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Solothurn Verwaltungsgericht 14.11.2016 VWBES.2016.70

November 14, 2016·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,892 words·~14 min·2

Summary

Beistandschaftshonorar

Full text

Verwaltungsgericht    

Urteil vom 14. November 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli  

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Corinne Saner,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Beistandschaftshonorar

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ ist Beistand von B.___ und deren Ehemann C.___.

2. Mit Entscheid vom 21. Januar 2016 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein Bericht und Rechnung des Beistands für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2013 und setzte die Mandatsträgerentschädigung für die Führung beider Mandate zusammen auf CHF 19‘973.85 fest (Ziffer 3.3). Der Beistand wurde angewiesen, die zu viel bezogene Mandatsträgerentschädigung von CHF 22‘500.00 auf das Konto der betroffenen Person zu überweisen.

3. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2016 gelangte der Beistand, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner, an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der Ziffern 3.3 und 3.4 des angefochtenen Entscheids sowie um Festsetzung der Mandatsträgerentschädigung auf CHF 42‘473.85, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2016 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

5. Am 8. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen einreichen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Vorliegend geht es um die Mandatsentschädigung für die Zeitperiode vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013. Innerhalb dieser Zeitperiode hat sich die Gesetzeslage verändert.

2.1 Bis zum 31. Dezember 2012 galt folgende Regelung: Laut aArt. 416 ZGB hat der Vormund Anspruch auf eine Entschädigung, die aus dem Vermögen des Bevormundeten entrichtet und von der Vormundschaftsbehörde für jede Rechnungsperiode nach der Mühe, die die Verwaltung verursacht, und nach dem Ertrag des Vermögens festgesetzt wird.

Gemäss a§ 143 Abs. 1 EG ZGB beträgt die Entschädigung des Vormundes für die Betreuung und die Einkommens- und Vermögensverwaltung 5 % der von ihm eingenommenen Brutto-Vermögenserträgnisse, mindestens aber einen vom Departement festgelegten Betrag. Für besondere oder ausserordentliche Bemühungen kann in Absprache mit der Vormundschaftsbehörde eine zusätzliche Vergütung geltend gemacht werden (Abs. 2). Ausserdem hat der Vormund Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen (Abs. 3). Die Kosten gehen zulasten des Mündelvermögens oder, wenn keines vorhanden ist, zulasten der Einwohnergemeinde (Abs. 4).

2.2 Seit 1. Januar 2013 gilt folgende Regelung: Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).

Laut § 119 EG ZGB hat die von der Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120 EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif.

Nach a§ 35sexies des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) (entspricht dem heutigen § 88 GT) beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Absatz 2 regelt die Entschädigung der notwendigen Auslagen. Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. Absatz 4 regelt die Entschädigung für Anwälte, Treuhänder oder gleichwertig ausgebildete Personen, welche ein entsprechendes Mandat wahrnehmen.

Die Botschaft des Regierungsrats vom 30. August 2011 zu diesem Paragraphen enthält keine weiter ausführenden Angaben zur Regelung für private Mandatsträger mit anerkannter Fachausbildung.

2.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Schlusstitel zum ZGB gilt für den Erwachsenenschutz das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten ist. Somit sind auf die Rechnungsperiode vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 die altrechtlichen Bestimmungen und für die Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 die neurechtlichen Bestimmungen anzuwenden (vgl. Natascia Nussberger: Umsetzung des neuen Erwachsenenschutzrechts – Übergangsbestimmungen, in ZKE 2012/4 S. 272 f.; gleich auch Ruth Reusser: Vom alten zum neuen Erwachsenenschutzrecht: Das intertemporale Recht, in ZKE 2012/12 S. 1735; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Schlusstitel zum ZGB).

2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1, 5A_319/2008 E. 4.1, BGE 116 II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften, und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Setzt der von der Erwachsenenschutzbehörde erteilte Auftrag hingegen keine besonderen Berufskenntnisse voraus, so ist es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, die Höhe der Entschädigung vom Beruf des Beistandes abhängig zu machen. Könnte bspw. eine einfache Vermögensverwaltung ohne weiteres auch von einem Laien besorgt werden, so hat der Treuhänder oder Banker, der als Beistand eingesetzt wird, nicht Anspruch auf ein Entgelt gemäss den in der betreffenden Sparte massgebenden Ansätzen. Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen des Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistandes gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Der Kanton hat bei der Festlegung von Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen im Rahmen der vom Bundesgericht entwickelten Vorgaben. Es ist auf jeden Fall nicht Ziel des neuen Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu einem freien Beruf zu machen, aus dem eine Person leben kann. Vielmehr ist neben treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen. Sind dem Beistand hohe Entschädigungen zu bezahlen, so könnte dies dazu führen, dass von einer Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde abgesehen wird und die Angehörigen einer hilfsbedürftigen Person sich zu deren Nachteil irgendwie «durchwursteln» (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 404 ZGB N 18 ff.).

