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Solothurn Verwaltungsgericht 15.05.2017 VWBES.2017.16

May 15, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,588 words·~18 min·4

Summary

Besuchsrecht

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Stefan Suter,

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,

2.    B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Besuchsrecht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___ (geb. 7. August 2012) und D.___ (geb. 21. März 2008). Seit Mitte 2013 leben sie getrennt. Die Mutter ist, kraft Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2015 (bestätigt durch das Bundesgericht mit Entscheid 5A_89/2016), auch für den Sohn alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Für die beiden Kinder besteht im Zusammenhang mit dem Kontaktrecht des Vaters seit der Trennung eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Das Verwaltungsgericht hat sich schon mehrfach mit der Situation befasst (VWBES.2015.317 / Regelung des persönlichen Verkehrs; VWBES.2015.380 / Gemeinsame elterliche Sorge (siehe oben); VWBES.2016. 329 / Genehmigung Bericht, (letztes) Urteil vom 10. Oktober 2016).

2. Nachdem der Kindsvater im Frühjahr 2016 die Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots, die Erweiterung des Besuchsund Ferienrechts, direkte Telefonkontakte und weiteres verlangt hatte, verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein am 20. Dezember 2016 Folgendes:

3.1     Der Antrag des Kindsvaters, das Gutachten vom 7. Mai 2015 aus den Akten zu nehmen, wird abgewiesen.

3.2     Die Beweisanträge des Kindsvaters werden abgewiesen.

3.3     Auf den Antrag des Kindsvaters zur Aufhebung des Rayons- und Kontaktverbots wird nicht eingetreten.

3.4     Auf den Antrag des Kindsvaters über ein Ausstandsbegehren betreffend die Rechtsvertreterin der Kindsmutter wird nicht eingetreten.

3.5     Der Antrag des Kindsvaters zur Aufhebung der Beistandschaft wird abgewiesen.

3.6     Die Anträge der Rechtsvertreterin der Kindsmutter, wonach sämtliche Anträge des Kindsvaters abzuweisen seien und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei, werden gutgeheissen. Die restlichen Anträge der Kindsmutter werden abgewiesen.

3.7     Das Besuchsrecht des Kindsvaters bleibt bis zum 31. Dezember 2016 sistiert.

3.8     Für den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und D.___ sowie C.___ wird ab dem 1. Januar 2017 für die Dauer von sechs Monaten ein begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden bei [...] angeordnet.

3.9     Der Mandatsperson wird gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB zusätzlich die Aufgabe übertragen, die begleiteten Besuche zu organisieren und die Eckdaten festzulegen (Tag, Zeit, etc.).

3.10  Die Mandatsperson wird ersucht, bis zum 31. Mai 2017 einen Bericht über den Verlauf der begleiteten Besuche, die aktuelle Situation der Kindseltern sowie Empfehlungen für den weiteren Verlauf bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen, damit überprüft werden kann, ob die Kriterien aus dem Gutachten für eine allfällige Ausdehnung der Besuche erfüllt werden. Des Weiteren wird die Mandatsperson aufgefordert, bei der Besuchsbegleitung per 31. Mai 2017 einen Bericht über den Verlauf der Besuche einzuholen.

3.11  Über den weiteren Verlauf wird nach Eingang des Berichts und der Empfehlungen der Mandatsperson entschieden.

3.12  Die Sozialregion Dorneck wird ersucht, Kostengutsprache für das von der Behörde angeordnete begleitete Besuchsrecht zu leisten und die Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären.

3.13  Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.14  Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.15  Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘200.00 festgesetzt und werden zu 2/3 dem Kindsvater und zu 1/3 der Kindsmutter auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (in der Folge Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Dr. S. Suter, mit Eingabe vom 9. Januar 2017 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Der angefochtene Entscheid der KESB vom 20.12.2016 sei aufzuheben und es sei ein 14-tägiges unbegleitetes Besuchsrecht des Beschwerdeführers/Kindsvaters mit seinen Kindern von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr festzulegen.

2.    Überdies sei ein Ferienrecht von 4 Wochen pro Jahr anzuordnen. Im Weiteren sei für die Feiertage Weihnachten, Ostern, Pfingsten, eine alternierende Lösung festzulegen.

3.    Vorsorgliche Massnahme Es sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass A.___ seine Kinder in 14-täglichem Abstand unbegleitet sehen kann.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Kindsmutter.

Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Anordnung eines sechsmonatigen begleiteten Besuchsrechts von drei Stunden pro Monat und die Sistierung des Besuchsrechts bis 31. Dezember 2016 sei rechtswidrig ergangen. Ein begleitetes Besuchsrecht komme nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, etwa bei einem Straftäter oder bei Übergriffen. Davon könne hier keine Rede sein. Er sei ein fürsorgender Vater und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Der Entscheid werde nicht substantiiert begründet. Es gehe daraus nicht hervor, warum das Besuchsrecht einerseits dermassen eingeschränkt werde und andererseits demütigend nur mit Überwachung möglich sein solle. Da davon auszugehen sei, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts erst nach Ablauf der gesetzten Frist ergehe, sei das unbegleitete Besuchsrecht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen.

4. Nach Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses und Eingang der Akten wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass von vorsorglichen Massnahmen mit Verfügung vom 3. Februar 2017 abgewiesen.

5. Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 stellte B.___ (in der Folge Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. M. Lupi Thomann, die Anträge, die Beschwerde des Kindsvaters sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, wobei die Festsetzung der vom Beschwerdeführer zu zahlenden Parteientschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.

Zur Begründung führte sie aus, die Regelung des Kontaktrechts des Vaters zu den Kindern sei hochstrittig gewesen, weshalb die KESB mit Entscheid vom 28. Januar 2015 ein Gutachten in Auftrag gegeben habe. Der Gutachter habe sich eingehend mit dem Fall befasst und am 7. Mai 2015 detaillierte Empfehlungen diesbezüglich abgegeben. Das Gutachten zeige insbesondere auch auf, welche weiteren Massnahmen bei einem negativen bzw. positiven Verlauf des Kontaktrechts zu ergreifen seien. Es enthalte klare Kriterien, unter welchen Voraussetzungen ein negativer Verlauf angenommen werden müsse. Anhand der immer noch konfliktreichen Ausübung des Besuchsrechts, insbesondere den Problemen bei der begleiteten Übergabe und dem weiteren Verhalten des Kindsvaters, habe die KESB davon ausgehen dürfen, dass die für die Annahme eines negativen Verlaufs im Gutachten erwähnten Kriterien erfüllt seien. Die Verwertbarkeit des Gutachtens sei sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Bundesgericht bestätigt worden. Dass der Entscheid der KESB zur Verwirklichung des Kindswohls notwendig war, zeige sich auch in der Entwicklung der Kinder seit Änderung der Kontaktregelung. Sie wirkten deutlich weniger spannungsgeladen, ausgeglichener und harmonischer.

6. Mit Eingabe vom 21. März 2017 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung, reichte einen Bericht von Dr. med. [...] vom 10. März 2017 ein und stellte verschiedene Beweisanträge. Er sei ein liebender, sorgender und empathischer Kindsvater, von dem keinerlei Gefährdung ausgehe. Der Wille der Kinder sei nicht berücksichtigt und diese bis heute von der KESB nicht einbezogen worden. Über mehr als 2 Jahre seien die Besuchswochenenden beim Kindsvater sehr gut abgelaufen. All dies widerspreche dem Kindeswohl.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer verlangt als Beweismittel die Befragung von Dr. med. [...] anlässlich einer Gerichtsverhandlung, die Parteibefragung und die Befragung der Kinder. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (BGE 130 II 425 E. 2.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel, gibt aber keinen Anspruch auf mündliche Anhörung und steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen: Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_15/2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

2.2 Vorliegend ist der Sachverhalt dem Gericht aufgrund der vorgängigen Verfahren bestens bekannt und der Beschwerdeführer hatte bei der Vorinstanz und in diesem Verfahren hinlänglich Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen. Die Durchführung einer Verhandlung mit diversen Befragungen würde keine neuen Erkenntnisse bringen und das Verfahren unnötig verzögern. Auch die Kinder wurden bereits befragt, ja es wurde sogar ein Gutachten erstellt. Eine Befragung durch das Gericht würde sie nur noch mehr belasten und den Loyalitätskonflikt verstärken. Sämtliche Beweisanträge sind deshalb abzuweisen und es ist aufgrund der vorliegenden, umfangreichen Akten zu entscheiden. Grundsätzlich kann darauf verwiesen werden, falls notwendig ist nachfolgend im Einzelnen darauf einzugehen.

