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Solothurn Verwaltungsgericht 09.01.2017 VWBES.2016.433

January 9, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,010 words·~15 min·4

Summary

Sicherungsentzug des Führerausweises

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Sicherungsentzug des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___, geb. [...], wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 24. April 2016 in Würenlos, Rastplatz Autobahn A1, von der Polizei angehalten und kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf Betäubungsmittelkonsum führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv auf THC ausfiel. Die Atem-Alkoholprobe fiel negativ aus (0.00 ‰). Der Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort abgenommen und er wurde zur Blut- und Urinentnahme ins Spital Baden gebracht. Der Führerausweis wurde A.___ am 28. April 2016 von der zuständigen Behörde wieder ausgehändigt.

1.2 Sowohl die Auswertung der Urinprobe als auch das Ergebnis der Blutanalyse des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, ergaben ein positives Testergebnis auf Cannabinoide/THC (min. 1.96 µg/l).

1.3 Am 18. Mai 2016 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) einen vorsorglichen Führerausweisentzug und bestätigte diesen mit Verfügung vom 8. Juni 2016. Zudem ordnete sie eine verkehrsmedizinische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRMZ) an. Die Fahreignungsuntersuchung erfolgte am 23. August 2016. Das entsprechende Gutachten datiert vom 29. September 2016. Die Gutachterin gelangte darin zum Schluss, dass die Fahreignung von A.___ zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht aufgrund des nachgewiesenen Alkoholmissbrauchs noch nicht befürwortet werden könne.

2. Gestützt auf vorerwähntes Gutachten und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die MFK am 8. November 2016 namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) gegen A.___ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mit einer Sperrfrist von sechs Monaten, gerechnet ab 24. April 2016 bis 27. April 2016 und ab 19. Mai 2016 bis 14. November 2016, wegen mangelnder Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht. Für die Wiedererteilung des Führer­ausweises setzte die MFK die Weiterführung einer Cannabisabstinenz, eine Urinprobe pro Monat auf Cannabis mit negativem Resultat, eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz sowie das positive Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse voraus (Ziffer 5 der Verfügung vom 8. November 2016).

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. November 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.      Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 16. November 2016 [recte: 8. November 2016] sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis mit sofortiger Wirkung zurückzugeben, dies unter Feststellung, dass der Führerausweis im Zusammenhang mit dem Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss (THC minimal: 1.96 ug/L) ohne Unfallfolge für die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten zu entziehen sei und diese Entzugsdauer aufgrund des bereits erfolgten Sicherungsentzugs (per 24. April 2016 bis 27. April 2016 durch die Polizei bzw. seit 19. Mai 2016 mit dem vorsorglichen Entzug durch die Motorfahrzeugkontrolle) zum heutigen Zeitpunkt bereits vollumfänglich ausgestanden ist.

2.      Die Kosten des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin Zürich vom 29. September 2016 seien, soweit es die Überprüfung des Alkoholkonsums anbelangt, der Staatskasse aufzuerlegen.

3.      Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu erteilen, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis bis zum rechtskräftigen Entscheid einstweilen wieder zurückzugeben ist.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Mit Replik vom 15. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren festhalten.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 24. April 2016 (Führen eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss) eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG begangen hat. Da dem Beschwerdeführer in den vorausgegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war (einmonatiger Entzug bis 9. Juni 2011), hat dies gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG einen mindestens sechsmonatigen Entzug des Führerausweises zur Folge.

2.2 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die MFK zu Recht einen Sicherungsentzug verfügt hat.

3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B. weil sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Durch diese Massnahmen soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden (BGE 133 II 331 E. 9.1). Beim Sicherungsentzug ist es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweis). Fehlt die Fahreignung, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG; BGE 133 II 331 E. 9.1) und erst wieder bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG [siehe zum Ganzen: BGE 141 II 220 E. 3.1.1]).

3.2 Der Sicherungsentzug stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen dar (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 139 II 95 E. 3.4.1 mit Hinweisen), weil dessen grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht. Eine solche Administrativmassnahme setzt sorgfältige verkehrsmedizinische Abklärungen voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (siehe auch Art. 28a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]).

3.3 Die verkehrsmedizinische Untersuchung stellt ein Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Fahreignung und Fahrkompetenz dar (Jürg Bickel in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 7). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung geboten. Die Fahreignung muss umfassend und dauernd dargetan sein (BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt sich die Frage nach einem Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel), so genügt es nicht, wenn die Laboranalyse allzu eingeschränkt erfolgt. Vielmehr muss eine genaue Abklärung der Trinkgewohnheiten beziehungsweise der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen vorgenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Verlangt ist der Ausschluss aller die Fahreignung beeinträchtigenden Süchte (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Hinzu kommt, dass der gleichzeitige Konsum psychotroper Substanzen deren Wirkung, gerade beim kombinierten Konsum von Alkohol und Cannabis, potenziert (vgl. BGE 128 II 335 E. 4c).

