Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. September 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Boris Banga,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Genehmigung Bericht und Rechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Für B.___ bestand seit 11. Dezember 2003 eine altrechtliche Beiratschaft. Seit dem 21. Oktober 2009 ist C.___ mit der Mandatsführung beauftragt. B.___ ist am 3. Januar 2014 verstorben. Am 16. Mai 2014 reichte die Beirätin den periodischen Bericht mit Rechnung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 sowie am 21. Juli 2014 den Schlussbericht und die Schlussrechnung ein. Die Rechnungen wurden revidiert und zur Abnahme empfohlen. Aus der Vermögenslosigkeitsbescheinigung vom 29. Januar 2014 geht A.___ als gesetzliche Erbin hervor.
2. Mit Entscheid vom 4. Februar 2016 erklärte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn die Beiratschaft als mit dem Tod erloschen, genehmigte die beiden Rechnungen und Berichte, entliess die Beirätin aus ihrem Amt und erteilte ihr die Entlastung nach Art. 425 Abs. 4 ZGB. Es wurde auf die Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 ZGB hingewiesen. Die Mandatsträgerentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 3. Januar 2014 wurde auf CHF 1‘800.00 festgesetzt und die Erbin ersucht, die Zahlung an die Beiständin bzw. an deren Arbeitgeber zu veranlassen. Auf die Mandatsträgerentschädigung für die Periode davor wurde verzichtet. Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 500.00 festgesetzt zu Lasten des Klientenvermögens bzw. der Erben zu Lasten des Nachlasses.
3. Die am 23. Februar 2016 an die Erbin A.___ geschickte Gebührenrechnung über den Betrag von CHF 500.00 schickte diese zurück mit dem Vermerk, dass seit 2012 noch ein Verfahren offen sei und ihr Bruder die Beirätin nie akzeptiert habe. Dieses Schreiben sandte die KESB als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter.
4. Am 9. März 2016 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 4. Februar 2016, unter Ausnahme von Ziffer 3.1, beantragen sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Die ehemalige Beirätin verzichtete am 23. März 2016 auf eine Stellungnahme, da sie in den Jahren 2005 bis 2008 noch nicht als Beirätin eingesetzt gewesen sei.
6. Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 12. April 2016 die Abweisung der Beschwerde.
7. Am 15. April 2016 liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, was mit Verfügung vom 19. April 2016 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.
8. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren gestellten Rechtsbegehren festhalten.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 410 Abs. 1 und Art. 411 Abs. 1 ZGB führt die Beistandsperson Rechnung und erstellt einen Bericht über die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtigung. Sie prüft den Bericht und verlangt wenn nötig dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 ZGB). Endet das Amt, so erstattet die Beistandsperson der KESB den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die KESB prüft und genehmigt diese auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen. Bei Tod der verbeiständeten Person werden Schlussbericht und Schlussrechnung den Erben zugestellt und sie werden auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hingewiesen. Die KESB hat zudem mitzuteilen, ob sie die Beistandsperson entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat (Art. 425 ZGB).
2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid erklärte die KESB die Beistandschaft als mit dem Tod erloschen (Ziff. 3.1), genehmigte die Berichte und Rechnungen für die Berichtsperioden vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 und vom 1. Januar 2013 bis zum Todestag am 3. Januar 2014 (Ziff. 3.2), entliess die Beirätin aus ihrem Amt und erteilte ihr die Entlastung (Ziff. 3.3), wies auf die Verantwortlichkeit hin (Ziff. 3.4), setzte eine Mandatsträgerentschädigung für die letzte Berichtsperiode fest (Ziff. 3.5) und setzte die Verfahrenskosten fest (Ziff. 3.6).
