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Solothurn Verwaltungsgericht 13.12.2016 VWBES.2016.426

December 13, 2016·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,707 words·~9 min·3

Summary

Erwachsenenschutzmassnahmen

Full text

Urteil vom 13. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Erwachsenenschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Bereits mit Verfügung vom 27. Januar 2014 gab die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen Abklärungen betreffend A.___ (geb. 1941) in Auftrag, da Anzeichen bestanden, dass dieser insbesondere in finanziellen Belangen mit seiner Situation überfordert war. Mit Abklärungsbericht vom 17. Februar 2014 der Sozialregion Olten wurde jedoch empfohlen, auf erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu verzichten, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde.

2. Am 11. September 2015 gelangte eine weitere Meldung an die KESB, wonach A.___ Unterstützung benötige, da er die diversen täglichen organisatorischen Tätigkeiten und administrativen Angelegenheiten nicht mehr selber erledigen könne. Zudem brauche er eine neue Wohnung und Schulden hätten sich aufgestaut. Teilweise scheine er nicht zu verstehen, was man ihm sage.

Anlässlich einer Anhörung bei der KESB vom 8. Oktober 2015 teilte A.___ mit, dass seine Pensionskassenrente gepfändet werde. Zudem wohne eine Frau mit ihrem Kind seit fünf Jahren bei ihm und bezahle nichts für die Wohnung. Er brauche dringend eine neue Wohnung, doch erhalte er immer nur Absagen. Einen Beistand wolle er nicht. Die KESB gab A.___ eine Liste mit Hilfsangeboten ab. Im Anhörungsprotokoll wurde vermerkt, dieser wirke seit dem letzten Gespräch verlangsamt und offensichtlich habe er Mühe, alles zu verstehen. Ob es am Gehör liege oder am geistigen Unvermögen, sei nicht klar geworden.

Mit Verfügung vom 4. November 2015 wurde erneut auf Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet.

3. Am 13. Oktober 2016 gelangte eine weitere Gefährdungsmeldung an die KESB. A.___ wohne zurzeit im Hotel [...] und sei auf der Suche nach einer neuen Wohnung. Die alte Wohnung habe er zwar geräumt, doch habe der Vermieter berichtet, A.___ habe seine Möbel einfach in den Garten und den Hof gestellt. Es sei schwierig, mit A.___ etwas zu vereinbaren, da er sofort alles wieder vergesse.

4. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 ermächtigte die KESB den Vermieter, die Möbel und Effekten von A.___ bei der Firma [...] AG in Trimbach einzulagern

5. Am 25. Oktober 2016 wurde A.___ durch den Präsidenten der KESB Olten-Gösgen angehört, wobei dieser erklärte, er werde schon eine Wohnung finden und hole bei der Pro Senectute Hilfe. Er wolle keinen Beistand.

6. Am 2. November 2016 meldete eine Frau [...] der KESB, dass sie A.___ für einige Tage bei sich aufgenommen habe, sie ihn nun aber nicht mehr aus dem Haus bringe. Sie habe dann die Polizei gerufen. A.___ trinke auch viel Alkohol.

7. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 3. November 2016 zwischen dem Präsidenten der KESB Olten-Gösgen und A.___ sprach dieser unzusammenhängend und beschimpfte Frau [...] der Lüge.

8. Am 7. November 2016 wurde A.___ durch den Präsidenten der KESB Olten-Gösgen angehört, wobei seine Schilderungen ebenfalls als unzusammenhängend und etwas wirr beschrieben wurden. Es sei schwierig zu beurteilen, ob A.___ noch in der Lage sei, die Situation, in der er sich befinde, zu begreifen. Seine Antworten und Aussagen seien ausweichend und nicht immer adäquat. Als ihm erklärt worden sei, dass nun ein Beistand für ihn eingesetzt werde, der ihm bei der Wohnungssuche und bei der Einkommensverwaltung helfe, habe er zuerst zustimmend genickt, sei dann aber aufgestanden und habe erklärt, er wolle lieber aus Olten wegziehen und brauche keinen Beistand.

9. Mit Entscheid vom 8. November 2016 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und erteilte dem Beistand neben der Einkommens- und Vermögensverwaltung die Aufgaben, A.___ im Bereich Wohnen zu vertreten und ihn bei der Suche nach einer neuen Wohnlösung zu unterstützen sowie um die Einlagerung der Möbel und deren Finanzierung besorgt zu sein, wie auch A.___ beim Erledigen von administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten. B.___, Sozialregion Olten, wurde als Beistand eingesetzt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

10. Mit Beschwerde vom 14. November 2016 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht. Er habe eine Wohnung und den November bezahlt. Für den Beistand habe er keine Arbeit mehr.