3.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er sei ausgebildeter Sozialarbeiter und sei mit Ernennungsakten vom 12. Juli 2012 durch die Vormundschaftsbehörde [...] als Beistand von B.___ und C.___ ernannt worden. Er habe Bericht und Rechnung sowie die detaillierte Zeit- und Spesenabrechnung betreffend die beiden Mandate dem Zweckverband der Sozialregion [...] eingereicht. Aus dem Bericht gehe hervor, dass das Honorar des Beistandes in Absprache mit der Sozialregion direkt den beiden Verbeiständeten belastet werden sollte. Vereinbart worden sei eine Entschädigung von CHF 99.00 pro Stunde. Der Beschwerdeführer habe für die Führung beider Mandate für den Zeitraum von Juli 2012 bis Dezember 2013 insgesamt eine Entschädigung von CHF 42‘473.85 geltend gemacht. Der Zweckverband der Sozialregion habe der KESB eine Reduzierung der geltend gemachten Entschädigung auf CHF 19‘973.85, verbunden mit einer Rückleistungspflicht des Beschwerdeführers im Umfang von CHF 22‘500.00, beantragt, was diese ohne nähere Begründung gutgeheissen habe. Die KESB habe für die ganze Zeitperiode die neuen Bestimmungen herangezogen, obschon diese erst ab dem 1. Januar 2013 gelten würden. Zudem habe sie die Pauschalen nach § 35sexies Abs. 1 GT angewendet. Private Mandatsträger, welche über eine anerkannte Fachausbildung verfügten, welche für die Mandatsführung unverzichtbar sei, erhielten jedoch eine Entschädigung von CHF 100.00 pro Stunde, wenn dieser Stundenansatz gerechtfertigt erscheine. Das vorliegende Mandat sei unter verschiedensten Aspekten komplex gewesen, weshalb der Beschwerdeführer als ausgebildeter Sozialarbeiter dafür eingesetzt worden sei und dieses nicht durch die Angestellten des Zweckverbands der Sozialregion selbst geführt worden sei. So hätten beispielsweise Selbstanzeigen bei der Steuerbehörde wegen steuerlich nicht deklarierter finanzieller Mittel gemacht werden müssen, wozu der Beschwerdeführer mit sehr hohem administrativem Aufwand für alle Transaktionen Belege über den Zeitraum der letzten zehn Jahre habe besorgen müssen. Zudem habe die Wohnsituation des Ehepaars neu organisiert und die medizinische Betreuung von B.___, welche auf eine Beinprothese und ein Hörgerät angewiesen sei, sichergestellt werden müssen. Auch seien Verhandlungen mit der Ausgleichskasse erforderlich gewesen, welche den Anspruch auf Hilflosenentschädigung abgelehnt habe. Es rechtfertige sich deshalb eine Entschädigung nach § 35sexies Abs. 3 GT zu einem Stundenansatz von CHF 100.00. Wie dies anfänglich bei der Übernahme der beiden Mandate vereinbart worden sei, sei die beantragte Entschädigung dem Ehepaar bereits direkt belastet worden. Es sei unklar, weshalb der Zweckverband der Sozialregion nun plötzlich entgegen der getroffenen Vereinbarung eine Reduktion der Entschädigung beantrage und weshalb die KESB dies bewillige.

3.2 Die KESB brachte dagegen vor, hätte man die altrechtliche Regelung für die sechs Monate, welche im Jahr 2012 liegen, herangezogen, hätte der Beschwerdeführer dafür lediglich eine Entschädigung von CHF 1‘671.90 (5 % von CHF 33‘438.00) sowie eine kleinere Pauschalentschädigung für die Aufgabe der persönlichen Betreuung erhalten. Durch die Anwendung der neurechtlichen Regelung habe dem Beschwerdeführer kulanterweise ein höherer Betrag von CHF 4‘500.00 für die sechs Monate zugesprochen werden können.

Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung von Abs. 1 statt Abs. 3 von § 35sexies GT bemängle, verkenne er, dass auch die nach Abs. 3 bemessene Entschädigung zum Stundenansatz von CHF 100.00 den in Abs. 1 festgelegten Maximalentschädigungen unterlägen. Dem Beschwerdeführer sei der Maximalbetrag, welcher entschädigt werden könne, zugesprochen worden. Dabei handle es sich nicht um eine Pauschale sondern um einen Entschädigungsrahmen. Die KESB stelle die Anwendung von Abs. 3 des § 35sexies GT nicht in Abrede, doch hätte dies konsequenterweise auch zur Folge, dass dem Beschwerdeführer nach dem Wortlaut des Gesetzes die beantragte Spesenentschädigung von CHF 1‘473.85 aberkannt werden müsste.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine mit dem Zweckverband der Sozialregion geschlossene Abmachung über einen Stundenansatz von CHF 100.00 stützen wolle, müsste er dafür auf den Zivilweg verwiesen werden. Ferner liege keine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und den verbeiständeten Personen bspw. über weitergehendere Entschädigungsansprüche vor, welche im Übrigen der Zustimmung der KESB unterliegen würden.

3.3 Der Beschwerdeführer lässt bestreiten, dass die Entschädigung nach dem Stundenansatz von § 35sexies Abs. 3 GT der Obergrenze von Abs. 1 unterliege, was sich bereits aus dem Wortlaut ergebe, wonach Abs. 1 den Abs. 3 vorbehalte. Es bestehe weder eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und den verbeiständeten Personen noch mit dem Zweckverband der Sozialregion, da der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben habe davon ausgehen dürfen, nach dem Gebührentarif mit dem ihm zustehenden Stundenansatz entschädigt zu werden.

4.1 Wie unter Ziffer 2.3 aufgezeigt, ist die Entschädigung für die Zeitperiode vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 nach der altrechtlichen Bestimmung von a§ 143 EG ZGB zu berechnen und nicht nach der neurechtlichen, wie die Vorinstanz dies gemäss eigenen Angaben «kulanterweise» getan hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, mit der Sozialregion sei eine Abmachung über einen Stundenansatz von CHF 99.00 getroffen worden, wurde wieder zurückgezogen und wäre auch nicht bewiesen gewesen. Somit bemisst die Entschädigung 5 % der vom Beistand eingenommenen Brutto-Vermögenserträgnisse, mindestens aber einen vom Departement festgelegten Betrag. Gemäss einem Kreisschreiben des Amts für Gemeinden und soziale Sicherheit vom 28. Februar 2004 betreffend «Entschädigung an den Vormund/Beirat/Beistand» beträgt die Entschädigung mindestens CHF 600.00. Bestandteil des Brutto-Vermögensertra­ges seien wiederkehrende Einkünfte im Sinne des Steuerrechts. Darunter fielen insbesondere Arbeitslohn, Kinderzulagen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Erwerbsausfallentschädigungen, AHV/IV- und andere Renten, Miet- und Pachterträge, Unterhaltsbeiträge und Bruttozinsen. Nicht Bestandteil des Brutto-Vermögensertrags seien Ergänzungsleistungen der AHV/IV, Hilflosenentschädigung, Krankenkassenleistungen aus der Grundversicherung, Rückerstattungen der Krankenkassen, Steuerrückerstattungen und Sozialhilfeleistungen (inkl. Pflegekostenbeiträge).

Dem Revisorenbericht vom 11. Juli 2014 ist zu entnehmen, dass der Bruttovermögensertrag für die Rechnungsperiode vom 12. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 CHF 33‘438.00 betrage. Dabei wurden jedoch bloss die Rentenleistungen einbezogen, nicht aber die Bruttozinsen und Kursgewinne, welche zweifellos auch in diese Berechnung miteinzubeziehen sind. Dem Buchhaltungsjournal sind am 31. Dezember 2012 Kursgewinne und Habenzinsen von insgesamt CHF 22‘496.72 zu entnehmen. In die Rechnungsperiode des Beistands fallen davon die Hälfte, also CHF 11‘248.36. Dies ergibt zusammen mit den Renten einen Bruttovermögensertrag von CHF 44‘686.36. 5 % davon betragen CHF 2‘234.30. Dass eine Vereinbarung mit dem Zweckverband der Sozialregion über eine zusätzliche Vergütung vereinbart worden wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor bzw. zog diese Behauptung in der Stellungnahme vom 8. Juni 2016 wieder zurück. Bezüglich Spesen sind in der Zeiterfassung für das Jahr 2012 insgesamt 524 km ausgewiesen, welche bei einer Kilometerentschädigung von CHF 0.70 zu CHF 366.80 zu entschädigen sind. Somit ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 eine Entschädigung von CHF 2‘601.10 (CHF 2‘234.30 + CHF 366.80).

