Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Juli 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___, geb. 1985, wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 7. April 2017, 18:15 Uhr, in [Ort] von der Polizei angehalten und kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf Betäubungsmittelkonsum führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv ausfiel. Der Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort abgenommen und der Lenker wurde zur Blut- und Urinentnahme ins Kantonsspital Olten gebracht. Der Führerausweis wurde ihm am 18. April 2017 von der zuständigen Behörde wieder zugestellt.
1.2 Die forensisch-toxikologische Untersuchung seines Blutes und seines Urins am Institut für Rechtsmedizin Bern fiel positiv auf Cannabinoide aus. Der entsprechende Bericht datiert vom 1. Mai 2017.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) am 5. Mai 2017 einen vorsorglichen Führerausweisentzug, welchen sie mit Verfügung vom 1. Juni 2017 bestätigte. Zudem wurde A.___ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zugewiesen.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 1. Juni 2017 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis sämtlicher Kategorien umgehend zu erteilen und auszuhändigen. Weiter sei auf eine verkehrsmedizinische Untersuchung zu verzichten.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 3. Juli 2017 auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2017 wurde der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als dass sich der Beschwerdeführer nicht zur verkehrsmedizinischen Untersuchung anzumelden brauche.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil ist - der Beschwerdeführer ist während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt -, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und rügt, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).
2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3 Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Begründung der Vorinstanz kurz ist, so geht daraus doch ohne Weiteres hervor, aus welchen Gründen der vorsorgliche Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers bestätigt und der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zugewiesen worden ist, nämlich weil die MFK gestützt auf die Ergebnisse der forensisch-toxikologischen Untersuchung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hat. Wie es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts. Die Verfügung der Vorinstanz wurde denn auch so abgefasst, dass der Beschwerdeführer, der nota bene anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheidrelevanten Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte.
3. Der Beschwerdeführer ersucht um Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
4. Strittig und zu klären ist, ob die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug zu Recht bestätigte und den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zuwies.
5.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82 E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen.
5.2 Das Bundesgericht hält zum vorsorglichen Entzug fest, angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen sei, erlaubten schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erweckten, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände sei nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Könnten die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, solle der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und brauche eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprächen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bilde während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des BGer 1C_177/2013 vom 9. September 2013 E. 3; BGE 127 II 122 E.5; 125 II 396 E. 3).
5.3 Der von der Polizei am 7. April 2017 durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv aus, worauf der Beschwerdeführer zur Blut- und Urinentnahme ins Kantonsspital Olten gebracht worden ist. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der am 7. April 2017 um 19:00 Uhr entnommenen Blutprobe ergab folgende Ergebnisse: Tetrahydrocannabinol (THC): mindestens 7.7 µg/L, 11-Hydroxy-Tetradrocannabinol (11-OH-THC): 2.4 µg/L und Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH): 47 µg/L (vgl. forensisch-toxikologischer Abschlussberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 1. Mai 2017).
5.4 Gemäss der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) gilt eine Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV). Gemäss der Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) gelten die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten: THC (Cannabinoide): 1,5 µg/L (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA).
5.5 Der beim Beschwerdeführer ermittelte THC-Wert von mindestens 7.7 lag somit über dem Grenzwert von Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA. Dies reicht bereits aus für einen vorsorglichen Sicherungsentzug. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem THC-Wert im Blut von mindestens 7.7 µg/L angehalten worden ist, bestätigt den Verdacht, dass er nicht in der Lage ist, den Betäubungsmittelkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen und er somit ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Insbesondere ist mit diesem Ergebnis auch die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Polizeikontrolle widerlegt, er habe keine Drogen konsumiert. Der Beschwerdeführer ist bei seiner Fahrt nachweislich unter direktem Drogeneinfluss gestanden. Unter diesen Umständen ist es nicht vertretbar, den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen der Abklärungsresultate der verkehrsmedizinischen Untersuchung (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/5.6 hienach) weiterhin zum Strassenverkehr zuzulassen. Der vorsorgliche Führerausweisentzug bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse bildet denn - wie bereits erwähnt (vgl. Erw. II/5.2 hievor) - auch die Regel.
5.6 Die Aussagekraft des THC-Messwerts im Blut bildet nur den Cannabiskonsum der vergangenen Stunden bzw. Tage ab. Das Testergebnis stellt daher nur eine Momentaufnahme dar. Das generelle Konsumverhalten des Beschwerdeführers, das für die Feststellung der Fahreignung entscheidend ist, lässt sich damit nicht hinreichend beurteilen. Deshalb ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung notwendig. Indiziert ist eine solche Untersuchung, weil beim Beschwerdeführer ein THC-COOH-Gehalt von über 40 Mikrogramm pro Liter gemessen worden ist, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung veranlasst (Urteil des BGer 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 3.3). Eine Haaranalyse wird zu zuverlässigen Aussagen zum Suchtverhalten des Beschwerdeführers in den vergangenen Monaten führen und entsprechend mehr Aufschluss geben. Sie wird Gegenstand der verkehrsmedizinischen Untersuchung sein (vgl. Urteil des BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3.2).
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kofmel