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Solothurn Verwaltungsgericht 30.05.2017 VWBES.2017.157

May 30, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,438 words·~7 min·4

Summary

Sistierung Besuchsrecht

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Olten-Gösgen,

2.    B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Sistierung Besuchsrecht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. B.___ und A.___ sind die gemeinsamen Eltern von C.___ (geb. am [...] Februar 2013). Mit Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2014 wurde C.___ unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem Kindsvater wurde das Recht gewährt, seinen Sohn einmal monatlich unter Aufsicht zu sehen. Die zuvor eingesetzte Beiständin wurde beauftragt, das Besuchsrecht des Vaters unter Berücksichtigung der aktuellen Lebenssituation (Untersuchungshaft des Vaters) zu organisieren.

2. Am 22. Dezember 2016 leitete die Beiständin den Bericht der Stiftung Arkadis, heilpädagogische Früherziehung, zur Kenntnis an die KESB weiter.

3. Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 beantragte der Kindsvater die Durchsetzung des vom Richteramt Olten-Gösgen verfügten Besuchsrechts.

4. Mit Entscheid vom 29. März 2017 sistierte die KESB das Besuchsrecht des Vaters gegenüber seinem Sohn und beauftragte die Beiständin, den Kindsvater regelmässig über Veränderungen und Entwicklungen seines Sohnes zu informieren.

5. Mit Schreiben vom 26. April 2017 erhob der Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung des Entscheids, Aufrechterhaltung des Besuchsrechts und dass die KESB oder die Beiständin zusammen mit ihm einen Plan zum langsamen und schrittweisen Aufbau eines Besuchsrechts erstellen solle.

Zur Begründung führte er sinngemäss und im Wesentlichen aus, das Richteramt wie auch weitere Personen hätten bestätigt, dass er jederzeit ein liebevoller und sorgsamer Vater seinem Sohn gegenüber gewesen sei. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Das Richteramt habe ihm in Kenntnis seiner Inhaftierung ein Besuchsrecht zugesprochen, doch sei dieses nie umgesetzt worden. Er könne nachvollziehen, dass sein Sohn in einer sensiblen und fragilen Phase sei und er psychisch-soziale Auffälligkeiten zeige. Diese Probleme hätten jedoch keinen Zusammenhang mit ihm, weshalb auch kein Grund bestehe, das Besuchsrecht zu sistieren. Er habe das Kindswohl seines Sohnes nie gefährdet und es könne niemand behaupten, dass das Besuchsrecht nicht gut für seinen Sohn wäre, da dies gar nie versucht worden sei.

6. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Zur Begründung wurde hauptsächlich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Sistierung des Besuchsrechts in erster Linie mit der aktuellen psychischen und entwicklungsmässigen Verfassung des Kindes begründet werde, welche einen Kontakt nicht zulasse. Es werde auf die Einschätzung der Früherzieherin vom 8. Dezember 2016 und 14. März 2017 verwiesen. Es gehe nicht darum, dem Vater die Fähigkeit abzusprechen, Kontakt mit seinem Sohn zu haben.

7. Am 15. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

8. Am 24. Mai 2017 teilten das Amt für Justizvollzug und das Migrationsamt mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verfügt worden sei. Er werde nach Strafende, welches voraussichtlich am 16. November 2017 sei, in seine Heimat ausgeschafft.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

3. Die Stiftung Arkadis teilte mit Bericht vom 8. Dezember 2016 mit, C.___ zeige grosse Verhaltensauffälligkeiten. Insbesondere zeige er eine grosse Angst vor Erwachsenen, generell vor Männern. Die Kontaktaufnahme zu neuen Personen sei schwierig und langwierig (Kontaktaufnahme zur heilpädagogischen Früherzieherin, Eingewöhnung Kita, Spielgruppe). C.___ habe Angst vor Körperkontakt und reagiere sehr empfindlich. Sogar das Hand geben zu anderen Kindern in der Kreissituation gelinge kaum. Wenn die Rahmenbedingungen oder der Kontext sich änderten, werde das Verhalten von C.___ sehr auffällig (Bsp. Rückzug in Ecke oder Schreien). C.___ befinde sich im Moment in einer sehr sensiblen und fragilen Phase. Die Eingewöhnung in die Kita und der Wechsel der Spielgruppe verlangten ihm sehr viel ab. Er reagiere sehr stark auf die Veränderungen und zeige grosse psychisch-soziale Auffälligkeiten. Sein Spielverhalten, v.a. das Symbolspiel deute auf nicht verarbeitete traumatische Erlebnisse hin. Sowohl die Kita wie auch die Früherziehung und die Spielgruppe arbeiteten an einer Stabilisierung der Situation und wollten C.___ ein Umfeld bieten, in welchem er ein adäquates Verhalten in einer Gruppe lernen könne, was für den vorgesehenen Start in den Kindergarten unabdingbar sei. Sie sähen die kognitive, emotionale und psychische Entwicklung von C.___ zu diesem Zeitpunkt als gefährdet, da er im Moment an seinen Grenzen laufe, grosse Verhaltensauffälligkeiten zeige und davon ausgegangen werde, dass C.___ ein Besuchsrecht des Vaters kognitiv oder psychisch nicht einordnen könnte.

