Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 14.03.2017 VWBES.2016.459

March 14, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,240 words·~16 min·4

Summary

Auskunft Bedrohungsmanagement

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. März 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller   

Rechtspraktikant Grimm    

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,

2.    Polizei Kanton Solothurn, Werkhofstrasse 33, Schanzmühle, 4503 Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend     Auskunft Bedrohungsmanagement

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 10. April 2015 erhielt die Kantonspolizei Solothurn von der Staatsanwaltschaft eine telefonische Gefährdungsmeldung nach § 35quater Abs. 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei (KapoG; BGS 511.11) hinsichtlich A.___. Daraufhin holte die Kantonspolizei gestützt auf § 35quater Abs. 3 KapoG weitere Informationen ein, welche eine ausstehende Steuerschuld und eine Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Thal-Gäu in Erfahrung brachten. Die Fachstelle Kantonales Bedrohungsmanagement nahm eine Einschätzung in Sachen A.___ vor. Hierbei kam sie zum Ergebnis, dass bei A.___ eine «geringe Gewaltbereitschaft» bestehe, worauf sich die Fachstelle Kantonales Bedrohungsmanagement dafür entschied, dass bei der am 20. Mai 2016 anstehenden Pfändung zwei zivil gekleidete Polizisten anwesend sein sollten. Hierüber wurde das Betreibungsamt Thal-Gäu informiert.

2. Am angekündigten Pfändungstermin bei A.___, am 20. Mai 2016, wurde der Betreibungsbeamte von zwei zivil gekleideten Polizisten begleitet. Hierauf gelangte A.___ gleichentags mittels Schreiben an die Kantonspolizei. Er ersuchte um Auskunft betreffend Bedrohungsmanagement und stellte den Antrag, ihm sei mitzuteilen, warum, wann und von wem über ihn Gefährdungsmeldung beim Kantonalen Bedrohungsmanagement (nachfolgend KBM) erstattet worden sei. Zudem wolle er wissen, mit welcher Begründung das Betreibungsamt verständigt worden sei und welche Rolle Polizeikommandant B.___ dabei gespielt habe. Seine Registrierung beim KBM sei unverzüglich zu löschen und ihm in der Sache integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3. Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 beantwortete die Kantonspolizei die von A.___ gestellten Fragen, soweit dies möglich war. Die sofortige Datenlöschung wurde abgelehnt, dem Antrag jedoch insofern stattgegeben, als eine Überprüfung der Bearbeitung der Daten im April 2017 angekündigt wurde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf den Beschwerdeweg verwiesen.

4. Darauf wandte sich A.___ mit Schreiben vom 20. Juni 2016 erneut an die Kantonspolizei. Er stellte zur Hauptsache die Anträge, es sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, es sei ihm die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren sowie seine KBM-Registrierung zu löschen.

5. Am 7. Juli 2016 antwortete die Kantonspolizei auf das Scheiben von A.___. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern, ob er die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Gesprächs oder den direkten Erlass einer Verfügung wünsche.

6. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 teilte A.___ der Kantonspolizei mit, er wünsche den direkten Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Er stellte erneut das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege und Antrag auf Akteneinsicht.  

7. Am 8. August 2016 verfügte die Polizei Kanton Solothurn Folgendes:

Die Kantonspolizei Solothurn, gestützt auf das Gesetz über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 (KapoG; BGS 511.11) und die Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und –speicherung vom 1. April 2003 (PolDaVO; BGS 511.13), sowie aufgrund der Akten über

Personalien A.___, [...]

Betreffend Ersuchen um Auskunft betr. Bedrohungsmanagement

Verfügt gestützt auf §§ 35bis ff. und § 41 KapoG und §§ 31bis Absatz 2 PolDaVO:

1.            Die Bearbeitung der Personendaten erfolgt gestützt auf §§ 35bis ff.  und § 41 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 (KapoG; BGS 511.11).

2.            Der Antrag auf unverzügliche Löschung wird abgelehnt. Die Notwendigkeit der Datenbearbeitung wird im April 2017 überprüft.

3.            Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. eine unabhängige neutrale Rechtsvertretung Ihrer Wahl wird abgelehnt.

