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Solothurn Verwaltungsgericht 25.04.2017 VWBES.2017.118

April 25, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·719 words·~4 min·4

Summary

Beistandschaft

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. April 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid vom 14. März 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für A.___ (geb. 1950) und setzte B.___, Soziale Dienste Oberer Leberberg, als Beistand ein.

2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 29. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

3. Da die Beschwerde nicht begründet war, forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2017 auf, die Beschwerde innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist zu begründen und einen Kostenvorschuss zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Für den Unterlassungsfall wurde das Nichteintreten angedroht.

4. Mit Schreiben vom 19. April 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Beschwerde gemacht, weil er weder dement noch geistig behindert sei. Er sei lediglich gesundheitlich eingeschränkt, komme aber relativ gut damit zurecht. Er legte ein Gesuchsformular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege bei, in welchem er lediglich Angaben zum Einkommen machte (AHV, Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung). Auslagen führte er keine auf und reichte auch keine Belege ein, welche seine finanziellen Verhältnisse aufzeigen würden.

II.

1. Gemäss Art. 450 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist die Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB beim zuständigen Gericht schriftlich und begründet einzureichen. In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (vgl. Daniel Steck in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 ZGB N 42).

2. Die KESB hat ihren Entscheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren aus vier Wohnungen ausgewiesen worden sei, weil er die Mietzinse nicht bezahlt habe. Nach Abklärungen im Frühjahr 2016 hatte die KESB zuerst von der Errichtung einer Beistandschaft abgesehen, da sich der Beschwerdeführer bei der Pro Senectute Hilfe geholt hatte und angab, mit der Bank bezüglich Bezahlung der Mietzinse eine Lösung suchen zu wollen. Bereits im November 2016 war es jedoch zu einer erneuten Gefährdungsmeldung seitens des neuen Vermieters gekommen, welcher angab, der Beschwerdeführer habe seit Juni noch keinen einzigen Mietzins bezahlt, weshalb das Mietverhältnis per Ende Oktober 2016 gekündigt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 2016 einen Mietzins bezahlt hatte, war ihm seitens des Vermieters und der KESB noch einmal eine Chance gegeben und von Massnahmen abgesehen worden. Da der Beschwerdeführer jedoch in der Folge entgegen seiner Beteuerungen keine weiteren Mietzinse mehr bezahlte, leitete der Vermieter das Exmissionsverfahren ein. Bei der Anhörung durch die KESB gab der Beschwerdeführer am 8. März 2017 an, keine andere Wohnmöglichkeit zu haben. Auch der Strom sei ihm inzwischen abgestellt worden. Die KESB führte aus, der Beschwerdeführer scheine aufgrund in der Person liegender Defizite nicht in der Lage zu sein, das Notwendige zu veranlassen und seinen Verpflichtungen als Mieter nachzukommen. Die daraus resultierenden Konsequenzen der Obdachlosigkeit zusammen mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers stellten einen Schutzbedarf dar. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sei notwendig und geeignet, den Beschwerdeführer in der Wahrung seiner Interessen zu unterstützen. Die Massnahme sei verhältnismässig. Eine Begleitbeistandschaft wäre nicht ausreichend.

3. Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde auf diese Begründung mit keinem Wort eingegangen. Seine Beschwerde genügt deshalb – auch wenn in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden – der Begründungspflicht nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Aufgrund des durch die Vorinstanz geschilderten Sachverhalts wäre die Beschwerde ohnehin aussichtslos und deshalb abzuweisen gewesen.

4. Auf das eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht eingetreten werden, da dieses unvollständig ausgefüllt ist und keine Belege dazu eingereicht wurden. Es wäre ohnehin wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen. Ausnahmsweise ist für das Verfahren vor Verwaltungsgericht von der Erhebung von Kosten abzusehen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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