3.4 Die Gutachterin gelangte zum Ergebnis, dass vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein zumindest phasenweiser regelmässiger Cannabiskonsum betrieben worden sei, der letztendlich mit dem FuD-Ereignis im April 2016 auch Verkehrsrelevanz erreicht habe. Aktuell könne von einer mindestens viermonatigen Cannabisabstinenz ausgegangen werden. Für die letzten fünf bis zehn Monate sei aber ein Alkoholüberkonsum nachgewiesen. Dieser sei möglicherweise als Suchtmittelverlagerung zu interpretieren.

4.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, die MFK habe mit Verfügung vom 8. Juni 2016 eine Fahreignungsuntersuchung beim IRMZ angeordnet. Die Abklärung habe sich einzig auf die Frage bezogen, ob bei ihm eine die Fahreignung beeinträchtigende Drogenproblematik vorliege. Die vom IRMZ vorgenommene Abklärung hinsichtlich einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik sei mangels Anordnung rechtsfehlerhaft und in der Folge nicht verwertbar. Damit bestehe auch keine hinreichende Grundlage zum unbefristeten Entzug des Führerausweises. Und selbst wenn das verkehrsmedizinische Gutachten als zulässige Beurteilungsgrundlage gelten würde, liesse sich aus der Feststellung, er habe innerhalb eines Zeitraums von zehn Monaten vor der fraglichen Untersuchung mehr Alkohol konsumiert, als er sollte, per se noch keine abschliessende Aussage hinsichtlich seiner Fahrfähigkeit ableiten. Die Behauptung der Gutachterin, wonach das Risiko einer Trunkenheitsfahrt allein aufgrund der Blutwerte als erhöht einzuschätzen sei, sei unzutreffend und unzulässig. Er sei seit mehr als zehn Jahren nie auch nur ansatzweise durch irgendeine Trunkenheitsfahrt negativ aufgefallen.

4.2 Die MFK entgegnet, die zuweisende Behörde wisse bei der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht bereits zum vornherein, ob noch weitere Gründe fehlender Fahreignung vorhanden seien. Folgerichtig müsse sie sich darauf beschränken, den ihr bekannten Verdachtsgrund in der Zuweisungsverfügung aufzuführen. Daraus ergebe sich auch der entsprechende Vermerk auf dem Anmeldeformular. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das IRMZ im Gutachtensauftrag vom 27. Juni 2016 ersucht worden sei, die MFK über allfällige Indizien für andere Gründe fehlender Fahreignung zu informieren. Aufgabe der die Fahreignung durchführenden Stelle sei es, die Fahreignung abzuklären. Dabei habe sie ihre Untersuchung nicht auf die von der Behörde angegebenen Verdachtsmomente zu beschränken. Es gehöre zum Standard einer verkehrsmedizinischen Abklärung, bei Verdacht auf einen Suchtmittelkonsum auch abzuklären, ob andere Substanzen konsumiert worden seien. Das Problem der Konsumverlagerung hin zu einer anderen Substanz sei hinlänglich bekannt. Es käme einer Verletzung der verkehrsmedizinischen Sorgfaltspflicht und der behördlichen Abklärungspflicht gleich und stünde in krassem Widerspruch zu den Bemühungen um die Verkehrssicherheit, dies nicht abzufragen und bei entsprechender Indikation auch zu untersuchen.