Aus Aktennotizen der KESB vom 27. Februar 2017 und 2. März 2017 zu Telefongesprächen mit der heilpädagogischen Früherzieherin und der Psychologin von C.___ ergeht, dass C.___ nicht wisse, dass der jetzige Lebenspartner seiner Mutter nicht sein Vater sei. Diese Tatsache werde C.___ weder kognitiv noch emotional nachvollziehen können. Dies werde sich auch in den nächsten Jahren voraussichtlich nicht gross ändern.

Mit Bericht vom 14. März 2017 wiederholte die heilpädagogische Früherzieherin die Einschätzungen des Berichts vom 8. Dezember 2016 weitgehend und gab an, C.___ sei für ein Jahr vom Kindergarteneintritt zurückgestellt worden, da ihn dies auch mit Unterstützung durch sonderpädagogische Massnahmen überfordern würde. Die Hauptentwicklungsaufgabe bestehe momentan darin, C.___ in seiner sozio-emotionalen Entwicklung zu fördern und zu stabilisieren. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheine es wichtig, C.___ einen Schutz zu gewährleisten, damit diese emotionale Stabilisierung stattfinden könne. Da der Junge eine Spracherwerbsstörung aufweise, könne er verbale Erklärungen noch nicht angemessen verstehen. Es sei anzunehmen, dass C.___ aktuell noch grosse Schwierigkeiten hätte, den Sachverhalt angemessen einordnen zu können. Es sei sinnvoll und notwendig, die Frage der brieflichen Kontaktaufnahme seitens des Vaters zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu prüfen.

4. Oberste Richtschnur bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Auch wenn dem Beschwerdeführer durch das Gericht ein Besuchsrecht zugesprochen wurde, keine in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe bekannt sind, wonach er eine Gefahr für sein Kind darstellen würde und ihm auch kein Vorwurf gemacht werden kann, wonach er sich seinem Kind gegenüber nicht richtig verhalten hätte, so ist doch aus den Berichten der Fachpersonen eindeutig ersichtlich, dass es C.___ im jetzigen Zeitpunkt überfordern würde, Kontakte zu seinem Vater aufzunehmen. C.___ ist bereits durch die normalen Entwicklungsaufgaben, die an ein Kind in seinem Alter gestellt werden, massiv gefordert bzw. überfordert und zeigt gemäss den eng mit ihm zusammen arbeitenden Fachpersonen grosse Angst vor Erwachsenen, generell vor Männern. Die Konfrontation mit einer ihm fremden Vaterfigur würde C.___ im jetzigen Zeitpunkt zu sehr belasten und seine Entwicklung zusätzlich gefährden, sodass die Vorinstanz das Besuchsrecht zu Recht sistiert hat. Dies gilt umso mehr, als dass ohnehin mit einer baldigen Ausreise des Beschwerdeführers gerechnet werden muss und danach unklar ist, ob und wie die Kontakte zwischen Vater und Sohn weitergeführt werden könnten.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht grundsätzlich zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind.

6. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und im Gesuchsformular um die Einsetzung von Rechtsanwalt [...] als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu bewilligen, da der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Prozesskosten verfügt und das Verfahren nicht bereits zum Vornherein aussichtslos erschien. Zur Wahrung seiner Rechte war der Beschwerdeführer jedoch nicht auf die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angewiesen, nachdem er selbst im Stande war, eine umfassende Beschwerdeschrift zu verfassen und kein weiterer Schriftenwechsel mehr erforderlich war (vgl. § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Somit hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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