8. Dagegen erhob A.___ am 15. August 2016 Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend DdI). Daneben gingen zahlreiche weitere Eingaben vom 29./30. August 2016, vom 1./13./17./19./24./27./28./29./30. September 2016 sowie vom 1./5./6. Oktober 2016 von A.___ beim DdI ein. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 wies das DdI die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

9. Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2016 wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht. Es folgten Eingaben des Beschwerdeführers vom 21./23./29. Dezember 2016 sowie vom 10./11. Januar 2017. Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss folgende Anträge: Der Beschwerdeentscheid des DdI vom 1. Dezember 2016 sei aufzuheben und seine Beschwerde gutzu­heissen. Es sei ihm die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei ihm Einsicht in die seine Person betreffenden Akten des Kantonalen Bedrohungsmanagements zu gewähren. Es sei ihm mitzuteilen, gegen wen von ihm aus eine Gefahr ausgehe. Es sei festzustellen, dass er keine Gefährdung gegenüber Dritten darstelle und es sei die Kantonspolizei zu verpflichten, seine Daten betreffend Kantonales Bedrohungsmanagement zu löschen. Schliesslich seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.

10. Sowohl das DdI mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 als auch die Kantonspolizei mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

11. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vor­instanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Vor­instanz habe seine Eingaben und Beweismittel nur oberflächlich gewürdigt, obschon sich die Pflicht zur Berücksichtigung aller seiner Parteivorbringen und die Pflicht der Vor­instanz zur Begründung ihres Entscheides decken würden. 

2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 m.w.H.). Im Entscheid des DdI wurden die entscheidwesentlichen Faktoren hinlänglich festgestellt und gewürdigt, so dass der Beschwerdeführer sich über deren Tragweite ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten konnte.

3.1 Des Weitern rügt der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der vorgenommenen Eintragung der Gefährdungsmeldung seine Person betreffend im Kantonalen Bedrohungsmanagement (KBM). Es sei von keiner Gewaltbereitschaft bei ihm auszugehen. Zu keiner Zeit habe ein genügend begründeter Verdacht einer Gefährdung bestanden. Die Überprüfung einer Massnahme habe bloss ergeben, dass er Steuerschulden habe und ihm die Pfändung angekündigt worden sei. Dies stelle jedoch keinen Grund für die Annahme einer Gefährdung dar.

3.2 Ziel des KBM ist es, durch frühzeitiges Erkennen von bedrohlichem Verhalten schwere Gewalttaten möglichst zu verhindern. Mit §§ 35bis ff. KapoG traten am 1. Januar 2014 die dazu nötigen Grundlagen in Kraft. Gleichzeitig wurde das KapoG durch § 41 Abs. 3 ergänzt und das Gesundheitsgesetz (§ 19 Abs. 2 [BGS 811.11]) angepasst (Regierungsratsbeschluss vom 14. Mai 2013, RRB Nr. 2013/837, S. 12 Ziff. 2.1.6.1).

§ 35quater KapoG und die Änderung im Gesundheitsgesetz beinhalten das Kernstück des KBM, das Recht zur Absetzung von Gefährdungsmeldungen an die Polizei (RRB Nr. 2013/837, S. 12 Ziff. 2.1.6.1). Nach § 35quater Abs. 1 KapoG können Behörden der Kantonspolizei Gefährdungsmeldungen betreffend Personen erstatten. Vom Melderecht darf Gebrauch gemacht werden, wenn es um Personen geht, bei denen eine erhöhte gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft vorliegen könnte, unabhängig von der Schwere der möglichen Straftat. Die Gefährdungsmeldung setzt voraus, dass die meldende Stelle aus dem Verhalten oder aufgrund von Äusserungen nach pflichtgemässem Ermessen zur Einschätzung gelangt, dass eine erhöhte Gewaltbereitschaft vorliegen könnte. Die vermutete erhöhte Bereitschaft, physische, psychische oder sexuelle Gewalt auszuüben, hat sich überdies gegen Dritte zu richten. Die Einschätzung der meldenden Behörde kann auf Äusserungen oder Verhaltensweisen beruhen, welche der qualifizierte Gefährder gegenüber der Behörde selbst gemacht hat. Ob tatsächlich eine erhöhte Gewaltbereitschaft vorliegt, ist nicht von der meldenden Behörde abzuklären, dies ist vielmehr Sache der Polizei (RRB Nr. 2013/837 S. 36 Ziff. 7.11.3.2).

