen Söhne besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft. B.___ selbst wurde in Deutschland Asyl gewährt. Demnach ist der Beschwerdeführerin und ihren Kindern eine Rückkehr nach Deutschland, wo gar die gleiche Sprache gesprochen wird, zumutbar. Die Beeinträchtigung des Ehelebens ist mit Blick auf den Umstand, dass die Ehe nach der Deliktsbegehung erfolgte und zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als B.___ über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte, hinnehmbar. Die Beschwerdeführerin musste sich darüber im Klaren sein, dass sie ihre Ehe nicht ohne weiteres in der Schweiz wird leben können. Das Ehepaar kann die Verbindungen mit der Familie und dem Freundeskreis der Ehefrau auch von Deutschland aus aufrechterhalten. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung des Familiennachzuges höher zu gewichten sind als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und von B.___. Die Verweigerung des Familiennachzuges hält vor Art. 8 EMRK stand und erweist sich als verhältnismässig.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen, diese sind auf CHF 1‘500.00 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

VWBES.2017.214 — Solothurn Verwaltungsgericht 03.11.2017 VWBES.2017.214 — Swissrulings