4.2 Für den restlichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 ist die neurechtliche Regelung von a§ 35sexies GT (heute § 88 GT) anzuwenden. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach Abs. 3 zu entschädigen ist, da er ein privater Mandatsträger ist, der über eine anerkannte Fachausbildung verfügt, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der Stundenansatz von CHF 100.00, welcher für Mandatsträger gilt, die Angestellte einer Sozialregion sind, gerechtfertigt erscheint. Zuvor hatte nämlich eine Privatperson ohne diese Fachausbildung das Beistandsamt ausgeführt und angegeben, die Aufgabe müsse künftig durch einen professionellen Mandatsträger erledigt werden und das Mandat war denn auch in verschiedensten Aspekten komplex. Die Fachausbildung des Beschwerdeführers war deshalb für die Mandatsführung unverzichtbar und der Stundenansatz von CHF 100.00 somit auch gerechtfertigt. Nicht extra in Rechnung gestellt werden dürfen hingegen die geltend gemachten Spesen, da diese mit dem Stundenansatz von CHF 100.00 bereits abgedeckt sind (Abs. 3 Satz 2).

Nicht zutreffend ist die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Obergrenze der Entschädigung nach Abs. 1 auch in Bezug auf Abs. 3 gelte, nachdem Abs. 1 ausdrücklich Abs. 3 und 4 vorbehält. Die Behauptung der Vorinstanz entbehrt damit jeglicher Grundlage. Fragen könnte man sich allenfalls, wie es sich rechtfertigt, dass ein Sozialarbeiter für jegliche Verrichtungen einen Stundenansatz von CHF 100.00 verrechnen darf, während ein Treuhänder oder Rechtsanwalt laut Abs. 4 ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif lediglich für diejenigen Verrichtungen beanspruchen darf, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind, ansonsten aber nach Massgabe der Absätze 1 und 2 zu entschädigen ist. Da dies aber im Gesetzeslaut so vorgesehen ist, entspricht dies offenbar dem Willen des Gesetzgebers, weshalb sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten lässt. Der Beschwerdeführer ist für seinen Aufwand im Jahr 2013 mit CHF 100.00 pro Stunde zu entschädigen.

Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 wies der Beschwerdeführer einen Aufwand von 321.36 Stunden aus, was bei einem Stundenansatz von CHF 100.00 eine Entschädigung von CHF 32‘136.00 ergibt. Der Auslagenersatz kann dabei nicht zusätzlich entschädigt werden.

4.3 Für die gesamte Zeitperiode vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ist der Beschwerdeführer somit für die Mandatsführung für B.___ und C.___ mit CHF 34‘737.10 (CHF 2‘601.10 + CHF 32‘136.00) zu entschädigen und zu verpflichten, die zu viel bezogene Mandatsträgerentschädigung von CHF 7‘736.75 (CHF 42‘473.85 – CHF 34‘737.10) zurückzuerstatten.

5. Anzumerken bleibt, dass die verbeiständeten Personen im vorliegenden Fall wohlhabend sind und die Kosten für die sehr gute und umfassende Betreuung durch den Beistand ohne Probleme zu bezahlen vermögen. Da bei der Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person miteinzubeziehen ist, müsste wohl bei einer Person, die in bescheideneren finanziellen Verhältnissen lebt, kritischer geprüft werden, welche Aufwendungen des Beistands tatsächlich nötig sind und entschädigt werden können, und welche als übertrieben und unnötig zu werten sind und deshalb nicht entschädigt werden könnten. Dies kann hier offen bleiben, zumal keine derartigen übertriebenen Aufwendungen erkennbar sind oder von der Vorinstanz geltend gemacht wurden.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Der Entscheid vom 21. Januar 2016 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu ist in dem Sinn zu ändern, dass die Entschädigung für die Führung der Mandate der B.___ und C.___ vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013 auf CHF 34‘737.10 (statt CHF 19'973.85) festzusetzen ist (Ziff. 3.3) und der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, die zu viel bezogene Mandatsträgerentschädigung von CHF 7‘736.75 (statt CHF 22‘500.00) auf das Konto der betroffenen Personen zu überweisen (Ziff. 3.4). Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer ca. zu 2/3 obsiegt, weshalb er an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht 1/3, also CHF 350.00 zu bezahlen hat. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Kantons Solothurn. Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens auszurichten. Mit Kostennote vom 8. November 2016 macht Rechtsanwältin Corinne Saner einen Aufwand von 11.83 Stunden zu CHF 250.00/Std., Auslagen von CHF 348.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 3‘570.85 geltend. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt. 2/3 davon betragen CHF 2‘380.55 und sind dem Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die in der Verfügung vom 21. Januar 2016 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu unter Ziffer 3.3 festgesetzte Mandatsträgerentschädigung wird auf CHF 34‘737.10 erhöht und der nach Ziffer 3.4 zurückzuerstattende Betrag wird auf CHF 7‘736.75 reduziert.

2.    A.___ hat CHF 350.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2‘380.55 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2016.70 — Solothurn Verwaltungsgericht 14.11.2016 VWBES.2016.70 — Swissrulings