3. Es geht um das Kontakt- und Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegenüber seinen zwei Kindern. Anlässlich der Gutachtenseröffnung vom 18. Mai 2015 vereinbarten die Eltern ein 14-tägiges Besuchsrecht von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr. Die Kinderübergaben wurden dabei jeweils durch die Beiständin oder durch eine durch sie organisierte Ersatzperson begleitet (Abholen und Bringen). Zudem wurde vereinbart, dass der Kindsvater sich dem Grundstück der Kindsmutter nicht mehr als 100 Meter nähert und mit den Kindern proaktiv keinen Kontakt aufnimmt. Mit superprovisorischem Entscheid vom 23. November 2016 sistierte die KESB das Besuchsrecht und ordnete mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid ab 1. Januar 2017 für die Dauer von sechs Monaten ein begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden an. Der Beschwerdeführer beantragt nun die Aufhebung dieses Entscheids und die Anordnung eines 14-täglichen unbegleiteten Besuchsrechts von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr sowie vier Wochen Ferien pro Jahr und eine Feiertagsregelung. Dies gilt es zu prüfen.

3.1 Am 7. Mai 2015 erstellte der leitende Arzt des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes der Solothurner Spitäler AG (soH), Dr. med. […], ein 65-seitiges Gutachten hinsichtlich des Besuchs- und Sorgerechts der beiden Kinder C.___ und D.___. Das Gutachten empfahl - nebst anderem - die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter und eine 14-tägliche Besuchsregelung mit einer Übernachtung von Samstag auf Sonntag. Zur weiteren Entwicklung hielt der Gutachter auf Seite 61 f. fest:

«Unter der Annahme, dass auch mit dieser Empfehlung der Elternkonflikt vermutlich nicht beendet werden kann, wird ein Stufenschema empfohlen, welches je nach Verlauf eine Ausweitung oder eine Einschränkung des Besuchsrechts vorsieht:

• Einen nachhaltig positiven Verlauf vorausgesetzt (siehe Kapitel 10.), kann und sollte als zukünftiges Ziel angestrebt werden, das Besuchsrecht auf ein praxisübliches, 14-tägliches Besuchsrecht von Freitag bis Sonntag auszuweiten. Zudem sollten Vater-Kind-Ferien von mindestens 2 Wochen pro Jahr angestrebt werden. Die Telefonate könnten im Falle eines positiven Verlaufs unbegleitet stattfinden und auf einmal pro Woche gesteigert werden.

• Im Falle eines ungünstigen Verlaufs (siehe Kapitel 10.) sollte die Frequenz der Besuche auf einmal pro Monat gesenkt werden, dies unter Beibehaltung aller weiteren flankierenden Massnahmen (siehe Frage 3.). Bei weiterhin ungünstigem Verlauf sollten die Besuche einmal pro Monat in einer fachlich begleiteten Situation mit anderen Vätern und Kindern stattfinden (wie zum Beispiel der monatliche Besuchssonntag im Kinderheim Lorenzen). Bei weiterhin ungünstigem Verlauf wäre dann eine Sistierung der Besuche für vorläufig mindestens ein Jahr vonnöten, um die Kinder zu schützen. Quartalsweise Erinnerungskontakte in den Räumlichkeiten der Beiständin wären begrüssenswert.

Sofern A.___ in der Zwischenzeit eine Therapie besucht und sein Verhalten anpassen kann, wäre nach einem Jahr ein anschliessender sukzessiver Wiederaufbau der Kontakte sinnvoll.

Damit sich der Verlauf nicht ungünstig, sondern positiv entwickelt, ist es dem Kindsvater dringend zu empfehlen, seine Machtkämpfe zu unterlassen und den Versuch zu wagen, die kindlichen Rechte und Bedürfnisse über die eigenen zu stellen. In diesem Fall wird es B.___ auch leichter fallen, die Kommunikation mit A.___ wieder aufzunehmen. (Detaillierte Ausführungen finden sich in den Kapiteln 9. und 10.)»