11. Am 30. November 2016 teilte der Beistand mit, der Beschwerdeführer weigere sich, auch nur mit ihm an einen Tisch zu sitzen. Er wehre sich vehement gegen jegliche Hilfe von aussen. Die Beistandschaft sei dadurch gar nicht wirklich führbar, weshalb er vorläufig nichts mehr machen werde.

12. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2016 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer zeichne sich durch ein sehr ambivalentes Verhalten aus: Einerseits wende er sich immer wieder hilfesuchend an verschiedene Stellen, andererseits sträube er sich und ziehe sich zurück, sobald die ihm angebotene Hilfe konkreter werde. Die KESB gehe aufgrund dieses nun schon seit längerer Zeit dauernden widersprüchlichen Verhaltens davon aus, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand vorliegen müsse. Bei ihrem Entscheid habe sie sich auf den Auffangtatbestand «eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands» gestützt. Der Beschwerdeführer habe vor zwei Jahren seine Eigentumswohnung wegen Schulden verkaufen müssen. Während rund vier Jahren habe er eine Frau aus Lettland bei sich aufgenommen und finanziell unterstützt. Er scheine in den letzten Jahren seine sämtlichen Ersparnisse aufgezehrt zu haben. Die Frau aus Lettland sei Ende November 2016 aus der Schweiz abgereist, da sie zusammen mit ihrem Sohn weggewiesen worden sei. Die KESB wolle mit der Beistandschaft bewirken, dass wiederum eine gewisse Ordnung und Stabilität in die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers kämen. Der Beistand solle klären, ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe, die Wohnsituation klären, das Möbeldepot liquidieren und den Beschwerdeführer dazu bewegen, dass er sich einer medizinischen Abklärung unterziehe.

13. Am 7. Dezember 2016 meldete sich der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht und machte auch dabei einen verwirrten Eindruck, indem er einfachste Fragen nicht beantworten konnte. Er gab an, nach wie vor ohne Möbel in einem Zimmer zu wohnen und seine eingelagerten Sachen nicht zurückzuerhalten.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Der weite Ausdruck eines «ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands» soll als Auffangtatbestand insbesondere den Schutz Betagter, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftraten, ermöglichen (vgl. Helmut Henkel in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 390 ZGB N. 13). Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).

2.2 Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Abs. 1). Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt (Abs. 2). Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs. 3).

2.3 Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat. Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (Helmut Henkel, a.a.O., Art. 399 ZGB N. 5 f.).

3. Aus den Berichten der vergangenen rund drei Jahre ist deutlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Bereich Wohnen und bezüglich seinen Finanzen auf Unterstützung angewiesen ist, da er offensichtlich nicht mehr im Stande ist, diese Bereiche selbst zu regeln. So erteilte er offenbar Darlehen an diverse Personen, welche nie zurückbezahlt wurden, finanzierte den Lebensunterhalt einer Frau aus Lettland und deren Kind und verbrauchte sein gesamtes Vermögen, sodass er vor zwei Jahren seine Eigentumswohnung verkaufen musste. Er häufte auch Schulden an, was eine Pfändung seiner Pensionskassenrente zur Folge hatte. Weiter war der Beschwerdeführer mehrfach auf der Suche nach einer Wohnung. Einen Mietvertrag für eine 4 ½-Zimmer-Wohnung löste er jedoch per Ende September 2016 auf, ohne über eine Anschlusslösung zu verfügen. Seine Möbel stellte er in der Folge einfach in den Garten des ehemaligen Vermieters und wohnte bisher bei Bekannten und in Hotels. Seine Sachen wurden auf behördliche Veranlassung hin eingelagert und er war bisher nicht selbst im Stande, diese wieder erhältlich zu machen. Bei Anhörungen wurde aufgrund der unzusammenhängenden und ausweichenden Schilderungen deutlich, dass beim Beschwerdeführer ein offensichtlicher Schwächezustand vorhanden ist und es ist unklar, inwiefern er seine Situation noch selbst zu überblicken vermag. Deutlich ist jedenfalls erkennbar, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht im Stande ist, seine Wohnsituation inkl. eingelagerte Sachen selbst zu regeln und seine finanziellen Verhältnisse zu stabilisieren, weshalb er auf behördliche Hilfe angewiesen ist. Der Umstand, dass der Beistand wenige Wochen nach seiner Einsetzung angab, die Beistandschaft sei aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers kaum führbar, stellt keinen Grund dar, von dieser Massnahme abzusehen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

5. Anzumerken bleibt, dass der mentale Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Anlass zur Besorgnis gibt und eine diesbezügliche Abklärung, wie auch durch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erwähnt, wünschenswert wäre, weshalb allenfalls eine Ausweitung der Kompetenzen des Beistands auf gesundheitliche Fragen zu prüfen wäre.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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