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Solothurn Verwaltungsgericht 13.06.2017 VWBES.2016.461

June 13, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,382 words·~12 min·4

Summary

Schadenvergütung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller   

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Benno Mattarel,

Beschwerdeführerin

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Schadenvergütung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Schadenanzeige vom 12. November 2016 meldete die A.___ als Eigentümerin einer Liegenschaft in Trimbach bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung (nachfolgend SGV genannt) einen Brandschaden in einer Mietwohnung, der sich gemäss Angaben der Mieterschaft im Juli 2016 ereignet haben soll. Die voraussichtlichen Instandstellungskosten würden ca. CHF 13‘100.00 betragen.

2. Nach Besichtigung der betreffenden Mietwohnung lehnte die Direktion der SGV mit Ablehnungsverfügung vom 29. November 2016 eine Schadenvergütung gestützt auf §§ 6 und 12 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Amtei-Schätzungskommission Olten-Gösgen habe den Fall geprüft und lehne eine Schadenvergütung ab. Der Schadenmeldung hätten sie entnommen, dass der Schaden bereits im Juli 2016 entstanden sei. Am 22. November 2016 hätten sie gemeinsam mit Herr B.___ den Schaden besichtigt. Sie hätten keinen eigentlichen Brandschaden feststellen können. Die Küche weise lediglich ein paar Abnützungsspuren auf, welche auf einen intensiven Gebrauch der Küche hinweisen würden. Es deute nichts auf einen Feuer- oder Brandschaden hin. Die SGV leiste Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Feuer, Rauch und Hitze entstünden. Nicht aber für Schäden, die beim ordentlichen Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstünden, sowie Sengschäden (§ 12 lit. a GVG).

3. Dagegen wandte sich die A.___, v.d. Rechtsanwalt Benno Mattarel mit Beschwerde vom 12. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Ablehnungsverfügung vom 29. November 2016 sei aufzuheben.

2.    Die Solothurnische Gebäudeversicherung sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 13‘162.50 zu bezahlen.

3.    Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Solothurnische Gebäudeversicherung zurückzuweisen.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft. Eine 4-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss links sei von der Familie C.___ gemietet worden. Anlässlich einer Wohnungsbesichtigung hätten die Mieter dem Vertreter der Vermieterin, Herrn B.___, mitgeteilt, dass sich im Juli 2016 bei ihnen in der Küche ein Brand ereignet hätte. Heisses Öl sei auf dem Glaskeramikkochherd in Brand geraten. Sie – die Mieter – hätten den Brand selber löschen können und deshalb weder die Feuerwehr noch die Polizei herbeigerufen. Es seien durch den Brand bzw. vor allem den Rauch die ganze Decke sowie ein grosser Teil der Wände wie auch einige Küchenschränke, der Herd und die Abdeckplatte beschädigt worden. Der Vertreter der Vermieterin habe sich selber von den Schäden überzeugen lassen können und habe durch die A.___, Obergösgen, zu Handen der Mieter eine Offerte für die Instandstellungsarbeiten eingeholt. Die Adressierung an die Mieter sei in der Meinung erfolgt, diese beziehungsweise deren Privathaftpflichtversicherung hätten den Schaden zu bezahlen. Nachdem letztere die Deckung abgelehnt habe, habe die Beschwerdeführerin den Schaden bei der SGV angemeldet. Nach einem kurzen Augenschein in der Mietwohnung habe diese die angefochtene Ablehnungsverfügung erlassen.