Der mit der Meldung verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des qualifizierten Gefährders erfolgt im überwiegenden öffentlichen Interesse, schwere Gewalttaten zu verhindern. Er ist daher gerechtfertigt und hält vor Art. 36 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) stand (RRB Nr. 2013/837 S. 36 Ziff. 7.11.3.2).

Die Kantonspolizei hat die eingegangenen Gefährdungsmeldungen unverzüglich auf ihre Relevanz hin zu überprüfen. Allenfalls wird sie von der meldenden Stelle und/oder anderen Behörden weitere Informationen und Unterlagen anfordern. Die Befugnis der Kantonspolizei, nötigenfalls Orientierungen und/oder Meldungen nach § 35ter KapoG vorzunehmen und Gefährdungsmeldungen nach § 35quater KapoG entgegenzunehmen, stellt gleichzeitig die Rechtsgrundlage für die fragliche Datenbearbeitung dar (§ 35quater Abs. 3 KapoG; RRB Nr. 2013/837 S. 37 Ziff. 7.11.3.4).

Personendaten von Personen mit erhöhter Gewaltbereitschaft können gemäss § 35ter Abs. 1 KapoG von der Kantonspolizei an gefährdete Personen sowie an weitere Personen und Behörden weitergegeben werden, wenn dies zur Abwehr oder Verhütung einer ernsthaften Gefahr erforderlich und geeignet ist. Im Unterschied zu § 35bis KapoG handelt es sich bei den Gefährdern nach § 35ter KapoG gleichsam um qualifizierte Gefährder, d.h. um Personen mit erhöhter Gewaltbereitschaft, welche sich gegen Dritte richtet. Der Wortlaut macht deutlich, dass Personen, welche ausschliesslich ein auffälliges, impulsives oder querulatorisches Verhalten zeigen, nicht unter die Bestimmung fallen. Vielmehr hat sich die erhöhte und gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft in Äusserungen oder in einem Verhalten zu manifestieren (RRB Nr. 2013/837 S. 37 Ziff. 7.11.2.1).

3.3 Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, es sei nie eine Gefahr von ihm ausgegangen. Die Vorinstanz wiederum machte geltend, die Kantonspolizei habe ihr Ermessen, ob vom Beschwerdeführer eine genügend grosse Gefahr ausgegangen sei, um ihn ins KBM-Raster aufzunehmen, nicht missbraucht. Das pflichtgemässe Ermessen werde in dieser Sache durch die Betriebsordnung für die Datenbank Kantonales Bedrohungsmanagement (DKMB) geregelt. Danach würden Kriterien festgelegt, welche bei einer Prüfung der Gefährdungsmeldung zu berücksichtigen seien.

3.4. Zu den einzelnen Kriterien der DKMB nahm der Beschwerdeführer sodann Stellung. Seit über 63 Jahren sei er nicht auffällig geworden und er sei bis heute unbescholten. Er habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Es seien ihm auch keine Vorfälle oder die Häufigkeit bzw. Wiederholung solcher vorgehalten worden. Auch seien nie ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet oder polizeiliche Ermittlungen und Massnahmen ergriffen worden. Zwei Mal seien gegen ihn von der KESB Erwachsenenschutzmassnahmen geprüft worden und beide Male seien solche abgelehnt worden. Die familiären Verhältnisse seien ebenfalls intakt. Er sei mit seiner Ehefrau seit über 39 Jahren verheiratet und habe zwei Töchter. Seine Familie sei durch die staatlichen Behörden schwer geschädigt worden. Während seiner dreissigjährigen Dienstzeit als Kantonspolizist habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Im Jahr 2002 habe er krankheitshalber aus dem Dienst austreten müssen. Auch die Wohnsituation sei unproblematisch. Er und seine Ehefrau wohnten seit etwa 40 Jahren in […]. Seit seiner schwerwiegenden Krankheit, für welche der Staat verantwortlich sei, müssten er und seine Ehefrau völlig stigmatisiert und zurückgezogen leben, weshalb sie bis heute vereinsamt seien. Bezüglich seiner körperlichen und geistigen Verfassung verweise er auf seine eingereichten ärztlichen Zeugnisse.