3.2 Im Verfahren VWBES.2015.317 beantragte der Beschwerdeführer das Gutachten sei ungültig zu erklären, die Besuchsrechtsregelung sei zu revidieren, der Kostenentscheid betreffend Gutachtenskosten zulasten der Eltern sei aufzuheben (die KESB hatte die Kosten des Gutachtens und die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt) und die Kosten seien vom Gutachter zu tragen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und hielt bezüglich Gutachten und dessen Kosten fest:

«2.2 Die Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Er wendet sich einzig gegen die hälftige Auferlegung der Gutachterkosten und begründet dies mit der Ungültigkeit des Gutachtens. Die vom Beschwerdeführer zahlreich aufgelisteten, aber sehr allgemein gehaltenen Gründe vermögen jedoch keine Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens vom 7. Mai 2015 zu erwecken. Der Beschwerdeführer übt rein appellatorische Kritik am Gutachten, bringt jedoch keine Gründe vor – wie zum Beispiel Befangenheit oder ungenügende Ausbildung des Gutachters – welche Zweifel an der Verwertbarkeit erwecken würden und eingehender zu prüfen wären bzw. in der Folge die Auferlegung der Kosten für das Gutachten als stossend erscheinen liessen. Eine abweichende Einschätzung der Situation durch den Beschwerdeführer hat keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit des Gutachtens. Beim eingeholten Gutachten handelt es sich um ein Beweismittel und es obliegt der Behörde, dieses zu beurteilen und unter Einbezug der weiteren Akten und Beweismittel die richtigen Schlüsse daraus zu ziehen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Kosten für die Erstellung des Gutachtens nicht den beiden Elternteilen, welche beide ein Gesuch zur Regelung des persönlichen Verkehrs gestellt haben, je hälftig aufzuerlegen wären.»

Dem ist nicht viel beizufügen. Das Gutachten erfüllt auch heute noch und speziell für die Frage der Entwicklung, resp. Regelung des Kontakt- und Besuchsrecht des Beschwerdeführers die Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und der Schlüssigkeit (Alfred Bühler, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, Jusletter 14. Mai 2007, Rz 4), und beim Gutachter handelt es sich um einen unabhängigen, erfahrenen, fachlich bestens ausgebildeten und anerkannten Gutachter, der auch häufig kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten erstellt. Der Beschwerdeführer bringt denn auch in seiner Beschwerde – im Gegensatz zum Verfahren bei der Vorinstanz - nichts Gegenteiliges mehr vor. Auf das Gutachten ist somit abzustellen.

3.3 Somit bleibt nur noch die Frage, ob die Vorinstanz von einer negativen Entwicklung im Sinne der Ausführungen des Gutachtens ausgehen durfte und ob die verfügte Einschränkung des Besuchsrechts verhältnismässig war. Dies ist zu bejahen.

3.3.1 Der Gutachter umschreibt die negative Entwicklung wie folgt (Gutachten, S. 57/58):

«Ein negativer Verlauf würde bedeuten, dass die oben genannten Punkte nicht erfüllt sind, dass also

das elterliche Konfliktniveau unverändert hoch ist;

-  A.___ weiterhin seine Not und Bedürftigkeit D.___ überstülpt und ihn dadurch überfordert;

er die Mutter weiterhin vor den Kindern abwertet;

die Kindsmutter ihrerseits mit Kommunikationsverweigerung reagiert;

der Kindsvater nicht bereit ist, sein Verhalten mittels therapeutischer Unterstützung zu reflektieren;

-  D.___ psychisches Zustandsbild unverändert bleibt oder sich gar verschlechtert;

auch C.___ beginnt, Störungssymptome zu zeigen.

Bei solch einem ungünstigen Verlauf sollte die Frequenz der Besuche auf einmal pro Monat gesenkt werden, dies unter Beibehaltung aller weiteren flankierenden Massnahmen.

Bei weiterhin ungünstigem Verlauf sollten die Besuche einmal pro Monat in einer fachlich begleiteten Situation mit anderen Vätern und Kindern stattfinden (wie zum Beispiel der monatliche Besuchssonntag im Kinderheim Lorenzen).

Bei weiterhin ungünstigem Verlauf wäre dann eine Sistierung der Besuche für vorläufig mindestens ein Jahr vonnöten, um die Kinder zu schützen. Quartalsweise Erinnerungskontakte in den Räumlichkeiten der Beiständin wären begrüssenswert. Sofern A.___ in der Zwischenzeit eine Therapie besucht und sein Verhalten anpassen kann, wäre nach einem Jahr ein anschliessender sukzessiver Wiederaufbau der Kontakte sinnvoll.

