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Solothurn Verwaltungsgericht 09.08.2017 VWBES.2017.102

August 9, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,692 words·~13 min·6

Summary

Anschlussgebühren

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. August 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, Stampfli Rechtsanwälte

Beschwerdeführerin

gegen

A.___

Beschwerdegegner

betreffend     Anschlussgebühren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg bewilligte mit Verfügung vom 12. Dezember 2015 A.___ den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück GB Lohn-Ammannsegg Nr. [...] unter Vorbehalt gewisser Auflagen. In der Folge wurde das Bauvorhaben realisiert.

2. Am 19. August 2016 stellte die Gemeindeverwaltung Lohn-Ammannsegg Anschlussgebühren für die Wasserversorgung von CHF 7'056.00 (zzgl. CHF 176.40 MWST) und diejenigen für die Kanalisation von CHF 10'584.00 (zzgl. CHF 846.70 MWST), total CHF 18'663.10 (inkl. MWST), in Rechnung.

3. Dagegen erhoben A.___ am 26. August 2016 Einsprache beim Gemeinderat und verlangten die Korrektur der Rechnung. Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, im Gebührenreglement stehe, dass dieses nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. Januar 2016 in Kraft trete. Der Regierungsratsbeschluss datiere vom 17. Mai 2016. Da die beiden Anschlüsse ihres Bauprojektes bereits im Februar/März 2016 in Betrieb genommen worden seien, müssten die Gebühren nach dem alten Gebührenreglement erhoben werden. Der Gemeinderat wies die Einsprache mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 ab.

4. Die in der Folge erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2016 an den Regierungsrat, welche zuständigkeitshalber an die Kantonale Schätzungskommission überwiesen wurde, wurde gutgeheissen und die Sache an die Gemeinde zur neuen Rechnungsstellung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Urteil vom 23. Februar 2017 führte die Schätzungskommission namentlich Folgendes aus: Im konkreten Fall könne das neue Reglement nicht zur Anwendung gelangen. Die Genehmigung des Reglements durch den Regierungsrat sei konstitutiv, d.h. zwingend erforderlich. Damit sei bis zur Genehmigung des neuen Reglements noch das alte gültig und anwendbar. Beim Regierungsratsbeschluss (RRB) vom 17. Mai 2016 handle es sich insofern um eine aufschiebende Bedingung, wonach das neue Reglement vor dem Erlass des RRB noch nicht wirksam sein könne.

Weiter würden Anschlussgebühren, wenn nichts anderes bestimmt sei, mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage fällig (§ 116 Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS 711.1]). Diese Inanspruchnahme erfolge mit dem Anschluss. Die beiden Anschlüsse seien nach den Angaben der Beschwerdeführer im Februar/März 2016 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei aber noch das alte Reglement in Kraft gewesen. Eine rückwirkende Anwendung des neuen Reglements sei hier nicht gerechtfertigt. Dass die Beschwerdeführer ihr Haus im Herbst 2016 bezogen hätten, könne vorliegend nicht massgeblich sein. Die Erschliessungsanlagen seien bereits vorher in Anspruch genommen worden; mit dem Bau sei unbestrittenermassen im Frühjahr 2016 begonnen worden. Es sei ohne weiteres davon auszugehen, dass schon in dieser ersten Bauphase Wasser bezogen und Abwasser in die Kanalisation geleitet worden sei.

5. Mit Beschwerde vom 14. März 2017 wandte sich die Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d. Rechtsanwalt Harald Rüfenacht, an das Verwaltungsgericht und liess beantragen, der Entscheid der Schätzungskommission vom 23. Februar 2017 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei für die einlässliche Beschwerdebegründung Frist bis 13. April 2017 anzusetzen.

6. Rechtsanwalt Harald Rüfenacht teilte dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 28. März 2017 die Niederlegung seines Mandats mit. Der in der Folge von der Beschwerdeführerin neu mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Walter Keller, bestätigte mit Beschwerdebegründung vom 20. April 2017 die im Rahmen der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und verlangte zudem, es sei der Entscheid des Gemeinderats der Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg vom 4. Oktober 2016 zu bestätigen. Zudem beantragte er, es sei festzustellen, dass das Reglement über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren der Einwohnergemeinde Lohn-Ammansegg vom 30. November 2015 am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sei.

7. Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 liessen sich die Beschwerdegegner zur Beschwerde vernehmen und schlossen auf deren Abweisung.

II.

1. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben und innert Frist begründet worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren [GBV, BGS 711.41], § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).

Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die Gemeinde Lohn-Ammannsegg ist durch den angefochtenen Entscheid, der ihren Einspracheentscheid und damit ihre Gebührenforderungen teilweise aufhebt, formell beschwert und in ihren schutzwürdigen kommunalen Interessen als Gebührengläubigerin betroffen. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin verlangt nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die förmliche Feststellung, dass das Reglement über Grundeigentümerbeiträge und – gebühren der Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg vom 30. November 2015 am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Voraussetzung eines Feststellungsbegehrens ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. An diesem fehlt es namentlich, wenn der Beschwerdeführer bereits Rechtsschutz durch ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erlangen könnte (Paul Oberhammer, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 88 ZPO N 9/17). Ein Feststellungsinteresse ist in der streitigen Angelegenheit nicht ersichtlich, da die Beschwerdeführerin ein Gestaltungsurteil erwirken kann und ein entsprechendes Gestaltungsbegehren gestellt hat. Auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

3. Anschlussgebühren dienen dazu, die Kosten der Erstellung der Infrastrukturanlagen (inkl. Amortisation und angemessene Reserven) zu decken, an welche die Liegenschaft angeschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_153/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4 und 5.2). Sie sind aufgrund ihrer Funktion einmalige Abgaben (taxes uniques). Der einmal erfolgte Anschluss besteht zwar fort, doch werden die Gebühren für den Anschluss an das Kanalisationssystem und nicht für den Fortbestand des Anschlusses erhoben (vgl. BGE 103 Ia 26 E. 3 S. 30). Da Anschlussgebühren somit an die Anschlussgewährung anknüpfen, erscheint der Abgabetatbestand als zeitlich abgeschlossener Vorgang. Das hat zur Folge, dass sich die Erhebung dieser Abgaben grundsätzlich nach den im Zeitpunkt des Anschlusses geltenden Vorschriften richtet (BGE 102 Ia 69 E. 3 Ingress S. 73 mit Hinweisen). Dagegen stellt es eine - nur in engen Grenzen zulässige - Rückwirkung dar, wenn Anschlussgebühren aufgrund von Vorschriften verfügt werden, die erst nach dem erfolgten Anschluss in Kraft treten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_341/2009 vom 17. Mai 2010, E. 5.1)

4. Die kantonale gesetzliche Grundlage für die Anschlussgebühren findet sich in den §§ 109 ff. PBG und in den §§ 28 ff. Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (GBV; BGS 711.41). Die Anschlussgebühren dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen, daneben nach solothurnischem Recht auch für die Finanzierung der nicht durch Beiträge gedeckten Erstellungskosten (§ 28 Abs. 3 GBV), da Beiträge nur bei erstmaliger Neuerschliessung eines Gebiets erhoben werden dürfen (§ 108 PBG, § 5 Abs. 3 GBV).

Gebührenpflichtig sind nach § 28 Abs. 1 GBV die Grundeigentümer. Fällig werden die Anschlussgebühren, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage (§ 116 Abs. 3 PBG), und zwar 30 Tage nach Zustellung der Rechnung, welche erst nach Inanspruchnahme erfolgen darf (§ 30 Abs. 1 GBV). Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes im Zeitpunkt des Anschlusses (§ 30 Abs. 3 GBV).

Nach § 29 GBV erhebt die Gemeinde für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen einmalige Anschlussgebühren, die auf der Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude berechnet wird, sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst. Die Ansätze sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen. Bei nachgewiesenen besonderen baulichen Massnahmen im energetischen oder umwelttechnischen Bereich hat der Grundeigentümer für den darauf entfallenden Anteil des massgebenden Berechnungswertes keine Anschlussgebühren zu entrichten. Führt die Bemessung der Gebühren auf der Grundlage von § 29 GBV im Einzelfall zu offensichtlich unangemessenen Beträgen, weicht insbesondere die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde ab, so hat nach § 31 GBV der Gemeinderat die Gebühr ausnahmsweise zu ermässigen.

5. Umstritten ist zwischen den Parteien einzig die Frage, ob für die Erhebung der Anschlussgebühren für die Kanalisation und die Wasserversorgung § 12 und § 17 des Reglements über Grundeigentümerbeiträge und – gebühren (nachfolgend Reglement genannt) in seiner früheren Fassung vom 29. November 2010 oder aber in ihrer am 30. November 2015 teilrevidierten und auf den 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen Version anzuwenden sind.

5.1 Nach dem früher geltenden Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren der Gemeinde Lohn-Ammannsegg in der Fassung vom 29. November 2010 (in Kraft bis 31. Dezember 2015) bemassen sich die Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser nach der Fläche des zu überbauenden Grundstückes. Die Ansätze betrugen CHF 5.75/m2 bei der Kanalisation und CHF 1.45/m2 beim Wasser, wobei diese Ansätze auf dem Zürcher Baukostenindex basierten und jährlich dem jeweiligen Indexstand angepasst wurden. Nach der Neuregelung bemisst sich die Höhe der Anschlussgebühr für Abwasser und Wasser nach der zonengewichteten Fläche (ZGF), wobei der Gewichtungsfaktor für die Wohnzone W2 0.35 beträgt. Gemäss Anhang 2 zum Reglement beläuft sich die Anschlussgebühr für die Wasserversorgung auf CHF 40.00/m2 ZGF und auf CHF 60.00/m2 für das Schmutzwasser.

