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Solothurn Verwaltungsgericht 26.06.2017 VWBES.2017.110

June 26, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·969 words·~5 min·2

Summary

Sicherungsentzug des Führerausweises

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Sicherungsentzug des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Wegen mangelnder Fahreignung und einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch Führen eines Sachtransportanhängers unter Drogeneinflusses verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) am 26. Mai 2015 einen Sicherungsentzug des Führerausweises von A.___ auf unbestimmte Zeit.

2. Mit Verfügung vom 11. November 2015 wurde A.___ wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen. Dies unter anderem mit der Auflage, sich während der Dauer von zwei Jahren in Abständen von sechs Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inkl. Haarproben am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) zu unterziehen.

3.1 Anlässlich der ersten Kontrolluntersuchung am IRMZ im Juli 2016 wurde festgestellt, dass A.___ die ihm auferlegten Auflagen einhalte. Seine Fahreignung wurde bejaht.

3.2 Eine zweite Kontrolluntersuchung hätte im Dezember 2016 stattfinden sollen. Dieser Untersuchung hat sich A.___ bis heute nicht unterzogen.

3.3 Darauf verfügte die MFK am 19. Januar 2017 einen vorsorglichen Führerausweisentzug, welchen sie am 14. Februar 2017 bestätigte.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die MFK am 8. März 2017 namens des Bau- und Justizdepartements gegen A.___ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Für die Wiedererteilung des Führerausweises setzte sie ein positives Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haarprobe voraus.

5.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Wiedererteilung des Führerausweises. Zur Begründung führte er aus, er habe aus finanziellen Gründen die Untersuchung am IRMZ nicht wahrnehmen können. Mit seinem Lohn, welcher unter seinem Existenzminimum liege, sei er nicht in der Lage, die Auflage zu erfüllen.

5.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 5. April 2017 auf Beschwerdeabweisung.

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SVG können Ausweise und Bewilligungen entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SVG statuierte Entzugsgrund greift dann, wenn im Einzelfall mit der Bewilligungserteilung angeordnete Auflagen missachtet worden sind. Dasselbe muss gelten, wenn der Bewilligungsinhaber gegen eine Auflage verstossen hat, die zu einem späteren Zeitpunkt mit der Bewilligung verbunden worden ist (Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16 N 25).

2.2 Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis mit Verfügung vom 11. November 2015 wieder erteilt und unter anderem zur Auflage gemacht, dass er sich während der Dauer von zwei Jahren in Abständen von sechs Monaten medizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haaranalysen zu unterziehen habe.

2.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die ihm gemachten Auflagen nicht eingehalten und sich der zweiten Kontrolluntersuchung am IRMZ nicht unterzogen hat. Welche Umstände zu einer Missachtung der Auflagen führten, ist dabei irrelevant. Der Entzug des Führerausweises ist die logische Folge der Nichteinhaltung der Auflagen. Denn mit Verfügung vom 11. November 2015 ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Missachtung der Auflagen den sofortigen Entzug des Führerausweises zur Folge habe. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3.1 Wie bereits erwähnt, kann die Erteilung eines Führerausweises aus besonderen Gründen mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt. Zudem müssen die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit Hinweisen).

3.2 Drogenmissbrauch stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. Die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über die Eignung verfügt, ein Fahrzeug zu lenken. Angesichts der in der Verfügung vom 26. Mai 2015 festgestellten Drogenproblematik erscheint es verhältnismässig, wenn die Vorinstanz die Fahrerlaubnis von der Einhaltung einer kontrollierten Abstinenz abhängig macht. Es besteht keine mildere Massnahme, mit der gewährleistet werden könnte, dass der Beschwerdeführer nicht in fahruntüchtigem Zustand am Verkehr teilnimmt. Die betreffende Auflage ist daher als erforderlich zu werten. Die ihm auferlegte abstinente Lebensweise bezweckt eine nachhaltige Sicherstellung der Fahreignung. Daran vermögen die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten nichts zu ändern.

4. Der Beschwerdegegner macht geltend, auf den Führerausweis angewiesen zu sein. Seine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis kann nicht berücksichtigt werden, da die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, administrativrechtlich einzig für die Bemessung der Dauer eines Warnungsentzugs relevant ist (vgl. Art. 33 Abs. 2 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Im vorliegenden Fall wurde indes ein Sicherungsentzug verfügt.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr und den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung tragend auf CHF 500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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