Damit sich der Verlauf nicht ungünstig, sondern positiv entwickelt, ist es dem Kindsvater dringend zu empfehlen, seine Machtkämpfe zu unterlassen und den Versuch zu wagen, die kindlichen Rechte und Bedürfnisse über die eigenen zu stellen. In diesem Fall wird es B.___ auch leichter fallen, die Kommunikation mit A.___ wieder aufzunehmen.»

3.3.2 Wie schon erwähnt, hat der Beschwerdeführer mehrfach die Entfernung des Gutachtens aus den Akten verlangt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, die Ergebnisse desselben zu akzeptieren. Dies, obwohl er sich im Mai 2015 – scheinbar vordergründig – den Empfehlungen des Gutachtens unterzogen und unter Billigung der KESB mit der Kindsmutter ein Besuchsrecht mit begleiteten Übergaben im Sinne der Empfehlungen des Gutachtens vereinbart hat. Dasselbe gilt für das vereinbarte Annäherungs- und Kontaktverbot. Bereits zwei Tage nach Abschluss der Vereinbarung kam es zu einem Vorfall, in dessen Nachgang – gelinde gesagt – die unterschiedliche Auffassung der Kindseltern über das «verbotene Kontaktaufnehmen mit den Kindern» eindrücklich aus den Akten hervor geht (Aktenseite [AS] 288 ff). Und schon am 2. Juni 2015 wandte sich die Beiständin an die KESB und teilte mit, sie befürchte ernsthaft eine Eskalation, und das Kindswohl, insbesondere das von D.___, sei stark gefährdet. Sie frage sich, ob nicht eine Reduktion der Besuche auf einmal pro Monat angebracht wäre (AS 303). Am 16. Juni 2015 wandte sich die Beiständin an beide Eltern, nahm Bezug auf diverse Punkte, unter anderem das Kontakt- und Rayonverbot und gab detaillierte Empfehlungen (AS 310). Offenbar hat sich die Situation im Anschluss und später mit dem Umzug des Beschwerdeführers nach [...] etwas beruhigt (vgl. Rechenschaftsbericht über die Beistandschaft vom 26. Juli 2016, AS 852 f), insgesamt kann aber von einer nachhaltig positiven Entwicklung im Sinne des Gutachtens keine Rede sein. Diese Meinung vertrat einzig und allein der Beschwerdeführer, als er am 4. März 2016 die Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots, die Erweiterung des Besuchsrechts, vier Wochen Ferien sowie direkte wöchentliche Telefongespräche verlangte. Die zahlreichen Vorfälle und Mails in den Akten zeichnen ein ganz anderes Bild. In unzähligen Mails und Eingaben wandte sich der Beschwerdeführer gegen alles und jedes, um seinen «heiligen Krieg» weiter zu führen. Zudem hatte der Gutachter bei nachhaltigem positivem Verlauf eine weniger weit gehende Ausdehnung des Besuchsrechts und lediglich zwei Wochen Ferien pro Jahr empfohlen. Der Beschwerdeführer hat die tatsächliche Situation verkannt und weit übers Ziel hinaus geschossen. Damit hat er wohl auch gezeigt, dass das Kindswohl nicht über seinen persönlichen Zielen steht, denn das Anheizen des Elternkonflikts – etwas anderes kann nicht die wirkliche Absicht sein - kann keinesfalls dem Kindswohl dienen, verstärkt es doch den Loyalitätskonflikt, insbesondere des älteren Kindes, und stellt für dieses eine enorme Belastung dar.

3.3.3 Dasselbe gilt für den bei der KESB gestellten Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft. Der Gutachter ist davon ausgegangen, dass «die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 selbstverständlich fortgeführt» wird (S. 56, AS 265), konnte sich also (vorerst) gar keine derart positive Entwicklung vorstellen, dass die bereits seit der Trennung der Eltern installierte Besuchsbeistandschaft aufgehoben wird. Das Gutachten zeigt die einzelnen Schritte sowohl einer positiven als auch negativen Entwicklung und deren Folgen klar auf. Dies musste auch dem Beschwerdeführer klar sein. Auch die KESB und die Beschwerdegegnerin gingen selbstredend davon aus, dass die Notwendigkeit einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB weiterhin gegeben ist.

3.3.4 Vor allem aber hat der Beschwerdeführer die wichtigste Empfehlung des Gutachters für eine positive Entwicklung in den Wind geschlagen. Dieser hatte nämlich empfohlen, eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen, die dem Beschwerdeführer helfe, die Trennung und das Auseinanderbrechen der Familie zu verarbeiten und zu lernen, die eigenen Persönlichkeits- und Verhaltensanteile am Elternkonflikt zu hinterfragen und zu reflektieren. Insbesondere müsse ihm bewusst werden, mit welchen Verhaltensweisen er die Kinder schützen könne und welche seiner Verhaltensweisen schädlich für das Kindswohl seien. Die Therapieperson sollte in der Bearbeitung entsprechender Themen geschult sein (z.B. Fachstelle für Familienrecht der UPK Basel) (S. 56/57 Gutachten). Anlässlich der Anhörung bei der KESB vom 20. Oktober 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht gewillt sei, eine Psychotherapie zu besuchen. Er sehe dies als Erpressungsversuch. Er habe keinen Therapiebedarf und sei durchaus in der Lage, Hilfe anzunehmen und sich mit sich selber auseinander zu setzen (AS 955). Auch in diesem Punkt erliegt der Beschwerdeführer einer komplett falschen (Selbst-)Einschätzung. Daran ändert der Bericht des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. med. [...] vom 10. März 2017 zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers nichts. Der Beschwerdeführer hat Dr. [...] in fünf sehr ausführlichen Sitzungen seine Sicht der Dinge dargelegt und dieser hat dessen Schilderungen zu Papier gebracht. Der Bericht ist deshalb nicht mehr als Parteibehauptung, auch wenn er von einem Kinder- und Jugendpsychiater stammt. Dies gilt insbesondere auch für die handschriftlich beantworteten (Suggestiv-)Fragen des Beschwerdeführers. Bezeichnend ist etwa, dass dem Berichterstatter das Gutachten «aus zeitlichen Gründen» nicht vorlag, ihm dann aber «die vom Kindsvater erwähnten Kritikpunkte durchaus berechtigt, nachprüfbar und relevant» erscheinen. Dass der Beschwerdeführer eine Psychotherapie im Sinne der Empfehlung des Gutachtens begonnen hätte, geht daraus bei weitem nicht hervor. Dies wird auch gar nicht behauptet.

3.3.5 Bei dieser Sachlage waren dann die Vorfälle bei der Übergabe der Kinder im November 2016, bei denen es dem Beschwerdeführer nicht mehr gelang, der Beiständin eine übliche Höflichkeit entgegen zu bringen, so dass der Loyalitätskonflikt auf die Begleitperson übertragen wurde und die anschliessende Revokation dieses Mandatsteils (AS 961) bloss die Tropfen, die das Fass zum Überlaufen brachten.

3.3.6 Insgesamt musste die KESB ohne Zweifel von einer negativen Entwicklung, die das Wohl beider Kinder, insbesondere aber dasjenige von D.___, gefährdet, ausgehen und sie hat das Besuchsrecht zu Recht sistiert und dann für eine beschränkte Dauer von sechs Monaten als begleitetes Besuchsrecht für drei Stunden pro Monat angeordnet. Dass die vom Gutachter ursprünglich vorgeschlagene Reduktion auf ein Besuchswochenende pro Monat nichts gebracht hätte, ist offensichtlich. Die Massnahmen sind in diesem Sinne auch verhältnismässig, zumal sie ja auf sechs Monate befristet sind und der Beschwerdeführer es selbst in der Hand hat, für eine positive Entwicklung besorgt zu sein. Dabei wäre ihm (erneut) zu empfehlen, seinen Fokus, statt auf die Kindsmutter und gerichtliche Auseinandersetzungen, auf sich selbst und das Wohl seiner Kinder zu richten.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Zudem hat er gemäss § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) in Verbindung mit Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin hat eine Kostennote eingereicht und macht einen Aufwand von 18.57 Stunden à CHF 250.00, sowie Auslagen von CHF 162.75 plus Mehrwertsteuer, total CHF 5‘189.65, geltend. Dies ist angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 5‘189.65 (inkl. Auslagen und MwST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017 bestätigt.

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