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt die Aufhebung der Ziffern 3.2 bis 3.6 beantragen mit folgender Begründung:
Im Jahr 2012 habe das Oberamt Region Solothurn festgestellt, dass in den Jahren 2005 bis 2008 zwar eine Buchhaltung geführt worden sei, jedoch nachvollziehbare Abschlüsse, eine saubere Revision, der Beschluss der Vormundschaftsbehörde, dessen korrekte Eröffnung an die Betroffenen etc. fehlten. Während dieser Zeit seien Vermögenswerte dazugekommen, die vorher nicht angegeben worden seien. Während dieser Zeit sei keine der Beirätinnen formell aus dem Amt entlassen oder entlastet worden. Der Vormundschaftsbehörde sei die Weisung erteilt worden, Beschluss zu fassen, ob die Beirätin oder ein Prozessbeistand Verantwortlichkeitsansprüche verfolgen müsse oder nicht. Die Vormundschaftsbehörde habe am 30. August 2012 entschieden, dass die Buchhaltungen der Jahre 2005 bis 2008 nicht geprüft und deshalb auch nicht genehmigt werden könnten. Auf die Weisung, die Verantwortlichkeit zu prüfen, sei nicht eingegangen worden.
Am 13. Februar 2015 habe der unterzeichnende Rechtsanwalt bei der KESB den Antrag gestellt, es seien hinsichtlich sämtlicher Bankkonten und Steuerakten alle Unterlagen einzuholen und für die Jahre 2005 bis 2008 jeweils die Jahresrechnungen zu erstellen, sowie diese zur Einsicht und Stellungnahme zu übermitteln. Die KESB habe sich in der Folge mit Brief vom 17. November 2015 zum «Nichthandeln» bekannt. Indem die KESB in ihrem Entscheid die Altlasten gar nicht erwähnt habe, habe sie eine Rechtsverweigerung begangen.
Der angefochtene Entscheid gehe auf die Altlasten nicht ein, weshalb auch nicht geprüft werden könne, ob die vorgelegte Schlussrechnung überhaupt stimmen könne. Die Vorinstanz sei untätig geblieben, obwohl sie um die Versäumnisse gewusst habe. Durch das Nichthandeln der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu beurteilen, ob wirklich ein Schaden entstanden sei und wenn ja, wie hoch dieser sei. Die Beschwerdeführerin müsse mit den massgeblichen Unterlagen bedient werden, um ihre Ansprüche beurteilen und allenfalls durchsetzen zu können.
Eine fortlaufende Rechnung und Geschäftsführung könne nie richtig und vollständig sein, wenn zugegebener- und erwiesenermassen Löcher bestünden, unrichtige oder gar Falschbuchungen gemacht worden seien und – zumindest die Vorgängerbehörden – massiv überfordert gewesen seien. Eine falsche Rechnung könne nie zu einer richtigen mutieren, selbst wenn neu künstliche Anfangszahlen aus dem Zylinder gezaubert würden.
Ein gesetzeswidriges Nichthandeln einer Behörde könne durch eine fehlende Anfechtung der an und für sich nichtigen Verfügung (Entscheid der Sozialkommission vom 30. August 2012) nicht geheilt werden.
Nicht gehört werden könne die Behauptung der Vorinstanz, sie könne solche fehlende Rechnungen nicht herstellen und ebenso nicht die Meinung, diese Arbeit sei durch die Beschwerdeführerin zu erledigen. Die heutige KESB sei die vollumfängliche Nachfolgerin der damaligen Vormundschaftsbehörde und habe für deren Unterlassungen einzustehen. Es gehe einzig darum, fehlende Unterlagen zu beschaffen, um überhaupt eine Basis für allfällige Verantwortlichkeiten zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe dies ohne Rücksicht auf Aufwand und Kosten zu erledigen.
2.4 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, mit der Beschwerde werde mit keinem Wort darauf eingegangen, weshalb die Ziffern 3.2 bis 3.6 des angefochtenen Entscheids aufgehoben werden müssten. Die Berichte und Rechnungen für die Zeit ab 2011 seien zurecht genehmigt worden. Trotz der fehlenden Berichte und Rechnungen für die Zeit zwischen 2005 und 2008 könne sehr wohl nachgeprüft werden, ob die aktuellen Rechnungen stimmten. Die erhobene Verfahrensgebühr stütze sich zudem auf eine klare gesetzliche Grundlage.