5.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass ihr Beitragsreglement am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sei und nicht erst mit dem Datum der regierungsrätlichen Genehmigung. Die Genehmigung durch den Regierungsrat am 17. Mai 2016 wirke zwar konstitutiv, werde in der Lehre aber bloss als «vollzugsaufschiebende Bedingung» qualifiziert. Die Beschwerdeführerin hält zudem dafür, dass der angefochtene Entscheid die Gemeindeautonomie verletze. Im Rahmen ihrer Rechtsetzungskompetenz sei sie auch befugt gewesen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements autonom festzulegen. Diese Regelungsfreiheit werde vom angefochtenen Entscheid missachtet. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, ausschlaggebend für die «Inanspruchnahme» sei der Zeitpunkt, in welchem die zonenkonforme Nutzung des betreffenden Neubaus möglich werde bzw. ihren Anfang nehme, ergo die Bauabnahme bzw. (im Falle eines Wohnhauses) der Einzug der Bewohner. Die Beschwerdegegner hätten ihre neuerstellte Liegenschaft ca. anfangs Oktober 2016 bezogen. In diesem Moment habe die Inanspruchnahme der Erschliessungsanlagen begonnen, womit die Fälligkeit der Anschlussgebühren eingetreten sei.

Die Beschwerdegegner haben vor der Kantonalen Schätzungskommission vorgebracht, mit der Fertigstellung des Anschlusses sei der Tatbestand der Inbetriebnahme erfüllt und nicht erst mit dem Einzug oder der Anmeldung im Einwohnerregister. Es liege in der Natur der Sache, dass bereits während der Bauphase Wasser bezogen worden und Abwasser in die Kanalisation gelangt sei. Vor Verwaltungsgericht machen sie wiederum geltend, es handle sich um eine unzulässige rückwirkende Anwendung des (neuen) Reglements der Gemeinde. Die Anschlüsse an die Kanalisation und an die Wasserversorgung seien bereits in der ersten Bauphase, also lange vor dem Entscheid des Regierungsrates, realisiert und benutzt worden.

5.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln des Verwaltungsrechts gilt ein Erlass ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, dessen Zeitpunkt im Erlass selber festgesetzt wird. Er gilt für Vorgänge, die sich zur Zeit seiner Geltung abspielen. Die unverzügliche und ungeteilte Inkraftsetzung neuer Erlasse bildet den Normalfall (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allg. Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 258 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allg. Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 8 ff.). Eine (echte) Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie ausdrücklich angeordnet, zeitlich mässig und durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirkt und nicht in wohlerworbene Rechte eingreift (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 266 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,

§ 24 Rz. 23 ff.).

Nach solothurnischem Recht sind die von der Gesetzgebung vorgeschriebenen rechtsetzenden Gemeindereglemente nur gültig, wenn sie vom Departement, dessen Sachgebiet sie betreffen, genehmigt worden sind, wobei abweichende gesetzliche Regelungen vorbehalten bleiben (§ 209 Gemeindegesetz [GG, BGS 131.1]). § 118 PBG bestimmt, dass für Reglemente der Gemeinden im Bereich der Grundeigentümerbeiträge und -gebühren der Regierungsrat Genehmigungsbehörde ist. Die Genehmigung ist konstitutiv (z.B. SOG 2008 Nr. 16, SOG 1978 Nr. 31). Mit den Beschwerdegegnern ist daher davon auszugehen, dass das geänderte Reglement erst per Datum des Genehmigungsentscheides vom 17. Mai 2016 in Kraft getreten ist.

Ob mit dem im Erlass selber bestimmten Inkrafttreten per 1. Januar 2016 überhaupt eine echte Rückwirkung vorliegt, da der Anschluss ja weiterdauert (verneint z.B. für Kanalisationsanschlüsse von Imboden/Rhinow, Ergänzungsband Krähenmann, Basel 1990, Nr. 16 B III e mit Hinweisen), und ob deren Voraussetzungen vorlägen, kann jedoch offen bleiben, wenn der Zeitpunkt des Anschlusses nach der regierungsrätlichen Genehmigung vom 17. Mai 2016 erfolgte.

5.4 Der Zeitpunkt des Anschlusses, auf welchen es nach der solothurnischen Gesetzgebung ankommt (oben Erw. 2) ist im Gesetz bzw. in der GBV nicht explizit definiert. Immerhin macht bereits das Gesetz in § 116 Abs. 3 PBG klar, dass die Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage von entscheidender Bedeutung ist. Aus der ergänzenden GBV geht das noch deutlicher hervor. Die Gebührenverfügung bzw. die Rechnung für die Anschlussgebühr darf nicht vor der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage erfolgen (§ 30 Abs. 1 GBV).

Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass es für den Zeitpunkt des Anschlusses auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme ankommt. Dies entspricht auch der Lehre und langjähriger Praxis (vgl. z.B. SOG 2011 Nr. 21). Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren sind geschuldet, wenn der Anschluss an die Kanalisation erfolgt und deren Benutzung möglich ist (so schon Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Auflage 1990, Nr. 110 B VII). Die Gebührenpflicht entsteht «erst mit der tatsächlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme, d.h. mit dem Kanalisationsanschluss bzw., wenn dieser vorgängig erstellt wird, mit der späteren Erstellung des Gebäudes» (Imboden/Rhinow, a.a.O., 5. Aufl. 1976, mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner kann es also nicht auf den Zeitpunkt ankommen, in welchem vor oder zu Beginn der Erstellung des Gebäudes (vorweg) die Leitungen gebaut und mit dem Gemeindeleitungsnetz verbunden werden. Allein damit ist noch keine Inanspruchnahme dieser Anlagen möglich. Notwendig ist vielmehr die Verbindung des anzuschliessenden Gebäudes und dessen Fertigstellung mindestens bis zu einem Ausmass, in welchem die Erschliessungsanlagen vom Gebäude aus tatsächlich benutzt werden können, was in aller Regel mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die Nutzer zusammenfallen dürfte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2016.8 vom 7. März 2017, E. 4.3).

Die Beschwerdegegner behaupten, es sei für die Inanspruchnahme auf den Zeitraum Februar/März 2016, in welchem die beiden Anschlüsse erstellt und an die kommunale Kanalisation und an das Netz der Wasserversorgung Lohn-Ammannsegg angeschlossen worden sein sollen, abzustellen. Die allfällige Ableitung von Baustellenabwasser in die Kanalisation und der Bezug von Bauwasser kann gemäss Wortlaut der Verordnung nicht entscheidender Zeitpunkt für die Fälligkeit der Anschlussgebühr sein. Ob der Zeitpunkt der Montage der Wasseruhr am 7. Oktober 2016, die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle per 1. Oktober 2016 oder das noch weiter zurückliegende Datum der Bauabnahme massgebend ist, kann offen gelassen werden. Jedenfalls erfolgte der Zeitpunkt des Anschlusses nach dem 17. Mai 2016 und damit unter der Herrschaft des genehmigten neuen Gemeinderechts. Eine unzulässige Rückwirkung kann also schon wegen des Zeitpunkts des Anschlusses nicht vorliegen.

6. Die Beschwerde der Gemeinde erweist sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Schätzungskommission vom 23. Februar 2017 ist entsprechend aufzuheben.

Hebt die Verwaltungsgerichtsbehörde den Entscheid auf, entscheidet sie in der Regel selber in der Sache (§ 72 Abs. 1 VRG). Demnach ist der Gemeinderatsbeschluss der Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg zu bestätigen.

7.1 Ausgangsgemäss erscheint die Beschwerdeführerin überwiegend obsiegend, weshalb die Verfahrenskosten der Vorinstanz (CHF 1'000.00) sowie diejenigen vor Verwaltungsgericht (CHF 1'500.00) je zur Hälfte vom Kanton Solothurn und den privaten Beschwerdegegnern zu bezahlen sind (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

7.2 Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Eine Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als 10‘000 Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteile des Bundesgerichts 1P.651/2004 vom 17. Januar 2004, E. 6 und 1P.297/2002 vom 26. November 2002, E. 6). Eine solche Ausnahme liegt vor, weshalb der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche hälftig vom Kanton Solothurn und den Beschwerdegegnern zu tragen ist.

Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin ist entsprechend der von Rechtsanwalt Walter Keller am 7. August 2017 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'387.90 (4.99 Std. à CHF 250.00 nebst CHF 37.60 Auslagen und CHF 102.80 MWST) festzusetzen. Die Parteientschädigung ist je zur Hälfte vom Kanton Solothurn und den Beschwerdegegnern zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird: Das Urteil der Schätzungskommission vom 23. Februar 2017 (SKGEB.2016.7) wird aufgehoben und der Gemeinderatsbeschluss der Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg vom 4. Oktober 2016 wird bestätigt.

2.    Die Beschwerdegegner A.___ haben an die Kosten vor der Schätzungskommission CHF 500.00 und an die Kosten vor Verwaltungsgericht CHF 750.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten vor beiden Instanzen trägt der Kanton Solothurn.

3.    Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung von CHF 1'387.90 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen, welche hälftig, also je zu CHF 693.95 von den Beschwerdegegnern und vom Kanton Solothurn zu tragen ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_752/2017 vom 14. September 2017 bestätigt.

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