3.5. Laut dem Beschwerdeführer seien seine Steuerschulden und dass es irgendwann zu einer Pfändung kommen würde, der Polizei schon lange bekannt gewesen. Dies seien jedoch noch keine genügend qualifizierten Gründe, um ihn ins KBM-Raster aufzunehmen. Auffallend sei zudem, dass das DdI in seinem Entscheid ein ärztliches Zeugnis vom 30. Juni 2015 zitiere, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr zu begründen. Die Staatsanwaltschaft, welche ursprünglich die Gefährdungsmeldung an die Kantonspolizei gemacht habe, habe jedoch noch nichts von diesem Zeugnis wissen können, weil deren Meldung bereits im April 2015 erfolgt sei. Folglich sei das Zitieren dieses ärztlichen Zeugnisses eine reine Schutzbehauptung.

3.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf seine Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

3.7 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 141 V 365 E. 1.2 S. 366).

3.8 Das DKBM hält in Art. 8 Kriterien fest, die die Kantonspolizei für ihr pflichtgemässes Ermessen berücksichtigt. Bei diesen Kriterien handelt es sich um das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, den Gesamtzusammenhang des Verhaltens, (Hinter-) Gründe für das gezeigte Verhalten, Wiederholung und Häufigkeit ähnlicher Vorfälle, abgeschlossene Strafverfahren, polizeiliche Ermittlungen und Massnahmen, fürsorgerische Massnahmen, Familien-, Arbeits- und Wohnsituation, körperliche und geistige Verfassung inkl. Suchterkrankungen, Wirkung des Verhaltens auf betroffene Personen, bereits durchgeführte Massnahmen zur Entschärfung der Situation sowie die Verfügbarkeit von Waffen.

3.9 Die Kantonspolizei holte nach Eingang der Gefährdungsmeldung Informationen über den Beschuldigten ein. Dabei stellte sie eine ausstehende Steuerschuld und eine Pfändungsankündigung fest. Die Vor­instanz war der Ansicht, die Steuerschuld und die anstehende Pfändung hätten einen Umfang gehabt, wie sie von Betroffenen regelmässig als existentiell bedrohlich wahrgenommen würden. Diese Einschätzung werde durch das Arztzeugnis vom 30. Juni 2015 erhärtet. Hinzugekommen sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit diversen Begehren bei verschiedenen Behörden nicht durchgedrungen sei, was auf ein erhöhtes Frustrationspotential beim Beschwerdeführer habe schliessen lassen. Die Kantonspolizei und die Vor­instanz stützten sich demzufolge auf vier sachliche Kriterien, um ihren Ermessensentscheid zu begründen. Das Gericht darf nicht überprüfen, ob die getroffene Massnahme der Bearbeitung der Daten des Beschwerdeführers angemessen war (vgl. oben E. 3.6 / 3.7). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Kriterien, auf die sich die Kantonspolizei und die Vor­instanz stützten, unsachlich, den Zweck der massgebenden Vorschrift entfremdend, willkürlich, rechtsungleich oder Treu und Glauben verletzend waren. Schulden, anstehende Pfändungen sowie negative Entscheide von angerufenen Behörden sind grundsätzlich dazu geeignet, beim Betroffenen ein erhöhtes Frustrationspotential herbeizuführen. Bei der Argumentation, das Arztzeugnis vom 30. Juni 2015 sei erst nach der Gefährdungsmeldung erstellt worden, verkennt der Beschwerdeführer, dass die Überprüfung der Gewaltbereitschaft einer Person nicht von der meldenden Person, sondern von der Kantonspolizei vorgenommen wird. Zwar konnte die meldende Person im Zeitpunkt ihrer Meldung noch nichts vom genannten Arztzeugnis wissen, die Kantonspolizei indessen konnte es bei Erhalt in ihre Entscheidfindung miteinbeziehen.

3.10 Nebst den Kriterien, nach denen die Kantonspolizei ihr Ermessen richtet, ist das Gesamtbild über die Gefahr, welche von der betreffenden Person ausgeht, massgebend. Der Beschwerdeführer fiel in Vergangenheit durch vielzählige und ausschweifende Eingaben bei mehreren Behörden auf, in denen der Beschwerdeführer durch stetige Wiederholungen sein Leiden (fühlt sich seit Jahren als Opfer des Staates und fühlt sich durch diesen verfolgt, gefoltert, geplagt, gemobbt und gekränkt) und die staatliche Verantwortung dafür erläutert. Weiter zu berücksichtigen sind die bestehenden 18 Betreibungen im Umfang von ca. CHF 80‘000.00 sowie der am 20. Mai 2016 angestandene Pfändungstermin. Ferner ist die Vielzahl an Arztzeugnissen, die auf eine schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers hinwiesen, zu beachten. Das Arztzeugnis vom 20. Mai 2016 wies gar darauf hin, dass bei einer vollzogenen Pfändung die psychiatrischen und psychologischen Folgen gravierend ausfallen könnten und in «jedem Fall unberechenbar» seien. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis ins Jahr 2002 als Polizist bei der Kantonspolizei angestellt war. Dabei wurde er in der (legalen) Gewaltausübung und Anwendung von Waffen ausgebildet. Unter diesen Umständen und unter Betrachtung des Gesamtbildes ist eine erhöhte Gewaltbereitschaft beim Beschwerdeführer nicht von vornherein auszuschliessen.