4.3 Die MFK ordnete mit Verfügung vom 27. Juni 2016 die verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers am IRMZ mit dem Auftrag an, es sei abzuklären, ob eine die Fahreignung beeinträchtigende Drogenproblematik vorliege, bzw. es sei einzuschätzen, ob beim Beschwerdeführer eine Einschränkung der Fahreignung vorliege. Zudem wurde darum ersucht, über allfällige Indizien für andere Gründe fehlender Fahreignung zu informieren. Die Fahreignungsuntersuchung erfolgte am 23. August 2016. Das IRMZ prüfte den Beschwerdeführer auf die gängigen psychotropen Stoffe sowie auf Alkohol. Dieses Vorgehen entspricht dem verkehrsmedizinischen Standard. Auch in der Literatur wird ausgeführt, selbst wenn der Anlass der Fahreignungsbegutachtung ausschliesslich alkoholbezogen sei, dürften andere verkehrsmedizinisch relevante Aspekte nie ausser Acht gelassen werden, so zum Beispiel ein zusätzlicher Suchtmittelkonsum (Bruno Liniger, Zur «neuen Linie» des Schweizerischen Bundesgerichts betreffend Beurteilung von verkehrsmedizinischen Fahreignungsgutachten bei Alkoholfällen mit Ethylglucuronid-Haaranalysen, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2011, Bern 2011, S. 40). Selbiges muss auch im umgekehrten Fall gelten, wenn der Anlass der Fahreignungsuntersuchung ausschliesslich betäubungsmittelbedingt ist. Aufgrund dieser Ausführungen kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht gesagt werden, dass die Sachverhaltsfeststellung nicht den Regeln eines rechtsstaatlichen Verfahrens entsprochen habe. Entsprechend hat er auch dessen Kosten zu tragen.

5.1 Anlässlich der Erstellung des verkehrsmedizinischen Gutachtens wurde beim Beschwerdeführer eine Haaranalyse auf das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt Ethylglucuronid (nachfolgend: EtG) durchgeführt und dabei eine EtG-Konzentration von 40 pg/mg gemessen.

5.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums (BGE 140 II 334 E. 3). Gemäss der Publikation «Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), Arbeitsgruppe Haaranalyse, Version 2014, wird bei Analyseergebnissen über 30 pg/mg von einem übermässigen Alkoholkonsum ausgegangen.

5.3 Auch wenn der vom IRMZ ermittelte EtG-Wert von 40 pg/mg mit einer Messun­sicherheit behaftet ist, ist im Sicherungsentzugsverfahren, welches im Interesse der Verkehrssicherheit erfolgt (BGE 140 II 334 E. 6 mit Verweis auf BGE 122 II 359 E. 2c), auf den ermittelten Wert abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit behaftet ist (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 334 E. 5).

5.4 Der beim Beschwerdeführer festgestellte EtG-Wert von 40 pg/mg (für den Zeitraum von fünf bis zehn Monate vor der Haarsicherung vom 23. August 2016) deutet zwar auf einen übermässigen Alkoholkonsum hin. Allein dieses Analyseresultat erlaubt nach der Rechtsprechung aber noch keinen zweifelsfreien objektiven Befund einer Alkoholsucht und damit eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs. Ein solcher Befund liegt vor, wenn der Proband zwischen seinem Alkoholkonsum und einem verantwortungsvollen Verhalten im Strassenverkehr nicht ausreichend zu differenzieren vermag bzw. wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Nach der Praxis setzt dies nicht bloss voraus, dass der Proband regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird. Darüber hinaus müsste ausreichend dargetan sein, dass er seine Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er müsste mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (Urteil des BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.3 mit Verweis auf BGE 129 II 82 E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 127 II 122 E. 3c). Bei allen Suchtvarianten, welche die Fahreignung nachteilig beeinflussen, darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-, Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetzgebung und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N 28).

5.5 Wie bereits von der Gutachterin ausgeführt, kann der mittels Haaranalytik bestimmte EtG-Wert nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, Alkohol nur gelegentlich zu konsumieren, in Übereinstimmung gebracht werden. Beim Beschwerdeführer spricht aber einzig und allein das Analyseresultat für die Verkehrsrelevanz seines Alkoholkonsums. Gegen einen Kontrollverlust spricht hingegen, dass sich beim Beschwerdeführer anlässlich der körperlichen Untersuchung keine relevanten Auffälligkeiten ergeben haben, die auf einen regelmässigen Alkoholkonsum hindeuten würden. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine Trunkenheitsfahrt zu verzeichnen, sein automobilistischer Leumund ist diesbezüglich ungetrübt. Auch wenn es bedenklich ist, dass der Beschwerdeführer offenbar immer wieder Alkohol im Übermass konsumiert, so ist unter dem hier einzig massgebenden Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit festzustellen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss ans Steuer setzen würde. Jedenfalls ist die Gefahr nicht grösser als bei jedem Dritten. Der Vorfall vom 24. April 2016 ist nicht geeignet, die Fahreignung des Beschwerdeführers – soweit es den Alkoholkonsum anbelangt – ernsthaft in Frage zu stellen. Hingegen ist der Vorfall vom 24. April 2016 sehr wohl geeignet, die Fahreignung des Beschwerdeführers – soweit es den Drogenkonsum anbelangt – in Frage zu stellen; der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten gezeigt, dass er Betäubungsmittelkonsum und Fahren nicht trennen kann. Wie bereits von der Gutachterin festgestellt, hat der (zumindest phasenweise regelmässige) Drogenkonsum des Beschwerdeführers mit dem Ereignis vom 24. April 2016 Verkehrsrelevanz erreicht.

5.6 Ist aufgrund der Vorgeschichte anzunehmen, dass der Drogenkonsum nicht hinreichend sicher vom Führen eines Motorfahrzeuges getrennt wird, ist für die Wiederzulassung im Verkehr – selbst bei nicht feststellbarer Abhängigkeit – eine Drogenabstinenz zu verlangen. Die Änderung des Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil gefestigt sein, dass die Verhaltensänderung in der Regel ein Jahr, in günstigen Fällen jedoch mindestens sechs Monate strikte vollzogen wurde (Bruno Liniger in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 33). Das Gutachten ging von einem günstigen Fall aus und bestätigte dem Beschwerdeführer am 23. August 2016 bereits eine mindestens viermonatige Cannabisabstinenz. Weist der Beschwerdeführer nun seine Cannabisabstinenz mittels verkehrsmedizinischer Untersuchung inklusive Haaranalyse nach, ist die Mindestfrist von sechs Monaten sicher eingehalten, und es kann von einer stabilen Änderung des Konsumverhaltens ausgegangen werden. Damit erübrigen sich weitere Urinkontrollen.

6.1 Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Fahreignung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu Recht verneint und ihm den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Auflage, während der betreffenden Zeit abstinent zu leben und dies ärztlich kontrollieren zu lassen, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung einer Betäubungsmittelproblematik. Die von der MFK verfügte Auflage, der Beschwerdeführer habe eine Cannabisabstinenz nachzuweisen, ist zur Überwachung der Fahreignung des Beschwerdeführers notwendig und im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich und damit verhältnismässig. Da der Entzug an die Stelle eines Entzugs wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften tritt, und dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war, ist damit eine sechsmonatige Sperrfrist zu verbinden (vgl. Art. 16d Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Für die Auflage einer Alkoholabstinenz besteht – wie soeben dargelegt – keine Grundlage. Die entsprechende Auflage ist aufzuheben.

6.2 Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass der Sicherungsentzug des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit, mit einer sechsmonatigen Sperrfrist (ab 24. April 2016 bis 27. April 2016 und ab 19. Mai 2016 bis 14. November 2016) bestätigt wird, die Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges aber ausschliesslich an eine durch verkehrsmedizinische Untersuchung inkl. Haaranalyse nachgewiesene Cannabisabstinenz geknüpft wird.

7.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang (mehrheitliches Unterliegen des Beschwerdeführers) rechtfertigt es sich, die Parteikosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht den Parteien im Verhältnis ¼ (Kanton) zu ¾ (Beschwerdeführer) aufzuerlegen.

7.2 Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘000.00 festgelegt. Entsprechend dem Kostenverteiler hat der Beschwerdeführer daran einen Betrag von CHF 750.00 zu bezahlen. Sein Anteil wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘000.00 verrechnet. Folglich sind ihm CHF 250.00 zurückzuerstatten. Der Staat Solothurn trägt die restlichen Gerichtskosten. Die vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher durch sein Verhalten das Administrativverfahren ausgelöst hat.

7.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, reichte am 21. Dezember 2016 eine Kostennote in der Höhe von CHF 1‘905.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu den Akten. Der darin geltend gemachte Aufwand von 7.35 Stunden ist ebenso angemessen wie der verlangte Stundenansatz von CHF 230.00. Die an den Beschwerdeführer zu entrichtende Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht beläuft sich, dem Kostenverteiler entsprechend, auf gerundet CHF 480.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) und ist vom Staat Solothurn zu bezahlen.

8. Der Beschwerdeführer hat um aufschiebende Wirkung ersucht. Das Gesuch wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Es wäre im Übrigen nicht zielführend gewesen, da damit der rechtskräftig verfügte vorsorgliche Entzug weitergegolten hätte.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 5 der Verfügung des BJD vom 8. November 2016 aufgehoben. Ziffer 5 lautet neu wie folgt: Die Wiedererteilung des Führerausweises wird vom Nachweis einer Cannabisabstinenz mittels verkehrsmedizinischer Untersuchung inklusive Haaranalyse abhängig gemacht (Art. 17 Abs. 3 SVG).

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 einen Betrag von CHF 750.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

4.    Der Staat Solothurn hat A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 480.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

VWBES.2016.433 — Solothurn Verwaltungsgericht 09.01.2017 VWBES.2016.433 — Swissrulings