Die Ablehnungsverfügung beruhe auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung. Dass sich ein Brand ereignet habe, werde von den Mietern im Schreiben vom 5. Dezember 2016 bestätigt. Die Brandspuren, nämlich Rauchschäden, seien erkennbar. Diese seien vom Vertreter der SGV entweder übersehen oder einfach falsch eingeschätzt worden, worauf der Wortlaut «keine eigentlichen Brandspuren» schliessen lasse. Daran ändere auch der Schlusssatz, dass nichts auf einen Feuer- oder Brandfall hinweise, nichts. Ganz offensichtlich habe es auch aus Sicht des Vertreters der SGV wohl Brandspuren gehabt, aber «keine eigentlichen», wobei offen gelassen werde, was eigentliche und was keine eigentlichen Brandspuren seien. Wohl deshalb habe der Vertreter der SGV dem Vertreter der Hauseigentümerin anlässlich des kurzen Augenscheins die Offerte einer Zahlung von CHF 6‘000.00 unterbreitet, welche die Beschwerdeführerin aber abgelehnt habe, weil sie nicht den effektiven Schaden decke.

Aufgrund der Tatsache, dass es Brandschäden habe, nämlich durch den Rauch entstandene Schäden an Kücheneinrichtung und Geräten sowie an Decke und Wänden, sei die SGV verpflichtet, den Schaden zu ersetzen; dies im Umfang der Offerte der A.___ vom 12. September 2016 in der Höhe von CHF 13‘162.50.

4. Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2017 liess sich die SGV vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Bei der Besichtigung des angeblichen Brandschadens durch den zuständigen Schätzungspräsidenten habe dieser festgestellt, dass sich die Wohnung im Umbau befinde, Malerarbeiten im Gange seien und die Wohnung in diversen Bereichen mit Schutzfolie ausgestattet sei. Einen Brandschaden in der Küche oder zumindest Spuren, welche auf einen solchen schliessen lassen würden, habe er weder im Bereich der Decke noch an den Wänden feststellen können. Er habe nicht mehr eruieren können, ob es gar nie einen Brandschaden gegeben habe oder ob dessen Spuren während des Umbaus einfach bereits entfernt worden seien. Es bestünden auch keine Bilder, die den Schaden festhalten würden. Auf dem Glaskeramikherd habe er zwar Verschmutzungen feststellen können; diese lägen aber im Rahmen des üblichen Gebrauchs und würden nicht auf einen Brandschaden hinweisen. Auch die am Dampfabzug von ihm festgestellten und fotografisch festgehaltenen Abnützungsspuren würden in keiner Weise auf einen Brandschaden im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes hindeuten.

Die ganze Küchenkombination habe mit Ausnahme des Dampfabzuges keine Brandspuren aufgewiesen. Auf dem Glaskeramikherd hätten nur Verschmutzungen festgestellt werden können, welche im Rahmen des üblichen Gebrauchs liegen würden. Es erscheine höchst fragwürdig, ob durch den von den Mietern geschilderten Schadenablauf überhaupt ein versicherter Brandschaden, wie er vorliegend geltend gemacht werde, entstehen könnte. Das Öl, welches sich offenbar auf der Herdplatte befunden habe und sich entzündet habe, hätte stichflammenartig den Dampfabzug erreicht haben müssen, was kaum vorstellbar sei; dies insbesondere, weil es sich auch gemäss dem Beschrieb der Mieter nur um eine kleine Menge Öl gehandelt haben könne. Auffallend sei auch, dass die weisse Fuge des Dampfabzuges, welche sich auf der Wandseite befinde, keine Brandspuren aufweise. Erfahrungsgemäss sei diese Fuge bei Schadenhergängen wie dem geltend gemachten stets verkohlt. Die wenigen vom Schätzungspräsidenten (noch) festgestellten Spuren seien ganz klar Abnützungsspuren und nicht solche, die auf ein Brandereignis hindeuten würden. Zurückgewiesen werden müsse die Behauptung, der Schätzungspräsident habe dem Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber die Offerte einer Zahlung von CHF 6‘000.00 gemacht. Der Schätzungspräsident habe sich vor Ort klar dahingehend geäussert, dass er keine Brandspuren erkennen könne und dass, selbst wenn es sich um einen Brandschaden handeln würde die SGV niemals den geltend gemachten Betrag von CHF 13‘162.50 übernehmen könnte, weil dieser viel zu hoch wäre. Eine Zahl sei nie explizit genannt worden.

Die angetroffene Situation habe rein den Eindruck einer Mietabnutzung gemacht, die nun im Rahmen der Renovation auf die SGV abgewälzt werden solle. Die Mieterschaft habe rund zehn Jahre in der Wohnung gelebt, wodurch eine Abnutzung im vorliegend festgestellten Rahmen üblich sei. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin könne die SGV nicht verpflichtet werden, Abnutzungsschäden zu übernehmen. Des Weiteren liege die Beweispflicht für den Schaden bei der Beschwerdeführerin. Diesen Beweis sei sie bisher schuldig geblieben. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin bereits mit der Renovation der betroffenen Küche begonnen, so dass die geltend gemachten Schäden gar nicht mehr festgestellt werden könnten.

5. Mit Replik vom 15. Februar 2017 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und reichte eine Fotodokumentation mit 15 Fotos der Küche zu den Akten. Zusätzlich liess sie ausführen, die Mieter hätten den Brandschaden relativ spät dem Vermieter gemeldet und zuvor versucht, die Brandspuren selber zu beseitigen. Deshalb könne es sein, dass nicht alle typischen Brandspuren auf den ersten Blick erkennbar seien. Ob ein versicherter Brandfall vorliege, könne nur anhand der beantragten Zeugeneinvernahmen und eines Augenscheins ermittelt werden.

6. Die SGV hielt in ihrer Duplik vom 13. März 2017 an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest und reichte weitere Bemerkungen ein. Es wurde namentlich ausgeführt, die seitens der Beschwerdeführerin eingereichte Fotodokumentation verdeutliche die Tatsache, dass die Küche einfach durch den dauernden Gebrauch eingebrannte Verschmutzungen aufweise und ein durch ein Schadenfeuer entstandener Schaden ausgeschlossen werden könne.

7. Mit Eingabe vom 15. März 2017 liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass an den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen (Augenschein und Zeugeneinvernahme sowie Parteibefragung vor Gericht) festgehalten werde.

8. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2017 wurde angeordnet, dass Kopien der eingereichten Fotos auf DVD an Stefan Hofer vom Brandermittlungsdienst der Kantonspolizei Solothurn gingen und dieser ersucht werde, in einem Kurzbericht mitzuteilen, ob sich auf den Bildern Feuer- bzw. Brandspuren erkennen lassen, die zu einem Schaden an der Küche führten. Der entsprechende Polizeibericht datiert vom 15. März 2017. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äussern. Es sind keine Bemerkungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 GVG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Durchführung eines Augenscheins mit Parteibefragung und Einvernahme zweier Zeugen.

2.2 Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15 VRG). An die Beweisanträge der Parteien sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht gebunden (§ 52 Abs. 1 VRG).

2.3 Vorliegend geht der Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor, insbesondere aus den Fotos der Beschwerdeführerin. Zusätzlich hat das Gericht einen Bericht des polizeilichen Brandermittlungsdienstes eingeholt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Partei- oder Zeugenbefragung bzw. aus einem Augenschein hervorgehen könnten, zumal eine gegenüber dem behaupteten Ereignis veränderte Situation vorliegt. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist deshalb abzuweisen.

2.4 Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425, E. 2.4). Die Beschwerdeführerin hat lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140, E. 5.2).

3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Schaden rechtzeitig angezeigt hat. Gemäss § 40 GVG ist der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, den Eintritt eines Schadenereignisses sofort der Kantonspolizei oder der Gebäudeversicherung anzuzeigen. Werden Anzeigen aus Verschulden nach mehr als 5 Tagen seit Entdeckung des Schadens eingereicht, ist die Direktion zur Ablehnung des Entschädigungsanspruches berechtigt (Abs. 1). Nach Ablauf eines Jahres seit dem Schadenereignis werden keine Anzeigen mehr entgegengenommen und die Haftung der Gebäudeversicherung erlischt in jedem Fall (Abs. 2).