3.11 Demzufolge liegt bei der gegebenen Datenbearbeitung nach § 35bis ff. KapoG kein Ermessensmissbrauch vor. Es kann deshalb die Kantonspolizei nicht dazu verpflichtet werden, die Daten über den Beschwerdeführer zu löschen. Gegen wen die potentielle Gefahr des Beschwerdeführers gerichtet ist, ist unerheblich, zumal gemäss § 35bis ff. KapoG lediglich eine Gewaltbereitschaft gegenüber unbestimmten Dritten, nicht gegenüber einer bestimmten Person, erforderlich ist. Die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen.

4. Die Vor­instanz trat auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht betreffend KBM mangels Zuständigkeit nicht ein.

Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, welche die Dokumente besitzt (§ 34 InfoDG). Die Behörde nimmt zum Gesuch so rasch als möglich Stellung (§ 35 Abs. 1 InfoDG). Wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, kann die gesuchstellende Person der Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn schriftlich einen Antrag auf Schlichtung stellen (§ 36 Abs. 1 InfoDG). Wird keine Schlichtung erzielt, gibt die Datenschutzbeauftragte eine schriftliche Empfehlung ab (Abs. 3). Sodann erlässt die Behörde eine Verfügung, wenn die gesuchstellende Person dies verlangt (§ 37 InfoDG). Das DdI ist folglich mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf den Antrag auf Akteneinsicht eingetreten. Folgerichtig ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

5.1 Der Beschwerdeführer beantragte die integrale unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesver­fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Vor­aussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2013 E. 3.1 m.w.H.).

5.3 Die Vorinstanz betrachtete den geführten Prozess nicht als völlig aussichtslos. Dem Beschwerdeführer gelinge es indessen, seine Begehren ausführlich, wenn nicht sogar ausschweifend, darzulegen, womit sich eine weitergehende Prüfung einer anwaltschaftlichen Verbeiständung erübrige. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde deshalb gutgeheissen, während die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für den Beschwerdeführer abgewiesen wurde. Wie unter E. 5.2 dargelegt, rechtfertigt die Offizialmaxime es, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengeren Massstab anzulegen. Im Verfahren vor der Vorinstanz galt die Offizialmaxime. Zudem ist nicht von der Hand zu weisen, dass es dem Beschwerdeführer gelang, seine Begehren ausführlich darzulegen. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit genügend begründet und die Beschwerde in dieser Angelegenheit abzuweisen. 

5.4 Die Vorinstanz hatte die Kognition, die Verfügung der Kantonspolizei auf ihre Unangemessenheit hin zu überprüfen. Dem Verwaltungsgericht hingegen steht es im vorliegenden Verfahren lediglich zu, Rechtsverletzungen einschliesslich des Ermessensmissbrauchs zu überprüfen. Was vor der Vor­instanz nach einer summarischen Überprüfung nicht als aussichtslos erschien, ist vom Verwaltungsgericht deshalb nicht unter dem gleichen Massstab zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, wieso ein Ermessensmissbrauch vorgelegen haben soll. Die Kantonspolizei und die Vor­instanz stützten sich auf sachliche Kriterien. Der Prozess erscheint deshalb von vornherein als aussichtslos. Zudem gelang es dem Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, seine Anliegen ausführlich darzulegen. Unter Gesamtwürdigung dieser Umstände und im Hinblick auf die Anwendung der Offizialmaxime ist das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege deshalb abzuweisen. Mit Rücksicht auf die beschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eintreten werden kann.

2.    Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Grimm, Rechtspraktikant

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil (1C_199/2017) vom 3. August 2017 bestätigt.

VWBES.2016.459 — Solothurn Verwaltungsgericht 14.03.2017 VWBES.2016.459 — Swissrulings