Soweit die Beschwerdeführerin ihr Rechtsverweigerung vorwerfe, weil sie die Rechnungsperioden 2005 bis 2008 nicht untersuche, sei darüber bereits am 30. August 2012 durch die Sozialkommission der Sozialregion [...] rechtskräftig entschieden worden, indem diese festgestellt habe, dass die Mündelbuchhaltungen 2005 bis 2008 weder geprüft noch genehmigt werden könnten, da die Unterlagen und Belege dazu nur teilweise vorhanden seien. Selbst wenn noch nicht rechtskräftig darüber entschieden worden wäre, würde es wohl auch der KESB nicht gelingen, ordnungsgemässe Rechnungen nach allen Regeln der Kunst herzustellen, nachdem dies weder der Sozialkommission noch dem Oberamt möglich gewesen sei.
Als alleinige Erbin könne die Beschwerdeführerin das, was sie von der KESB verlange, selbst tun. Sie könne hinsichtlich sämtlicher Bankkonti und Steuerakten alle Unterlagen beschaffen und gestützt darauf prüfen, ob Gründe für eine Verantwortlichkeitsklage gegeben seien. Es treffe zu, dass die Sozialkommission nicht auf die Weisung des Oberamts eingegangen sei, wonach darüber Beschluss zu fassen sei, ob die Beirätin oder ein Prozessbeistand Verantwortlichkeitsansprüche verfolgen müsse oder nicht. Nach dem Tod der verbeiräteten Person könne die Beirätin nicht mehr für diese handeln, sondern nur noch die Erbin könne prüfen, ob Verantwortlichkeitsansprüche bestünden und ob sie diese geltend machen wolle. Soweit die vormaligen Beirätinnen nicht formell aus ihrem Amt entlassen worden seien, habe deren Amt spätestens mit dem Tod der verbeiräteten Person geendet.
Die Beschwerdeführerin habe bereits im Mai 2014 einmal Einsicht in sämtliche Akten erhalten und die KESB sei gerne bereit, ihr erneut Einsicht in diese zu geben.
2.5 Ausgangspunkt der Rechnungsablage des Beistands bildet das Inventar bzw. die in der letzten Periode genehmigte Rechnung. Die Rechnung hat Aufschluss zu geben über alle Einnahmen und Ausgaben, über Kapitalveränderungen, allfällige getrennt geführte Liegenschaftsverwaltungen und Geschäftsbuchhaltungen sowie über allenfalls im Ausland liegendes Vermögen. Die Beistandsperson hat anhand von Originalbelegen den Nachweis zu erbringen, dass die Bewirtschaftung des Vermögens im Interesse der verbeiständeten Person erfolgt ist. Neben formalen buchhalterischen Aspekten ist namentlich auch entscheidend, ob alle vermögensrelevanten Rechtsansprüche geltend gemacht wurden und für allfällig im Raum stehende Forderungen gegen die verbeiständete Person die nötigen Rückstellungen vorgenommen wurden. Die vorgelegte Rechnung muss sich an buchhalterischen Standards orientieren, d.h. mindestens ordentlich, übersichtlich und vollständig sein (Kurt Affolter in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 410 ZGB N 5, 6, 13). Im Rechenschaftsbericht hat der Beistand Einblick zu geben in die Situation der verbeiständeten Person, aber auch in seine Arbeitsweise und seine Aktionsfelder und er hat Aufschluss über den erbrachten Aufwand und die erzielten Ergebnisse zu geben (Kurt Affolter/Regula Gerber Jenni, a.a.O., Art. 411 ZGB N 2). Aufgabe der KESB ist es, den Beistand generell in seiner Auftragserfüllung zu beaufsichtigen und dabei periodisch Bericht und Rechnung über die Amtsführung einzufordern und diese zu überprüfen auf die Übereinstimmung mit dem erteilten Auftrag wie den erteilten Kompetenzen, auf die sorgfältige Vertretung und Verwaltung sowie auf die Wahrnehmung der persönlichen Betreuung. Die KESB hat die Rechnung auf die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu ist die Kassarechnung anhand der eingereichten Belege lückenlos zu überprüfen, ebenso die Ausweise über die Vermögensbestände. In materieller Hinsicht hat die KESB die Angemessenheit der Verwaltung zu beurteilen und die Übereinstimmung mit den Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung über die Anlage von Vermögen nachzuprüfen. Sind der periodische Bericht und die Rechnung geprüft, so hat die KESB diese zu genehmigen, ihnen die Genehmigung zu verweigern oder sie nur teilweise zu genehmigen. Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck, dass sie die Rechnungsführung, die Vertretung und Verwaltung und die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig befindet (Urs Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 1, 7, 11). Der Schlussbericht am Ende des Mandats hat keine Steuerungswirkung mehr, sondern dient einzig zur Information. Die Schlussrechnung ist nach denselben Grundsätzen wie die periodische Rechnungsstellung abzulegen (Kurt Affolter/Urs Vogel, a.a.O., Art. 425 ZGB N 21, 32).