3.2 Vorliegend ist unklar geblieben, wann sich der behauptete Schaden ereignet hat. Aktenkundig sind widersprüchliche Daten. Die Beschwerdeführerin stützt sich in der Beschwerde auf die Angaben der Mieterschaft, wonach sich der Brand in der Küche im Juli 2016 ereignet haben soll. Im Schreiben der Helvetia Versicherungen vom 4. Oktober 2016 steht in der Betreffzeile hingegen «Privathaftpflicht-Schaden vom 9. Mai 2016». Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos wiederum wurden am 22. August 2016 aufgenommen. Der effektive Zeitpunkt des Eintritts des Schadenereignisses kann nicht mehr eruiert werden. Aufgrund der Offerte der A.___ vom 12. September 2016 und dem dazugehörigen Begleitschreiben steht jedenfalls fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab diesem Datum Kenntnis des Schadenereignisses und des Schadens hatte. Die Schadenanzeige bei der SGV datiert vom 12. November 2016 und erfolgte demnach frühestens 2 Monate nach Entdeckung des Schadens durch die Eigentümerin. Die SGV wäre mit Blick auf § 40 Abs. 1 GVG berechtigt gewesen, den Entschädigungsanspruch bereits aufgrund der verspäteten Anzeige abzulehnen.

4.1 Selbst wenn die Anzeige innert Frist erfolgt wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt wird.

4.2 Gemäss § 12 Abs. 1 lit. a GVG leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Feuer, Rauch, Hitze entstehen; ausgeschlossen sind Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden sind, sowie Sengschäden.

4.3 Die Vorinstanz lehnte eine Schadenvergütung nach einer Besichtigung vor Ort in Anwesenheit der Eigentümerschaft und des Schätzungspräsidenten ab. Die SGV kam zum Schluss, dass die Küche lediglich Abnützungsspuren aufweise, die nicht auf ein Brandereignis hindeuten würden. Der Bericht des Brandermittlungsdienstes der Kantonspolizei Solothurn vom 15. März 2017 stützt diese Einschätzung: Darin wird ausgeführt, die Beschädigungen auf dem Ceranfeld würden auf eingebranntes Öl und/oder Fett hindeuten (z.B. überhitztes Öl in der Pfanne). Im Bereich des Dampfabzuges seien seitliche Öl-/Fettläufe ersichtlich. Die Lampenschale zeige ebenfalls Ölbzw. Fettrückstände auf. Gesamteindruck: In dieser Küche sei über einen längeren Zeitraum mit Öl und/oder Fett gekocht oder hantiert worden, dies bei ungenügender Lüftung. Die kondensierten Öl-/Fettrückstände dürften sich dabei in der ganzen Küche niedergeschlagen haben. Anhand der Fotos seien keine Feuerbzw. Brandspuren ersichtlich, die zu einem entsprechenden Schaden geführt hätten.

4.4 Es besteht kein Anlass, an den übereinstimmenden Fachmeinungen zu zweifeln. Die Küche weist lediglich eingebrannte Verschmutzungen und Fettablagerungen auf. Die Beschwerdeführerin machte widersprüchliche und ungenaue Aussagen zum Schaden und die betreffende Mietwohnung befand sich im Zeitpunkt der Besichtigung in Renovation. Die Sanierung wird offenbar durch die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt. Aufgrund der konkreten Sachlage ist die Einschätzung der SGV, wonach der Eindruck einer Mietabnutzung vorliege, welche im Rahmen der Renovation auf die SGV abgewälzt werden solle, zu teilen. Damit handelt es sich um Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache oder durch Abnützung entstanden sind. Diese sind gemäss § 12 Abs. 1 lit. a GVG ausdrücklich von der Deckung ausgeschlossen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SGV die Übernahme der Instandstellungskosten zu Recht abgelehnt hat, da allfällige Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführerin gemäss § 40 Abs. 1 GVG verspätet geltend gemacht worden sind. Selbst wenn die Schadenanzeige der Beschwerdeführerin rechtzeitig erfolgt wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen, da der Schaden bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden ist.

6. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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