2.6 Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, weshalb die Berichte und Rechnungen für die Zeitperioden vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 und vom 1. Januar 2013 bis zum 3. Januar 2014 nicht genehmigt werden könnten. Ausgangspunkt für die vorliegend zu genehmigenden Rechnungen bildet die in der Vorperiode durch Entscheid der Vormundschaftsbehörde der Sozialregion [...] vom 24. Mai 2012 genehmigte Rechnung. Es spielt deshalb für die Genehmigung der aktuellen Rechnungen keine Rolle, wenn in früheren Perioden allfällige Fehler begangen worden sein sollten. Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck, dass sie die Rechnungsführung, die Vertretung und Verwaltung und die Betreuung durch den Beistand «für die entsprechende Periode» als richtig befindet. Es sind keine Gründe ersichtlich und die Beschwerdeführerin bringt auch keine vor, weshalb die aktuellen Rechnungen und Berichte nicht genehmigt werden und der Beirätin nicht die Entlastung erteilt werden könnte. Allfällige Verantwortlichkeitsansprüche werden durch diese Genehmigung nicht berührt.
Auf die der Beirätin zugesprochene Mandatsträgerentschädigung geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gar nicht ein und diese liegt im Gebührenrahmen, welcher durch § 88 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11; vormals § 35sexies GT) vorgegeben ist. Es bestehen deshalb auch keine Gründe den Entscheid im Hinblick auf die zugesprochene Mandatsträgerentschädigung aufzuheben.
Die Beschwerde gegen die erhobene Verfahrensgebühr von CHF 500.00 begründet die Beschwerdeführerin zum einen damit, dass seit 2012 noch ein Verfahren offen sei und in der durch den Rechtsvertreter eingereichten Beschwerde durch die Unrichtigkeit des restlichen Entscheids. § 87 lit. d GT sieht für die Prüfung und Genehmigung der Rechnung bei Beistandschaften, Vormundschaften und anderen Vermögensverwaltungen sowie -kontrollen einen Gebührenrahmen von CHF 500.00 bis 5‘000.00 vor, womit vorliegend die geringstmögliche Gebühr überhaupt festgelegt worden ist. Nachdem der restliche Entscheid nicht zu beanstanden war, ist es auch die dafür erhobene Gebühr nicht. Entgegen der Vorbringen ist auch kein Verfahren mehr hängig, welche der Gebührenerhebung entgegenstehen könnte.
2.7 Die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Region Solothurn vom 4. Februar 2016 erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung geltend macht, indem auf ihren Antrag vom 13. Februar 2015, mit welchem sie geltend gemacht habe, es seien hinsichtlich sämtlicher Bankkonten und Steuerakten alle Unterlagen einzuholen und für die Jahre 2005 bis 2008 jeweils die Jahresrechnungen zu erstellen, durch die KESB nicht eingegangen worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die KESB erklärte mit Schreiben vom 17. November 2015, sie könne diesem Antrag nicht entsprechen, da über diese Jahresrechnungen bereits rechtskräftig entschieden worden sei, indem die Sozialregion [...] am 30. August 2012 entschieden habe, diese Rechnungen nicht zu genehmigen. Zwar erliess die KESB über diesen Antrag keinen formellen Entscheid, doch beantwortete sie den Antrag eindeutig, weshalb keine Rechtsverweigerung vorliegt und heute darauf nicht mehr zurückzukommen ist. War die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin mit dieser Antwort nicht einverstanden, so hätte sie sich nach Treu und Glauben verhalten und innerhalb nützlicher Frist eine anfechtbare Verfügung verlangen oder sich zumindest nach der Bedeutung des Schreibens erkundigen müssen (vgl. SOG 2015 Nr. 32).
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann